{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00160_2004-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204410&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae1010155f88d27660c9ea2281bac6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligungspflicht f\u00fcr Umnutzung eines Spielsalons in einen Sex-Videokabinen-Betrieb Nutzungs\u00e4nderung: Nicht jede Nutzungs\u00e4nderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu pr\u00fcfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich gesch\u00fctztes Rechtsgut ber\u00fchren. (...) Vorliegend erscheint die Durchf\u00fchrung eines Bewilligungsverfahrens nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2). Vertrauensschutz: Bei blosser Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rde ist das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zur\u00fcckhaltung anzunehmen. Es gen\u00fcgt nicht, dass die Beh\u00f6rde unt\u00e4tig geblieben ist, sondern es m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtm\u00e4ssig gehandelt zu haben. (...) Die Unt\u00e4tigkeit der Baubeh\u00f6rden zwischen Dezember 1995 und Januar 2002 erscheint als vergleichsweise lang und war geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, die Beh\u00f6rde wolle die Sache auf sich beruhen lassen. (...) Entscheidend f\u00e4llt ins Gewicht, dass der damalige Betriebsinhaber ausdr\u00fccklich um die verf\u00fcgungsm\u00e4ssige Kl\u00e4rung der umstrittenen Bewilligungspflicht ersucht hatte. Wenn die Baupolizei daraufhin einen Augenschein durchf\u00fchrte und in der Folge \u00fcber Jahre hinweg nichts von sich h\u00f6ren liess, so durften die Beschwerdef\u00fchrenden annehmen, dass am Bewilligungserfordernis nicht l\u00e4nger festgehalten werde (E. 3.3). Durch die fehlende Betriebsbewilligung gem\u00e4ss Unterhaltungsgewerbegesetz ist die Kausalit\u00e4t zwischen der von der Baupolizei geschaffenen Vertrauensgrundlage und den sp\u00e4ter erfolgten Dispositionen zur Weiterf\u00fchrung des Betriebs unterbrochen (E. 3.5). Abweisung Vgl. auch VB.2004.161;166;167!"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:58", "Checksum": "fa587ce4f03e33565df779f7bc662d63"}