I.
Das
Gewerbegebäude D, in F, wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 20. Oktober
1987 im Jahr 1988 erstellt. Im Rahmen einer am 1. Dezember 1987 bewilligten
Projektänderung wurde im Jahre 1989 eine Überdachung des unterirdischen
Garagevorplatzes erstellt. Vom damaligen Eigentümer A wurden offenbar Anschlussgebühren
für Wasser und Abwasser erhoben, bei deren Bemessung an den
Gebäudeversicherungswert gemäss Schätzung vom 24. November 1988 angeknüpft und
demnach der Wert der damals noch nicht erstellten Überdachung nicht
berücksichtig wurde. Massgebende Rechtsgrundlagen bildeten damals die
Verordnung über die Abwasseranlagen (AVO) und die Verordnung über Beiträge und
Gebühren für Abwasseranlagen (AGebVO) vom 4. Dezember 1979 sowie das
Wasserreglement (aWR) samt zugehöriger Gebührenordnung vom 21. Juni 1983. – Im
Jahre 1999 wurde an der Liegenschaft Stockwerkeigentum begründet, deren Anteile
in der Folge verkauft wurden.
Weil der
damalige Eigentümer die 1989 vorgenommene bauliche Änderung der Gebäudeversicherungsanstalt
nicht gemeldet hatte, nahm Letztere erst am 11. Juni 2003 eine Revisionsschätzung
vor, mit welcher der bisherige Basiswert von Fr. 400'000.- auf Fr. 479'000.-
erhöht wurde, was bei einem Teuerungsfaktor von 900 % den Versicherungswert von
Fr. 3'600'000 um Fr. 711'000.- auf Fr. 4'311'000.- erhöhte, wobei die
bauliche Wertvermehrung auf Fr. 39'000.- des Basiswertes beziffert wurde. Unter
Bezugnahme auf diese Revisionsschätzung stellte die Gemeindeverwaltung X der
Stockwerkeigentümergemeinschaft D am 25. Juni 2003 Rechnung für einen Nachbezug
der Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 1'888.40 sowie einen Nachbezug Anschlussgebühren
Wasser von Fr. 4'313.10.-, was 0,5 % bzw. 1,2 der baulich bedingten Erhöhung
der Gebäudeversicherungssumme von Fr. 351'000.- (Fr. 39'000.- x 900 %)
entspricht. Die Gebührenerhebung stützte sich auf die Verordnung über die
Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die zugehörige Gebührenordnung
(SEGebVO) samt Tarif vom 20. November 2001 sowie das Wasserreglement (WR) samt
Tarif vom 7. Dezember 1999.
Die dagegen
erhobene Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft wies die Werkkommission
X am 19. August 2003 ab.
II.
Mit Rekurs vom
19. September 2003 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft wie schon zuvor
geltend, für die an den 1989 geschaffenen baulichen Mehrwert anknüpfenden
Gebühren müsse das damals gültige Recht angewendet werden; Schuldner der
Gebührenverpflichtung sei zudem der damalige Eigentümer; schliesslich seien die
Gebührenforderungen heute verjährt. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 27. Februar
2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. April 2004
beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft erneut Aufhebung der
vorinstanzlichen Beschlüsse und Verfügungen. Der Bezirksrat Z sowie die
Werkkommission X beantragten Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Stockwerkeigentümergemeinschaft als
solcher die Partei- und Prozessfähigkeit auch mit Bezug auf
öffentlichrechtliche Gebührenforderungen zuzusprechen ist
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.
10; Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar, 1988, Art. 712h ZGB N. 60,
Art. 712l ZGB N. 79) , kommt ihr auch die Befugnis zur Erhebung von Rekurs und
Beschwerde nach § 21 VRG zu. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Weder das alte noch das neue zitierte kommunale
Recht enthalten eine ausdrückliche Regelung betreffend ihre Anwendung auf
Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser. Zwar bestimmt Art. 22 SEGebVO, dass
alle vor Inkrafttreten dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an
Siedlungsentwässerungsanlagen, für die keine Anschlussgebühr geleistet worden
sei, den Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht entbinde. Aus dieser Bestimmung
kann jedoch für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil bei mit
einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts verbundenen Um- und Erweiterungsbauten
sowohl nach altem wie nach neuem Recht eine ergänzende Abwasseranschlussgebühr
zu erheben ist (Art. 11 Abs. 2 SEGebVO, Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO). Das
Gleiche gilt im Übrigen bezüglich der Erhebung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr
(vgl. Art. 49 Abs. 3 WR, Art. 54 Satz 2 aWR). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen ist daher jener Erlass anwendbar, der im Zeitpunkt der
Verwirklichung des die Gebührenpflicht begründenden Sachverhalts in Kraft stand
(BGE 103 Ia 26; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, 1990 Nr. 15 B II b; vgl. auch VGr, 30. August 1995,
VB.1995.00084 E. 2e; 12. Mai 1995, VB.1994.00199 E. 4).
2.2
Bei Neubauten entsteht die
Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen mit
dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk
(Rhinow/Krähenmann, Nr. 110 B VII; BGE 106 Ia 242). Im vorliegenden Fall
enthält sowohl das alte wie auch das neue kommunale Recht bezüglich der
Abwasseranschluss-gebühr eine diesem Grundsatz entsprechende Regelung (Art. 14
SEGebVO, Art. 20
AGebVO). Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fehlt eine ausdrückliche Regelung
im kommunalen Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin kann aus Art. 57 Abs. 1 WR, wonach die Wasseranschlussgebühr
nach der Schätzung der angeschlossenen Liegenschaft durch die
Gebäudeversicherung "fällig" ist, nicht geschlossen werden, die
Gebührenforderung entstehe erst in diesem Zeitpunkt. Damit wird lediglich die
für den Zeitpunkt der Rechnungstellung massgebende Fälligkeit bestimmt
(BGE 103 Ia 26; vgl. die analoge Regelung bezüglich der
Abwasseranschlussgebühr in Art. 17 Abs. 2 SEGebVO).
Massgebend für die Entstehung der
Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten ist demnach der
Anschluss des Gebäudes an die entsprechenden Versorgungswerke. Der Begriff des
Anschlusses ist allerdings auslegungsbedürftig. Erfolgt nach dem anwendbaren
kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung, ist dieser
Zeitpunkt, indem ein anstaltsrechtliches Verhältnis begründet wird, massgebend (RB
1968 Nr. 60 = ZBl 70, 292; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80, 68; vgl. auch
BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77, 385 ff.). Ist eine derartige Abnahme nicht vorgesehen,
fällt für die Entstehung der Anschlussgebührenpflicht vorab der Zeitpunkt der
tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit in Betracht (RRB Nr. 1957/1981, BEZ
1981 Nr. 40).
2.3
Diese Grundsätze bilden indessen im vorliegenden
Fall keine unmittelbare Entscheidungshilfe, weil den die Gebührenpflicht
begründenden Sachverhalt nicht die Erstellung des fraglichen Gewerbegebäudes, sondern
die nachträglich erstellte Überdachung des Garagevorplatzes bildet, welche für
sich genommen nicht mit einem (weiteren) Anschluss an die Versorgungswerke
verbunden war, jedoch sowohl nach altem wie auch nach neuem kommunalem Recht
zur Erhebung einer (an die damit verbundene Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts
anknüpfenden, ergänzenden) Abwasser- und Wasseranschlussgebühr führt. Es fragt
sich, ob aus dieser Sach- und Rechtslage zu schliessen sei, die streitigen
Gebührennachforderungen seien erst im Zeitpunkt der Revisionsschätzung der
Gebäudeversicherung am 11. Juni 2003 entstanden, wie dies Vorinstanz und
Beschwerdegegner zumindest sinngemäss angenommen haben.
Das ist zu verneinen. So wenig bei Neubauten
bezüglich der Entstehung der Gebührenforderung der Zeitpunkt der Schätzung
durch die Gebäudeversicherung massgebend sein kann, so wenig ist dieser
Zeitpunkt massgebend bei Um- oder Erweiterungsbauten, die zu einer Erhöhung des
Gebäudeversicherungswertes und dementsprechend zur Erhebung
einer ergänzenden Anschlussgebühr führen. Ein sachlicher Bezug besteht auch
hier vorab zum Bau bzw. Erweiterungsbau, der einen entsprechenden Wert bzw. Mehrwert
schafft. Auf den Zeitpunkt, in dem dieser Mehrwert amtlich festgelegt wird,
kann es nicht ankommen. Daran vermag der Umstand, dass der Erweiterungsbau
nicht mit einem (weiteren) technischen Anschluss verbunden ist, nichts zu
ändern. Dies rechtfertigt es nicht, für die Entstehung der
Gebührennachforderung ersatzweise auf den Zeitpunkt der Revisionsschätzung abzustellen.
Sachgerechter erscheint vielmehr der Zeitpunkt der Bauvollendung; denn dieser
steht mit dem auch bei Neubauten massgebende Kriterium bildenden Zeitpunkt der
tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit des Versorgungswerks in engerem Zusammenhang
als mit dem Zeitpunkt der Revisionsschätzung. Das zeigt gerade der vorliegende
Fall, in welchem die streitbetroffene Überdachung im Jahr 1989 erstellt wurde,
während die Revisionsschätzung erst im Jahr 2003 erfolgte. Das dargelegte
kommunale Recht der Beschwerdegegnerin enthält keine Bestimmungen, die eine von
den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung nahe legen würden. Vielmehr
hält Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AGebVO ausdrücklich fest, dass für
"Nachzahlungen" (im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO) die Leistungspflicht
mit der Vollendung des Um- oder Erweiterungsbaus entsteht und für die
Festsetzung der Gebühr der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht massgeblich
ist.
2.4
Hat sich nach dem Gesagten der die Gebührenpflicht
begründende Sachverhalt 1989 verwirklicht, so ist grundsätzlich das damals
geltende kommunale Recht anwendbar. Ob dies auch für alle die Bemessung der
Gebührenforderung massgebenden Bestimmungen (namentlich die Tarife) gelte,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn streitig ist vorab, ob die
Gebührenforderung heute verjährt sei und ob die Beschwerdeführerin ungeachtet
dessen, dass sie 1989 noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft war, dafür als Gebührenschuldnerin
betrachtet und belangt werden dürfe. Mit Bezug auf diese Fragen ist jedenfalls
vom damals geltenden Recht, und soweit dieses keine ausdrückliche Regelung
enthält, wiederum von allgemeinen Grundsätzen auszugehen.
3.
Die Pflicht zur Leistung einer
Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des
Anschlusses; die Belastung des Eigentümers im Zeitpunkt der Veranlagung und
Rechnungstellung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 103 Ia 26).
Eine solche Grundlage ist hier bezüglich der Wasseranschlussgebühr in Art. 59
aWR gegeben, nicht aber bezüglich der Abwasseranschlussgebühr, bezüglich welcher
Art. 20 Abs. 3 AGebVO im Gegenteil ausdrücklich festhält, Schuldner der Anschlussgebühr
bzw. Nachzahlung bleibe, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich einer
Schuldübernahme zugestimmt habe, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der
Leistungspflicht. (Hingegen wäre nach dem neuen, hier jedoch nach dem Gesagten
nicht massgebenden Recht eine Grundlage für die Belangung des neuen Eigentümers
sowohl hinsichtlich der Wasseranschluss- wie auch bezüglich der Abwasseranschlussgebühr
gegeben; vgl. Art. 59 WR und Art. 15 SEGebVO).
Bezüglich der streitbetroffenen
Abwasseranschlussgebühr fragt sich allerdings, ob beim vorliegenden Sachverhalt
von Art. 20 Abs. 3 AGebVO abzuweichen sei, weil sich der die Gebührenpflicht
begründende Sachverhalt bereits 1989 ereignete, die Gebührenerhebung jedoch
erst 2003 erfolgte und die Verzögerung offenbar einzig darauf zurückzuführen
ist, dass der frühere Eigentümer es pflichtwidrig unterliess, nach Vollendung
des 1989 erstellten Bauteiles bei der Gebäudeversicherungsanstalt ein
Schätzungsgesuch einzureichen (vgl. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975). Das ist eher zu verneinen, da sich das
Gemeinwesen bei der Erhebung von Gebühren auch unter solchen besonderen
Umständen aus Praktikabilitätsgründen an den jeweiligen Grundeigentümer halten
können muss und diesem immer noch die Möglichkeit offen steht, privatrechtlich
auf einen Rechtsvorgänger, welchem die Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung
der Gebührenpflicht gehörte, Rückgriff zu nehmen. Die Frage braucht indessen
nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die streitbetroffenen
Gebührenforderungen, wie nachfolgend darzulegen ist, jedenfalls verjährt sind.
4.
4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthält
weder das kommunale noch das kantonale Recht eine ausdrückliche Vorschrift über
die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss
herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche
Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche
Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; 124 I 247 E. 5, je mit Hinweisen).
Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind Beginn und Dauer der
Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das
öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist eine solche
öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die Verjährungsfrist analog
zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen
(BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,
Rz. 790).
In diesem Sinn bestand nach bisheriger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der
verschiedensten Art die Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert
10 Jahren nach Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987
Nr. 88 und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr.
121, bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend
Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren
rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des damaligen
Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach Ablauf des
Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig oder
unvollständig eingeschätzt worden war.
Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte
Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt
namentlich die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).
Entsprechend Art. 47 StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative
Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von
15 Jahren (siehe § 130 StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für
die Grundsteuern). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1
StG zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.
Gemäss § 161 Abs. 2 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick
darauf hat das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November
2003 (RB 2003 Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben
eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute
Verwirkungsfrist von 15 Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das
Gericht jedoch in Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der
massgeblichen Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich
vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu
entscheiden sei, während auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis
anzuwenden sei. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit
beschlossene Praxisänderung den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit
belassen müsse, sei für die relative Verjährung ein zusätzliches Jahr
vorzusehen, was konkret bedeute, dass die relative Verjährung für die im Jahre
1999 verwirklichten gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu
laufen beginne und erst am 31. Dezember 2004 ablaufe.
4.2
Nach den vorstehenden Erwägungen hat sich im
vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt im Jahr 1989
ereignet. Demnach gilt noch die alte Praxis mit einer absoluten Verjährungs-
bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist ist im Jahre 1999
abgelaufen. Die im Jahre 2003 erhobenen Gebührenforderungen waren daher bereits
im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung verwirkt. Daran vermag nach
dem Gesagten der Umstand nichts zu ändern, dass die Verzögerung der Veranlagung
darauf zurückzuführen ist, dass die Grundlage der Gebührenbemessung bildende
Revisionsschätzung wegen der vom früheren Grundeigentümer unterlassenen Meldung
erst am 11. Juni 2003 erfolgte.
5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004 sowie die Verfügung der
Werkkommission X vom 19. August 2003 sind aufzuheben. Die Rekurskosten des
Bezirksrats Z von Fr. 1'010.- sowie die Gerichtskosten sind der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem
Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist
nicht zu entsprechen. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei
hat nach der Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur dann Anspruch auf eine solche Entschädigung,
wenn der für sie erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das übliche Mass
erheblich übersteigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Beschwerde
wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004
sowie die Verfügung der Werkkommission X vom 19. August 2003 werden aufgehoben.
2. Die
Rekurskosten des Bezirksrats Z von Fr. 1'010.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 960.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6. Mitteilung …