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Geschäftsnummer: VB.2004.00162  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Wassergebühren


Wassergebühren: Massgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten bzw. Um- und Erweiterungsbauten; Verjährung von Gebührenforderungen.

Zuständigkeit und Legitimation (E. 1).
Anwendbar ist jenes Recht, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Gebührenpflicht auslösenden Sachverhaltes in Kraft stand (E. 2.1). Bei Neubauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungsnetz, nicht mit der Schätzung der Liegenschaft durch die Gebäudeversicherungsanstalt (E 2.2). "Anschluss" bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen Abnahme der Anschlussleitung oder nach der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit (E. 2.2). Bei Um- und Erweiterungsbauten gelten die gleichen Grundsätze (E. 2.3).
Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses (E. 3).
Verjährung (E. 4). Öffentlichrechtliche Forderungen verjähren auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (E. 4.1). Nach der damals geltenden Praxis des Verwaltungsgerichtes (heute gilt Art. 47 StHG bzw. §§ 130, 161 und 215 StG vgl. dazu VB.2003.00273) verjährt das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach Entstehnung der Gebührenforderung, weshalb die Forderung in casu verjährt ist.
Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSCHLUSS
GEBÜHREN
GEBÜHRENNACHFORDERUNG
VERJÄHRUNG
WASSERGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 130 StG
§ 161 Abs. I StG
§ 161 Abs. II StG
§ 215 StG
§ 269 StG
Art. 47 StHG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 37 S. 88
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Das Gewerbegebäude D, in F, wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 20. Oktober 1987 im Jahr 1988 erstellt. Im Rahmen einer am 1. Dezember 1987 bewilligten Projektänderung wurde im Jahre 1989 eine Überdachung des unterirdischen Garagevorplatzes erstellt. Vom damaligen Eigentümer A wurden offenbar Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben, bei deren Bemessung an den Gebäudeversicherungswert gemäss Schätzung vom 24. November 1988 angeknüpft und demnach der Wert der damals noch nicht erstellten Überdachung nicht berücksichtig wurde. Massgebende Rechtsgrundlagen bildeten damals die Verordnung über die Abwasseranlagen (AVO) und die Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen (AGebVO) vom 4. Dezember 1979 sowie das Wasserreglement (aWR) samt zugehöriger Gebührenordnung vom 21. Juni 1983. – Im Jahre 1999 wurde an der Liegenschaft Stockwerkeigentum begründet, deren Anteile in der Folge verkauft wurden.

Weil der damalige Eigentümer die 1989 vorgenommene bauliche Änderung der Gebäudeversicherungsanstalt nicht gemeldet hatte, nahm Letztere erst am 11. Juni 2003 eine Revisionsschätzung vor, mit welcher der bisherige Basiswert von Fr. 400'000.- auf Fr. 479'000.- erhöht wurde, was bei einem Teuerungsfaktor von 900 % den Versicherungswert von Fr. 3'600'000 um Fr. 711'000.- auf Fr. 4'311'000.- erhöhte, wobei die bauliche Wertvermehrung auf Fr. 39'000.- des Basiswertes beziffert wurde. Unter Bezugnahme auf diese Revisionsschätzung stellte die Gemeindeverwaltung X der Stockwerkeigentümergemeinschaft D am 25. Juni 2003 Rechnung für einen Nachbezug der Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 1'888.40 sowie einen Nachbezug Anschlussgebühren Wasser von Fr. 4'313.10.-, was 0,5 % bzw. 1,2 der baulich bedingten Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme von Fr. 351'000.- (Fr. 39'000.- x 900 %) entspricht. Die Gebührenerhebung stützte sich auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die zugehörige Gebührenordnung (SEGebVO) samt Tarif vom 20. November 2001 sowie das Wasserreglement (WR) samt Tarif vom 7. Dezember 1999.

Die dagegen erhobene Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft wies die Werkkommission X am 19. August 2003 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 19. September 2003 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft wie schon zuvor geltend, für die an den 1989 geschaffenen baulichen Mehrwert anknüpfenden Gebühren müsse das damals gültige Recht angewendet werden; Schuldner der Gebührenverpflichtung sei zudem der damalige Eigentümer; schliesslich seien die Gebührenforderungen heute verjährt. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 27. Februar 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. April 2004 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft erneut Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und Verfügungen. Der Bezirksrat Z sowie die Werkkommission X beantragten Abweisung der Beschwerde.  

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solcher die Partei- und Prozessfähigkeit auch mit Bezug auf öffentlichrechtliche Gebührenforderungen zuzusprechen ist
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10; Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar, 1988, Art. 712h ZGB N. 60, Art. 712l ZGB N. 79) , kommt ihr auch die Befugnis zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde nach § 21 VRG zu. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten.

2.  

2.1 Weder das alte noch das neue zitierte kommunale Recht enthalten eine ausdrückliche Regelung betreffend ihre Anwendung auf Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser. Zwar bestimmt Art. 22 SEGebVO, dass alle vor Inkrafttreten dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an Siedlungsentwässerungsanlagen, für die keine Anschlussgebühr geleistet worden sei, den Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht entbinde. Aus dieser Bestimmung kann jedoch für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil bei mit einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts verbundenen Um- und Erweiterungsbauten sowohl nach altem wie nach neuem Recht eine ergänzende Abwasseranschlussgebühr zu erheben ist (Art. 11 Abs. 2 SEGebVO, Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO). Das Gleiche gilt im Übrigen bezüglich der Erhebung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr (vgl. Art. 49 Abs. 3 WR, Art. 54 Satz 2 aWR). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist daher jener Erlass anwendbar, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Gebührenpflicht begründenden Sachverhalts in Kraft stand (BGE 103 Ia 26; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990 Nr. 15 B II b; vgl. auch VGr, 30. August 1995, VB.1995.00084 E. 2e; 12. Mai 1995, VB.1994.00199 E. 4).

2.2 Bei Neubauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk
(Rhinow/Krähenmann, Nr. 110 B VII; BGE 106 Ia 242). Im vorliegenden Fall enthält sowohl das alte wie auch das neue kommunale Recht bezüglich der Abwasseranschluss-gebühr eine diesem Grundsatz entsprechende Regelung (Art. 14 SEGebVO, Art. 20
AGebVO). Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fehlt eine ausdrückliche Regelung im kommunalen Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin kann aus Art. 57 Abs. 1 WR, wonach die Wasseranschlussgebühr nach der Schätzung der angeschlossenen Liegenschaft durch die Gebäudeversicherung "fällig" ist, nicht geschlossen werden, die Gebührenforderung entstehe erst in diesem Zeitpunkt. Damit wird lediglich die für den Zeitpunkt der Rechnungstellung massgebende Fälligkeit bestimmt
(BGE 103 Ia 26; vgl. die analoge Regelung bezüglich  der Abwasseranschlussgebühr in Art. 17 Abs. 2 SEGebVO). 

Massgebend für die Entstehung der Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten ist demnach der Anschluss des Gebäudes an die entsprechenden Versorgungswerke. Der Begriff des Anschlusses ist allerdings auslegungsbedürftig. Erfolgt nach dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung, ist dieser Zeitpunkt, indem ein anstaltsrechtliches Verhältnis begründet wird, massgebend (RB 1968 Nr. 60 = ZBl 70, 292; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80, 68; vgl. auch BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77, 385 ff.). Ist eine derartige Abnahme nicht vor­gesehen, fällt für die Entstehung der Anschlussgebührenpflicht vorab der Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit in Betracht (RRB Nr. 1957/1981, BEZ 1981 Nr. 40).

2.3 Diese Grundsätze bilden indessen im vorliegenden Fall keine unmittelbare Entscheidungs­hilfe, weil den die Gebührenpflicht begründenden Sachverhalt nicht die Erstellung des fraglichen Gewerbegebäudes, sondern die nachträglich erstellte Überdachung des Garagevorplatzes bildet, welche für sich genommen nicht mit einem (weiteren) Anschluss an die Versorgungswerke verbunden war, jedoch sowohl nach altem wie auch nach neuem kommunalem Recht zur Erhebung einer (an die damit verbundene Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts anknüpfenden, ergänzenden) Abwasser- und Wasseranschlussgebühr führt. Es fragt sich, ob aus dieser Sach- und Rechtslage zu schliessen sei, die streitigen Gebührennachforderungen seien erst im Zeitpunkt der Revisionsschätzung der Gebäudeversicherung am 11. Juni 2003 entstanden, wie dies Vorinstanz und Beschwerdegegner zumindest sinngemäss angenommen haben.

Das ist zu verneinen. So wenig bei Neubauten bezüglich der Entstehung der Gebührenforderung der Zeitpunkt der Schätzung durch die Gebäudeversicherung massgebend sein kann, so wenig ist dieser Zeitpunkt massgebend bei Um- oder Erweiterungsbauten, die zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes und dementsprechend zur Erhebung
einer ergänzenden Anschlussgebühr führen. Ein sachlicher Bezug besteht auch hier vorab zum Bau bzw. Erweiterungsbau, der einen entsprechenden Wert bzw. Mehrwert schafft. Auf den Zeitpunkt, in dem dieser Mehrwert amtlich festgelegt wird, kann es nicht ankommen. Daran vermag der Umstand, dass der Erweiterungsbau nicht mit einem (weiteren) technischen Anschluss verbunden ist, nichts zu ändern. Dies rechtfertigt es nicht, für die Entstehung der Gebührennachforderung ersatzweise auf den Zeitpunkt der Revisionsschätzung abzustellen. Sachgerechter erscheint vielmehr der Zeitpunkt der Bauvollendung; denn dieser steht mit dem auch bei Neubauten massgebende Kriterium bildenden Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit des Versorgungswerks in engerem Zusammenhang als mit dem Zeitpunkt der Revisionsschätzung. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in welchem die streitbetroffene Überdachung im Jahr 1989 erstellt wurde, während die Revisionsschätzung erst im Jahr 2003 erfolgte. Das dargelegte kommunale Recht der Beschwerdegegnerin enthält keine Bestimmungen, die eine von den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung nahe legen würden. Vielmehr hält Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AGebVO ausdrücklich fest, dass für "Nachzahlungen" (im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. a AGebVO) die Leistungspflicht mit der Vollendung des Um- oder Erweiterungsbaus entsteht und für die Festsetzung der Gebühr der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht massgeblich ist.

2.4 Hat sich nach dem Gesagten der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt 1989 verwirklicht, so ist grundsätzlich das damals geltende kommunale Recht anwendbar. Ob dies auch für alle die Bemessung der Gebührenforderung massgebenden Bestimmungen (namentlich die Tarife) gelte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn streitig ist vorab, ob die Gebührenforderung heute verjährt sei und ob die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass sie 1989 noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft war, dafür als Gebührenschuldnerin betrachtet und belangt werden dürfe. Mit Bezug auf diese Fragen ist jedenfalls vom damals geltenden Recht, und soweit dieses keine ausdrückliche Regelung enthält, wiederum von allgemeinen Grundsätzen auszugehen.

3.  

Die Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses; die Belastung des Eigentümers im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungstellung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 103 Ia 26). Eine solche Grundlage ist hier bezüglich der Wasseranschlussgebühr in Art. 59 aWR gegeben, nicht aber bezüglich der Abwasseranschlussgebühr, bezüglich welcher Art. 20 Abs. 3 AGebVO im Gegenteil ausdrücklich festhält, Schuldner der Anschlussgebühr bzw. Nachzahlung bleibe, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich einer Schuldübernahme zugestimmt habe, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht. (Hingegen wäre nach dem neuen, hier jedoch nach dem Gesagten nicht massgebenden Recht eine Grundlage für die Belangung des neuen Eigentümers sowohl hinsichtlich der Wasseranschluss- wie auch bezüglich der Abwasseranschlussgebühr gegeben; vgl. Art. 59 WR und Art. 15 SEGebVO).

Bezüglich der streitbetroffenen Abwasseranschlussgebühr fragt sich allerdings, ob beim vorliegenden Sachverhalt von Art. 20 Abs. 3 AGebVO abzuweichen sei, weil sich der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt bereits 1989 ereignete, die Gebührenerhebung jedoch erst 2003 erfolgte und die Verzögerung offenbar einzig darauf zurückzuführen ist, dass der frühere Eigentümer es pflichtwidrig unterliess, nach Vollendung des 1989 erstellten Bauteiles bei der Gebäudeversicherungsanstalt ein Schätzungsgesuch einzureichen (vgl. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975). Das ist eher zu verneinen, da sich das Gemeinwesen bei der Erhebung von Gebühren auch unter solchen besonderen Umständen aus Praktikabilitätsgründen an den jeweiligen Grundeigentümer halten können muss und diesem immer noch die Möglichkeit offen steht, privatrechtlich auf einen Rechtsvorgänger, welchem die Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht gehörte, Rückgriff zu nehmen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die streitbetroffenen Gebührenforderungen, wie nachfolgend darzulegen ist, jedenfalls verjährt sind.

4.  

4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthält weder das kommunale noch das kantonale Recht eine ausdrückliche Vorschrift über die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; 124 I 247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 790).

In diesem Sinn bestand nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der verschiedensten Art die Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987 Nr. 88 und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr. 121, bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des damaligen Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig oder unvollständig eingeschätzt worden war.

Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt namentlich die Vorgaben des Bundesge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Entsprechend Art. 47 StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren (siehe § 130 StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für die Grundsteuern). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1 StG zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Gemäss § 161 Abs. 2 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November 2003 (RB 2003 Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das Gericht jedoch in Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der massgeblichen Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu entscheiden sei, während auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis anzuwenden sei. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit beschlossene Praxisänderung den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit belassen müsse, sei für die relative Verjährung ein zusätzliches Jahr vorzusehen, was konkret bedeute, dass die relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginne und erst am 31. Dezember 2004 ablaufe.

4.2 Nach den vorstehenden Erwägungen hat sich im vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt im Jahr 1989 ereignet. Demnach gilt noch die alte Praxis mit einer absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist ist im Jahre 1999 abgelaufen. Die im Jahre 2003 erhobenen Gebührenforderungen waren daher bereits im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung verwirkt. Daran vermag nach dem Gesagten der Umstand nichts zu ändern, dass die Verzögerung der Veranlagung darauf zurückzuführen ist, dass die Grundlage der Gebührenbemessung bildende Revisionsschätzung wegen der vom früheren Grundeigentümer unterlassenen Meldung erst am 11. Juni 2003 erfolgte.

5.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004 sowie die Verfügung der Werkkommission X vom 19. August 2003 sind aufzuheben. Die Rekurskosten des Bezirksrats Z von Fr. 1'010.- sowie die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist nicht zu entsprechen. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei hat nach der Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur dann Anspruch auf eine solche Entschädigung, wenn der für sie erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das übliche Mass erheblich übersteigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

 

1.    Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 27. Februar 2004 sowie die Verfügung der Werkkommission X vom 19. August 2003 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten des Bezirksrats Z von Fr. 1'010.-  werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    900.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    960.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Mitteilung …