I.
Am 6. Juni 2003 auferlegte das
Kommissariat Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich A Gebühren von Fr. 425.-
für das Abschleppen seines Fahrzeugs 1, weil dieses am 30. September 2002
zwischen 8.00 und 8.35 Uhr an der L-/M-Strasse in Zürich 2 vorschriftswidrig
innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert gewesen sei und andere
Verkehrsteilnehmer behindert habe. An der relevanten Stelle war am 25. September
2002 mit Wirkung ab Montag, 30. September 2002, 6.00 Uhr ein Halteverbot
für drei Parkplätze der Blauen Zone signalisiert worden. Da das Fahrzeug von A
die Umzugsarbeiten einer Zügelfirma behinderte, wurde es durch den angeforderten
Abschleppdienst ins Parkhaus Hohe Promenade gebracht.
II.
Gegen die Verfügung des Kommissariat
Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich erhob A am 14. Juli 2003
Einsprache beim Stadtrat von Zürich, welche dieser mit Beschluss vom 24. September
2003 abwies.
III.
Am 3. November 2003 rekurrierte A gegen
diesen stadträtlichen Beschluss an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das
Statthalteramt wies den Rekurs am 27. Februar 2004 kostenpflichtig ab.
IV.
Mit Eingabe vom 5. April 2004 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, unter Kostenfolge für die Stadt Zürich und verlangt, dass ihm
eine angemessene Umtriebsentschädigung zu zusprechen sei.
Der Stadtrat schliesst in seiner
Vernehmlassung vom 12. Mai 2004 auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verzichtete auf eine
Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 30
Abs. 1 lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des
Streitwerts ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
schliessen strafrechtliche Sanktionierungsmassnahmen verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmittel
nicht aus. Mit der Bestrafung eines fehlbaren Lenkers werden Übertretungen von
Strassenverkehrsvorschriften geahndet, während das Abschleppen eines Fahrzeuges
eine Vollstreckungshandlung (Ersatzvornahme) darstellt (vgl. dazu unten E. 4).
Als nicht vergleichbare Sanktionen sind somit Strafe und Ersatzvornahme
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers neben einander zulässig (vgl. Max
Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A.;
Basel 1986, Nr. 56 B.V.b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
indessen einzig die verwaltungsrechtliche Frage, wer die durch das Abschleppen
des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu tragen hat. Nicht entscheidend für die
Beurteilung der vorliegenden Sache sind die strafrechtlichen und
strafprozessualen Folgen des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. seiner Lebenspartnerin.
Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen
sich deshalb.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst,
dass die polizeiliche Verordnung des Stadtrates dem in Art. 5 und Art. 36
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Legalitätsprinzip
nicht genügen würde.
3.1
Wie das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt hat,
stellt Art. 31 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt
Zürich vom 30. März 1977 (APV) eine eigenständige Rechtsgrundlage für die
Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar und bildet eine
hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die entstandenen Abschleppkosten
(RB 2002 Nr. 40; VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 3a;
VGr, 17. September 2001, VB.2001.00226, E. 2). Denn gemäss § 74
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 2 APV haben die städtischen
Polizeiorgane die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Darunter
fällt auch die Verhinderung und allenfalls die Beseitigung polizeiwidriger
Zustände, die darin bestehen, dass Fahrzeuge vorschriftswidrig abgestellt
werden. Zur Beseitigung eines solchen Zustands fällt auch das Abschleppen des
Fahrzeugs in Betracht. Unmittelbare Rechtsgrundlage hierfür bildet in der
Stadt Zürich Art. 31 APV. Danach kann die Polizei "vorschriftswidrig
oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte
Fahrzeuge ... sowie Fahrzeuge, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige
Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, ... wegschaffen,
wegschaffen lassen oder, sofern der Eigentümer innert nützlicher Frist nicht
erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizei nicht befolgt werden, in
amtliche Verwahrung nehmen" (Abs. 1). Der Eigentümer hat für die
Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende Gebühr zu
entrichten (Abs. 2). Mit der Rechtmässigkeit der Überwälzung der Kosten
auf den Eigentümer hat sich das Verwaltungsgericht in VB.2002.00071 (= RB 2002 Nr. 40)
sowie VB.2002.00448 auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sich Art. 31
Abs. 2 ARV auch insofern als gesetzes- und verfassungmässig erweist, als
nach dieser Bestimmung die Abschleppgebühren dem Eigentümer des abgeschleppten
Fahrzeugs auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob er den durch
das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigten rechtswidrigen Zustand als Lenker
unmittelbar selber verursacht hat und hierfür strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden kann. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Daraus ergibt
sich, dass die Abschleppgebühren grundsätzlich zu Recht dem Beschwerdeführer
als Eigentümer und Halter des abgeschleppten Fahrzeugs aufgebürdet worden sind.
4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das
Abschleppen des Fahrzeuges nicht verhältnismässig gewesen sei. Vielmehr wäre
die Stadtpolizei verpflichtet gewesen, ihn vorgängig telefonisch zum
unverzüglichen Umparkieren aufzufordern.
Dazu erwägen die Vorinstanzen, dass keine
Rechtspflicht der Polizei bestehe, die Fahrzeughalter vom geplanten Abschleppen
in Kenntnis zu setzen. Trotzdem sei versucht worden, den Beschwerdeführer
zuhause anzurufen. Dieser sei jedoch nicht zu erreichen gewesen. Der
Beschwerdeführer bestreitet seine telefonische Unerreichbarkeit zum fraglichen
Zeitpunkt.
Eine antizipierte Ersatzvornahme liegt vor,
wenn Sachverfügung, Vollstreckungsverfügung und Vollstreckung zusammenfallen,
so dass die Zwangsandrohung, die grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. § 31
Abs. 1 VRG), entfällt (vgl. § 31 Abs. 3 VRG). Die antizipierte
Ersatzvornahme ist zulässig, wenn zum Schutz von Rechtsgütern sofortiges
Handeln erforderlich ist oder wenn von vornherein feststeht, dass dem Pflichtigen
die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung
innert vernünftiger Frist nachzukommen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 30 N. 21, § 31 N. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1162).
Antizipierte Ersatzvornahmen sind somit nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig, welche zudem einschränkend zu verstehen sind: Dringlichkeit als
Rechtfertigungsgrund für eine antizipierte Ersatzvornahme ist nur dort zu
bejahen, wo Letztere erforderlich ist, um eine schwere oder unmittelbar
drohende Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwere Störung von
Polizeigütern zu beseitigen, d.h. wo die Voraussetzungen für die Anwendung der
polizeilichen Generalklausel erfüllt sind (Pierre Moor, Droit administratif,
Vol. II, Bern 2002, S. 108; Kölz/Bosshart/Röhl, § 31 N. 3). In
der Lehre wird zudem teilweise die Auffassung vertreten, die antizipierte
Ersatzvornahme rechtfertige sich einzig bei Dringlichkeit (Kölz/Bosshart/Röhl, § 31
N. 3). Art. 31 APV lässt das Abschleppen von Fahrzeugen nicht nur in
einem derart eng abgesteckten Rahmen zu. Gleichwohl ist bei der Anwendung
dieser Vorschrift das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 49).
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass
keine Rechtspflicht der Polizei bestehe, zu versuchen, den verantwortlichen
Fahrzeuglenker vorerst telefonisch in Kenntnis zu setzen, dass sein Auto
abgeschleppt werde bzw. ihm innerhalb enger zeitlicher Frist die Gelegenheit
zum Umparkieren zu geben, überzeugt nicht. Zwar ist bei der antizipierten
Ersatzvornahme nicht rechtsnotwendig, dass der Betreffende vorgängig informiert
wird und ihm unter Fristansetzung Gelegenheit zur selbständigen Erfüllung
eingeräumt wird (Häfelin/Müller, Rz. 1162). Doch ergibt sich aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip für die Behörden die Pflicht, eine Ersatzvornahme
angesichts dessen, dass ein sofortiger Vollzug erheblich in die Rechtsstellung
eines Individuums eingreift, erst als ultima ratio einzusetzen (vgl. Christine
Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vorstreckungsmittel
des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 150 f.). Solange durch dieses
Vorgehen eine vernünftige Frist eingehalten ist, welche die Interessen der
durch das Fahrzeug behinderten oder gefährdeten Personen und Rechtsgüter
angemessen berücksichtigt, ist diese Variante verhältnismässiger. Bei
erfolgreicher Kontaktaufnahme und schneller Reaktion des Pflichtigen können die
berechtigten Anliegen der vom Auto am Umzug behinderten Person gar angemessener
berücksichtigt werden. Davon zeugt auch die Praxis der Stadtpolizei, wonach in
der Regel versucht wird, den Fahrzeughalter vorgängig zu kontaktieren. Ob ein
Abschleppen vor telefonischer Benachrichtigung des Pflichtigen in der
vorliegenden Sache vor dem Verhältnismässigkeitsgebot standhält, muss jedoch
vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Ersatzvornahme
schon aus anderen Gründen als unrechtmässig erweist (vgl. sogleich E. 5).
Deshalb erübrigt sich auch eine Klärung des Sachumstandes, ob am fraglichen Tag
versucht wurde, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen oder nicht.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die temporären
Verbotsschilder seien nicht gesetzeskonform gewesen, da die Parkverbotszone
nicht genügend klar ausgeschildert gewesen sei. Das Aufstellen von zwei
Verbotstafeln parallel zur Fahrbahn, ohne dass am Eingang der Blauen Zone eine
Hinweistafel vor der vorübergehenden Signalisationsänderung warne, sei
angesichts der gegenteiligen Aussage der blauen Bodenmarkierung und der Zonentafel
nicht rechtsverpflichtend gewesen.
Die Vorinstanz erwägt dazu, die strittige
Signalisation sei gesetzmässig gewesen. Eine Abdeckung der blauen Bodenmarkierung
sei in solchen Fällen nicht möglich. Die entsprechende Zonentafel könne nicht
abgedeckt werden, wenn wie hier nur wenige Parkplätze des entsprechenden
Strassenzuges von dem temporären Halteverbot betroffen seien. Deshalb sei die
Signalisation durch je eine Halteverbotstafel am Anfang und am Ende der Verbotszone,
welche unmittelbar neben dem Strassenrand aufgestellt worden seien, genügend
klar gewesen. Indem die Schilder parallel zur Fahrbahn aufgestellt worden
seien, würden sie vom Licht der Fahrzeuge ohne weiteres getroffen werden,
weshalb sie auch nachts gut sichtbar gewesen seien. Ausserdem hätten zur
fraglichen Zeit noch keine nächtlichen Verhältnisse geherrscht.
5.2
Jede Ersatzvornahme setzt primär voraus, dass ein
polizei- und damit gesetzeswidriger Zustand besteht. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) verpflichten Gebots- und
Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres erkennbar sind und der
Signalisationsverordnung entsprechen. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig
erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu
legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise
zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Entgegen der Darstellung des Stadtrates, welcher
die nicht korrekte Skizze von C, dem Inhaber der D, übernommen hatte, ist es
nicht möglich, dass sich die mobilen Verbotstafeln auf dem an die Parkfelder angrenzenden
Trottoir befanden, da es an der besagten Stelle kein Trottoir gibt. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass die Verbotsschilder - wie sich aus dem
Abschlepprapport ergibt - in die an die Parkplätze angrenzende Wiese vor der Liegenschaft
L-Strasse 3 gestellt wurden. Auf dieser Wiese wachsen verschiedene, relativ
hohe Buschgewächse.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
stellte das Fahrzeug am 29. September 2002 um 20.15 Uhr in dem mit dem
temporären Parkverbot (wirksam am 30. September 2002, 6.00 Uhr) belegten
Parkfeld ab. Zu dieser Tageszeit war es nicht mehr hell, sondern es ist davon
auszugehen, dass die Dämmerung bereits einsetzte. Zwei in Front zur Strasse am
Strassenrand aufgestellte Schilder werden entgegen der Ansicht der Vorinstanzen
bei den hier streitbetroffenen Parkfeldern von einem parallel dazu fahrenden
Auto nicht angeleuchtet. Die Parkfelder verlaufen ebenso parallel zur Strasse,
so dass die temporäre Signalisation auch während des Parkmanövers höchstens
zufällig vom Lichtstrahl des Fahrzeugs getroffen wird. Auch werden die
Verbotstafeln nicht zwingend beim Verlassen des Fahrzeugs bemerkt, da sich das
Trottoir auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet. Zwar hat das
temporäre Parkverbot nur drei Parkplätze erfasst, so dass die je am Anfang und
am Ende des Verbotsstreifens aufgestellten Signalisationen nicht weit voneinander
entfernt waren, doch ist zu berücksichtigen, dass die M-Strasse an dieser
Stelle in einer Rechtskurve auf die L-Strasse trifft, weshalb dort auch eine
kleinräumige Signalisation nicht ohne weiteres auffällt. Aus all diesen
Umständen ergibt sich eine verminderte Sichtbarkeit der Signalisation. Dass die
Lenkerin des Fahrzeugs diese Signalisation nicht wahrgenommen hat, kann ihr angesichts
der vertrauensbildenden Bodenmarkierung und Zonentafel nicht zur Last gelegt
werden. Denn dem Automobilisten wird bei der Einfahrt in die Blaue Zone in der
Zonentafel angezeigt, dass das Parkieren innerhalb der blauen Bodenmarkierung
zulässig sei. Er muss deshalb nicht mit einem Halteverbot innerhalb dieser
Markierung rechnen. Aufgrund dieser Vertrauensgrundlage wären angesichts der
dargelegten örtlichen Verhältnisse zusätzliche Massnahmen geboten gewesen.
Denkbar wäre in solchen Situationen, in
denen die mobilen Verbotsschilder aufgrund der lokalen Gegebenheiten nicht
genügend sichtbar plaziert werden können, beispielsweise eine Signalisationsänderung
beim Eingang in die Blaue Zone. Dies erfordert entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht zwingend die Abdeckung der Hinweistafel mit der Folge, dass
das Parkieren im ganzen Strassenzug verboten würde; möglich ist auch das
Aufstellen einer "Warntafel" mit der Aufschrift "Achtung
partielle Signalisationsänderung" am Zoneneingang neben der Zonentafel. Durch
solche oder ähnliche zusätzliche Massnahmen kann vom Verkehrsteilnehmer die
nötige Aufmerksamkeit erwartet werden, um wider Erwarten aufgestellte, nicht
ohne speziellen Suchaufwand sichtbare, der Zonentafel und der Bodenmarkierung
widersprechende Verbotstafeln zu beachten. Welche zusätzlichen Signalisationsmassnahmen
hier zu treffen gewesen wären, ist jedoch nicht weiter zu erörtern. Die
vorgenommene Signalisation genügte jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht.
Die ungenügend sichtbaren Verbotsschilder vermochten den Beschwerdeführer bzw.
die Lenkerin des Fahrzeugs nicht zu verpflichten. Ist somit das Abstellen des
Fahrzeugs des Beschwerdeführers an der zur Diskussion stehenden Stelle als
rechtmässig zu beurteilen, erweist sich die Ersatzvornahme bzw. die für diese
Massnahme angeordnete Kostenbelastung des Beschwerdeführers als widerrechtlich.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des Kommissariats
Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2003, der
Einspracheentscheid des Stadtrates Zürich vom 24. September 2003 sowie der
Rekursentscheid des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 27. Februar
2004 sind demnach aufzuheben.
6.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, welcher
unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten damit der Stadt Zürich als
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nur zugesprochen
für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Das ist in der vorliegenden
Angelegenheit nicht der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des Kommissariats Verkehrspolizei der
Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2003, der Einspracheentscheid des Stadtrats
Zürich vom 24. September 2003 sowie der Rekursentscheid des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 27. Februar 2004 werden aufgehoben.
2. Die Rekurs- und
Einsprachekosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Mitteilung an …