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Geschäftsnummer: VB.2004.00170  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Aufschub der Landesverweisung


Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Ob die Landesverweisung bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen ist, hängt davon ab, ob die Resozialisierungschancen in der Schweiz oder im Ausland (regelmässig im Heimatstaat des Betroffenen) grösser sind. Massgeblich sind die persönlichen Verhältnisse, nicht aber die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen (E. 2.1). Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei Geschwister leben im Heimatstaat, während er hier ausser der Beziehung zu zwei Brüdern keine nennenswerten Kontakte hat. Die Annahme der Vorinstanzen, die Integration sei nicht geglückt und die Resozialisierungschancen seien im Heimatland besser, ist unter diesen Umständen nicht rechtsverletzend (E. 2.2).
Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig (E. 3).
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit (E. 4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
LANDESVERWEISUNG
PROBEWEISER AUFSCHUB
PROGNOSE
RESOZIALISIERUNGSCHANCE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERKNÜPFUNG
VOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 38 StGB
Art. 55 Abs. II StGB
§ 16 VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 unter anderem wegen vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt, wovon 692 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen, wobei der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wurde. Am 12. Oktober 2003 stellte A, welcher in der Strafanstalt Pöschwies inhaftiert ist, das Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühest möglichen Termin, das heisst den 6. März 2004. Im Weiteren beantragte er den Aufschub der gerichtlichen Landesverweisung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 entsprach der Sonderdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich dem Gesuch A's insoweit, als die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit gewährt wurde, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Aufschub des Vollzugs der gerichtlichen Landesverweisung wurde mit gleicher Verfügung abgelehnt und die Kantonspolizei Zürich wurde beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.

II.  

Gegen diese Verfügung vom 4. Februar 2004 liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 27. Februar 2004 Rekurs erheben, welcher mit Verfügung vom 9. März 2004 abgewiesen wurde.

III.  

Am 8. April 2004 (Poststempel vom 10. April 2004) liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 9. März 2004 erheben mit den Anträgen, es sei die bedingte Entlassung voraussetzungslos auszusprechen und der Vollzug der Landesverweisung sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Justizvollzugs des Kantons Zürich. Ausserdem beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte das Amt für Justizvollzug mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug ging davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits ausgeschafft worden, was sich aber als irrtümlich herausstellte.

 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, unter anderem zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 des Strafgesetzbuchs (StGB; BGE 105 IV 167) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung (Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 122 IV 56, 118 IV 221 E. 1a; BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 1.1; 16. Mai 2003, 6A.13/2003; 6. November 2002, 6A.58/2002, je unter www.bger.ch; zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben.

1.2 Da es sich um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 2 lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).

1.3 Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

1.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und ‑unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 letztes Beispiel; vgl. auch BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2; 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2; 6. November 2002, 6A.2002, E. 2, alle unter www.bger.ch).

2.  

Die Beschwerde richtet sich gegen den in Verbindung mit der bedingten Entlassung angeordneten Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung.

2.1 Wird ein Verurteilter bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (§ 55 Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration (BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2; 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2; 6. November 2002, 6A.58/2002, E. 2, je unter www.bger.ch; vgl. auch Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen). Allerdings können günstigere Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz den Entscheid ebenso wenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGE 104 Ib 330 E. 2). Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 283 E. 2a mit Hinweisen). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände kann aber auch in einem solchen Fall zum Ergebnis führen, dass aus Resozialisierungsgründen ein Aufschub der Landesverweisung angezeigt ist, etwa um einem Betroffenen zu ermöglichen, den Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen (vgl. BGE 116 IV 285 E. 2c; zum Ganzen BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2, www.bger.ch).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz attestierten dem Beschwerdeführer in legalprognostischer Hinsicht verhältnismässig gute Bewährungsaussichten. Der Be­schwerde­führer habe sich im Strafvollzug klaglos verhalten und bei der Anlasstat habe es sich um ein Einzeldelikt mit einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung gehandelt, weshalb eine hohe Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ausgeschlossen werden könne. Massgebend könne demnach nur sein, ob die Bewährungsaussichten des Beschwerde­führers in der Schweiz besser oder jedenfalls nicht schlechter seien als im Heimatland. Sowohl der Justizvollzug des Kantons Zürich als auch die Rekursinstanz gelangten in der Folge zum Ergebnis, eine Resozialisierung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei erfolgversprechender als in der Schweiz. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die beiden hier lebenden Brüder und eine Tante beschränkten. Von einer geglückten sozio­kulturellen Integration könne nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Familie im Heimatland lebe (seine Eltern sind nach Z zurückgekehrt) und ein über die Familie hinausgehendes Beziehungsnetz in der Schweiz offenbar nicht bestehe, spreche für eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland. Die Vorinstanz verwies auch auf die ungünstigen beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die bisherigen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers zeigten, dass für ihn hier lediglich Stellen als Hilfsarbeiter in Frage kämen. Gerade für ungelernte Arbeiter sei die Arbeitsmarktlage jedoch auch in der Schweiz schlecht.

2.2.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber festhalten, es treffe wohl zu, dass seine Eltern formell wieder nach Z zurückgekehrt seien. Diese seien aber als Rentner nicht in der Lage, ihm finanziell beizustehen. Faktisch würden die Eltern häufig und lange bei den hierzulande lebenden Brüdern zu Besuch weilen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in Z gewesen sei und demzufolge – von der dort lebenden Schwester und einem Bruder abgesehen – über gar keine persönlichen Beziehungen mehr verfüge. Zu den hier lebenden Brüdern habe er eine sehr enge Beziehung. Sie hätten den Kontakt auch während seiner Strafverbüssung aufrechterhalten und ihn unterstützt, wo sie nur konnten. Gerade deswegen seien sie für ihn die wichtigsten Bezugspersonen. Dass er keine engeren Kontakte mit Schweizern habe knüpfen können, sei ihm nicht zum Vorwurf zu machen. Es sei wohl bekannt, dass schweizerischerseits gegenüber Ausländern, jedenfalls solchen aus weiter entfernten Ländern, eine gewisse Zurückhaltung herrsche. Umso mehr sei zu gewichten, dass er in beruflicher Hinsicht immer voll integriert gewesen sei. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass das schweizerische Gastgewerbe ohne ausländische Hilfskräfte zusammenbrechen würde. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführer als Hilfskraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt schwer haben werde, treffe für die von ihm bevorzugte Branche gerade nicht zu. Aufgrund der Umstände bestehe für ihn praktisch die Gewissheit, dass er ohne weiteres wieder Arbeit finden werde, besonders im Gastgewerbe. Demgegenüber seien die Zukunftschancen in Z völlig ungewiss. Eine Rückkehr dorthin käme einem Sprung ins Nichts gleich, weshalb die Resozialisierungschancen dort unvergleichlich schlechter seien als jene in der Schweiz.

2.2.3 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben bezüglich der hiesigen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers festgehalten, diese würden sich lediglich auf die hier lebenden Familienangehörigen beschränken. Das hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Limitierung der sozialen Kontakte auf die hier lebenden Familienangehörigen geschlossen worden ist, dass keine weitreichende soziale Integration besteht. Daran ändert auch nichts, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden Brüdern sehr eng ist und seine Eltern oft zu Besuch bei ihnen weilen. Bei der Beurteilung der sozialen Integration sind diese Gegebenheiten zwar entsprechend zu würdigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist aber, ob der Betreffende noch über weitergehende ausserfamiliäre Kontakte verfügt, was der Beschwerdeführer hier nicht geltend macht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er keine engeren Freundschaften mit Schweizern habe knüpfen können. Diese Frage stellt sich nicht, haben doch weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorgehalten, er unterhalte keine Freundschaften mit Schweizern. Denkbar wäre ja auch, dass er zu nicht zur Familie gehörenden ausländischen Staatsangehörigen, welche hier leben und integriert sind, enge Beziehungen unterhält. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten ausserfamiliären Kontakte in der Schweiz verfügt, was auch gegen eine tiefe Verwurzelung spricht. Demgegenüber leben in Z eine Schwester sowie ein Bruder und mittlerweile auch die Eltern des Beschwerdeführers. Selbst wenn Letztere des Öfteren in der Schweiz zu Besuch weilen, ändert dies nichts daran, dass sie nach Z zurückgekehrt sind. Allein schon der Umstand, dass weitere Geschwister und die Eltern im Heimatland leben, belegt, dass der Beschwerdeführer dort über weitreichende, tragfähige Kontakte verfügt. Da der Beschwerdeführer in Z eine glückliche Kindheit verlebt hat, dort aufge­wachsen ist und die Schulen besucht hat, ist er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, umso mehr, als er auch in der Schweiz hauptsächlich Kontakt zu seinen aus demselben Kulturkreis stammenden Familienangehörigen unterhält. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr nach Z käme einem Sprung ins Nichts gleich. Die Beurteilung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, wonach für den Beschwerdeführer eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland bestehe, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Recht­sprechung günstigere Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz den Entscheid über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung ebenso wenig beeinflussen können wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGr, 10. Juli 2002, 6A.44/2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht weiter relevant, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn mit ihrer Rente in Z nicht unterstützen können und die wirtschaftlichen Verhältnisse dort ungünstig sind, während er hier im Gastgewerbe sofort eine Stelle finden könnte (vgl. BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 3.1, www.bger.ch). Im Weiteren ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (BGE 116 IV 105 E. 4d-i, vgl. auch BGE 124 II 289 E. 4), weshalb nicht weiter auf den geltend gemachten erneuten Ausbruch von Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen in Z eingegangen werden kann.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens für den Fall des Verbleibens in der Schweiz eine ungünstigere Prognose stellen durfte als bei einer Rückkehr in die Heimat, weshalb sie den Vollzug der Landesverweisung anordnen konnte.

3.  

3.1 Anzumerken ist, dass es keine Rechtsverletzung darstellt, die bedingte Entlassung hier mit dem Vollzug der Landesverweisung zu verbinden. Allgemein ist die bedingte Entlassung zwar die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Sie kann aber mit Auflagen oder einer Schutzaufsicht verbunden werden, wenn sich dies günstig auf die Resozialisierung des Verurteilten auswirkt (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa+bb). Entsprechend kann sie mit dem Vollzug der Landesverweisung verbunden werden (vgl. auch BGr, 3. November 2000, 6A.78/2000, E. 2, www.bger.ch).

3.2 Vorliegend wurden die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz aus den ausgeführten Gründen als weniger günstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht etwa in Verbindung mit einer Schutzaufsicht und Weisungen angeordnet hat (Art. 38 Ziff. 2 f. StGB), sondern stattdessen vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht hat. Es ist nochmals festzuhalten, dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unter beschränktem Gesichtswinkel überprüft werden kann (§ 50 Abs. 1 VRG). Mit ihrem Rekursentscheid hat die Vorinstanz aber weder Recht verletzt noch Ermessen überschritten, wenn sie dem Beschwerdegegner darin beigepflichtet hat, die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers seien wegen der soziokulturellen Zugehörigkeit in dessen Heimat höher als in der Schweiz.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus den dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f. und 39).

 

 

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an: ……..