I.
A, geboren 1978, wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 unter anderem wegen
vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 6
Jahren verurteilt, wovon 692 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft
erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der
Schweiz verwiesen, wobei der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben
wurde. Am 12. Oktober 2003 stellte A, welcher in der Strafanstalt
Pöschwies inhaftiert ist, das Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühest
möglichen Termin, das heisst den 6. März 2004. Im Weiteren beantragte er
den Aufschub der gerichtlichen Landesverweisung. Mit Verfügung vom
4. Februar 2004 entsprach der Sonderdienst des Amts für Justizvollzug des
Kantons Zürich dem Gesuch A's insoweit, als die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit gewährt wurde, jedoch
erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen
werden könne. Der Aufschub des Vollzugs der gerichtlichen Landesverweisung
wurde mit gleicher Verfügung abgelehnt und die Kantonspolizei Zürich wurde
beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.
II.
Gegen diese Verfügung vom 4. Februar
2004 liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am
27. Februar 2004 Rekurs erheben, welcher mit Verfügung vom 9. März
2004 abgewiesen wurde.
III.
Am 8. April 2004 (Poststempel vom
10. April 2004) liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den
Rekursentscheid vom 9. März 2004 erheben mit den Anträgen, es sei die
bedingte Entlassung voraussetzungslos auszusprechen und der Vollzug der Landesverweisung
sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Justizvollzugs des Kantons Zürich. Ausserdem
beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die umgehende Entlassung
aus dem Strafvollzug. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit
Vernehmlassung vom 21. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde. Ebenso beantragte das Amt für Justizvollzug mit
Beschwerdeantwort vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt
für Justizvollzug ging davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits ausgeschafft
worden, was sich aber als irrtümlich herausstellte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 § 43
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf-
und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,
unter anderem zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).
Das Bundesgericht bejaht seine
Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Art. 38 des Strafgesetzbuchs (StGB; BGE 105 IV 167) wie auch
betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung (Art. 55
Abs. 2 StGB; BGE 122 IV 56, 118 IV 221 E. 1a;
BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 1.1; 16. Mai 2003, 6A.13/2003; 6. November 2002,
6A.58/2002, je unter www.bger.ch; zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Somit ist auch die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben.
1.2 Da es sich
um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit
den §§ 2 lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der
Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die
Behandlung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2
lit. b VRG).
1.3
Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
1.4
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des
Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und ‑unterschreitung) sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)
Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die
Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und
N. 91 letztes Beispiel; vgl. auch BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003,
E. 2.2; 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2;
6. November 2002, 6A.2002, E. 2, alle unter
www.bger.ch).
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den in
Verbindung mit der bedingten Entlassung angeordneten Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung.
2.1
Wird ein Verurteilter bedingt entlassen, so
entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der
Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (§ 55
Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder
im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die
Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und
die soziale Integration (BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2;
16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2; 6. November 2002, 6A.58/2002,
E. 2, je unter www.bger.ch; vgl. auch Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6
mit Hinweisen). Allerdings können günstigere Arbeitsmarktbedingungen in der
Schweiz den Entscheid ebenso wenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau
der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGE 104 Ib 330 E. 2).
Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden
Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb
der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der
Schweiz (BGE 116 IV 283 E. 2a mit Hinweisen). Eine
Gesamtwürdigung aller Umstände kann aber auch in einem solchen Fall zum
Ergebnis führen, dass aus Resozialisierungsgründen ein Aufschub der
Landesverweisung angezeigt ist, etwa um einem Betroffenen zu ermöglichen, den
Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen (vgl. BGE 116 IV 285 E. 2c;
zum Ganzen BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2, www.bger.ch).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
attestierten dem Beschwerdeführer in legalprognostischer Hinsicht
verhältnismässig gute Bewährungsaussichten. Der Beschwerdeführer habe sich im
Strafvollzug klaglos verhalten und bei der Anlasstat habe es sich um ein
Einzeldelikt mit einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung gehandelt,
weshalb eine hohe Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ausgeschlossen werden
könne. Massgebend könne demnach nur sein, ob die Bewährungsaussichten des
Beschwerdeführers in der Schweiz besser oder jedenfalls nicht schlechter seien
als im Heimatland. Sowohl der Justizvollzug des Kantons Zürich als auch die
Rekursinstanz gelangten in der Folge zum Ergebnis, eine Resozialisierung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei erfolgversprechender als in der
Schweiz. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich die sozialen
Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die beiden hier lebenden
Brüder und eine Tante beschränkten. Von einer geglückten soziokulturellen Integration
könne nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass mehr als die Hälfte der
Familie im Heimatland lebe (seine Eltern sind nach Z zurückgekehrt) und ein
über die Familie hinausgehendes Beziehungsnetz in der Schweiz offenbar nicht
bestehe, spreche für eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland. Die
Vorinstanz verwies auch auf die ungünstigen beruflichen Aussichten des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Die bisherigen Arbeitsstellen des
Beschwerdeführers zeigten, dass für ihn hier lediglich Stellen als Hilfsarbeiter
in Frage kämen. Gerade für ungelernte Arbeiter sei die Arbeitsmarktlage jedoch
auch in der Schweiz schlecht.
2.2.2
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber festhalten,
es treffe wohl zu, dass seine Eltern formell wieder nach Z zurückgekehrt seien.
Diese seien aber als Rentner nicht in der Lage, ihm finanziell beizustehen.
Faktisch würden die Eltern häufig und lange bei den hierzulande lebenden
Brüdern zu Besuch weilen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in Z gewesen sei und
demzufolge – von der dort lebenden Schwester und einem Bruder abgesehen – über
gar keine persönlichen Beziehungen mehr verfüge. Zu den hier lebenden Brüdern
habe er eine sehr enge Beziehung. Sie hätten den Kontakt auch während seiner
Strafverbüssung aufrechterhalten und ihn unterstützt, wo sie nur konnten.
Gerade deswegen seien sie für ihn die wichtigsten Bezugspersonen. Dass er keine
engeren Kontakte mit Schweizern habe knüpfen können, sei ihm nicht zum Vorwurf
zu machen. Es sei wohl bekannt, dass schweizerischerseits gegenüber Ausländern,
jedenfalls solchen aus weiter entfernten Ländern, eine gewisse Zurückhaltung
herrsche. Umso mehr sei zu gewichten, dass er in beruflicher Hinsicht immer
voll integriert gewesen sei. Ausserdem sei es gerichtsnotorisch, dass das
schweizerische Gastgewerbe ohne ausländische Hilfskräfte zusammenbrechen würde.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführer als Hilfskraft
auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt schwer haben werde, treffe für die von ihm
bevorzugte Branche gerade nicht zu. Aufgrund der Umstände bestehe für ihn
praktisch die Gewissheit, dass er ohne weiteres wieder Arbeit finden werde,
besonders im Gastgewerbe. Demgegenüber seien die Zukunftschancen in Z völlig
ungewiss. Eine Rückkehr dorthin käme einem Sprung ins Nichts gleich, weshalb
die Resozialisierungschancen dort unvergleichlich schlechter seien als jene in
der Schweiz.
2.2.3
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben
bezüglich der hiesigen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers festgehalten,
diese würden sich lediglich auf die hier lebenden Familienangehörigen
beschränken. Das hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit nicht
zu beanstanden, wenn aufgrund der Limitierung der sozialen Kontakte auf die
hier lebenden Familienangehörigen geschlossen worden ist, dass keine weitreichende
soziale Integration besteht. Daran ändert auch nichts, dass die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinen hier lebenden Brüdern sehr eng ist und seine Eltern oft zu Besuch bei
ihnen weilen. Bei der Beurteilung der sozialen Integration sind diese Gegebenheiten
zwar entsprechend zu würdigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist aber, ob der
Betreffende noch über weitergehende ausserfamiliäre Kontakte verfügt, was der
Beschwerdeführer hier nicht geltend macht. In diesem Zusammenhang ist auch
nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm
kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er keine engeren Freundschaften mit
Schweizern habe knüpfen können. Diese Frage stellt sich nicht, haben doch weder
die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorgehalten, er
unterhalte keine Freundschaften mit Schweizern. Denkbar wäre ja auch, dass er
zu nicht zur Familie gehörenden ausländischen Staatsangehörigen, welche hier
leben und integriert sind, enge Beziehungen unterhält. Jedenfalls steht fest,
dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten ausserfamiliären Kontakte in
der Schweiz verfügt, was auch gegen eine tiefe Verwurzelung spricht.
Demgegenüber leben in Z eine Schwester sowie ein Bruder und mittlerweile auch
die Eltern des Beschwerdeführers. Selbst wenn Letztere des Öfteren in der
Schweiz zu Besuch weilen, ändert dies nichts daran, dass sie nach Z
zurückgekehrt sind. Allein schon der Umstand, dass weitere Geschwister und die
Eltern im Heimatland leben, belegt, dass der Beschwerdeführer dort über
weitreichende, tragfähige Kontakte verfügt. Da der Beschwerdeführer in Z eine
glückliche Kindheit verlebt hat, dort aufgewachsen ist und die Schulen besucht
hat, ist er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, umso mehr, als er auch
in der Schweiz hauptsächlich Kontakt zu seinen aus demselben Kulturkreis
stammenden Familienangehörigen unterhält. Unter den gegebenen Umständen kann
nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr nach Z käme einem Sprung ins
Nichts gleich. Die Beurteilung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, wonach
für den Beschwerdeführer eine erhöhte Chance der Integration im Heimatland
bestehe, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung günstigere
Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz den Entscheid über den probeweisen
Aufschub der Landesverweisung ebenso wenig beeinflussen können wie etwa ein
besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (BGr, 10. Juli
2002, 6A.44/2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist vorliegend
nicht weiter relevant, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn mit ihrer
Rente in Z nicht unterstützen können und die wirtschaftlichen Verhältnisse dort
ungünstig sind, während er hier im Gastgewerbe sofort eine Stelle finden könnte
(vgl. BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 3.1, www.bger.ch). Im
Weiteren ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die
Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (BGE
116 IV 105 E. 4d-i, vgl. auch BGE 124 II 289
E. 4), weshalb nicht weiter auf den geltend gemachten erneuten Ausbruch
von Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen in Z eingegangen werden kann.
2.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens
für den Fall des Verbleibens in der Schweiz eine ungünstigere Prognose stellen
durfte als bei einer Rückkehr in die Heimat, weshalb sie den Vollzug der
Landesverweisung anordnen konnte.
3.
3.1
Anzumerken ist, dass es keine Rechtsverletzung
darstellt, die bedingte Entlassung hier mit dem Vollzug der Landesverweisung zu
verbinden. Allgemein ist die bedingte Entlassung zwar die Regel, von der nur
aus guten Gründen abgewichen werden darf. Sie kann aber mit Auflagen oder einer
Schutzaufsicht verbunden werden, wenn sich dies günstig auf die
Resozialisierung des Verurteilten auswirkt (vgl. BGE 124 IV 193
E. 4d/aa+bb). Entsprechend kann sie mit dem Vollzug der Landesverweisung
verbunden werden (vgl. auch BGr, 3. November 2000, 6A.78/2000, E. 2,
www.bger.ch).
3.2
Vorliegend wurden die Resozialisierungschancen des
Beschwerdeführers in der Schweiz aus den ausgeführten Gründen als weniger
günstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umständen
ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht
etwa in Verbindung mit einer Schutzaufsicht und Weisungen angeordnet hat
(Art. 38 Ziff. 2 f. StGB), sondern stattdessen vom Vollzug der
Landesverweisung abhängig gemacht hat. Es ist nochmals festzuhalten, dass es
sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, der im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur unter beschränktem Gesichtswinkel überprüft werden kann
(§ 50 Abs. 1 VRG). Mit ihrem Rekursentscheid hat die Vorinstanz aber
weder Recht verletzt noch Ermessen überschritten, wenn sie dem Beschwerdegegner
darin beigepflichtet hat, die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers
seien wegen der soziokulturellen Zugehörigkeit in dessen Heimat höher als in
der Schweiz.
3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus
den dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 31 f. und 39).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an: ……..