I.
Die Baudirektion setzte auf Ersuchen des
Gemeinderats A am 12. Juli 2001 für das Gebiet L eine Planungszone im Sinn von
§ 346 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für die
Dauer von drei Jahren fest. Die dreijährige Periode begann ab öffentlicher Bekanntmachung
am 20. Juli 2001.
II.
A. Gegen diese Verfügung erhoben die B
AG und die C AG am 16. bzw. 20. August 2001 Rekurs an den Regierungsrat. Sie
beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Festsetzung der Planungszone.
Innert jeweils erstreckter Fristen
reichte die als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren miteinbezogene Gemeinde A am
31. Oktober 2001 ihre Vernehmlassung ein und verzichtete die Baudirektion am 1.
November 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Am 2. August 2002 sandte die C AG
eine Ergänzung zur Rekursbegründung zu.
B. Am 24. März 2003 beschloss die
Gemeindeversammlung A Änderungen der Bau- und Zonenordnung im Gebiet „L. Die
Baudirektion genehmigte am 26. September 2003 diese Revision und hob
gleichzeitig auf Antrag des Gemeinderats A die Planungszone auf. In der Folge
beantragte die Gemeinde am 13. Februar 2004 die Abschreibung des Rekursverfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit.
C. Der Regierungsrat erachtete mit
Präsidialverfügung Nr. 1.III.277 vom 1. März 2004 die inzwischen vereinigten
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden und schrieb sie ab. Den beiden
Rekurrentinnen sprach er zulasten der Gemeinde A eine Parteientschädigung von
je Fr. 1'000.- zu. Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'372.- auferlegte er der
Gemeinde.
III. Am 2. April 2004 erhob die
Gemeinde A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie wandte sich gegen die
Entschädigungs- und Kostenfolgen im Rekursentscheid. Sie beantragte, es seien
den beiden Rekurrentinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen und es seien
die Rekurskosten den beiden Rekurrentinnen aufzuerlegen oder durch die Staatskasse
zu übernehmen. Die Baudirektion verzichtete am 20. April 2004 auf eine Beschwerdeantwort.
Die C AG und die B AG (Rekurrentinnen bzw. Beschwerdegegnerinnen) beantragten
am 22. April 2004 bzw. 10. Mai 2004 Abweisung der Beschwerde. Den gleichen
Antrag stellte die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 26. April 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gegen die vom Präsidenten des Regierungsrats festgesetzten
Kosten- und Entschädigungsfolgen funktionell und sachlich zuständig, weil sich
die gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Sache selber (Festsetzung einer
Planungszone) bezieht (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]; § 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 55). Weil eine regierungsrätliche Verfügung angefochten
ist, fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 3
Satz 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Zur Frage der Parteientschädigung führte der
Regierungsratspräsident aus, dass die privaten Beschwerdegegnerinnen I/1 und 2
(bzw. Rekurrentinnen; B AG und C AG) im Rekursverfahren im Ergebnis obsiegt
hätten, weil die Planungszone während des Verfahrens aufgehoben worden sei.
Umgekehrt hätten die Beschwerdegegnerin II (bzw. Rekursgegnerin; Baudirektion)
und die Beschwerdeführerin (bzw. Mitbeteiligte im Rekursverfahren) die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens infolge der vorzeitigen Aufhebung der
Planungszone zu verantworten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen I/1 und 2 zulasten der
Beschwerdeführerin seien angesichts der nicht einfachen Sach- und Rechtsfragen
erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass
sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu verantworten habe. Die
Festsetzung der Planungszone habe dazu gedient, Voraussetzungen für
verkehrstechnische Untersuchungen im Hinblick auf die Verbesserung der
Verkehrssituation im Ortskern der Gemeinde und für eine allfällige Trasseesicherung
für eine Umfahrungsstrasse zu schaffen. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass
eine Entlastung des Ortskerns mit einer Umfahrungsstrasse nicht möglich sei. Deshalb
habe auf eine Trasseesicherung verzichtet werden können. Nachdem für das von
der Planungszone umfasste Gebiet eine Teilrevision der Nutzungsplanung von der
Gemeindeversammlung angenommen worden sei, seien die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung der Planungszone nicht mehr gegeben gewesen. Die Planungszone
sei denn auch in der Folge auf Antrag der Beschwerdeführerin von der
Baudirektion aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin trage keine
Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens wegen vorzeitiger
Aufhebung der Planungszone. Sie habe vielmehr innert nützlicher Frist eine
auch für die privaten Beschwerdegegnerinnen sinnvolle Revision der Nutzungsplanung
zustande gebracht. Dass das Rekursverfahren schliesslich gegenstandslos
geworden sei, hänge auch damit zusammen, dass die Vorinstanz die Rekurse bis
zur Aufhebung der Planungszone – also nach rund 27 Monaten nach
Rekurseingang – noch nicht materiell behandelt habe. Es sei befremdlich,
dass es nach Aufhebung der Planungszone nochmals fünf Monate gedauert habe, bis
das Rekursverfahren abgeschrieben worden sei.
Die Beschwerdegegnerin I/1 besteht auf
der Zusprechung einer Parteientschädigung, weil sie ein grosses
wirtschaftliches Interesse an einem positiven Ausgang des Rekursverfahrens
gehabt habe und sie auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen
sei. Sie weist darauf hin, dass die zugesprochene Parteientschädigung im Vergleich
zu den effektiv erwachsenen Kosten marginal sei. Die Beschwerdegegnerin I/2
betont, dass sie nichts für die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens könne
und deshalb als obsiegend zu gelten habe. Die Beschwerdebegründung thematisiere
eigentlich nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin oder die Baudirektion die
Gegenstandslosigkeit zu verantworten habe. Als stossend mute aber an, die
Aufhebung der Planungszone als kausal für die Gegenstandslosigkeit zu
betrachten, weil eine Planungszone definitionsgemäss zeitlich befristet sei und
die Vorinstanz über zwei Jahre Zeit gehabt habe, die Rekurse zu behandeln. Die
Parteientschädigungen seien daher eher von der Staatskasse zu tragen.
2.2
Im Rekursverfahren kann die unterliegende Partei
oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt,
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. In der Begründung
bemängelt sie aber nur, dass sie zur Entrichtung einer Parteientschädigung
verpflichtet wurde. Hingegen setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob
die vom Regierungsratspräsidenten angewandte Entschädigungsvoraussetzung von §
17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt ist. Ebenfalls nicht thematisiert wird die Höhe
der Parteientschädigung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die
Voraussetzung und die Höhe der Parteientschädigung nicht in Zweifel zieht. Im
Übrigen ist anzumerken, dass die formelle Erledigung eines
Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit die Anwendung von § 17
Abs. 2 VRG nicht ausschliesst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25 mit Hinweis auf
RB 1985 Nr. 5). Ausserdem ist die Würdigung des Regierungsratspräsidenten
nicht zu beanstanden, wonach die Festsetzung der Planungszone für die als
Grundeigentümerinnen unmittelbar betroffenen privaten Beschwerdegegnerinnen mit
nicht einfachen Sach- und Rechtsfragen verbunden war, welche den Beizug von
Rechtsbeiständen rechtfertigten. Die Festsetzung von angemessenen
Parteientschädigungen auf total Fr. 2'000.- hält sich im Rahmen des
Ermessensspielraums der Vorinstanz.
2.2.2 Streitig ist dagegen die
Parteikostenverlegung. Die gesetzliche Regelung folgt grundsätzlich dem
Unterliegerprinzip (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31). Allerdings ist es auch
zulässig, gestützt auf das Verursacherprinzip allen am Verfahren Beteiligten
eine Parteientschädigung aufzuerlegen, und zwar ungeachtet dessen, ob ihnen im
Verfahren eine Parteistellung zukommt. Für Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes
Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden sind, kann eine
Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 33 mit Hinweis auf RB 1989 Nr. 4).
Bei einer Verfahrensabschreibung infolge
Gegenstandslosigkeit kann keine der Parteien als unterliegend im Sinn von § 17
Abs. 2 VRG bezeichnet werden. Wer diesen Verfahrensausgang verursacht oder
– so die Terminologie der Vorinstanz – zu verantworten hat, ist
aufgrund der konkreten zeitlichen Umstände zu prüfen.
2.2.2.1 Der Schriftenwechsel im
Rekursverfahren war nach Eingang des Verzichts der Baudirektion auf
Beschwerdeantwort am 1. November 2001 abgeschlossen. Weitere Sachverhaltsermittlungen
der Rekursinstanz sind nicht aktenkundig. Das Rekursverfahren war somit zu
diesem Zeitpunkt spruchreif. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind aus den Akten
nicht ersichtlich, namentlich liegt seitens der Gemeinde A als Mitbeteiligte im
Rekursverfahren kein Sistierungsantrag vor. Verwaltungsinterne Rekursinstanzen
entscheiden innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, und
der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt (§ 27a
Abs. 1 VRG). Kann die Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den
Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (Abs. 2). In
den Akten lassen sich keine Belege finden, die darauf hindeuteten, ein Aufschub
der Behandlung des Rekurses sei notwendig. Die Beschwerdegegnerin I/2
erkundigte sich am 18. April 2002 nach dem Stand des Verfahrens, worauf die
Vorinstanz jene telefonisch kontaktierte. Am 2. August 2002 drängte die Beschwerdegegnerin
I/2 mit einer ergänzenden Eingabe nochmals auf eine umgehende Anhandnahme des
Rekurses. In der Folge sind keine Umstände in den Akten dokumentiert, die eine
Beurteilung des Rekurses verunmöglicht hätten. Die Abschreibung des Rekursverfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit erfolgte schliesslich am 1. März 2004 nach der Mitteilung
der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2004. Darin bezog sie sich auf die von
der Baudirektion am 26. September 2003 verfügte und am 10. Oktober 2003
publizierte Aufhebung der Planungszone.
2.2.2.2 Nach dem dargestellten
zeitlichen Ablauf wäre ein Abschluss des Rekursverfahrens im Jahr 2002 durchaus
zu erwarten gewesen, insbesondere auch nachdem die Beschwerdegegnerin I/2
zweimal ihr Interesse an einer raschen Erledigung des Rekursverfahrens bekundet
hatte. Eine schnelle Behandlung wäre umso mehr angezeigt gewesen, als die
Planungszone – entsprechend der Zielsetzung dieses planungsrechtlichen
Instruments – unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung am 20. Juli
2001 rechtswirksam wurde, indem die Baudirektion einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen hatte.Zu berücksichtigen sind auch die
einschneidenden Auswirkungen der Planungszone für die beiden privaten Beschwerdegegnerinnen
als Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb der Planungszone. Nach
§ 346 Abs. 1 PBG dürfen nämlich keine baulichen Veränderungen oder
sonstigen Vorkehren getroffen werden, die der im Gang befindlichen Planung
widersprechen. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Planungszone
auf längstens drei Jahre (§ 346 Abs. 3 PBG) macht eine zügige Abwicklung
des Rekursverfahrens erforderlich; denn andernfalls kann allein aus Zeitgründen
das Verfahren hinfällig und der Rechtsschutz der Rekurrierenden nicht mehr
gewährleistet werden. Dass die Beschwerdeführerin nach Festsetzung der Planungszone
bzw. während des Rekursverfahrens planungsrechtliche Abklärungen vorgenommen
hat, hindert nicht eine Erledigung des Rekursverfahrens; denn die Planungszone
dient ja gerade dazu, solche Vorbereitungen im Hinblick auf neue
planungsrechtliche Festsetzungen voranzutreiben (§ 346 Abs. 1 PBG: Planungszone
„bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder
Nutzungsplänen …“).
Für die Gegenstandslosigkeit des
Rekursverfahrens infolge der zwischenzeitlichen Revision der kommunalen Bau-
und Zonenordnung und der damit verbundenen Aufhebung der Planungszone kann
daher nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werden. Die Folge der
Gegenstandslosigkeit wäre nicht eingetreten, wenn die Vorinstanz die Planungszone
früher beurteilt hätte, was – wie dargelegt – durchaus möglich und
auch geboten gewesen wäre. Die Parteientschädigung ist deshalb in Anwendung der
erwähnten Praxis (E. 2.2.2) den beiden Beschwerdegegnerinnen zulasten der
Staatskasse zuzusprechen.
3.
3.1
Der Regierungsratspräsident auferlegte die
Rekurskosten der Beschwerdeführerin (bzw. Mitbeteiligten im Rekursverfahren)
unter Hinweis darauf, dass als unterliegend im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG gelte,
wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich
nicht als unterliegend im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG, weil sie mit dem Antrag auf
Festsetzung der Planungszone öffentliche Interessen vertreten und die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens nicht zu verantworten habe, nachdem
die Vorinstanz dieses nicht behandelt habe.
Die Beschwerdegegnerin I/1 kann nicht
nachvollziehen, weshalb sie als obsiegende Partei die Verfahrenskosten
übernehmen müsse. Ihr Rekurs sei gar nicht materiell vom Regierungsrat
behandelt worden. Die Beschwerdegegnerin I/2 verweist auf ihre Ausführungen zur
Frage der Parteientschädigung und bestreitet die Auffassung der Beschwerdeführerin.
3.2
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
zu überbinden (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Die Kostenauflage richtet sich nach dem
Unterliegerprinzip und ergänzend nach dem Verursacherprinzip
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14).
3.3
Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.2 am Anfang und E.
2.2.2.2), kann die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht als unterliegend
bezeichnet werden, und sie ist auch für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
nicht verantwortlich. Billigkeitsgründe und der Umstand, dass die
Gegenstandslosigkeit im Wesentlichen der nicht erfolgten rechtzeitigen
materiellen Beurteilung des Rekurses zuzuschreiben ist, sprechen dafür, die
Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19 und
27).
4.
Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Disp.-Ziff. III und V der regierungsrätlichen Präsidialverfügung
Nr. 1.III.277 vom 1. März 2004 sind aufzuheben. Die Parteientschädigungen für
das Rekursverfahren sind zulasten der Staatskasse zuzusprechen und die
Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26 f.). Die
Beschwerdegegnerin I/2 verlangt eine Parteientschädigung. Weil das
Beschwerdeverfahren thematisch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im
Rekursverfahren beschränkt ist und sich die angefochtene Verfügung nicht als
offensichtlich – das heisst in qualifizierter Weise – unbegründet erweist,
sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht
erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 f.). Die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin I/1 haben keine Parteientschädigung
beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III und V der regierungsrätlichen
Präsidialverfügung Nr. 1.III.277 vom 1. März 2004 werden aufgehoben und wie
folgt ersetzt:
„III.
Den Rekurrentinnen werden zu Lasten der Staatskasse Parteientschädigungen von
je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.
V. Die
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie
den Ausfertigungsgebühren von Fr. 172.-, werden auf die Staatskasse genommen.“
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin auferlegt und zu vier Fünfteln auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Mitteilung …