I.
Der Gemeinderat X setzte am 13. November
2000 den amtlichen Quartierplan V fest. Das rund 16 ha umfassende
Quartierplangebiet liegt südlich des Bahnhofs und wird umgrenzt von der Strasse
S im Norden, der SBB-Linie im Nordosten, dem Bach T im Südosten, Süden und
Südwesten, sowie der Strasse U im Westen. Es ist teilweise überbaut, vor allem
entlang der Strasse S, im Bereich zwischen der das Quartierplangebiet
durchquerenden Strasse Q und der SBB-Linie sowie beidseits des westlichen Teils
der Strasse R.
In teilweiser Gutheissung einer
Beschwerde von B gegen diesen Quartierplan und den ihn bestätigenden
Rekursentscheid der Baurekurskommission III hob das Verwaltungsgericht am 22.
August 2002 die Verpflichtung von B auf, sich mit seinem Grundstück in die Strasse
Q, 2. Etappe, einzukaufen, strich den Trottoirbau entlang der Strasse Q (Ausbau
Strasse Q, 4. Etappe) aus dem Quartierplan, gewichtete das Grundstück bezüglich
der Verlegung der Verfahrenskosten neu und wies die Sache zu entsprechender
Überarbeitung des Quartierplans an den Gemeinderat X zurück. Das
Verwaltungsgericht begründete diese Anordnungen im Wesentlichen damit, dass es
sich bei der Strasse Q um eine Anlage der Grob- und nicht der Feinerschliessung
handle.
Der Gemeinderat X setzte in Nachachtung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils den amtlichen Quartierplan am 13. Januar
2003 neu fest.
II.
Hiergegen gelangte B erneut an die
Baurekurskommission III, der er beantragte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben. Im Einvernehmen mit den Parteien wurde das Rekursverfahren
vorübergehend sistiert.
Die Baudirektion genehmigte auf Antrag
des Gemeinderates X am 12. Juni 2003 den überarbeiteten Quartierplan V im Sinne
der Erwägungen mit Ausnahme der östlichen Neuzuteilungs-Teilfläche und
teilweise Kap. 7.3 im Bericht.
Nachdem Verhandlungen der Parteien über
eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, wies die Baurekurskommission III
den Rekurs am 10. März 2004 ab und bestätigte die angefochtene Planfestsetzung.
III.
B hat gegen den Rekursentscheid am 8.
April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. In der Sache beantragt
er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des
Gemeinderates X vom 13. Januar 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission III beantragt ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er darum, durch
vorsorgliche Verfügung gemäss § 55 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) die aufschiebende Wirkung auf die Frage zu beschränken,
ob der nicht genehmigte Teil des Quartierplanfestsetzungsbeschlusses aufzuheben
sei.
B widersetzte sich in der Replik dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung zu beschränken, währenddem der Gemeinderat X
seinerseits in der Duplik seine Anträge gemäss Beschwerdeantwort aufrecht
erhielt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit diese auf die Aufhebung des von der
Baudirektion am 12. Juni 2003 genehmigten Teils des
Quartierplanfestsetzungsbeschlusses gerichtet ist. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner bzw.
die Gemeinde hätte koordiniert mit der Festsetzung des Quartierplans auch den
Ausbau der Strasse Q – den der Beschwerdegegner immer als notwendig bezeichnet
habe – in die Wege leiten müssen. Weil dies unterblieben sei, stehe offen, ob
die Gemeindeversammlung diesem Ausbau zustimme. Daher sei unklar, ob sich der
Beschwerdeführer allenfalls eine ungenügende Erschliessung des östlichen Teils
seiner Parzelle (23'579 m2) entgegenhalten lassen müsse. Der
Quartierplan habe indessen die vollständige Erschliessung seiner Parzelle
herbeizuführen; allenfalls habe dies durch eine ergänzende Fussgängerverbindung
von der ab der Strasse S geplanten neuen Zufahrtsstrasse her zu geschehen.
Es ist angesichts dieser Argumentation nicht
ausgeschlossen, dass eine Gutheissung der Beschwerde auch Auswirkungen auf den
bereits genehmigten Teil des Quartierplans hätte, weshalb der Beschwerdeführer
legitimiert ist, dessen gesamthafte Aufhebung zu beantragen. Ob die Auffassung
des Beschwerdeführers auch sachlich einer Überprüfung stand hält, ist nicht
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Überprüfung.
1.2
Aus dem gleichen Grund – bzw. weil der
Prozessentscheid eine vollständige materielle Beurteilung vorausgesetzt hätte –
hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde durch vorsorgliche Massnahme auf eine Teilfrage zu beschränken. Auf
eine formelle Behandlung dieses Antrages konnte und kann verzichtet werden, da
heute der Entscheid in der Sache selbst ergeht.
1.3
Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Baurekurskommission III hat erwogen, weil der
Quartierplan ein planerisch-technisches Instrument der Feinerschliessung eines
örtlich begrenzten Baugebietes sei, könne er nicht den Ausbau des
übergeordneten Strassennetzes zum Ziel haben. Es bestehe lediglich die
Möglichkeit, mit Bezug auf öffentliche Strassen, die das Quartierplangebiet
durchkreuzen oder begrenzen, bestimmte sichernde Festsetzungen zu treffen.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1990 (RB 1990
Nr. 67 = BEZ 1990 Nr. 22) hielt die Kommission sodann fest, wenn § 125 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die Festsetzung von
Baulinien an gebietsbegrenzenden oder -durchquerenden Strassen "vor oder
mit den Quartierplan" vorschreibe, so bedeute dies für den letzteren Fall
nicht, dass solche Baulinien "mittels" des Quartierplanes
festzusetzen, sondern dass solche Massnahmen in zeitlicher Koordination mit der
Quartierplanung zu treffen seien. Vorliegend strebe die Gemeinde statt einer
Festsetzung von Baulinien direkt einen Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung
für die Erstellung eines südseitigen Trottoirs entlang der Strasse Q an. Damit
finde eine ausreichende zeitliche Koordination des Quartierplanverfahrens mit
jenem des Ausbaus der Groberschliessung statt. Im Übrigen rechtfertige es sich
nicht, den im Wesentlichen abgeschlossenen Quartierplan nur deshalb nicht festzusetzen,
um das für den Trottoirbau benötigte Land unter völliger Überarbeitung des
Quartierplans in diesem Verfahren erwerben zu können, wie dies § 18 des
Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27.
September 1981 (StrassenG) als eine Möglichkeit vorsehe. Die Öffentlichkeit wie
auch jene Grundeigentümer, deren Grundstücke nur durch den Quartierplan baureif
gemacht werden könnten, hätten ein erhebliches Interesse an der unverzüglichen
Festsetzung des Quartierplans, während sich die Gemeinde das für den Ausbau der
Strasse Q erforderliche Land nötigenfalls auch auf dem Enteignungsweg
verschaffen könne.
2.2
Diese Erwägungen sind stichhaltig und jedenfalls
nicht rechtswidrig. Was ihnen der Beschwerdeführer entgegenhält, überzeugt nicht.
2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich
heute so wenig wie im vorausgegangenen Verfahren zur Notwendigkeit des
Trottoirs entlang der Strasse Q zu äussern. Festgehalten sei lediglich, dass
der Entscheid über den Bau dieses Trottoirs angesichts der Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) sowie der
tatsächlichen Belastung der Strasse Q stark ermessensbetont ist und dies –
jedenfalls solange die durch die Strasse Q erschlossenen Gebiete nicht voll ausgenützt
werden – auch in Zukunft bleiben wird. Von vornherein verfehlt erscheint bei dieser
Ausgangslage die Erwartung bzw. Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner
habe sich hinsichtlich der Notwendigkeit des fraglichen Trottoirs bereits heute
verbindlich festzulegen.
2.2.2 Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind der Ausbau der Strasse Q und die Quartierplanung durch
das Vorgehen des Beschwerdegegners ausreichend koordiniert. Wenn auch das
Verwaltungsgericht in RB 1990 Nr. 67 eine Koordination von Quartierplanung und
Planung der übergeordneten öffentlichen Strasse verlangt hat, so wurde in diesem
Urteil doch in erster Linie entschieden, dass die Baulinienfestsetzung für eine
im kommunalen Verkehrsplan vorgesehene Sammelstrasse dem öffentlichen Verfahren
gemäss § 108 f. PBG unterliege und daher der Festsetzung des Quartierplans
nicht entgegengehalten werden konnte. Vergleichbar ist auch der Tenor des
Urteils des Verwaltungsgerichts in BEZ 1989 Nr. 24. Wie der Leitsatz dieses
Urteils festhält, setzt die Landabtretung für öffentliche Verkehrswege im
Quartierplanverfahren ein rechtskräftiges Strassenprojekt voraus, das im
Verfahren nach § 12 ff. StrassenG entstanden ist. Auch in diesem Urteil wies
das Verwaltungsgericht darauf hin, eine sinnvolle Koordination der öffentlichen
Strassenplanung und der Quartierplanung könne sicherstellen, dass die
vorteilhaften Wirkungen von § 138 Abs. 2 lit. b PBG nicht praktisch wieder
zunichte gemacht würden. Im konkreten Fall sah es indessen keinen Anlass, die
Quartierplanfestsetzung hinauszuschieben bis ein rechtskräftig genehmigtes
staatliches Strassenprojekt vorlag. Hinzuweisen ist schliesslich auch auf RB
1982 Nr. 129. Das Verwaltungsgericht führte dort aus, die Notwendigkeit der
Koordination aller Planungsanstrengungen bedeute nicht, dass diese stets durch
eine "Planung von oben nach unten" mit strenger zeitlicher Staffelung
der verschiedenen Planungsphasen verwirklicht werden müsse; vielmehr könnten
auch von Planungen unterer Stufe, die einen höheren Konkretisierungsgrad
aufweisen, wesentliche Impulse auf Planungen oberer Stufe ausgehen, die eine
Anpassung der letzteren erforderten. Im konkreten Fall erachtete es das Verwaltungsgericht
daher als zulässig, ein Quartierplanverfahren einzuleiten, obwohl die kommunale
Richtplanung für den Verkehr noch nicht abgeschlossen war.
Auch wenn diese Urteile die heute streitige
Rechtsfrage nicht direkt beantworten, so lässt sich daraus doch ableiten, dass
die Koordination der Verfahren jedenfalls deren zweckmässige Abwicklung fördern
und nicht verhindern soll. Aus Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG) ergibt sich nichts anderes. Danach ist insbesondere für
eine inhaltliche Abstimmung der Verfügungen mehrerer Behörden zu sorgen, welche
die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage betreffen (Abs. 1 und Abs.
2 lit. d). Die Koordinationsgrundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren
sinngemäss anwendbar (Abs. 4).
Worin eine ausreichende Koordination
besteht, ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen
und lässt sich nicht verallgemeinern. Hierzu ergibt sich vorliegend was folgt:
Es steht fest, dass der Beschwerdegegner ein konkretes Trottoirprojekt in
Auftrag gegeben hat, um der Gemeindeversammlung einen Kreditantrag unterbreiten
zu können. Dass dies relativ spät geschah, lässt sich ohne weiteres mit den
vorgängigen Verhandlungen erklären, die zwischen den Parteien erfolglos
stattfanden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Gemeindeversammlung
den für den Trottoirbau erforderlichen Kredit verweigert (und/oder sich einer
Aufnahme der Strasse Q in den Verkehrsplan widersetzt). Nachdem der
Beschwerdeführer hartnäckig die Auffassung vertritt, dieses Trottoir sei nicht
nötig, wäre ein solcher Entscheid nicht einmal ganz unverständlich. Immerhin
ist das Gemeinwesen durch § 93 Abs. 1 PBG gehalten, die Groberschliessung so
rechtzeitig in Angriff zu nehmen, dass die Überbauung der betreffenden Gebiete
auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird. Hält die zuständige
Planungsbehörde daran fest, das Trottoir sei im Hinblick auf die Überbauung
nötig, so ist sie demnach gehalten, es auch zu errichten. § 93 Abs. 2 PBG
regelt die Folgen der Säumnis und räumt insbesondere dem bauwilligen
Grundeigentümer die Möglichkeit ein, von der Baudirektion die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen zu fordern, wenn er für die Kosten Vorschuss leistet.
Dieser Weg steht auch dem Beschwerdeführer offen. Er kann daher nicht geltend
machen, der Quartierplan werde festgesetzt, ohne dass eine vollständige Erschliessung
seiner Grundstücke sichergestellt sei. Dass hierfür der Quartierplan nicht
ausreicht, sondern allenfalls eine Ergänzung der Groberschliessung nötig wird,
ist die zwingende Folge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang
erfolgreich vertretenen Auffassung.
Sachlich offensichtlich verfehlt
erscheint andererseits seine Argumentation, eine Ablehnung des Trottoirbaus an
der Strasse Q könne es nötig machen, sein Grundstück auf andere Weise mit einer
Fussgängerverbindung zur Strasse S zu versehen. Das Trottoir entlang der Strasse
Q ist planerisch ganz klar die in diesem Zusammenhang einzig geeignete Lösung,
nicht nur weil sie den östlichen Teil auf direkteste Weise mit dem Bahnhof
verbindet, sondern auch weil damit den Bedürfnissen der übrigen durch die Strasse
Q erschlossenen Grundstücke jenseits des Baches T ebenfalls Rechnung getragen
würde.
Ein inhaltlicher Widerspruch von
kommunaler Strassenplanung und Quartierplan kann somit ausgeschlossen oder
zumindest mittels des gesetzlich vorgesehenen Instrumentariums vermieden
werden.
Was die vorteilhaften Wirkungen von § 138
Abs. 2 lit. b PBG angeht, so hat es sich der Beschwerdeführer selbst
zuzuschreiben, wenn vorliegend die Abtretung des Landes, sofern eine
einvernehmliche Lösung nicht gefunden wird, allenfalls nur noch auf dem Enteignungsweg
durchgesetzt werden kann. Dies ist unter den gegebenen Umständen denn auch
keineswegs unzweckmässig. Wegen der gegebenen Lage der Grundstücke betrifft der
Trottoirbau nur Land des Beschwerdeführers, der (bzw. dessen Grundstück) aus
diesem Trottoir auch einen erheblichen Zusatznutzen ziehen würde. Zwingende
Gründe, das für das Trottoir erforderliche Land im Rahmen des Quartierplans zu
erwerben, liegen daher nicht vor.
2.2.3 Die §§ 166 f. PBG führen zu keinem
anderen Ergebnis. Es steht nach dem zuvor Ausgeführten ausser Frage, dass für
die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen, die sämtliche den
südwestlichen Teil des Quartierplanperimeters betreffen, eine ausreichende
Groberschliessung besteht. Sollte sich der Beschwerdeführer einem Bau dieser
Anlagen durch die Grundeigentümer gemäss § 166 PBG widersetzen, wie er dies
androht, so kann der Beschwerdegegner den Bau ohne weiteres gemäss § 167 PBG in
die Wege leiten.
2.2.4 Schliesslich ist der Beurteilung
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Interessen der übrigen Grundeigentümer,
vor allem jener, die bauwillig sind und deren Grundstücke erst durch die
Festsetzung des Quartierplans baureif werden, dem Interesse des Beschwerdeführers
an einer perfektionistischen Koordination von Strassen- bzw. Trottoirplanung
und Quartierplanfestsetzung vorgehen. Dies gilt um so eher, als es der
Beschwerdeführer in der Hand hat, bei einer allfälligen Parzellierung des
östlichen Teils seines Grundstücks auf den allenfalls erst später erfolgenden
Trottoirbau Rücksicht zu nehmen und so zusätzliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG), der keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Hingegen ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner – zu
Gunsten der Quartierplanrechnung – eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gemeinderat
rechtfertigt sich, weil der Gemeinderat vorliegend als Vertreter der
Quartierplanbeteiligten auftritt und nicht als Vertreter des öffentlichen
Interesses. Deshalb ist die Parteientschädigung auch zu Gunsten der
Quartierplanerrechnung zu bezahlen. Disp. Ziff. III des Rekursentscheids,
wonach dem Gemeinderat für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde, ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, da sie diesbezüglich
nicht angefochten wurde.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
dem Beschwerdegegner zu Gunsten der Quartierplanrechnung binnen 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung …