{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.09.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00175_30-09-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204506&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01ff010fccbd2a8fad19cd9354cdf5ac"}, "Num": [" VB.2004.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Quartierplans | Koordination der Quartierplanfestsetzung mit der strassenm\u00e4ssigen Groberschliessung. Erforderlich ist eine sinnvolle Koordination der \u00f6ffentlichen Strassenplanung und der Quartierplanung. Das setzt jedoch nicht voraus, dass das \u00fcbergeordnete Strassennetz immer vollst\u00e4ndig erstellt sein muss, bevor der Quartierplan festgesetzt werden kann. Worin eine ausreichende Koordination besteht, ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu entscheiden (E. 2.2.2). \u00a7 93 PBG bietet gen\u00fcgend Sicherheit, dass die Groberschliessung so rechtzeitig in Angriff genommen wird, dass die \u00dcberbauung der betreffenden Gebiete auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin m\u00f6glich ist. Der Beschwerdef\u00fchrer kann deshalb nicht geltend machen, der Quartierplan werde festgesetzt, ohne dass eine vollst\u00e4ndige (Grob-)Erschliessung seiner Grundst\u00fccke sichergestellt sei. Die Interessen der \u00fcbrigen Grundeigent\u00fcmer, die bauwillig sind und deren Grundst\u00fccke erst durch den Quartierplan baureif werden, gehen vorliegend den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einer perfektionistischen Koordination von Strassenplanung und Quartierplanfestsetzung vor (E 2.2.4). Abweisung. Dem Gemeinderat als Beschwerdegegner wird eine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen, da der Gemeinderat vorliegend nicht als Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses auftritt, sondern treuh\u00e4nderisch die Interessen der Quartierplanbeteiligten wahrnimmt. Die Parteientsch\u00e4digung erfolgt dementsprechend zu Gunsten der Quartierplanrechnung (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:52", "Checksum": "239ab96a6bc69e54098dc40313bba731"}