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Geschäftsnummer: VB.2004.00179  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Bestätigung eines Arzttermins gegenüber Sozialbehörde; Kürzung der Leistungen nach Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers

Eintretensfragen: Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, Spruchkörper (E. 1).
Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war. Auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Punkte ist nicht einzutreten (E. 2).
Die Bestätigung eines Termins zur ärztlichen Begutachtung gegenüber der Sozialbehörde kann auch die Arztgehilfin (anstatt der Arzt selber) vornehmen, da beide gleichermassen dem Berufsgeheimnis unterstehen (E. 3.1-2).
Die Kürzung der Leistungen nach dem Wegzug der Ehefrau - wobei vorliegend die polizeiliche Abmeldung massgeblich ist (E. 4.2.1) - kann im Budget des Beschwerdeführers sofort vorgenommen werden. Die von den SKOS-Richtlinien vorgesehene weitere Ausrichtung der Leistungen bei einem Wegzug betrifft nur die w e g z i e h e n d e Person (E. 4.2.2). Der von der Rekursinstanz korrigierte Kürzungsmodus (monatliche Raten) bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Existenzminimum zu leben hat (E. 4.3).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
ARZTGEHEIMNIS
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
BERUFSGEHEIMNIS
EXISTENZMINIMUM
KÜRZUNG
POLIZEILICHE ABMELDUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM
STREITGEGENSTAND
UNTERSUCHUNG
WEGZUG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 7 BV
§ 21 SHG
§ 38 Abs. I SHG
§ 38 Abs. II SHG
§ 23 Abs. I lit. b SHV
Art. 321 Ziff. 1 StGB
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. A bezieht seit Oktober 1997 (mit Ausnahme von zwei Monaten) Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Nachdem sich seine Ehefrau am 26. August 2003 von der Gemeinde abgemeldet hatte, passte die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 24. September 2003 die Sozialhilfeleistungen an den nunmehr aus drei Personen bestehenden Haushalt rückwirkend per 1. September 2003 an (Fr. 3'211.- pro Monat). Gleichzeitig nahm sie für den im September 2004 zu viel ausbezahlten Betrag eine Kürzung in der Höhe von Fr. 289.- bei der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen im Oktober 2003 vor. Ausserdem auferlegte die Behörde A, sich vor der Oktober-Auszahlung beim Bezirksarzt für ein vertrauensärztliches Gutachten anzumelden und den Termin von der Praxisassistentin für die Behörde bestätigen zu lassen. Für den Fall, dass A den Arzttermin unentschuldigt nicht wahrnehme, würden die Leistungen per sofort eingestellt (Disp.-Ziff. 3).

B. Nachdem A nach eigenen Angaben den Beschluss der Sozialbehörde postalisch nicht erhalten hatte, konnte ihm der Beschluss erst am 1. Oktober 2003 persönlich übergeben werden. Infolgedessen lief die ursprünglich angesetzte Frist für eine Anmeldung beim Bezirksarzt ab, weshalb die Sozialbehörde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2003 anordnete, dass die Sozialhilfeleistungen per 1. November 2003 eingestellt würden, falls A bis zum 31. Oktober 2003 den Termin für ein vertrauensärztliches Gutachten nicht wahrnehme. Diese Verfügung nahm er am 16. Oktober 2003 in Empfang.

II.  

Einen gegen den Beschluss der Sozialbehörde X und gegen die Präsidialverfügung am 30. Oktober 2003 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat am 20. Februar 2004 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Die Gutheissung bezog sich darauf, dass die Kürzung von Fr. 289.- auf mehrere Raten aufzuteilen sei. Zudem wurde A angewiesen, sich bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des bezirksrätlichen Beschlusses beim Bezirksarzt anzumelden und sich den Termin zuhanden der Sozialbehörde bestätigen zu lassen (Disp.-Ziff. III).

III.  

Am 2. April 2004 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 20. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Bezirksrat Y verzichtete mit Eingabe vom 21. April 2004 auf eine Stellungnahme, und die Sozialbehörde X beantragte am 18. Mai 2004 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 25. Februar 2004; Abholung der Sendung: 5. März 2004; Ende der Beschwerdefrist: 5. April 2004; Beschwerdeeingang: 5. April 2004). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Im Streit liegt einerseits eine Kürzung der Sozialhilfe mit einem Streitwert von Fr. 289.- und anderseits eine Weisung an den Beschwerdeführer, der kein Streitwert zukommt. Deshalb hat die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1  Thema des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2004 bilden die Kürzung der Sozialhilfeleistungen und die Anweisung an den Beschwerdeführer, sich beim Bezirksarzt für ein vertrauensärztliches Gutachten anzumelden. Ausserdem geht es um Einzelheiten, die im Zusammenhang mit dem Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen (Aufteilung der Krankenkassenpolicen; Abklärung von Unterhaltsansprüchen des Beschwerdeführers gegen die Ehefrau). Die ebenfalls angefochtene Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2004 wiederholt nochmals die Anweisung an den Beschwerdeführer, einen Termin für ein vertrauensärztliches Gutachten wahrzunehmen. Zudem wird ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen angedroht, falls er eine für deren Berechnung wesentliche Änderung der Verhältnisse der Behörde gegenüber nicht bekannt geben sollte.

2.2  Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war, bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 88 in Verbindung mit N. 86).

2.2.1  Das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das an den genannten Beschluss bzw. an die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin anknüpft, umfasst somit nicht die Frage nach der Übernahme der Zahnarztkosten in der Höhe ca. von Fr. 2'000.-, wozu bereits ein Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2001 vorliegt. Der Bezirksrat ist zu Recht auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde erneut darauf bezieht und damit sinngemäss beanstandet, der Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, ist die Beschwerde abzuweisen.

2.2.2  Ebenfalls nicht Thema dieses Beschwerdeverfahrens können die in der Beschwerde erwähnte Arztrechnung von Fr. 500.- und die seit dem Erlass des Beschlusses bzw. der Präsidialverfügung angeblich geänderten Verhältnisse sein (Rückkehr der Ehefrau; inzwischen aufgelaufene geschuldete Krankenkassenprämien).

Der Beschwerdeführer erklärt sich nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach seinen Angaben die Aushändigung des Monatschecks für November 2003 von der Bestätigung des Arzttermins abhängig gemacht haben soll. Die Sozialhilfeleistungen für den Monat November 2003 – auf diesen Monat bezieht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. handschriftliche Korrektur in der Beschwerdeschrift) – sind in Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses tatsächlich ausbezahlt worden, und zwar am 11. November 2003. In zeitlicher Hinsicht handelt es sich um einen Umstand, der sich nach Erlass des Beschlusses bzw. der Präsidialverfügung ereignet hat und somit nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bildet. Zudem knüpfen Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den Begriff der Anordnung (§ 19 Abs. 1 und § 41 VRG) bzw. der Verfügung an (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verhaltensweise der Mitarbeiterin der Sozialbehörde, worüber die Meinungen auseinander gehen, stellt kein Anfechtungsobjekt dar, das dem Weiterzug mit Rekurs oder Beschwerde unterliegt (a.a.O., § 19 N. 9).

Auf die Beschwerde ist in den erwähnten Punkten daher nicht einzutreten.

3.  

3.1  Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Arztgehilfin (anstelle des Arztes) den Konsultationstermin gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigen soll, weil nach seiner Auffassung zu bezweifeln sei, ob sich alle Arztgehilfinnen an die ärztliche Schweigepflicht hielten. Der Beschwerdeführer wehrt sich damit nicht mehr generell gegen die Weisung, sich einen Arzttermin bestätigen zu lassen, sondern nur gegen die Modalitäten (vgl. Formulierung in der Beschwerdeschrift: "Gegen eine Terminbestätigung des Arztes B gegenüber des Sozialamtes habe ich nichts einzuwenden, sehr wohl aber [gegenüber] der Arztgehilfin …").

3.2  Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers zu prüfen und damit den Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG dar (VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten gelten.

In der Sache ist der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, denn das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Hilfspersonen, wozu die Arztgehilfinnen zu zählen sind, gleichermassen unter das Berufsgeheimnis wie die Arztpersonen selbst (Art. 321 Ziff. 1; vgl. auch § 17 der [kantonalen] Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998). Es macht daher keinen Unterschied, ob die Arztgehilfin oder der Arzt persönlich die Terminbestätigung vornimmt.

3.3  Zur Leistungseinstellung bei einem weisungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers führte der Bezirksrat aus, dass eine solche Einstellung mit einem separaten Beschluss der Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe und sich nicht bereits aus dem die Einstellung androhenden Entscheid ergebe. Davon ist Vormerk zu nehmen. Es besteht daher kein Anlass, sich in diesem Beschwerdeverfahren mit der blossen Möglichkeit einer  Leistungseinstellung auseinander zu setzen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nämlich ungewiss, ob eine solche Leistungseinstellung überhaupt verfügt werden muss, nachdem der Beschwerdeführer die Weisung zur ärztlichen Begutachtung nicht generell in Zweifel zieht. Ausserdem wendet er sich in seiner Beschwerdeschrift auch nicht gegen die Folge der Leistungseinstellung im Fall eines Verstosses gegen die Weisung.

4.  

4.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau habe ihn im September 2003 verlassen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, für diesen Monat den ursprünglichen Betrag der Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Stattdessen sei im Monat Oktober 2003 zu Unrecht der angeblich für den September 2003 zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 289.- in Abzug gebracht worden. Er habe dadurch im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum leben müssen.

4.2  

4.2.1  Der Anspruch auf Sozialhilfe bezieht sich auf die Gesuch stellende Person und die Familienangehörigen mit gleichem (sozialhilferechtlichem) Wohnsitz (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dieser Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde; ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (§ 38 Abs. 1 und 2 SHG).

Der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau haben deren Wegzug der Sozialbehörde nicht mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin erhielt davon nur dadurch Kenntnis, dass die Ehefrau sich am 26. August 2003 von der Gemeinde abgemeldet hatte. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dieses Datum der Abmeldung stimme nicht. Dass die Ehefrau nach den Angaben des Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt erst im September 2003 verlassen haben soll, ist nicht näher substanziiert. Die Abmeldung von der Gemeinde steht in aller Regel nicht am Anfang der Umzugsvorbereitungen, sondern sie schliesst diese ab und bildet daher ein zuverlässiges Indiz, dass mit der Abmeldung keine weitere Verbindung zur Gemeinde mehr besteht. Es kann daher kein Mangel darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das Datum der Abmeldung abgestützt hat.

4.2.2  Nach den im Kanton Zürich grundsätzlich anwendbaren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien) hat beim Wegzug einer unterstützten Person das bisherige Sozialhilfeorgan unter anderem deren Lebensunterhalt für einen Monat ab Wegzug im bisherigen Umfang zu decken (Ziff. C.8; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.6/§ 32 SHG, S. 2, wonach die weitere Unterstützung durch die bisherige Gemeinde über das Wegzugsdatum hinaus nur bei einem Wegzug innerhalb des Kantons Zürich zum Tragen kommt; § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

Diese Regelung bezweckt, dass eine unterstützte Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.8). Es geht also darum, dass eine wegziehende Person während der Umzugsphase nicht in eine "Leistungslücke" fällt. Es liesse sich also höchstens fragen, ob nicht die weggezogene Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Unterstützung für einen Monat ab Wegzug gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen könnte. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu prüfen, weil dieses ausgehend vom Beschluss bzw. der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 bzw. 1. Oktober 2003 allein die Situa­tion des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nach Wegzug seiner Ehefrau betrifft und sich dessen sozialhilferechtlicher Anspruch nur auf ihn und seine bei ihm lebenden Kinder bezieht (§ 14 SHG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, ja sogar im Hinblick auf den haushälterischen Umgang mit den finanziellen Mitteln geboten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das Abmeldedatum der Ehefrau abgestützt hat und in der Folge die Kenntnis der veränderten Familienverhältnisse beim Beschwerdeführer zum Anlass nahm, dessen Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2003 auf die Bedürfnisse eines Drei-Personen-Haushalts zu reduzieren.

Keine andere Beurteilung legt das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) nahe, auf das sich die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. September 2003 in den Erwägungen bezieht. Zum einen kommt dieses Gesetz nur bei einem interkantonalen Verhältnis zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Zum andern befasst es sich nicht direkt mit der Frage einer über das Wegzugsdatum hinaus reichenden Unterstützungspflicht der Wegzugsgemeinde. Es regelt im finanziellen Bereich vielmehr die Kostenersatzpflicht unter den Kantonen (vgl. Art. 14 ff., 23 ZUG).

4.3  Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2003 unter dem Existenzminimum leben müssen. Der Bezirksrat hat nämlich in seinem Rekursentscheid die ursprünglich für den Monat Oktober 2003 vorgesehene Kürzung um Fr. 289.- in eine auf mehrere Monate aufgeteilte ratenweise Kürzung umgewandelt und damit das Existenzminimum gewahrt.

5.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--   Zustellungskosten,
Fr.  560.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    …