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Geschäftsnummer: VB.2004.00190  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisationsanschlussgebühren


Gebührennachforderung für Kanalisationsanschlussgebühren

In der Gemeinde Erlenbach wurde nur die Wasser- und Elektrizitätsversorgung auf eine private AG ausgelagert, nicht jedoch die Abwasserentsorgung. Die Gemeinde bzw. die Bau- und Planungskommission ist demnach weiterhin zuständig zur Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren (E. 2).
Laut der kommunalen Gebührenverordnung ist bei baulichen Massnahmen, die eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes auslösen, eine Gebührennachforderung zu erfüllen. Es kommt demgemäss nicht darauf an, ob die zur Debatte stehenden baulichen Massnahmen als "Umbau" zu würdigen sind (E. 3.2). Diese Regelung erweist sich als sachgerecht und rechtmässig (E. 3.2). Jedoch wären die vom Beschwerdeführer an seinem Wohnhaus vorgenommenen Renovationsarbeiten ohnehin als "Umbau" im Sinne der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung einzustufen. Denn als Umbau sind alle nachträglichen baulichen Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu verstehen, die dessen Versicherungswert bei einer Neuschätzung erhöhen (E. 3.3).
Kanalisationsanschlussgebühren sind mehrwertsteuerpflichtig (E. 4.2) und können von der Gemeinde auf den Abgabepflichtigen überwälzt werden (E. 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFGABENÜBERTRAGUNG
ERLENBACH
GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT
GEBÜHREN
MEHRWERTSTEUER
PRIVATISIERUNG
RENOVATION
UMBAU
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. II MWSTG
Art. 23 Abs. I MWSTG
Art. 23 Abs. I lit. o MWSTG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A liess im Sommer 2001 in seinem Wohnhaus in Erlenbach Renovationsarbeiten vornehmen. Die kantonale Gebäudeversicherung ermittelte am 7. März 2002 eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 28'000.-, weshalb der neue Versicherungswert der Liegenschaft Fr. 1'314'000.- beträgt. Gestützt auf diese Revisionsschätzung stellte das Bauamt der Gemeinde Erlenbach A am 22. April 2002 eine Rechnung für die Gebührennachzahlung der Kanalisationsanschlussgebühr im Betrag von Fr. 3'780.- zuzüglich Fr. 287.30 MwSt. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, die Abgabe zu bezahlen, erliess die Bau- und Planungskommission am 1. April 2003 eine entsprechende formelle Gebührenauflage samt der Verpflichtung, die Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 75.- zu übernehmen.

II.  

A rekurrierte hiergegen an den Bezirksrat Meilen. Dieser wies das Rechtsmittel am 16. März 2004 ab und hob den angefochtenen Beschluss auf. Bezüglich der Mahn- und Betreibungsspesen über Fr. 75.- kam er jedoch zum Schluss, dass diese A nicht auferlegt werden dürfen.

III.  

A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 19. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Bau- und Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren nicht legitimiert sei. Sie sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Nachzahlungsforderung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat reichte die Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Erlenbach schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt die Gebührenauflage der Bau- und Planungskommission Erlenbach. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63 Abs. 2 VRG die angefochtene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf, ist der Beschluss des Bezirksrats in Bezug auf die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Bau- und Planungskommission rechtskräftig geworden. Im Streit liegt damit lediglich die Gebührenauflage im Umfang von Fr. 4'067.30. Da der Streitwert den für die Bestimmung des Spruchkörpers massgebenden Schwellenbetrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Einzelrichter zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich der Abwasseranlagen in Erlenbach eine Privatisierung erfolgt sei, weshalb neu die "Energie und Wasser Erlenbach AG (EWE AG)" und nicht wie bis anhin die Bau- und Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren zuständig sei.

2.1 Die Gemeindeversammlung Erlenbach beschloss am 25. Juni 2001 die Ausgliederung der Gemeindewerke Erlenbach, welche neben den zwei Versorgungsbetrieben Elektrizitäts- und Wasserwerk zusammen mit der Gemeinde Küsnacht ein Seewasserwerk betrieben, aus der Gemeindeverwaltung und die Übertragung der Aktiven und Passiven auf die Aktiengesellschaft EWE AG. Dazu wurden am 20. November 2001 zwei Konzessionsverträge zwischen der Gemeinde Erlenbach und der EWE AG je für die Bereiche Stromversorgung und Wasserversorgung abgeschlossen. Diese Verträge stehen seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Da die Gemeinde weiterhin Einfluss auf die Erfüllung der an die EWE AG übertragenen Aufgaben hat, handelt es sich um eine unechte Privatisierung. Das heisst, es findet keine vollständige Entstaatlichung statt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 1535).

2.2 Strittig ist zunächst, ob auch die Abwasserbeseitigung der Gemeinde auf die EWE AG übertragen worden ist. Wie sich dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2001 sowie den genannten Konzessionsverträgen, insbesondere jenem betreffend der Wasserversorgung, entnehmen lässt, wurde lediglich die Wasser- und Stromversorgung auf die EWE AG übertragen. Die Abwasserversorgung ist nach wie vor in der Gemeindeverwaltung integriert. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Gemeindeordnung vom 23. September 2001 (GO). Dort bestimmt Art. 39 Abs. 2 GO die Bau- und Planungskommission unter anderem für zuständig für die Massnahmen der Entsorgung und des Gewässerschutzes.

2.3 Bei der Bau- und Planungskommission handelt es sich um eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 27 GO. Die selbständigen Kommissionen vertreten die Gemeinde gegenüber Dritten in der Erfüllung der ihnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, worin auch das Führen von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung eingeschlossen ist (Art. 27 Abs. 2 GO). Die Bau- und Planungskommission ist somit zur Erhebung von Abwassergebühren und zur Durchsetzung der Gebührenauflagen vor Gericht befugt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist aus diesen Gründen abzuweisen.

3.  

In seinem Eventualantrag bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Gebührennachforderung als solche, indem er vorbringt, dass vorliegend nicht von einem "Umbau" die Rede sein könne. Vielmehr seien lediglich "einfache Renovationsarbeiten" ausgeführt worden, wofür sich eine Gebührennachforderung nicht rechtfertige. Die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme für sich alleine könne nicht eine Nachschusspflicht auslösen.

3.1 Gemäss Art. 18 der kommunalen Verordnung über die Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Kanalisationsverordnung) haben die Grundeigentümer für die Benützung der Gemeindekanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Gebühren zu entrichten. Diese Bestimmung konkretisierend bestimmt die kommunale Verordnung über die Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Gebührenverordnung) in Art. 7, dass eine Gebührennachzahlung unter anderem bei Um- und Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des Gebäudeversicherungsbasiswertes zur Folge haben, zu erfolgen hat.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass diese kommunalen Vorschriften auf einer ausreichenden kantonalen Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenso zu Recht unbestritten ist, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt allein die Auslegung des Begriffs "Umbau" im Sinne von Art. 7 der kommunalen Gebührenverordnung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die weite Auslegung durch die Vorinstanz, wonach allein entscheidend sei, ob eine Erhöhung des Versicherungswertes resultiere, nicht richtig sei.

3.2 Wie bereits erwähnt, ist gemäss Art. 7 Gebührenverordnung der Gemeinde Erlenbach eine Gebührennachzahlung bei Um- und Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des Gebäudeversicherungsbasiswertes zur Folge haben, zu erheben. Die Frage, ob eine Gebührennachzahlung zu leisten ist, knüpft also am Versicherungswert der betreffenden Liegenschaft an. Bei der Regelung, wie sie die Gemeinde Erlenbach getroffen hat, kommt es somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die betreffenden baulichen Massnahmen als "Umbau" zu würdigen sind; erheblich ist einzig, ob nachträgliche bauliche Änderungen zu einem höheren Versicherungswert führen, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Es ist deshalb allein darauf abzustellen, ob bauliche Massnahmen getätigt worden sind, die zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes geführt haben. Diese Regelung ist gemäss dem Bundesgericht sachgerecht (vgl. BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996 E. 4c), denn die Gebührennachzahlung bemisst sich in Prozenten der Versicherungssumme. Deren Erhöhung ist deshalb gerade Voraussetzung einer Ergänzungsgebühr, und zwar unabhängig davon, ob die Leitungsnetze durch die wertvermehrende Massnahme zusätzlich beansprucht werden. Denn Anschlussgebühren dienen der Finanzierung der Grob‑ oder Basiserschliessungsanlagen der Versorgung (Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 71 f.). Ein Nachbezug der Gebühren ist dementsprechend nicht nur bei einer höheren Beanspruchung der Abwasseranlagen abzugelten, denn die Anschlussgebühren, und damit auch die Nachforderung von solchen, sind nicht für die Abwassermenge geschuldet; die fraglichen Gebühren sind vielmehr Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.

3.3 Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn in casu - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - für eine Gebührennachforderung neben dem Kritierium der Erhöhung des Gebäudeversicherungswert kumulativ auf den Begriff "Umbau" abgestellt würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind unter den Begriffen "Umbauten" und "Erweiterungsbauten" nämlich alle nachträglichen baulichen Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu verstehen, die dessen Versicherungswert bei einer Neuschätzung erhöhen (VGr, 30. Januar 1996, VB 95.00008 bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996; RB 1977 Nr. 110 = ZBl 78/1979, 536 ff.;). Im zitierten Fall RB 1977 Nr. 110 wurde bei einem Einfamilienhaus die Gebührennachforderung durch die Erstellung einer Parkplatz-Überdachung sowie durch Neuinstallationen und bauliche Änderungen wie den Einbau eines grösseren Kühlschranks, eines Geschirrwaschautomaten, eines Wäschetrockners und von Wandschränken ausgelöst. Der Begriff "Umbau" wird im vorliegenden Zusammenhang mithin weit ausgelegt, weshalb die vorliegend zu beurteilenden Erneuerungsarbeiten der Küche, des Bads, der Böden sowie der Fenster unter den Begriff des Umbaus zu subsumieren sind. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Renovationsarbeiten gehen weit über den üblichen Gebäudeunterhalt hinaus (vgl. für die Abgrenzung Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., Aarau 1985, § 150 N 2b und 2c mit Hinweisen). Entsprechend haben sie den Liegenschaftswert erhöht und eine Neueinschätzung der Gebäudeversicherungsanstalt zur Folge gehabt. Nur eine solche Auslegung führt zu sachgerechten Lösungen und vermag die Gleichbehandlung der Eigentümer werterhöhend veränderter Altbauten und der Eigentümer neu erstellter Gebäude, die von Anfang an aufwändiger errichtet worden sind, zu gewährleisten (VGr, 30. Januar 1996, VB 95.00008 E. 3d, bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996 E. 4c).

4.  

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung von Mehrwertsteuer.

4.1 Ob die Gemeinde Erlenbach die Mehrwertsteuer zu Recht überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob die Beschwerdegegnerin die Steuer auf den Beschwerdeführer überwälzen kann. Zur Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das Verwaltungsgericht, sondern erstinstanzlich die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig (Art. 63 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999, MWSTG). Das Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über das Bestehen einer Steuerpflicht als Vorfrage einer Hauptfrage kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat (VGr, 27. November 1997, VB.97.00494; VGr, 10. November 2000, VB.2000.00339; Häfelin/Müller, N. 58 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten ist.

4.2 Nach Art. 23 Abs. 1 MWSTG sind die Gemeinden für Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, steuerpflichtig. Gemäss Abs. 2 lit. o der genannten Bestimmung sind Personen des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung in jedem Fall steuerpflichtig (vgl. BGE 125 II 480 E. 8). Demnach kommt es im Ressort Abwasserentsorgung nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich" zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die streitbetroffene Gebührenerhebung in jedem Fall der Mehrwertsteuerpflicht.

4.3 Ist demzufolge davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Kanalisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer unterstehen, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabepflichtigen überwälzt werden können.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Steuerpflichtig sind die Unternehmen; Steuerträger sollen aber die Endverbraucher sein (BGE 123 II 385 E. 8). Aus diesen Gründen statuiert Art. 1 Abs. 2 MWSTG den Grundsatz der Überwälzbarkeit der Steuer vom Steuerpflichtigen auf den Konsumenten (vgl. Alois Camenzind, Niklaus Honauer/ Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. A., Bern etc., 2003, S. 36 f.). Der Grund für die Steuerpflicht des Gemeinwesens liegt darin, dass den nicht hoheitlichen Einrichtungen des öffentlichen Gemeinwesens kein Wettbewerbsvorteil entstehen soll, wenn sie wie Private als Unternehmungen am Markt auftreten (Camenzind/ Honauer/ Vallender, S. 367; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Art. 23 N 2; BGE 125 II 480 E. 8d). Da die Gemeinwesen also den Unternehmungen in gewissen Bereichen bezüglich der Steuerpflicht gleich gestellt werden, muss diese Gleichstellung im Sinne der Wettbewerbsneutralität konsequenterweise auch bei der Überwälzbarkeit der Steuer auf den Endverbraucher erfolgen, um nicht neue Ungleichbehandlungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmungen und dem Gemeinwesen zu schaffen. Eine ausdrückliche kommunalgesetzliche Grundlage neben Art. 1 Abs. 2 MWSTG, welche die Möglichkeit der Überwälzung vorsehen würde, ist deshalb nicht notwendig, solange die Gebühr selbst – wie vorliegend - auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und dem Mehrwertsteuergesetz unterstellt ist. Die Gemeinde Erlenbach war mithin berechtigt die Mehrwertsteuer dem Beschwerdeführer zu überbinden.

5.  

5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 16. März 2004 ist vollumfänglich sowie der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach vom 1. April 2003 im Umfang der Dispositivziffer 1 zu bestätigen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine Parteientschädigung nicht zusteht. Auch die Beschwerdegegnerin, zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit auch die Führung von Verfahren der vorliegenden Art gehört, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Meilen wird vollumfänglich und die Verfügung der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach vom 1. April 2003 wird im Umfang der Dispositivziffer 1 bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1’000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1’060.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Mitteilung ……