I.
A liess im Sommer 2001 in seinem Wohnhaus in Erlenbach
Renovationsarbeiten vornehmen. Die kantonale Gebäudeversicherung ermittelte am
7. März 2002 eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 28'000.-, weshalb der neue
Versicherungswert der Liegenschaft Fr. 1'314'000.- beträgt. Gestützt auf diese
Revisionsschätzung stellte das Bauamt der Gemeinde Erlenbach A am 22. April
2002 eine Rechnung für die Gebührennachzahlung der Kanalisationsanschlussgebühr
im Betrag von Fr. 3'780.- zuzüglich Fr. 287.30 MwSt. Weil sich der
Beschwerdeführer weigerte, die Abgabe zu bezahlen, erliess die Bau- und Planungskommission
am 1. April 2003 eine entsprechende formelle Gebührenauflage samt der Verpflichtung,
die Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 75.- zu übernehmen.
II.
A rekurrierte hiergegen an den Bezirksrat Meilen. Dieser
wies das Rechtsmittel am 16. März 2004 ab und hob den angefochtenen
Beschluss auf. Bezüglich der Mahn- und Betreibungsspesen über Fr. 75.- kam er
jedoch zum Schluss, dass diese A nicht auferlegt werden dürfen.
III.
A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 19.
April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Bau- und
Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren nicht legitimiert
sei. Sie sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die
Nachzahlungsforderung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat reichte die Akten ein und erklärte Verzicht
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Erlenbach schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im Streit liegt die Gebührenauflage der
Bau- und Planungskommission Erlenbach. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63
Abs. 2 VRG die angefochtene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
abändern darf, ist der Beschluss des Bezirksrats in Bezug auf die Aufhebung der
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Bau- und Planungskommission rechtskräftig
geworden. Im Streit liegt damit lediglich die Gebührenauflage im Umfang von Fr.
4'067.30. Da der Streitwert den für die Bestimmung des Spruchkörpers massgebenden
Schwellenbetrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Einzelrichter zur
Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
hinsichtlich der Abwasseranlagen in Erlenbach eine Privatisierung erfolgt sei,
weshalb neu die "Energie und Wasser Erlenbach AG (EWE AG)" und nicht
wie bis anhin die Bau- und Planungskommission zur Erhebung von Kanalisationsgebühren
zuständig sei.
2.1
Die Gemeindeversammlung Erlenbach beschloss am 25.
Juni 2001 die Ausgliederung der Gemeindewerke Erlenbach, welche neben den zwei
Versorgungsbetrieben Elektrizitäts- und Wasserwerk zusammen mit der Gemeinde
Küsnacht ein Seewasserwerk betrieben, aus der Gemeindeverwaltung und die
Übertragung der Aktiven und Passiven auf die Aktiengesellschaft EWE AG. Dazu
wurden am 20. November 2001 zwei Konzessionsverträge zwischen der Gemeinde
Erlenbach und der EWE AG je für die Bereiche Stromversorgung und
Wasserversorgung abgeschlossen. Diese Verträge stehen seit dem 1. Januar 2002
in Kraft. Da die Gemeinde weiterhin Einfluss auf die Erfüllung der an die EWE
AG übertragenen Aufgaben hat, handelt es sich um eine unechte Privatisierung.
Das heisst, es findet keine vollständige Entstaatlichung statt (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N.
1535).
2.2
Strittig ist zunächst, ob auch die
Abwasserbeseitigung der Gemeinde auf die EWE AG übertragen worden ist. Wie sich
dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2001 sowie den genannten
Konzessionsverträgen, insbesondere jenem betreffend der Wasserversorgung,
entnehmen lässt, wurde lediglich die Wasser- und Stromversorgung auf die EWE AG
übertragen. Die Abwasserversorgung ist nach wie vor in der Gemeindeverwaltung
integriert. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Gemeindeordnung vom 23. September
2001 (GO). Dort bestimmt Art. 39 Abs. 2 GO die Bau- und Planungskommission
unter anderem für zuständig für die Massnahmen der Entsorgung und des
Gewässerschutzes.
2.3 Bei der Bau- und Planungskommission handelt es sich um eine
Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 27 GO.
Die selbständigen Kommissionen vertreten die Gemeinde gegenüber Dritten in der
Erfüllung der ihnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, worin
auch das Führen von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung eingeschlossen
ist (Art. 27 Abs. 2 GO). Die Bau- und Planungskommission ist somit zur Erhebung
von Abwassergebühren und zur Durchsetzung der Gebührenauflagen vor Gericht
befugt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers
ist aus diesen Gründen abzuweisen.
3.
In seinem Eventualantrag bestreitet der
Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Gebührennachforderung als solche,
indem er vorbringt, dass vorliegend nicht von einem "Umbau" die Rede
sein könne. Vielmehr seien lediglich "einfache Renovationsarbeiten"
ausgeführt worden, wofür sich eine Gebührennachforderung nicht rechtfertige.
Die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme für sich alleine könne nicht eine
Nachschusspflicht auslösen.
3.1
Gemäss Art. 18 der kommunalen Verordnung über die
Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Kanalisationsverordnung) haben die
Grundeigentümer für die Benützung der Gemeindekanalisation und der zentralen
Abwasserreinigungsanlage Gebühren zu entrichten. Diese Bestimmung
konkretisierend bestimmt die kommunale Verordnung über die Beiträge und
Gebühren an Abwasseranlagen vom 7. Dezember 1992 (Gebührenverordnung) in Art.
7, dass eine Gebührennachzahlung unter anderem bei Um- und Erweiterungsbauten
an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des Gebäudeversicherungsbasiswertes
zur Folge haben, zu erfolgen hat.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten,
dass diese kommunalen Vorschriften auf einer ausreichenden kantonalen
Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage
der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenso zu Recht unbestritten ist, dass es grundsätzlich
zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes
zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl
104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt
allein die Auslegung des Begriffs "Umbau" im Sinne von Art. 7 der
kommunalen Gebührenverordnung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die
weite Auslegung durch die Vorinstanz, wonach allein entscheidend sei, ob eine
Erhöhung des Versicherungswertes resultiere, nicht richtig sei.
3.2
Wie bereits erwähnt, ist gemäss Art. 7
Gebührenverordnung der Gemeinde Erlenbach eine Gebührennachzahlung bei Um- und
Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Steigerung des
Gebäudeversicherungsbasiswertes zur Folge haben, zu erheben. Die Frage, ob eine
Gebührennachzahlung zu leisten ist, knüpft also am Versicherungswert der
betreffenden Liegenschaft an. Bei der Regelung, wie sie die Gemeinde Erlenbach
getroffen hat, kommt es somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht darauf an, ob die betreffenden baulichen Massnahmen als "Umbau"
zu würdigen sind; erheblich ist einzig, ob nachträgliche bauliche Änderungen zu
einem höheren Versicherungswert führen, was vorliegend unbestrittenermassen der
Fall ist. Es ist deshalb allein darauf abzustellen, ob bauliche Massnahmen
getätigt worden sind, die zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes
geführt haben. Diese Regelung ist gemäss dem Bundesgericht sachgerecht (vgl.
BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996 E. 4c), denn die Gebührennachzahlung bemisst
sich in Prozenten der Versicherungssumme. Deren Erhöhung ist deshalb gerade
Voraussetzung einer Ergänzungsgebühr, und zwar unabhängig davon, ob die Leitungsnetze
durch die wertvermehrende Massnahme zusätzlich beansprucht werden. Denn Anschlussgebühren
dienen der Finanzierung der Grob‑ oder Basiserschliessungsanlagen der Versorgung
(Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht,
Zürich 1976, S. 71 f.). Ein Nachbezug der Gebühren ist dementsprechend nicht
nur bei einer höheren Beanspruchung der Abwasseranlagen abzugelten, denn die Anschlussgebühren,
und damit auch die Nachforderung von solchen, sind nicht für die Abwassermenge
geschuldet; die fraglichen Gebühren sind vielmehr Entgelt für die Bereitstellung
einer genügenden Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen. Der Eventualantrag des
Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
3.3
Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn in casu -
wie es der Beschwerdeführer geltend macht - für eine Gebührennachforderung
neben dem Kritierium der Erhöhung des Gebäudeversicherungswert kumulativ auf
den Begriff "Umbau" abgestellt würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts sind unter den Begriffen "Umbauten" und
"Erweiterungsbauten" nämlich alle nachträglichen baulichen
Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu verstehen, die dessen
Versicherungswert bei einer Neuschätzung erhöhen (VGr, 30. Januar 1996, VB
95.00008 bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996; RB 1977 Nr. 110 = ZBl
78/1979, 536 ff.;). Im zitierten Fall RB 1977 Nr. 110 wurde bei einem
Einfamilienhaus die Gebührennachforderung durch die Erstellung einer Parkplatz-Überdachung
sowie durch Neuinstallationen und bauliche Änderungen wie den Einbau eines
grösseren Kühlschranks, eines Geschirrwaschautomaten, eines Wäschetrockners und
von Wandschränken ausgelöst. Der Begriff "Umbau" wird im vorliegenden
Zusammenhang mithin weit ausgelegt, weshalb die vorliegend zu beurteilenden
Erneuerungsarbeiten der Küche, des Bads, der Böden sowie der Fenster unter den
Begriff des Umbaus zu subsumieren sind. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen
Renovationsarbeiten gehen weit über den üblichen Gebäudeunterhalt hinaus (vgl.
für die Abgrenzung Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,
2. A., Aarau 1985, § 150 N 2b und 2c mit Hinweisen). Entsprechend haben sie den
Liegenschaftswert erhöht und eine Neueinschätzung der
Gebäudeversicherungsanstalt zur Folge gehabt. Nur eine solche Auslegung führt
zu sachgerechten Lösungen und vermag die Gleichbehandlung der Eigentümer
werterhöhend veränderter Altbauten und der Eigentümer neu erstellter Gebäude,
die von Anfang an aufwändiger errichtet worden sind, zu gewährleisten (VGr, 30.
Januar 1996, VB 95.00008 E. 3d, bestätigt durch BGr, 25. Juni 1997, 2P.171/1996
E. 4c).
4.
Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der
Bezahlung von Mehrwertsteuer.
4.1
Ob die Gemeinde Erlenbach die Mehrwertsteuer zu
Recht überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen einen
mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob die
Beschwerdegegnerin die Steuer auf den Beschwerdeführer überwälzen kann. Zur
Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das Verwaltungsgericht,
sondern erstinstanzlich die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig (Art. 63
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999, MWSTG). Das
Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über das Bestehen einer Steuerpflicht als
Vorfrage einer Hauptfrage kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die
zuständige Behörde noch nicht entschieden hat (VGr, 27. November 1997,
VB.97.00494; VGr, 10. November 2000, VB.2000.00339; Häfelin/Müller, N. 58 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf den Antrag des
Beschwerdeführers einzutreten ist.
4.2
Nach Art. 23 Abs. 1 MWSTG sind die Gemeinden für
Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen,
steuerpflichtig. Gemäss Abs. 2 lit. o der genannten Bestimmung sind Personen
des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung in jedem
Fall steuerpflichtig (vgl. BGE 125 II 480 E. 8). Demnach kommt es im Ressort
Abwasserentsorgung nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich"
zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die streitbetroffene
Gebührenerhebung in jedem Fall der Mehrwertsteuerpflicht.
4.3
Ist demzufolge davon auszugehen, dass die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Kanalisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer
unterstehen, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabepflichtigen überwälzt
werden können.
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine
Verbrauchssteuer. Steuerpflichtig sind die Unternehmen; Steuerträger sollen
aber die Endverbraucher sein (BGE 123 II 385 E. 8). Aus diesen Gründen
statuiert Art. 1 Abs. 2 MWSTG den Grundsatz der Überwälzbarkeit der Steuer vom
Steuerpflichtigen auf den Konsumenten (vgl. Alois Camenzind, Niklaus Honauer/
Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. A., Bern etc., 2003,
S. 36 f.). Der Grund für die Steuerpflicht des Gemeinwesens liegt darin, dass
den nicht hoheitlichen Einrichtungen des öffentlichen Gemeinwesens kein
Wettbewerbsvorteil entstehen soll, wenn sie wie Private als Unternehmungen am
Markt auftreten (Camenzind/ Honauer/ Vallender, S. 367; Dieter Metzger,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Art. 23 N 2; BGE 125 II
480 E. 8d). Da die Gemeinwesen also den Unternehmungen in gewissen Bereichen
bezüglich der Steuerpflicht gleich gestellt werden, muss diese Gleichstellung
im Sinne der Wettbewerbsneutralität konsequenterweise auch bei der
Überwälzbarkeit der Steuer auf den Endverbraucher erfolgen, um nicht neue
Ungleichbehandlungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmungen und dem
Gemeinwesen zu schaffen. Eine ausdrückliche kommunalgesetzliche Grundlage neben
Art. 1 Abs. 2 MWSTG, welche die Möglichkeit der Überwälzung vorsehen würde, ist
deshalb nicht notwendig, solange die Gebühr selbst – wie vorliegend - auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und dem Mehrwertsteuergesetz
unterstellt ist. Die Gemeinde Erlenbach war mithin berechtigt die
Mehrwertsteuer dem Beschwerdeführer zu überbinden.
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschluss des
Bezirksrates Meilen vom 16. März 2004 ist vollumfänglich sowie der Bau-
und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach vom 1. April 2003 im Umfang der Dispositivziffer 1 zu bestätigen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine Parteientschädigung nicht zusteht. Auch die
Beschwerdegegnerin, zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit auch die Führung von
Verfahren der vorliegenden Art gehört, hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Meilen wird
vollumfänglich und die Verfügung der Bau- und Planungskommission der Gemeinde
Erlenbach vom 1. April 2003 wird im Umfang der Dispositivziffer 1 bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Mitteilung ……