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Geschäftsnummer: VB.2004.00191  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.12.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug von Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschildern


Wiederherstellung der Rekursfrist.

Zuständigkeit (E. 1).
Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung und Anforderungen an das Gesuch (E. 2.1).
Schilderung der Beschwerdeführerin (E. 2.2).
Die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erweist sich als unvollständig, weshalb das Gesuch schon mangels genügender Substanziierung abzulehnen ist. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, dass der Mitarbeiter, der die Verfügung entgegengenommen hat, von ihr explizit angewiesen worden war, keine eingeschriebenen Sendungen entgegenzunehmen (E. 2.3).
Abweisung (E. 3).
 
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt) der A AG in X den Kollektivfahrzeugausweis in Verbindung mit den Händlerschildern für Motorwagen. Die postalische Zustellung erfolgte am 28. Juli 2003. Mit Eingabe vom 18. September 2003 gelangte die A AG mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist an das Strassenverkehrsamt. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem die Sache zur Entscheidung weitergeleitet worden war, wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 21. April 2004 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rekurses gegen die Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatskanzlei liess namens des Regierungsrats am 10. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen; das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit erforderlich – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Zuständigkeit indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wieder hergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht. Die Fristwiederherstellung kann nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden. Dieses hat den Hinderungsgrund genau zu bezeichnen und die Tatsachen, welche die säumige Partei vom Vorwurf grober Nachlässigkeit entlasten, vollständig und genau darzulegen. Darzulegen ist auch die Einhaltung der Gesuchsfrist von zehn Tagen. Das Gesuch kann nach Ablauf der Frist nicht mehr ergänzt werden (RB 1988 Nr. 11; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 15 und 23). Gründe, die eine Wiederherstellung rechtfertigen, können objektiver oder subjektiver Natur sein. Sie müssen es trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen, ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 15). Grob nachlässig im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte einleuchten müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14).

2.2 Im Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. September 2003 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Einschreibesendung sei nicht wie sonst üblich vom Sekretariat der Beschwerdeführerin, welches für die Entgegennahme und Bearbeitung bzw. betriebsinterne Weiterleitung der Post verantwortlich sei, sondern von C entgegengenommen worden. In der Beschwerdeschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um D und nicht um C gehandelt habe. Dieser sei bei der Beschwerdeführerin als Mechaniker angestellt, nehme weder eine leitende Funktion ein noch sei er für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse sei es D nicht möglich gewesen, den Inhalt der Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003 zu erkennen und deren Konsequenzen für die Beschwerdeführerin abzuschätzen. Der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, E, Bruder von D, habe sich vom 25. August 2003 bis 7. September 2003 im Ausland aufgehalten. Erst rund eine Woche nach seiner Rückkehr aus dem Ausland sei er von seinem Bruder D auf das fragliche Schreiben aufmerksam gemacht worden. E habe alsdann umgehend bzw. fristgerecht das Fristwiederherstellungsgesuch veranlasst.

2.3  Die dem Wiederherstellungsgesuch zugrunde liegende Schilderung, von der erwartet werden darf, dass sie vollständig und genau ist, wird durch die Personen- bzw. Namenskorrektur in der Beschwerdeschrift in Frage gestellt. Es sei denn, man gehe in Bezug auf die Person des Mechanikers von einem blossen Schreibfehler aus (zumal offenbar einfach ein Bruder von E gemeint ist). Stellt man weiterhin auf die Darstellung in der Beschwerdeschrift ab, hat somit der Mechaniker D die eingeschriebene Sendung am 28. Juli 2003 (Beginn 31. Woche) entgegengenommen und seinen Bruder E "erst rund eine Woche" nach dessen Rückkehr aus dem Ausland (Ende 37. Woche) darauf "aufmerksam gemacht". Es wird indessen nicht ausgeführt, wo und wie das Schreiben von der 31. bis zur 37. Woche aufbewahrt wurde. Fest steht nur, dass D, der angeblich wegen schlechter Deutschkenntnisse die Bedeutung des Schreibens nicht erkannt haben soll, sich viele Wochen nach Entgegennahme dennoch veranlasst fühlte, seinen Bruder auf das Schreiben aufmerksam zu machen. Diese Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unvollständig, sodass dem Fristwiederherstellungsgesuch schon mangels hinreichender Substanziierung nicht entsprochen werden kann.

Die Darstellung der Beschwerdeführerin, die das Versäumnis auf das Unvermögen in der Person von D zurückführen will, hält aber auch einer weiteren kritischen Prüfung nicht stand. Zwar unterhält sie gemäss ihren Angaben im Betrieb ein Sekretariat, welches die korrekte Abwicklung der Korrespondenz garantieren soll. Im konkreten Fall sei die Entzugsverfügung nicht von der verantwortlichen Person des Sekretariats in Empfang genommen worden, sondern vom Mechaniker D, der diesbezüglich keine Verantwortung trage und der auch die Bedeutung des Schreibens mangels genügender Deutschkenntnisse nicht erkannt haben soll. Die betrieblichen Abläufe in einer Garage sind aber auch einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mechaniker geläufig, ja sind zwingender Bestandteil seiner Arbeit (z.B. Arbeitsrapporte für die Rechnungsstellung). Es durfte von D zumindest erwartet werden, dass er die eingeschriebene Sendung im Sekretariat an geeignetem Ort deponierte, selbst wenn er bloss Mechaniker und nicht Betriebsleiter bzw. leitender Angestellter ist und er sich nicht mit dem Inhalt des Schreibens befasste. Die gegenüber sonstiger, gewöhnlicher Post erhöhte Bedeutung des Schreibens musste für ihn schon wegen der zu leistenden Unterschrift erkennbar sein. Wenn er dieser elementaren Obliegenheit nicht genügte bzw. wenn er das Schreiben an seinem Arbeitsplatz während Wochen unbeachtet liegen liess, so hat sich die Beschwerdeführerin dies zweifelsohne als grobe Nachlässigkeit anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass der betreffende Mechaniker explizit angewiesen worden war, eingeschriebene Sendungen nicht entgegenzunehmen. Zudem musste die Beschwerdeführerin gerade auch während der Sommerferien mit einer behördlichen Verfügung betreffend Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschilder rechnen, weil das Strassenverkehrsamt im März 2003 einen konkreten Entscheid aufgrund künftiger Prüfberichte auf diesen Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt hatte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vertretung während der Landesabwesenheit von E vom 25. August bis 7. September 2003 bzw. betreffend Massnahmen zur Verbesserung der Qualitätsstandards gehen an der Sache vorbei.

Zweifelhaft ist schliesslich auch, ob die Frist zur Nachholung der versäumten Frist eingehalten ist. Das Gesetz verlangt, dass das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einzureichen ist. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Fristwahrung daraus, dass E rund eine Woche nach seiner Rückkehr von einer Auslandreise am 7. September 2003 von D auf das fragliche Schreiben aufmerksam gemacht wurde. Der Zeitrahmen für die Fristeinhaltung wird aus der Rückkehr aus dem Ausland am 7. September 2003 (Sonntag) und der am 18. September 2003 erfolgten Eingabe des Fristwiederherstellungsgesuchs abgeleitet. Der Aspekt der Fristwahrung ist indessen nicht näher belegt, und zwar weder hinsichtlich der Auslandreise als Grund für die Verhinderung noch hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Hinweises durch den Bruder. Die Schilderung bestätigt vielmehr, dass von einem eigentlichen Grund, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, nicht die Rede sein kann, es blieb vielmehr dem Zufall überlassen, wann D seinen Bruder auf "irgendein Schreiben des Strassenverkehrsamtes" aufmerksam machen würde.

3.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abgewiesen hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …