I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 entzog
die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
(Strassenverkehrsamt) der A AG in X den Kollektivfahrzeugausweis in Verbindung
mit den Händlerschildern für Motorwagen. Die postalische Zustellung erfolgte am
28. Juli 2003. Mit Eingabe vom 18. September 2003 gelangte die A AG mit einem
Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist an das Strassenverkehrsamt. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich, dem die Sache zur Entscheidung weitergeleitet
worden war, wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 21. April 2004
beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids
der Vorinstanz und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rekurses
gegen die Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatskanzlei liess
namens des Regierungsrats am 10. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen;
das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen
des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit
erforderlich – nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender
Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche
Zuständigkeit indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats
angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wieder hergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das
Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht. Die Fristwiederherstellung kann
nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden. Dieses hat den Hinderungsgrund
genau zu bezeichnen und die Tatsachen, welche die säumige Partei vom Vorwurf
grober Nachlässigkeit entlasten, vollständig und genau darzulegen. Darzulegen
ist auch die Einhaltung der Gesuchsfrist von zehn Tagen. Das Gesuch kann nach Ablauf
der Frist nicht mehr ergänzt werden (RB 1988 Nr. 11; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 12 N. 15 und 23). Gründe, die eine
Wiederherstellung rechtfertigen, können objektiver oder subjektiver Natur sein.
Sie müssen es trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert haben, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung
vorliegen, ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin
und der Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 15). Grob nachlässig im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG
handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht
lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte
einleuchten müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14).
2.2
Im Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. September
2003 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Einschreibesendung sei nicht
wie sonst üblich vom Sekretariat der Beschwerdeführerin, welches für die
Entgegennahme und Bearbeitung bzw. betriebsinterne Weiterleitung der Post
verantwortlich sei, sondern von C entgegengenommen worden. In der Beschwerdeschrift
wird klargestellt, dass es sich dabei um D und nicht um C gehandelt habe.
Dieser sei bei der Beschwerdeführerin als Mechaniker angestellt, nehme weder
eine leitende Funktion ein noch sei er für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt.
Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse sei es D nicht möglich gewesen,
den Inhalt der Entzugsverfügung vom 25. Juli 2003 zu erkennen und deren
Konsequenzen für die Beschwerdeführerin abzuschätzen. Der einzige
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, E, Bruder von D, habe sich vom 25.
August 2003 bis 7. September 2003 im Ausland aufgehalten. Erst rund eine Woche
nach seiner Rückkehr aus dem Ausland sei er von seinem Bruder D auf das
fragliche Schreiben aufmerksam gemacht worden. E habe alsdann umgehend bzw.
fristgerecht das Fristwiederherstellungsgesuch veranlasst.
2.3
Die dem Wiederherstellungsgesuch zugrunde liegende
Schilderung, von der erwartet werden darf, dass sie vollständig und genau ist,
wird durch die Personen- bzw. Namenskorrektur in der Beschwerdeschrift in Frage
gestellt. Es sei denn, man gehe in Bezug auf die Person des Mechanikers von
einem blossen Schreibfehler aus (zumal offenbar einfach ein Bruder von E
gemeint ist). Stellt man weiterhin auf die Darstellung in der Beschwerdeschrift
ab, hat somit der Mechaniker D die eingeschriebene Sendung am 28. Juli 2003
(Beginn 31. Woche) entgegengenommen und seinen Bruder E "erst rund eine
Woche" nach dessen Rückkehr aus dem Ausland (Ende 37. Woche) darauf "aufmerksam
gemacht". Es wird indessen nicht ausgeführt, wo und wie das Schreiben von
der 31. bis zur 37. Woche aufbewahrt wurde. Fest steht nur, dass D, der
angeblich wegen schlechter Deutschkenntnisse die Bedeutung des Schreibens nicht
erkannt haben soll, sich viele Wochen nach Entgegennahme dennoch veranlasst
fühlte, seinen Bruder auf das Schreiben aufmerksam zu machen. Diese
Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unvollständig, sodass
dem Fristwiederherstellungsgesuch schon mangels hinreichender Substanziierung
nicht entsprochen werden kann.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin,
die das Versäumnis auf das Unvermögen in der Person von D zurückführen will,
hält aber auch einer weiteren kritischen Prüfung nicht stand. Zwar unterhält
sie gemäss ihren Angaben im Betrieb ein Sekretariat, welches die korrekte
Abwicklung der Korrespondenz garantieren soll. Im konkreten Fall sei die Entzugsverfügung
nicht von der verantwortlichen Person des Sekretariats in Empfang genommen
worden, sondern vom Mechaniker D, der diesbezüglich keine Verantwortung trage
und der auch die Bedeutung des Schreibens mangels genügender Deutschkenntnisse
nicht erkannt haben soll. Die betrieblichen Abläufe in einer Garage sind aber
auch einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mechaniker geläufig, ja sind
zwingender Bestandteil seiner Arbeit (z.B. Arbeitsrapporte für die Rechnungsstellung).
Es durfte von D zumindest erwartet werden, dass er die eingeschriebene Sendung im
Sekretariat an geeignetem Ort deponierte, selbst wenn er bloss Mechaniker und
nicht Betriebsleiter bzw. leitender Angestellter ist und er sich nicht mit dem
Inhalt des Schreibens befasste. Die gegenüber sonstiger, gewöhnlicher Post
erhöhte Bedeutung des Schreibens musste für ihn schon wegen der zu leistenden
Unterschrift erkennbar sein. Wenn er dieser elementaren Obliegenheit nicht
genügte bzw. wenn er das Schreiben an seinem Arbeitsplatz während Wochen
unbeachtet liegen liess, so hat sich die Beschwerdeführerin dies zweifelsohne
als grobe Nachlässigkeit anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat
jedenfalls nicht dargelegt, dass der betreffende Mechaniker explizit angewiesen
worden war, eingeschriebene Sendungen nicht entgegenzunehmen. Zudem musste die
Beschwerdeführerin gerade auch während der Sommerferien mit einer behördlichen
Verfügung betreffend Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschilder rechnen, weil
das Strassenverkehrsamt im März 2003 einen konkreten Entscheid aufgrund
künftiger Prüfberichte auf diesen Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt hatte. Die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vertretung während der
Landesabwesenheit von E vom 25. August bis 7. September 2003 bzw. betreffend
Massnahmen zur Verbesserung der Qualitätsstandards gehen an der Sache vorbei.
Zweifelhaft ist schliesslich auch, ob die
Frist zur Nachholung der versäumten Frist eingehalten ist. Das Gesetz verlangt,
dass das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung
der Frist verhindert hat, einzureichen ist. Gemäss Darstellung der
Beschwerdeführerin ergibt sich die Fristwahrung daraus, dass E rund eine Woche
nach seiner Rückkehr von einer Auslandreise am 7. September 2003 von D auf das
fragliche Schreiben aufmerksam gemacht wurde. Der Zeitrahmen für die
Fristeinhaltung wird aus der Rückkehr aus dem Ausland am 7. September 2003
(Sonntag) und der am 18. September 2003 erfolgten Eingabe des Fristwiederherstellungsgesuchs
abgeleitet. Der Aspekt der Fristwahrung ist indessen nicht näher belegt, und
zwar weder hinsichtlich der Auslandreise als Grund für die Verhinderung noch
hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Hinweises durch den Bruder. Die
Schilderung bestätigt vielmehr, dass von einem eigentlichen Grund, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, nicht die Rede sein kann, es blieb
vielmehr dem Zufall überlassen, wann D seinen Bruder auf "irgendein
Schreiben des Strassenverkehrsamtes" aufmerksam machen würde.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht
abgewiesen hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihr
damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. …