{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00193_2004-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204272&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "311a0a7e8f3f61aa5cb27b9cdbfe6508"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2004  VB.2004.00193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2004  VB.2004.00193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2004  VB.2004.00193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan \"Stadion Z\u00fcrich\": Beurteilung des Schattenwurfs gest\u00fctzt auf ein Vergleichsprojekt Der Regierungsrat ist mangels Zust\u00e4ndigkeit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten und hat die Sache dem Bezirksrat Z\u00fcrich \u00fcberwiesen. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1.1) Zwar hat der Bezirksrat das \u00fcberwiesene Rechtsmittel bereits abgewiesen. Dies steht jedoch der Behandlung der beim Verwaltungsgericht h\u00e4ngigen Beschwerde nicht entgegen, weil der Bezirksrat sich nicht mit den spezifisch planungs- und baurechtlichen Fragen auseinanderzusetzen hatte (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat das Rechtsmittel gest\u00fctzt auf seine Legitimation als Stimmberechtigter als Gemeindebeschwerde eingereicht. Die Zust\u00e4ndigkeitsordnung ist dieselbe, wie wenn ein Planungsrekurs erhoben worden w\u00e4re (E. 2.2). Der Regierungsrat h\u00e4tte auf die Gemeindebeschwerde eintreten m\u00fcssen. Von einer R\u00fcckweisung an den Regierungsrat ist jedoch unter den vorliegenden Umst\u00e4nden abzusehen (E. 2.3). Konkrete Grundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 3.1) und im Gestaltungsplan (E. 3.2); Vorschriften betreffend Hochh\u00e4user, Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he (E. 3.3). Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 4.1). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grunds\u00e4tzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die Einwendungen des Beschwerdef\u00fchrers dagegen erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 4.2). Die im Gestaltungsplan f\u00fcr das Vergleichsprojekt vorgesehene Geb\u00e4udeh\u00f6he von 25 m und Firsth\u00f6he von 7 m ist rechtm\u00e4ssig, auch wenn w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens eine \u00c4nderung der BZO in Kraft getreten ist, die f\u00fcr das fragliche Gebiet andere H\u00f6hevorschriften umfasst (E. 4.3). Weil das Vergleichsprojekt rein hypothetischer Natur ist, darf es gem\u00e4ss Definition im Gestaltungsplan eigentlich nicht \u00fcberbaubare Bereiche \u00fcberlagern (E. 4.4.1).\rDie Definition der Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he allein \u00fcber eine H\u00f6hekote (in Metern \u00fcber Meer) widerspricht dem kantonalen Recht. Diese H\u00f6hen sind vielmehr in Ber\u00fccksichtigung des Gel\u00e4ndeverlaufs ab gewachsenem Boden zu messen und zus\u00e4tzlich zu den H\u00f6hekoten zu beachten (E. 4.4.2).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:03:31", "Checksum": "aa05b008641519e8e88c981b6c2cd0de"}