I.
A. A, Staatsangehöriger von Serbien und
Montenegro, geboren 1961, arbeitete seit 1982 als Saisonnier regelmässig in der
Schweiz. Aus seiner ersten Ehe mit der wie er aus der Provinz Kosovo stammenden
C gingen vier Kinder hervor: D, geboren 1984, E, geboren 1986, F, geboren 1988,
sowie G, geboren 1991. In der Abwesenheit des Vaters wurden die Kinder von
ihrer Mutter im Kosovo betreut. A erhielt im Januar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung
und 1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Die Ehefrau C verstarb
1994, worauf die Kinder durch verschiedene Verwandte betreut wurden.
B. Der in
der Baubranche tätige A verlegte 2001 seinen Wohnsitz nach X und am 8. Mai
jenes Jahres wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
Am 26./27. Juni 2001 ersuchte A um Einreisebewilligung für seine vier Kinder im
Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung
vom 23. Mai 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei keine
enge Beziehung der Kinder zum Vater nachgewiesen, zudem dürften die fremdenpolizeilichen
Bestimmungen nicht für den Nachzug von Jugendlichen wegen der besseren
Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden.
II.
A. Gegen die Verfügung des
Migrationsamtes liess A am 25. Juni 2002 Rekurs erheben mit dem Begehren,
seinen Kindern den Familiennachzug zu gewähren. In Bezug auf die Tochter D zog
er den Rekurs später zurück, da diese inzwischen einen Schweizer Staatsangehörigen
geheiratet hatte. Seit Juni 2003 gibt es in Bezug auf sie eine Ermächtigung zur
Visumserteilung für die Schweiz. D soll sich seither in der Schweiz aufhalten.
Der Regierungsrat wies den Rekurs – soweit er nicht zurückgezogen worden war –
am 17. März 2004 ab, da A weder eine vorrangige familiäre Beziehung zu den
Kindern noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse habe darzutun
vermögen.
B. A
heiratete 2002 die ebenfalls aus Serbien und Montenegro stammende H. Aus dieser
Verbindung sind die beiden Kinder I, geboren 2001, und J, geboren 2003, hervorgegangen.
Die drei Kinder von H aus erster Ehe leben nach ihren eigenen Angaben beim
Kindsvater.
III.
Mit Beschwerde vom 26. April 2004
gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die
Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und der Verfügung des
Migrationsamts. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung des Familiennachzugs für
die Kinder E, F und G, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 § 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die
ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2 Gemäss Art. 17
Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18
Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,
sofern sie mit ihnen zusammen wohnen. Ein allfälliger Rechtsanspruch auf
Familiennachzug lässt sich zudem aus Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten. Für ledige und minderjährige Kinder
wird das Zusammenleben mit ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern garantiert, sofern
diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377
E. 7, 122 II 385 E. 1c). Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Alter der
Kinder im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG auf den Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs abzustellen, währenddem bei Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Urteilszeitpunkt massgeblich ist (BGE 124
II 361 E. 4b, 120 Ib 257 E. 1 f).
1.3 Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, E,
wurde 1986 geboren, der zweite Sohn, F, 1988 und die Tochter G 1991. Zum
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches im Juni 2001 waren alle drei Kinder
minderjährig. Dies ist auch heute noch der Fall, wobei der Sohn E nur knapp vor
dem 18. Altersjahr steht. Insgesamt haben somit alle drei Kinder die jeweiligen
Altersgrenzen, wie sie bei den möglichen Anspruchsgrundlagen bestehen, nicht
überschritten.
1.4 Der Beschwerdeführer verfügt seit 1993
(Kanton Y) bzw. 2001 (Kanton Zürich) über eine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 126
II 377 E. 2b/aa). Zudem macht er geltend, mit seinen Kindern regelmässig
telefonischen und brieflichen Kontakt zu pflegen, sie materiell zu unterstützen
und mit ihnen zusammen leben zu wollen. Damit vermag sich der Beschwerdeführer
neben Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich auch auf Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen, wovon die Vorinstanz zu Recht
ausging.
1.5 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde
einzutreten. Ob sich die möglichen Rechtsansprüche durchsetzen lassen, ist
Gegenstand der nachstehenden materiellen Erwägungen.
2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das
Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Die Nachzugsregelung in Art. 17
Abs. 2 ANAG ist allerdings auf Familien zugeschnitten, in denen die
leiblichen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Bei geschiedenen oder
getrennt lebenden Eltern kann es hingegen nicht mehr um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug
der Kinder anzunehmen (BGE 125 II 585: BGr, 11. Dezember 2002,
2A.456/2002, E. 2; BGr, 13. April 2004, 2A.601/2003, E. 2.1, – jeweils
mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
wendet in diesen Fällen Art. 17 Abs. 2 ANAG lediglich analog an und
verlangt bei Teilfamilien zusätzlich den Nachweis einer vorrangigen familiären
Beziehung zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem in der Schweiz lebenden
Elternteil sowie die Notwendigkeit eines Nachzugs bzw. dessen Rechtfertigung
durch besondere stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse (BGE 125 II 585, 126 II 329
E. 2b, 130 II 137 E. 2.2). Diese Rechtsprechung wurde in Lehre und
Praxis verschiedentlich kritisiert (vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00329,
Minderheitsmeinung E. 1; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00060, E. 3 [beides
unter www.vgrzh.ch]; vgl. sodann Philip Grant, La protection de la vie
familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc. 2000, S. 158 ff.,
S. 162; Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht,
AJP 2002, S. 1420 ff.; ders., Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc.
1999, S. 174; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).
2.2 Die in
der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Familiennachzug bei
Teilfamilien wurden schliesslich in BGE 129 II 11 auf den Fall eines
verwitweten Elternteils übertragen. Das Bundesgericht stellte fest, die
Situation des betreffenden Beschwerdeführers als Witwer lasse sich zwar nicht
ohne weiteres unter die Kategorien der Gesamtfamilie oder der getrennten
Elternteile subsumieren, jedoch seien die in der Praxis für den Fall der
getrennten Familien entwickelten Grundsätze anzuwenden, wenn das Kind im
Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und betreut werde (BGE 129
II 11 E. 3.1.4). Die Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Fall eines
Witwers erfolgte jedoch nicht in genereller Weise. Vielmehr führte das
Bundesgericht aus, ein "bedingungsloser" – bzw. nur noch unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender – Anspruch des überlebenden
Elternteils auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder möge
allenfalls dann gegeben sein, wenn zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft
bestanden habe und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den
Eltern gemeinsam zukomme, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch
aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübe
und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebe bzw. sich diese Möglichkeit
durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehalte (BGE 129 II
11 E. 3.3.1).
2.3 Nach
Auffassung des Bundesgerichts scheint der Familiennachzug durch verwitwete
Elternteile demnach weniger strengen Anforderungen zu unterliegen, als dies bei
getrennten oder geschiedenen Eltern der Fall ist. Hingegen wird dem verwitweten
Elternteil nicht der gleiche unbedingte Anspruch zugestanden wie zusammen lebenden
Eltern. Anders als Letztere haben Witwen und Witwer nach der oben referierten
Rechtsprechung gewisse Kriterien zu erfüllen, um in den Genuss eines
"bedingungslosen" Anspruches auf Nachzug ihrer minderjährigen Kinder
zu kommen. Damit wurde gleichsam eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten
geschaffen, deren Ansprüche in anderer Weise zu prüfen sind, als diejenige
getrennt lebender oder zusammen lebender Eltern. Ob die vom Bundesgericht
aufgestellten Kriterien erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
2.3.1 Über
das Bestehen einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den
Kindern, für die der Nachzug noch beantragt wird, enthalten die Akten wenig.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt der Kinder als
Saisonnier jeweils die Mehrheit des Jahres in der Schweiz verbrachte und sein
Status als Saisonnier bis Ende 1990 dauerte. Wenige Monate vor der Geburt
seiner Tochter G erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Y. Nach nicht weiter belegten Behauptungen des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren soll er regelmässig mit den Kindern telefonisch und
schriftlich in Kontakt gestanden und ihnen Kleider und Geld geschickt haben. Über
gegenseitige Besuche von Vater und Kindern schweigen sich die Akten weitgehend
aus. Einzig in einem Brief an das Migrationsamt wurden "Ferienbesuche"
erwähnt, dies jedoch ohne nähere Erläuterung. Der Beschwerdeführer scheint aber
nie den Versuch unternommen zu haben, seine Kinder E, F und G auf Besuch in die
Schweiz einzuladen. Jedenfalls bestehen diesbezüglich keine
fremdenpolizeilichen Akten.
Die Beziehung eines im Ausland
erwerbstätigen Vaters zu seinen Kindern in der Heimat ist notwendigerweise eher
losen Charakters. Trotz der Distanz ist eine lebendige Vater-Kind-Beziehung
grundsätzlich ohne weiteres möglich, sofern insbesondere der Vater sich darum
bemüht. Diesbezügliche Anstrengungen und damit eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft
mit seinen Kindern im Kosovo vermochte der Beschwerdeführer nach den
vorstehenden Darlegungen jedoch nicht nachzuweisen.
2.3.2 Es
ist nun zu prüfen, ob die bis 1994 von seiner ersten Ehefrau ausgeübte
Elternrolle nach einer vorübergehenden Betreuung durch Drittpersonen durch den
Beschwerdeführer übernommen und tatsächlich wahrgenommen wurde.
Bereits in den 80er Jahren weilte der
Beschwerdeführer mehrheitlich als Saisonnier in der Schweiz. Als er anfangs
1991 seinen Aufenthalt dauerhaft in die Schweiz verlegte und sich damit
freiwillig von seiner Familie trennte, waren seine Söhne drei bzw. fünf Jahre
alt und die Tochter G noch nicht geboren. Die Mutter der Kinder starb 1994.
Bezüglich der anschliessenden Betreuungssituation liegen unterschiedliche
Angaben vor, die vorerst nur in groben Zügen darzustellen sind (vgl. im Übrigen
zu den Betreuungsverhältnissen unten 2.4.1 ff.). Zum einen sollen die
Grosseltern die Kinder betreut haben, zum anderen aber auch der Bruder des
Beschwerdeführers sowie seine älteste Tochter D. In jüngerer Zeit seien die
Kinder gar "mehrheitlich auf sich allein gestellt". Nachdem seine Kinder
1994 zu Halbwaisen geworden waren, versuchte der Beschwerdeführer während
vielen Jahren nie, sie zu sich in die Schweiz kommen zu lassen, obwohl ihm
diese Möglichkeit grundsätzlich längst offen gestanden wäre. Auch nach dem Tode
seines Vaters im Jahre 1997 kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht vermehrt
um seine Kinder. Selbst während des Kosovo-Krieges 1998/1999 bemühte er sich
nicht um eine Familienzusammenführung mit seinen in der Heimat zurückgelassenen
Kindern. Damit ist die vom Bundesgericht geforderte tatsächliche Wahrnehmung
der Elternrolle durch den Beschwerdeführer klarerweise zu verneinen.
Zudem war die Betreuung seiner Kinder
durch Drittpersonen nach dem Versterben seiner ersten Ehefrau nicht nur von
vorübergehender Dauer. Zwischen ihrem Tod und dem Gesuch um Familiennachzug
vergingen über sieben Jahre. Nur triftige Gründe vermögen eine derart lange
Dauer zu rechtfertigen. In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer nicht zu diesem Punkt. Den Vorakten ist zu entnehmen,
dass er sich im Rekursverfahren auf drei verschiedene Gründe berief.
Zunächst behauptete er, erst "seit
kurzem" über eine Niederlassungsbewilligung zu verfügen. Diese Behauptung
steht in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage. Die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Y wurde dem Beschwerdeführer nachweislich bereits 1993 erteilt.
Weiter machte der Beschwerdeführer gemäss
Vorakten geltend, die verdienstmässigen Voraussetzungen seien erst jetzt
erfüllt. Über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor seiner
Anstellung bei einer Baufirma im Jahre 2002 ist wenig bekannt. 1990 wurde der
Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 16.50 als Bauarbeiter beschäftigt.
Dieser Lohn ist nach den damaligen Verhältnissen und aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht als ungewöhnlich tief zu beurteilen. Im Jahre 1992 war
der Beschwerdeführer immerhin in der Lage, zuhanden der Fremdenpolizei eine
Unterhaltsgarantie für den Besuch einer Bekannten aus dem damaligen Jugoslawien
abzugeben. Die Gemeinde bescheinigte, er sei in der Lage, die eingegangenen
(finanziellen) Verpflichtungen "restlos" zu erfüllen. Für die Zeit zwischen
1991 und 2002 fehlen Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers.
Jedenfalls wurde der Nachweis nicht erbracht, der Beschwerdeführer sei vor 2002
dauerhaft erheblich tiefer als heute entlöhnt worden. Aufgrund seiner Erfahrung
im Baugewerbe ist vielmehr anzunehmen, das Einkommen sei zwischen 1990 und 2002
kontinuierlich angestiegen.
Bezüglich der Wohnsituation führte der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren aus, er habe erst "seit kurzem"
eine angemessene und bezahlbare Wohnung. Seine frühere Wohnsituation belegte er
nicht. Seit Oktober 2001 bewohnt der Beschwerdeführer eine 4-Zimmerwohnung.
Diese kann jedoch nicht mehr als angemessen bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer
lebt mit seiner jetzigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kleinkindern
zusammen. Durch die Aufnahme weiterer drei Kinder würde die Wohnung überbelegt.
Weder die finanziellen Verhältnisse noch die Wohnsituation des Beschwerdeführers
vermögen somit die lange Dauer bis zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs
– und damit die Dauer der Fremdbetreuung seiner Kinder nach dem Tod der ersten
Ehefrau – zu rechtfertigen.
Zusammenfassend nahm der Beschwerdeführer
die ihm nach dem Tod seiner Ehefrau allein zugekommene Elternrolle nicht
tatsächlich wahr; zudem überliess er die Betreuung seiner Kinder nicht nur
vorübergehend Drittpersonen, sondern während über sieben Jahren. Für diese lange
Dauer vermochte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe nachzuweisen.
2.3.3
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Zusammenleben mit den
Kindern anstrebte bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche
Lebensgestaltung erkennbar vorbehielt. Das Anstreben des Zusammenlebens als
innerer Vorgang muss sich anhand äusserlich wahrnehmbarer Umstände
manifestieren. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist aber auch dieses
Kriterium zu verneinen (vgl. oben 2.3.1+2). Hätte der Beschwerdeführer
ernsthaft beabsichtigt, mit seinen Kindern aus erster Ehe zusammen zu leben, so
hätte er sich bereits vor vielen Jahren darum bemüht, spätestens aber nach dem
Tod seiner ersten Ehefrau 1994 bzw. seines Vaters 1997. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeigt vielmehr deutlich, welch geringe Bedeutung er während
etlicher Jahre dem Familiennachzug beimass.
Soweit den durch nichts belegten
Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken ist, erschöpfte sich die
Beziehung zu seinen Kindern im Kosovo weitgehend in Telefonaten, Briefkontakt
und materieller Unterstützung. Es finden sich aber keine Hinweise dafür, dass
dieser Kontakt intensiv gewesen wäre. Demgegenüber strebte der Beschwerdeführer
in der Schweiz danach, sich familiär neu zu orientieren. 1992 gab er zuhanden
der Fremdenpolizei des Kantons Y eine Unterhaltsgarantie für K ab mit dem Vermerk
"Freundin/bald Ehefrau". 2002 heiratete er H. Nach der unbestritten
gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sind zwei Kinder, geboren
2001 und 2003, aus dieser Verbindung hervorgegangen. Die heutige Ehefrau hat
ihrerseits drei Kinder im Alter von neun bis 15 Jahren aus erster Ehe, die nach
ihren Angaben beim Vater im Kanton Z wohnen sollen. Aufgrund ihrer bereits
bestehenden familiären und ausserfamiliären Verpflichtungen dürfte die jetzige
Ehefrau kaum in der Lage sein, den Beschwerdeführer bei der Betreuung drei
weiterer Kinder im selben Haushalt wesentlich zu unterstützen. Es ist entgegen
früheren Behauptungen des Beschwerdeführers zudem nicht nachvollziehbar, wie er
selbst neben seinen neuen familiären Verpflichtungen und seiner
Vollzeitbeschäftigung in der Lage sein soll, seinen Kindern aus erster Ehe
"Führung, Obhut eines Erwachsenen und Geborgenheit" zu geben.
Jedenfalls lässt die bisherige persönliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers
nicht darauf schliessen, er hätte sich die Möglichkeit des Zusammenlebens mit
seinen Kindern E, F und G vorbehalten, und schon gar nicht in erkennbarer Weise,
wie dies das Bundesgericht verlangt.
2.4 Im
Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer somit
die Kriterien für den "bedingungslosen" Anspruch eines Witwers auf
Familiennachzug nicht (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.1). Bei Fehlen der
genannten Kriterien sind verwitwete Elternteile getrennt lebenden Eltern
gleichzusetzen und ein nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug ist nur in
Betracht zu ziehen, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse notwendig machen (BGE 129 II 11 E. 3.4).
Gemäss Praxis sind die Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse
nicht leichthin zu bejahen und die diesbezüglichen Beweisanforderungen hoch anzusetzen
(BGE 124 II 361 E. 4c, 129 II 11 E. 3.3.2). An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu
stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der
Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGr, 13. April 2004,
2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch).
2.4.1
Betreffend die Betreuungsverhältnisse seit 1994 gibt es, wie bereits
ausgeführt, unterschiedliche Angaben (vgl. oben 2.3.2). Grundsätzlich obliegt
dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (§ 70
in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Diese nahm er in
unzureichender Weise wahr, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelte. Auf ihre
zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.4.2 Mit
Schreiben vom 30. November 2001 liess der Beschwerdeführer gegenüber dem
Migrationsamt erklären, "die Grosseltern" der Kinder seien "auch
nicht jünger geworden" und "wären deshalb froh", wenn die Kinder
"fortan" vom Vater betreut werden könnten. Zu jenem Zeitpunkt waren
die Grosseltern väterlicherseits jedoch bereits seit mehreren Jahren verstorben, nämlich
1987 bzw. 1997. Über die Grosseltern mütterlicherseits ist wenig bekannt. Die
Grossmutter soll sich jedoch gemäss einer eigenen Bestätigung aus – nicht
weiter belegten – finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht um die Kinder
kümmern können. Zudem soll auch keine enge Beziehung zwischen ihr und ihren
Enkeln bestehen. Erstellt ist eine einigermassen kontinuierliche Betreuung der
Kinder ab 1994 durch den Bruder des Beschwerdeführers, L, der im selben Doppelhaus
wohnt wie die Kinder. Dieser soll seine Betreuungsaufgabe jedoch seit dem Jahr
2000 nicht mehr wahrnehmen aufgrund einer Verschlechterung der Beziehung
zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Diese Behauptung wird lediglich durch
eine schriftliche Erklärung zweier nicht näher bekannter Personen belegt, die
in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Die
Ausstellungsbehörde – die Übergangsverwaltung UNMIK – bestätigt die inhaltliche
Richtigkeit dieser Erklärung ausdrücklich nicht. Die Beweiskraft der eingereichten
Bestätigung ist deshalb eher gering einzuschätzen. Dies gilt auch für eine
weitere Erklärung zweier in derselben Gemeinde wohnhafter Personen, wonach die
Kinder "allein ohne Sorge von niemandem" leben sollen.
Die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers ist nicht nur sehr spärlich belegt; sie ist auch alles andere
als nachvollziehbar. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Onkel seine im
selben Doppelhaus wohnhaften Nichten und Neffen plötzlich im Stich lassen soll,
nur weil er die neue Partnerin seines im Ausland lebenden Bruders nicht
schätzt. Dies umso weniger, nachdem er die Kinder zum Teil seit deren
Kleinkindalter während sechs Jahren betreute und aufzog. Ebenso unglaubhaft ist
das Fehlen jeglicher Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits, die
immerhin in der Nähe der Kinder zu wohnen scheint. Die behaupteten
gesundheitlichen Probleme sind durch nichts belegt. Die angeblich schwierige
finanzielle Lage bildet kein Hindernis für eine zumindest zeitweise emotionale
Betreuung der Kinder, zumal diese offenbar von ihrem Vater in der Schweiz
regelmässig Geld und Kleider erhalten. Schliesslich bedürfen die Kinder im
Alter von 13 bis knapp 18 Jahren keiner intensiven Betreuung mehr, weshalb
auch das – ohnehin nicht sehr hohe – Alter der Grossmutter von 64 Jahren nicht
entgegensteht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Kinder ab 1994 durch Drittpersonen ausreichend betreut wurden, sei es durch
ihren Onkel, ihre Grossmutter oder weitere Personen.
2.4.3
Neuerdings behauptet der Beschwerdeführer, gleichzeitig mit seinem Bruder L
habe seine älteste Tochter D wichtige Betreuungsaufgaben übernommen und
teilweise, vor allem bezüglich ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester G, gar die
Mutterrolle eingenommen. In den letzten Jahren habe D ihre jüngeren Geschwister
allein betreut. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger lebe sie nun aber
seit Juni 2003 in der Schweiz.
Neue tatsächliche Behauptungen sind im
Beschwerdeverfahren zulässig, soweit das Verwaltungsgericht nicht als zweite
gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. dazu und
zum Folgenden Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11). Damit wird
den Anforderungen an eine richterliche Instanz mit freier Kognition bezüglich
Rechts- und Tatfragen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan.
Der Regierungsrat und seine Direktionen sind keine richterlichen Vorinstanzen
gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die neue Behauptung vorliegend
zulässig ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt erheblich unrichtig festgestellt bzw. die falschen
Schlüsse aus dem erstellten Sachverhalt gezogen, da in ähnlich gelagerten
Fällen regelmässig angenommen werde, Kinder würden jeweils von ihren älteren
Geschwistern betreut; diese "offensichtliche" Schlussfolgerung sei
vorliegend nicht gezogen worden. Diese Rüge verfängt nicht. Nach den bisherigen
– äusserst knapp belegten – Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers
(vgl. oben 2.4.1+2) drängte sich diese Schlussfolgerung nicht auf. Die
Vorinstanz durfte ohne weiteres davon ausgehen, Onkel und Grosseltern der
Kinder hätten diese in erster Linie betreut. Es gab bisher keine Anhaltspunkte
für eine Betreuungstätigkeit der ältesten Tochter des Beschwerdeführers. Auch
hatte die Vorinstanz keinen Anlass, sie etwa aufgrund einer ausgeprägten
Selbständigkeit als mögliche Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, zumal D
zunächst selbst in das Gesuch um Familiennachzug einbezogen worden war.
Auch unter der Annahme, die älteste
Tochter des Beschwerdeführers habe tatsächlich einen wichtigen Teil der
Betreuung ihrer jüngeren Geschwister übernommen, ist die durch den Beschwerdeführer
daraus gezogene Schlussfolgerung unzutreffend. Wie aus den vorstehenden
Ausführungen erhellt, sind weitere Personen vorhanden, welche die Kinder des
Beschwerdeführers auch nach dem Wegzug D’s ausreichend betreuen können (vgl.
oben 2.4.1+2). Die Übersiedlung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers in
die Schweiz bildet somit keinen stichhaltigen Grund für einen Nachzug der weiteren
Kinder. Ein diesbezüglich prüfenswerter Grund mag allenfalls 1994 bzw. 1997
vorgelegen haben, nach dem Tod der Kindsmutter bzw. des Grossvaters
väterlicherseits. Der Beschwerdeführer vertrat damals aber offensichtlich die
Auffassung, seine Kinder würden nach wie vor ausreichend betreut, denn er
verzichtete darauf, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers gewinnt die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinen Kindern durch den Wegzug ihrer ältesten Schwester nicht an Bedeutung.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Kindern nur selten bzw., was seine
13-jährige Tochter G anbelangt, praktisch nie zusammen gelebt. Es ist nicht
einzusehen, weshalb sich die "auf Sparflamme" gehaltene Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus erster Ehe aufgrund der
Übersiedlung der ältesten Schwester in die Schweiz intensivieren sollte. War
hingegen die Beziehung zwischen D und ihren jüngeren Geschwistern tatsächlich
so eng wie vom Beschwerdeführer behauptet, so werden die Kinder viel eher den
Kontakt mit ihr suchen, nicht jedoch mit dem ebenfalls in der Schweiz lebenden
Vater. Ob und inwiefern allenfalls die älteste Tochter des Beschwerdeführers
ein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1
EMRK geltend machen könnte, um aufgrund besonderer Abhängigkeit den Nachzug
ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester zu beanspruchen, ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens (vgl. dazu BGE 120 Ib 257 E. 1c+d).
2.4.4 Die
beiden Söhne E und F stehen kurz vor dem 18. bzw. 16. Lebensjahr. Auch G ist
bereits 13-jährig. Die Kinder sind in ihrer Heimat geboren, aufgewachsen und
besuchten dort die Schulen. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sie sich
nie oder jedenfalls nie längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und eine Übersiedlung in ein fremdes
Land, wo die Kinder sich sprachlich nicht verständigen können – es gibt keine
Hinweise auf vorhandene Deutschkenntnisse –, dient dem Kindeswohl nicht. Eine
derart markante Änderung des sozialen, kulturellen und sprachlichen Lebensumfelds
im Pubertätsalter dürfte eine grosse seelische Belastung für die Kinder mit
sich bringen. Zudem ist insbesondere bei den beinahe erwachsenen Söhnen mit
erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Bei ihnen
ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es dem gesetzgeberischen Ziel von Art. 17
Abs. 2 ANAG nicht entspricht, wenn Kinder erst kurz vor Erreichen des 18.
Altersjahrs nachgezogen werden, nachdem sie jahrelang von ihrem in der Schweiz
lebenden Elternteil getrennt waren (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a). Auch
die 13-jährige Tochter G ist schon in einem Alter, wo die Integration nicht
mehr leicht fällt. Es ist überdies davon auszugehen, dass sich Vater und
Tochter weitgehend fremd sind, da nie ein eigentliches Zusammenleben zwischen ihnen
stattgefunden hat und kein Hinweis dafür besteht, die Kontakte auf Distanz seien
besonders intensiv gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner
anderweitigen familiären sowie beruflichen Verpflichtungen nicht in der Lage,
sich ausreichend um das Wohl und die Integration seiner Kinder aus erster Ehe,
insbesondere seiner Tochter, zu kümmern. Angesichts der drohenden ernstlichen
Integrationsschwierigkeiten der Kinder sind an den Nachweis fehlender
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland hohe Anforderungen zu stellen (BGer, 13.
April 2004, 2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch). Dieser Nachweis wurde – wie
bereits gesehen – nicht erbracht (vgl. oben 2.4.1 ff.).
Die Fortführung und Pflege der bisherigen
familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus
erster Ehe werden durch eine Abweisung der Beschwerde nicht verhindert. Der
Beschwerdeführer ist ohne weiteres in der Lage, wie bis anhin schriftlichen und
telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen und sie auch weiterhin
materiell zu unterstützen. Gelegentlichen Ferienbesuchen dürfte nichts im Wege
stehen.
2.4.5
Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für
eine Änderung der Betreuungsverhältnisse darzutun. Ein allfälliger Anspruch auf
Familiennachzug aufgrund der behaupteten engen Beziehung zwischen der ältesten
Tochter des Beschwerdeführers und ihrer 13-jährigen Schwester bildet nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
2.5 Aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
die Nachzugsbegehren für E, F und G ohne Rechtsverletzung abweisen durften.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein
Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …