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Geschäftsnummer: VB.2004.00194  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)


Familiennachzug eines in der Schweiz Niedergelassenen
Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sind vorliegend erfüllt (E. 1).
Bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Familiennachzug von getrennt lebenden Elternteilen und verwitweten Eltern (E. 2.1+2).
Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde in Bezug auf den Familiennachzug für Witwen und Witwer eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten geschaffen. Ihr Anspruch ist "bedingungslos", sofern sie folgende Kriterien erfüllen: Bestehen einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft (E. 2.3.1), nur vorübergehende Fremdbetreuung nach dem Versterben des einen Elternteils und Wahrnehmung der Elternrolle durch den überlebenden Elternteil (E. 2.3.2), Anstreben des Zusammenlebens mit den nachzuziehenden Kindern bzw. erkennbares Vorbehalten dieser Möglichkeit durch die persönliche Lebensgestaltung (E. 2.3.3).
Diese Kriterien erfüllt der Beschwerdeführer nicht, der seit den 80er Jahren in der Schweiz lebt, hier eine neue Familie gegründet hat und seine Kinder aus erster Ehe erst sieben Jahre nach dem Tod der damaligen Ehefrau nachziehen wollte. Er hat deshalb den vom Bundesgericht für getrennt lebende Eltern aufgestellten erhöhten Anforderungen zu genügen. Vorliegend gibt es keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, da die Kinder in ihrer Heimat nach wie vor ausreichend betreut werden (E. 2.4.1-5).
Abweisung
 
Stichworte:
ÄNDERUNG
ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BEDINGUNGSLOSER ANSPRUCH
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BUNDESGERICHTSPRAXIS
ELTERNROLLE
FAMILIENGEMEINSCHAFT
FAMILIENNACHZUG
GESCHWISTER
WITWE/-R
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 13 Abs. 2 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
RB 2004 Nr. 30 S. 81
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. A, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, geboren 1961, arbeitete seit 1982 als Saisonnier regelmässig in der Schweiz. Aus seiner ersten Ehe mit der wie er aus der Provinz Kosovo stammenden C gingen vier Kinder hervor: D, geboren 1984, E, geboren 1986, F, geboren 1988, sowie G, geboren 1991. In der Abwesenheit des Vaters wurden die Kinder von ihrer Mutter im Kosovo betreut. A erhielt im Januar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung und 1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Die Ehefrau C verstarb 1994, worauf die Kinder durch verschiedene Verwandte betreut wurden. 

B. Der in der Baubranche tätige A verlegte 2001 seinen Wohnsitz nach X und am 8. Mai jenes Jahres wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Am 26./27. Juni 2001 ersuchte A um Einreisebewilligung für seine vier Kinder im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei keine enge Beziehung der Kinder zum Vater nachgewiesen, zudem dürften die fremden­po­li­zeilichen Bestimmungen nicht für den Nachzug von Jugendlichen wegen der besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden.

II.  

A. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes liess A am 25. Juni 2002 Rekurs erheben mit dem Begehren, seinen Kindern den Familiennachzug zu gewähren. In Bezug auf die Tochter D zog er den Rekurs später zurück, da diese inzwischen einen Schweizer Staatsangehörigen geheiratet hatte. Seit Juni 2003 gibt es in Bezug auf sie eine Ermächtigung zur Visumserteilung für die Schweiz. D soll sich seither in der Schweiz aufhalten. Der Regierungsrat wies den Rekurs – soweit er nicht zurückgezogen worden war – am 17. März 2004 ab, da A weder eine vorrangige familiäre Beziehung zu den Kindern noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse habe darzutun vermögen.

B. A heiratete 2002 die ebenfalls aus Serbien und Montenegro stammende H. Aus dieser Verbindung sind die beiden Kinder I, geboren 2001, und J, geboren 2003, hervorgegangen. Die drei Kinder von H aus erster Ehe leben nach ihren eigenen Angaben beim Kindsvater.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. April 2004 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und der Verfügung des Migrationsamts. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung des Familien­nachzugs für die Kinder E, F und G, unter Kosten- und Entschädigungs­folge. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit ihnen zusammen wohnen. Ein allfälliger Rechtsanspruch auf Familiennachzug lässt sich zudem aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten. Für ledige und minderjährige Kinder wird das Zusammenleben mit ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 7, 122 II 385 E. 1c). Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Alter der Kinder im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen, während­dem bei Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Urteilszeitpunkt massgeblich ist (BGE 124 II 361 E. 4b, 120 Ib 257 E. 1 f).

1.3 Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, E, wurde 1986 geboren, der zweite Sohn, F, 1988 und die Tochter G 1991. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches im Juni 2001 waren alle drei Kinder minderjährig. Dies ist auch heute noch der Fall, wobei der Sohn E nur knapp vor dem 18. Altersjahr steht. Insgesamt haben somit alle drei Kinder die jeweiligen Altersgrenzen, wie sie bei den möglichen Anspruchsgrundlagen bestehen, nicht überschritten.

1.4 Der Beschwerdeführer verfügt seit 1993 (Kanton Y) bzw. 2001 (Kanton Zürich) über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und damit über ein gefestigtes An­we­sen­heitsrecht (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/aa). Zudem macht er geltend, mit seinen Kindern regelmässig telefonischen und brieflichen Kontakt zu pflegen, sie materiell zu unterstützen und mit ihnen zusammen leben zu wollen. Damit vermag sich der Beschwerdeführer neben Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich auch auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen, wovon die Vorinstanz zu Recht ausging.

1.5 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Ob sich die möglichen Rechtsansprüche durchsetzen lassen, ist Gegenstand der nachstehenden materiellen Erwägungen.

2.  

2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Die Nachzugsregelung in Art. 17 Abs. 2 ANAG ist allerdings auf Familien zuge­schnitten, in denen die leiblichen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern kann es hingegen nicht mehr um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungs­losen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 125 II 585: BGr, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 2; BGr, 13. April 2004, 2A.601/2003, E. 2.1, – jeweils mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet in diesen Fällen Art. 17 Abs. 2 ANAG lediglich analog an und verlangt bei Teilfamilien zusätzlich den Nachweis einer vorrangigen familiären Beziehung zwischen dem nachzuziehenden Kind und dem in der Schweiz lebenden Elternteil sowie die Notwendigkeit eines Nachzugs bzw. dessen Rechtfertigung durch besondere stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine Änderung der Betreuungsverhältnisse (BGE 125 II 585, 126 II 329 E. 2b, 130 II 137 E. 2.2). Diese Rechtsprechung wurde in Lehre und Praxis verschiedentlich kritisiert (vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00329, Minderheitsmeinung E. 1; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00060, E. 3 [beides unter www.vgrzh.ch]; vgl. sodann Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc. 2000, S. 158 ff., S. 162; Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, AJP 2002, S. 1420 ff.; ders., Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 174; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).

2.2 Die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Familiennachzug bei Teilfamilien wurden schliesslich in BGE 129 II 11 auf den Fall eines verwitweten Elternteils übertragen. Das Bundesgericht stellte fest, die Situation des betreffenden Beschwerdeführers als Witwer lasse sich zwar nicht ohne weiteres unter die Kategorien der Gesamt­familie oder der getrennten Elternteile subsumieren, jedoch seien die in der Praxis für den Fall der getrennten Familien entwickelten Grundsätze anzuwenden, wenn das Kind im Ausland durch nahe Familienangehörige erzogen und betreut werde (BGE 129 II 11 E. 3.1.4). Die Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Fall eines Witwers erfolgte jedoch nicht in genereller Weise. Vielmehr führte das Bundesgericht aus, ein "bedingungs­loser" – bzw. nur noch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender – Anspruch des überlebenden Elternteils auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder möge allenfalls dann gegeben sein, wenn zwischen diesem und den Kindern eine Familien­gemeinschaft bestanden habe und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukomme, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübe und das Zusam­menleben mit den Kindern anstrebe bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche Lebens­gestaltung erkennbar vorbehalte (BGE 129 II 11 E. 3.3.1).

2.3 Nach Auffassung des Bundesgerichts scheint der Familiennachzug durch verwitwete Elternteile demnach weniger strengen Anforderungen zu unterliegen, als dies bei getrennten oder geschiedenen Eltern der Fall ist. Hingegen wird dem verwitweten Elternteil nicht der gleiche unbedingte Anspruch zugestanden wie zusammen lebenden Eltern. Anders als Letztere haben Witwen und Witwer nach der oben referierten Rechtsprechung gewisse Kriterien zu erfüllen, um in den Genuss eines "bedingungslosen" Anspruches auf Nachzug ihrer minderjährigen Kinder zu kommen. Damit wurde gleichsam eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten geschaffen, deren Ansprüche in anderer Weise zu prüfen sind, als diejenige getrennt lebender oder zusammen lebender Eltern. Ob die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.

2.3.1 Über das Bestehen einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern, für die der Nachzug noch beantragt wird, enthalten die Akten wenig. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt der Kinder als Saisonnier jeweils die Mehrheit des Jahres in der Schweiz verbrachte und sein Status als Saisonnier bis Ende 1990 dauerte. Wenige Monate vor der Geburt seiner Tochter G erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Y. Nach nicht weiter belegten Behauptungen des Beschwerdeführers im Rekurs­verfahren soll er regelmässig mit den Kindern telefonisch und schriftlich in Kontakt gestan­den und ihnen Kleider und Geld geschickt haben. Über gegenseitige Besuche von Vater und Kindern schweigen sich die Akten weitgehend aus. Einzig in einem Brief an das Migra­tions­amt wurden "Ferienbesuche" erwähnt, dies jedoch ohne nähere Erläuterung. Der Beschwerdeführer scheint aber nie den Versuch unternommen zu haben, seine Kinder E, F und G auf Besuch in die Schweiz einzuladen. Jedenfalls bestehen diesbezüglich keine fremdenpolizeilichen Akten.

Die Beziehung eines im Ausland erwerbstätigen Vaters zu seinen Kindern in der Heimat ist notwendigerweise eher losen Charakters. Trotz der Distanz ist eine lebendige Vater-Kind-Beziehung grundsätzlich ohne weiteres möglich, sofern insbesondere der Vater sich darum bemüht. Diesbezügliche Anstrengungen und damit eine tatsächlich gelebte Fami­liengemeinschaft mit seinen Kindern im Kosovo vermochte der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht nachzuweisen.

2.3.2 Es ist nun zu prüfen, ob die bis 1994 von seiner ersten Ehefrau ausgeübte Elternrolle nach einer vorübergehenden Betreuung durch Drittpersonen durch den Beschwerdeführer übernommen und tatsächlich wahrgenommen wurde.

Bereits in den 80er Jahren weilte der Beschwerdeführer mehrheitlich als Saisonnier in der Schweiz. Als er anfangs 1991 seinen Aufenthalt dauerhaft in die Schweiz verlegte und sich damit freiwillig von seiner Familie trennte, waren seine Söhne drei bzw. fünf Jahre alt und die Tochter G noch nicht geboren. Die Mutter der Kinder starb 1994. Bezüglich der anschliessenden Betreuungssituation liegen unterschiedliche Angaben vor, die vorerst nur in groben Zügen darzustellen sind (vgl. im Übrigen zu den Betreuungsverhältnissen unten 2.4.1 ff.). Zum einen sollen die Grosseltern die Kinder betreut haben, zum anderen aber auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie seine älteste Tochter D. In jüngerer Zeit seien die Kinder gar "mehrheitlich auf sich allein gestellt". Nachdem seine Kinder 1994 zu Halbwaisen geworden waren, versuchte der Beschwerdeführer während vielen Jahren nie, sie zu sich in die Schweiz kommen zu lassen, obwohl ihm diese Möglichkeit grundsätzlich längst offen gestanden wäre. Auch nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1997 kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht vermehrt um seine Kinder. Selbst während des Kosovo-Krieges 1998/1999 bemühte er sich nicht um eine Familienzusammenführung mit seinen in der Heimat zurückgelassenen Kindern. Damit ist die vom Bundesgericht geforderte tatsächliche Wahrnehmung der Elternrolle durch den Beschwerdeführer klarerweise zu verneinen.

Zudem war die Betreuung seiner Kinder durch Drittpersonen nach dem Versterben seiner ersten Ehefrau nicht nur von vorübergehender Dauer. Zwischen ihrem Tod und dem Gesuch um Familiennachzug vergingen über sieben Jahre. Nur triftige Gründe ver­mögen eine derart lange Dauer zu rechtfertigen. In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der an­walt­lich vertretene Beschwerdeführer nicht zu diesem Punkt. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass er sich im Rekursverfahren auf drei verschiedene Gründe berief.

Zunächst behauptete er, erst "seit kurzem" über eine Niederlassungsbewilligung zu ver­fügen. Diese Behauptung steht in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage. Die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y wurde dem Beschwerdeführer nachweislich bereits 1993 erteilt.

Weiter machte der Beschwerdeführer gemäss Vorakten geltend, die verdienstmässigen Voraussetzungen seien erst jetzt erfüllt. Über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor seiner Anstellung bei einer Baufirma im Jahre 2002 ist wenig bekannt. 1990 wurde der Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 16.50 als Bauarbeiter beschäftigt. Dieser Lohn ist nach den damaligen Ver­hältnissen und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als ungewöhnlich tief zu beurteilen. Im Jahre 1992 war der Beschwerdeführer immerhin in der Lage, zuhanden der Fremdenpolizei eine Unterhaltsgarantie für den Besuch einer Bekannten aus dem damaligen Jugoslawien abzugeben. Die Gemeinde bescheinigte, er sei in der Lage, die eingegan­­genen (finanziellen) Verpflichtungen "restlos" zu erfüllen. Für die Zeit zwischen 1991 und 2002 fehlen Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers. Jedenfalls wurde der Nachweis nicht erbracht, der Beschwerdeführer sei vor 2002 dauerhaft erheblich tiefer als heute entlöhnt worden. Aufgrund seiner Erfahrung im Baugewerbe ist vielmehr anzunehmen, das Einkommen sei zwischen 1990 und 2002 kontinuierlich angestiegen.

Bezüglich der Wohnsituation führte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren aus, er habe erst "seit kurzem" eine angemessene und bezahlbare Wohnung. Seine frühere Wohnsituation belegte er nicht. Seit Oktober 2001 bewohnt der Beschwerdeführer eine 4-Zimmer­wohnung. Diese kann jedoch nicht mehr als angemessen bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner jetzigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kleinkindern zusammen. Durch die Aufnahme weiterer drei Kinder würde die Wohnung überbelegt. Weder die finanziellen Verhältnisse noch die Wohnsituation des Beschwerdeführers vermögen somit die lange Dauer bis zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs – und damit die Dauer der Fremdbetreuung seiner Kinder nach dem Tod der ersten Ehefrau – zu rechtfertigen.

Zusammenfassend nahm der Beschwerdeführer die ihm nach dem Tod seiner Ehefrau allein zugekommene Elternrolle nicht tatsächlich wahr; zudem überliess er die Betreuung seiner Kinder nicht nur vorübergehend Drittpersonen, sondern während über sieben Jahren. Für diese lange Dauer vermochte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe nachzu­weisen.

2.3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Zusammenleben mit den Kindern anstrebte bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehielt. Das Anstreben des Zusammenlebens als innerer Vorgang muss sich anhand äusserlich wahrnehmbarer Umstände manifestieren. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist aber auch dieses Kriterium zu verneinen (vgl. oben 2.3.1+2). Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft beabsichtigt, mit seinen Kindern aus erster Ehe zusammen zu leben, so hätte er sich bereits vor vielen Jahren darum bemüht, spätestens aber nach dem Tod seiner ersten Ehefrau 1994 bzw. seines Vaters 1997. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr deutlich, welch geringe Bedeutung er während etlicher Jahre dem Familiennachzug beimass.

Soweit den durch nichts belegten Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken ist, erschöpfte sich die Beziehung zu seinen Kindern im Kosovo weitgehend in Tele­fonaten, Briefkontakt und materieller Unterstützung. Es finden sich aber keine Hinweise dafür, dass dieser Kontakt intensiv gewesen wäre. Demgegenüber strebte der Beschwerdeführer in der Schweiz danach, sich familiär neu zu orientieren. 1992 gab er zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Y eine Unterhalts­garantie für K ab mit dem Vermerk "Freundin/bald Ehefrau". 2002 heiratete er H. Nach der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz sind zwei Kinder, geboren 2001 und 2003, aus dieser Verbindung hervor­gegangen. Die heutige Ehefrau hat ihrerseits drei Kinder im Alter von neun bis 15 Jahren aus erster Ehe, die nach ihren Angaben beim Vater im Kanton Z wohnen sollen. Aufgrund ihrer bereits bestehenden familiären und ausserfamiliären Verpflichtungen dürfte die jetzige Ehefrau kaum in der Lage sein, den Beschwerdeführer bei der Betreuung drei weiterer Kinder im selben Haushalt wesentlich zu unterstützen. Es ist entgegen früheren Behauptungen des Beschwerdeführers zudem nicht nachvollziehbar, wie er selbst neben seinen neuen familiären Verpflichtungen und seiner Vollzeitbeschäftigung in der Lage sein soll, seinen Kindern aus erster Ehe "Führung, Obhut eines Erwachsenen und Geborgenheit" zu geben. Jedenfalls lässt die bisherige persönliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, er hätte sich die Möglichkeit des Zusammenlebens mit seinen Kindern E, F und G vorbehalten, und schon gar nicht in erkennbarer Weise, wie dies das Bundesgericht verlangt.

2.4 Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer somit die Kriterien für den "bedingungslosen" Anspruch eines Witwers auf Familiennachzug nicht (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.1). Bei Fehlen der genannten Kriterien sind verwitwete Elternteile getrennt lebenden Eltern gleichzusetzen und ein nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug ist nur in Betracht zu ziehen, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen (BGE 129 II 11 E. 3.4). Gemäss Praxis sind die Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht leichthin zu bejahen und die diesbezüglichen Beweisanforderungen hoch anzusetzen (BGE 124 II 361 E. 4c, 129 II 11 E. 3.3.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGr, 13. April 2004, 2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch).

2.4.1 Betreffend die Betreuungsverhältnisse seit 1994 gibt es, wie bereits ausgeführt, unterschiedliche Angaben (vgl. oben 2.3.2). Grundsätzlich obliegt dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Diese nahm er in unzureichender Weise wahr, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelte. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich ver­wiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.4.2 Mit Schreiben vom 30. November 2001 liess der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt erklären, "die Grosseltern" der Kinder seien "auch nicht jünger geworden" und "wären deshalb froh", wenn die Kinder "fortan" vom Vater betreut werden könnten. Zu jenem Zeitpunkt waren die Grosseltern väterlicherseits jedoch bereits seit mehreren Jahren verstorben, nämlich 1987 bzw. 1997. Über die Grosseltern mütterlicherseits ist wenig bekannt. Die Grossmutter soll sich jedoch gemäss einer eigenen Bestätigung aus – nicht weiter belegten – finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht um die Kinder kümmern können. Zudem soll auch keine enge Beziehung zwischen ihr und ihren Enkeln bestehen. Erstellt ist eine einigermassen kontinuierliche Betreuung der Kinder ab 1994 durch den Bruder des Beschwerdeführers, L, der im selben Doppelhaus wohnt wie die Kinder. Dieser soll seine Betreuungsaufgabe jedoch seit dem Jahr 2000 nicht mehr wahrnehmen aufgrund einer Verschlechterung der Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Diese Behauptung wird lediglich durch eine schriftliche Erklärung zweier nicht näher bekannter Personen belegt, die in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Die Ausstellungsbehörde – die Übergangsverwaltung UNMIK – bestätigt die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung ausdrücklich nicht. Die Beweiskraft der eingereichten Bestätigung ist deshalb eher gering einzuschätzen. Dies gilt auch für eine weitere Erklärung zweier in derselben Gemeinde wohnhafter Personen, wonach die Kinder "allein ohne Sorge von niemandem" leben sollen.

Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht nur sehr spärlich belegt; sie ist auch alles andere als nachvollziehbar. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Onkel seine im selben Doppelhaus wohnhaften Nichten und Neffen plötzlich im Stich lassen soll, nur weil er die neue Partnerin seines im Ausland lebenden Bruders nicht schätzt. Dies umso weniger, nachdem er die Kinder zum Teil seit deren Kleinkindalter während sechs Jahren betreute und aufzog. Ebenso unglaubhaft ist das Fehlen jeglicher Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits, die immerhin in der Nähe der Kinder zu wohnen scheint. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme sind durch nichts belegt. Die angeblich schwierige finanzielle Lage bildet kein Hindernis für eine zumindest zeitweise emotionale Betreuung der Kinder, zumal diese offenbar von ihrem Vater in der Schweiz regelmässig Geld und Kleider erhalten. Schliesslich bedürfen die Kinder im Alter von 13 bis knapp 18 Jahren keiner intensiven Betreuung mehr, weshalb auch das – ohnehin nicht sehr hohe – Alter der Grossmutter von 64 Jahren nicht entgegensteht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszu­gehen, dass die Kinder ab 1994 durch Drittpersonen ausreichend betreut wurden, sei es durch ihren Onkel, ihre Grossmutter oder weitere Personen.

2.4.3 Neuerdings behauptet der Beschwerdeführer, gleichzeitig mit seinem Bruder L habe seine älteste Tochter D wichtige Betreuungsaufgaben übernommen und teilweise, vor allem bezüglich ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester G, gar die Mutterrolle eingenommen. In den letzten Jahren habe D ihre jüngeren Geschwister allein betreut. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger lebe sie nun aber seit Juni 2003 in der Schweiz.

Neue tatsächliche Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren zulässig, soweit das Verwaltungsgericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. dazu und zum Folgenden Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11). Damit wird den Anforderungen an eine richterliche Instanz mit freier Kognition bezüglich Rechts- und Tatfragen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan. Der Regierungsrat und seine Direktionen sind keine richterlichen Vorinstanzen gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die neue Behauptung vorliegend zulässig ist.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt erheblich unrichtig festgestellt bzw. die falschen Schlüsse aus dem erstellten Sachverhalt gezogen, da in ähnlich gelagerten Fällen regelmässig angenommen werde, Kinder würden jeweils von ihren älteren Geschwistern betreut; diese "offensichtliche" Schlussfolgerung sei vorliegend nicht gezogen worden. Diese Rüge verfängt nicht. Nach den bisherigen – äusserst knapp belegten – Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. oben 2.4.1+2) drängte sich diese Schlussfolgerung nicht auf. Die Vorinstanz durfte ohne weiteres davon ausgehen, Onkel und Grosseltern der Kinder hätten diese in erster Linie betreut. Es gab bisher keine Anhaltspunkte für eine Betreuungstätigkeit der ältesten Tochter des Beschwerdeführers. Auch hatte die Vorinstanz keinen Anlass, sie etwa aufgrund einer aus­geprägten Selbständigkeit als mögliche Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, zumal D zunächst selbst in das Gesuch um Familiennachzug einbezogen worden war.

Auch unter der Annahme, die älteste Tochter des Beschwerdeführers habe tatsächlich einen wichtigen Teil der Betreuung ihrer jüngeren Geschwister übernommen, ist die durch den Beschwerde­führer daraus gezogene Schlussfolgerung unzutreffend. Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind weitere Personen vorhanden, welche die Kinder des Beschwerdeführers auch nach dem Wegzug D’s ausreichend betreuen können (vgl. oben 2.4.1+2). Die Übersiedlung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz bildet somit keinen stichhaltigen Grund für einen Nachzug der weiteren Kinder. Ein diesbezüglich prüfenswerter Grund mag allenfalls 1994 bzw. 1997 vorgelegen haben, nach dem Tod der Kindsmutter bzw. des Grossvaters väterlicherseits. Der Beschwerdeführer vertrat damals aber offensichtlich die Auffassung, seine Kinder würden nach wie vor ausreichend betreut, denn er verzichtete darauf, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers gewinnt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern durch den Wegzug ihrer ältesten Schwester nicht an Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Kindern nur selten bzw., was seine 13-jährige Tochter G anbelangt, praktisch nie zusammen gelebt. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich die "auf Sparflamme" gehaltene Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus erster Ehe aufgrund der Übersiedlung der ältesten Schwester in die Schweiz intensivieren sollte. War hingegen die Beziehung zwischen D und ihren jüngeren Geschwistern tatsächlich so eng wie vom Beschwerdeführer behauptet, so werden die Kinder viel eher den Kontakt mit ihr suchen, nicht jedoch mit dem ebenfalls in der Schweiz lebenden Vater. Ob und inwiefern allenfalls die älteste Tochter des Beschwerdeführers ein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen könnte, um aufgrund besonderer Abhängigkeit den Nachzug ihrer sieben Jahre jüngeren Schwester zu beanspruchen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. dazu BGE 120 Ib 257 E. 1c+d).

2.4.4 Die beiden Söhne E und F stehen kurz vor dem 18. bzw. 16. Lebensjahr. Auch G ist bereits 13-jährig. Die Kinder sind in ihrer Heimat geboren, aufgewachsen und besuchten dort die Schulen. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sie sich nie oder jedenfalls nie längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und eine Übersiedlung in ein fremdes Land, wo die Kinder sich sprachlich nicht verständigen können – es gibt keine Hinweise auf vorhandene Deutschkenntnisse –, dient dem Kindeswohl nicht. Eine derart markante Änderung des sozialen, kulturellen und sprachlichen Lebensumfelds im Pubertäts­alter dürfte eine grosse seelische Belastung für die Kinder mit sich bringen. Zudem ist insbesondere bei den beinahe erwachsenen Söhnen mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Bei ihnen ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es dem gesetzgeberischen Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht entspricht, wenn Kinder erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs nachgezogen werden, nachdem sie jahrelang von ihrem in der Schweiz lebenden Elternteil getrennt waren (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a). Auch die 13-jährige Tochter G ist schon in einem Alter, wo die Integration nicht mehr leicht fällt. Es ist überdies davon auszu­gehen, dass sich Vater und Tochter weitgehend fremd sind, da nie ein eigentliches Zusammenleben zwischen ihnen stattgefunden hat und kein Hinweis dafür besteht, die Kontakte auf Distanz seien besonders intensiv gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner anderweitigen familiären sowie beruflichen Verpflichtungen nicht in der Lage, sich ausreichend um das Wohl und die Integration seiner Kinder aus erster Ehe, insbesondere seiner Tochter, zu kümmern. Angesichts der drohenden ernstlichen Integrationsschwierigkeiten der Kinder sind an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland hohe Anforderungen zu stellen (BGer, 13. April 2004, 2A.601/2003, E. 2.1, www.bger.ch). Dieser Nachweis wurde – wie bereits gesehen – nicht erbracht (vgl. oben 2.4.1 ff.).

Die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus erster Ehe werden durch eine Abweisung der Beschwerde nicht verhindert. Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres in der Lage, wie bis anhin schriftlichen und telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen und sie auch weiterhin materiell zu unterstützen. Gelegentlichen Ferienbesuchen dürfte nichts im Wege stehen.

2.4.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse darzutun. Ein allfälliger Anspruch auf Fami­liennachzug aufgrund der behaupteten engen Beziehung zwischen der ältesten Tochter des Beschwerdeführers und ihrer 13-jährigen Schwester bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Nachzugsbegehren für E, F und G ohne Rechtsverletzung abweisen durften. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …