I.
A wurde vom 1. März 1999 bis 31. Mai
2000 von der Gemeinde X fürsorgerechtlich ohne festen Wohnsitz unterstützt.
Während dieser Zeit übernahm die Fürsorgebehörde X auch die
Möbeleinlagerungskosten für dessen Hausrat. Am 8. Mai 2001 bezog A ein
möbliertes Notzimmer. Die Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 29. Mai
2001, die Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 bis 31. Mai
2001 zu übernehmen. Vom Mai 2001 bis Ende Februar 2003 bewohnte A das
vorgenannte Notzimmer. In diesem Zeitraum kam die Fürsorgebehörde für keine
Möbeleinlagerungskosten auf. Da A das Notzimmer per 28. Februar 2003 gekündigt
wurde und da dessen Hausrat immer noch eingelagert war, erteilte die
Fürsorgebehörde am 13. März 2003 Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten
ab 1. März 2003 in der Höhe von Fr. 322.- (exkl. Mehrwertsteuer) monatlich.
Die Kostengutsprache wurde bis spätestens 31. Mai 2003 befristet.
A, erneut ohne festen Wohnsitz, ersuchte
die Fürsorgebehörde am 26. Mai 2003, die Möbeleinlagerungskosten bis auf
weiteres zu übernehmen. Dieses Gesuch lehnte die Fürsorgebehörde mit Schreiben
vom 17. Juni 2003 ab. Nachdem A einen rekursfähigen Entscheid verlangt hatte,
beschloss die Fürsorgebehörde am 26. August 2003, das Gesuch von A betreffend
Weiterfinanzierung der eingelagerten Möbel ab 1. Juni 2003 abzuweisen.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 2.
Oktober 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y, mit dem Antrag auf Übernahme der
Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab Mai 2001 als auch in der Zukunft. In
Bezug auf die rückwirkende Übernahme der Möbeleinlagerungskosten trat der
Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Übrigen wies er den Rekurs am 16. März
2004 ab.
III.
A gelangte am 21. April 2004 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die rückwirkende Übernahme
der Möbeleinlagerungskosten als auch in der Zukunft.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 12. Mai
2004 auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde X beantragte am 27. Mai 2004
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die
Übernahme der Möbeleinlagerungskosten für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 28.
Februar 2003. Diese Kosten belaufen sich auf Fr. 6'440.- (exkl.
Mehrwertsteuer; 19 Monate à Fr. 322.-). Anderseits beantragt er auch die
Übernahme dieser Kosten ab dem 1. Juni 2003. Da der Streitwert sich in
Sozialhilfeangelegenheiten in der Regel aufgrund der Summe der periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten berechnet (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21),
führt dies zu einem Wert von Fr. 3'864.- (exkl. Mehrwertsteuer; 12 Monate
à Fr. 322.-). Da der gesamte Streitwert (Fr. 6'440.- + Fr. 3'864.-)
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer
geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Rekurs, soweit es die
Möbeleinlagerungskosten vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003 betrifft,
eingetreten ist. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Möbeleinlagerungskosten
für den genannten Zeitraum nicht Gegenstand des Beschlusses der Fürsorgebehörde
gewesen waren, weshalb sie zu Recht nicht darauf eingetreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86). Damit ist auch die dagegen gerichtete
Beschwerde abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die
Fürsorgebehörde auch ab dem 1. Juni 2003 für die Möbeleinlagerungskosten aufzukommen
hat.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien),
wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten
Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen
Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt,
den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
3.2
Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte
Leistungen dar, deren Ausrichtung im weiten Mass im Ermessen der
Fürsorgebehörde liegt (VGr, 4. September 2002, VB.2002.00229, E. 2b). Das
auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann hierbei nur bei einer
Rechtsverletzung, insbesondere bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.3
Vorliegend ist zunächst einmal festzuhalten, dass
die Fürsorgebehörde die Zahlungen für die Lagerungskosten per Ende Mai 2001 in
der Absicht eingestellt hatte, dass der Beschwerdeführer das Lager mit dem
Bezug des möblierten Notzimmers auflösen würde. Ungeklärt ist hingegen, weshalb
dieses Lager nicht aufgelöst wurde und wer in der Zwischenzeit für die Lagerungskosten
aufkam. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den folgenden 19 Monaten
eine eigene Wohnung zu finden, wurde ihm das Notzimmer per Ende Februar 2003
gekündigt. Da die Möbel immer noch eingelagert waren, erteilte die
Fürsorgebehörde eine bis auf Ende Mai 2003 befristete Kostengutsprache für die
Lagerungskosten. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob es der
Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass er keine Wohnung gefunden hat, oder
ob ihn – seinen Ausführungen folgend – tatsächlich keine Schuld daran trifft.
Tatsache ist, dass sein Hausrat Ende Mai 2003 schon 2 Jahre und 5 Monate
eingestellt war. Ebenfalls steht fest, dass ihm im März 2003 bekannt war, dass
die Fürsorgebehörde nur bis Ende Mai 2003 für die Lagerungskosten aufkommen würde.
Trotzdem war es ihm auch unter dieser erhöhten Drucksituation nicht gelungen,
eine neue Wohnung zu finden. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer in nächster Zeit wieder eine Wohnung finden wird, als so
gering einzustufen, dass die Fürsorgebehörde zu Recht erkannte, dass sich die
Übernahme der Möbeleinlagerungskosten nicht mehr rechtfertigen lässt. Dass
diese Einschätzung der Fürsorgebehörde zutreffend war, zeigt sich auch darin,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. April
2004 immer noch ohne festen Wohnsitz war.
3.4
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam zu machen, dass das Ziel der Sozialhilfe darin besteht, die Existenz
bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche
Selbstständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu
gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Die Wohnungskosten sind Bestandteil
der materiellen Grundsicherung, welche dem Sozialhilfebezüger eine menschenwürdige
Existenz ermöglichen. Das vorrangige Ziel muss deshalb darin bestehen, dass der
Beschwerdeführer möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung lebt. Hingegen
wird mit der Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten
– wie es der Beschwerdeführer anregt – die soziale Integration des
Beschwerdeführers nicht gefördert. Aus diesem Grund würde es dem Zweck der
Sozialhilfe widersprechen, wenn die Fürsorgebehörde anstelle für die höheren
Wohnungskosten für die geringeren Möbeleinlagerungskosten aufkommen würde.
3.5
Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf die
Möbeleinlagerungskosten ab dem 1. Juni 2003 abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), wobei bei Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss eine
niedrige Gerichtsgebühr festgesetzt wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. …