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Geschäftsnummer: VB.2004.00197  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weiterübernahme der Möbeleinlagerungskosten ab Juni 2003:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe (E. 3.1). Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung im weiten Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (E. 3.2). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Mai 2003 schon 2 Jahre und 5 Monate eingestellt, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Fürsorgebehörde zu Recht erkannte, dass sich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 3.5). Kostenfolge (E. 4).
 
Stichworte:
MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wurde vom 1. März 1999 bis 31. Mai 2000 von der Gemeinde X fürsor­gerechtlich ohne festen Wohnsitz unterstützt. Während dieser Zeit übernahm die Fürsorgebehörde X auch die Möbeleinlagerungskosten für dessen Hausrat. Am 8. Mai 2001 bezog A ein möbliertes Notzimmer. Die Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 29. Mai 2001, die Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2001 zu übernehmen. Vom Mai 2001 bis Ende Februar 2003 bewohnte A das vorgenannte Notzimmer. In diesem Zeitraum kam die Fürsorgebehörde für keine Möbeleinlagerungskosten auf. Da A das Notzimmer per 28. Februar 2003 gekündigt wurde und da dessen Hausrat immer noch eingelagert war, erteilte die Fürsorgebehörde am 13. März 2003 Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten ab 1. März 2003 in der Höhe von Fr. 322.- (exkl. Mehrwertsteuer) monatlich. Die Kostengutsprache wurde bis spätestens 31. Mai 2003 befristet.

A, erneut ohne festen Wohnsitz, ersuchte die Fürsorgebehörde am 26. Mai 2003, die Möbeleinlagerungskosten bis auf weiteres zu übernehmen. Dieses Gesuch lehnte die Fürsorgebehörde mit Schreiben vom 17. Juni 2003 ab. Nachdem A einen rekursfähigen Entscheid verlangt hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 26. August 2003, das Gesuch von A betreffend Weiterfinanzierung der eingelagerten Möbel ab 1. Juni 2003 abzuweisen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 2. Oktober 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y, mit dem Antrag auf Übernahme der Möbeleinlagerungskosten rückwirkend ab Mai 2001 als auch in der Zukunft. In Bezug auf die rückwirkende Übernahme der Möbelein­lagerungskosten trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Übrigen wies er den Rekurs am 16. März 2004 ab.

III.  

A gelangte am 21. April 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die rückwirkende Übernahme der Möbeleinlagerungskosten als auch in der Zukunft.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 12. Mai 2004 auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde X beantragte am 27. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die Übernahme der Möbeleinlagerungskos­ten für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003. Diese Kosten belaufen sich auf Fr. 6'440.- (exkl. Mehrwertsteuer; 19 Monate à Fr. 322.-). Anderseits beantragt er auch die Übernahme dieser Kosten ab dem 1. Juni 2003. Da der Streitwert sich in Sozialhilfeange­legenheiten in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten berechnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21), führt dies zu einem Wert von Fr. 3'864.- (exkl. Mehrwertsteuer; 12 Monate à Fr. 322.-). Da der gesamte Streitwert (Fr. 6'440.- + Fr. 3'864.-) Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Rekurs, soweit es die Möbeleinlagerungskosten vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003 betrifft, eingetreten ist. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Möbeleinlagerungskosten für den genannten Zeitraum nicht Gegenstand des Beschlusses der Fürsorgebehörde gewesen waren, weshalb sie zu Recht nicht darauf eingetreten ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86). Damit ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Fürsorgebehörde auch ab dem 1. Juni 2003 für die Möbeleinlagerungskosten aufzukommen hat.

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das sozia­le Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grund­lage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

3.2 Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung im weiten Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (VGr, 4. September 2002, VB.2002.00229, E. 2b). Das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann hierbei nur bei einer Rechtsverletzung, insbesondere bei Ermessensmissbrauch und Ermessens­überschreitung eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3 Vorliegend ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde die Zahlungen für die Lagerungskosten per Ende Mai 2001 in der Absicht eingestellt hatte, dass der Beschwerdeführer das Lager mit dem Bezug des möblierten Notzimmers auflösen würde. Ungeklärt ist hingegen, weshalb dieses Lager nicht aufgelöst wurde und wer in der Zwischenzeit für die Lagerungskosten aufkam. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den folgenden 19 Monaten eine eigene Wohnung zu finden, wurde ihm das Notzimmer per Ende Februar 2003 gekündigt. Da die Möbel immer noch eingelagert waren, erteilte die Fürsorgebehörde eine bis auf Ende Mai 2003 befristete Kostengutsprache für die Lagerungskosten. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass er keine Wohnung gefunden hat, oder ob ihn – seinen Ausführungen folgend – tatsächlich keine Schuld daran trifft. Tatsache ist, dass sein Hausrat Ende Mai 2003 schon 2 Jahre und 5 Monate eingestellt war. Ebenfalls steht fest, dass ihm im März 2003 bekannt war, dass die Fürsorgebehörde nur bis Ende Mai 2003 für die Lagerungskos­ten aufkommen würde. Trotzdem war es ihm auch unter dieser erhöhten Drucksituation nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit wieder eine Wohnung finden wird, als so gering einzustufen, dass die Fürsorgebehörde zu Recht erkannte, dass sich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten nicht mehr rechtfertigen lässt. Dass diese Einschätzung der Fürsorgebehörde zutreffend war, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. April 2004 immer noch ohne festen Wohnsitz war.

3.4 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass das Ziel der Sozialhilfe darin besteht, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftli­che und persönliche Selbstständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Die Wohnungskosten sind Bestandteil der materiellen Grundsicherung, welche dem Sozialhilfebezüger eine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Das vorrangige Ziel muss deshalb darin bestehen, dass der Beschwerdeführer möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung lebt. Hingegen wird mit der Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten – wie es der Beschwerdeführer anregt – die soziale Integration des Beschwerdeführers nicht gefördert. Aus diesem Grund würde es dem Zweck der Sozialhilfe widersprechen, wenn die Fürsorgebehörde anstelle für die höheren Wohnungskosten für die geringeren Möbeleinlagerungskosten aufkommen würde.

3.5 Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf die Möbeleinlagerungskosten ab dem 1. Juni 2003 abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss eine niedrige Gerichtsgebühr festgesetzt wird.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    …