I.
Mit Beschluss Nr. 429 vom 24. März
2004 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung eines
Verkehrskreisels an der Wehntaler-/Schwenkelbergstrasse S-1/4, Kreuzung
Südstrasse, in Dielsdorf fest (Disp.-Ziff. I). Für die Bauausführung
bewilligte er einen Objektkredit von Fr. 1'455'000.- (Disp.-Ziff. III).
Der Kostenanteil der Gemeinde Dielsdorf wurde auf Fr. 290'000.- festgelegt
(Disp.-Ziff. V). Mit diesem Projekt soll die Lichtsignalanlage am Knoten
Schwenkelbergstrasse/Wehntalerstrasse/Südstrasse durch einen Verkehrskreisel
ersetzt werden. Beim südlichen Ast der Wehntalerstrasse muss aus Leistungsgründen
für Rechtsabbieger in die Schwenkelbergstrasse ein separater Fahrstreifen als Bypass
erstellt werden. Wegen des schlechten Zustandes der Wehntalerstrasse muss gleichzeitig
deren Belag – zulasten des Strassenunterhalts – in Stand gesetzt werden. Zwei
der vier Äste des Knotens werden durch die im kantonalen Richtplan enthaltene
Wehntalerstrasse S-1 gebildet (wovon der nördliche durch das Zentrum von
Dielsdorf führt). Die beim Knoten beginnende, ebenfalls im kantonalen Richtplan
festgesetzte Schwenkelbergstrasse S-4 ist Teil der Ortsverbindung zwischen
Dielsdorf und Bülach; sie dient zudem als südöstliche Umfahrung der Ortschaft
Dielsdorf. Den vierten Ast bildet die kommunale Südstrasse.
II.
Gegen Disp.-Ziff. V des Beschlusses
vom 24. März 2004 erhob die Gemeinde Dielsdorf am 15. April 2004 Beschwerde,
sinngemäss mit dem Antrag, den Kostenanteil für die Gemeinde auf einen tieferen
Betrag als Fr. 290'000.- anzusetzen. Auf Präsidialverfügung hin reichte
sie am 4. Mai 2004 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, mit dem Antrag, den
Kostenverteiler so zu ändern, dass er dem effektiven Verkehrsaufkommen auf der
Gemeindestrasse gerecht werde. Zu diesem Zweck seien allenfalls
Verkehrszählungen vornehmen zu lassen.
Für den Regierungsrat beantragte die
Baudirektion am 10. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die verbesserte Beschwerdeschrift enthält
einen Antrag sowie eine Begründung; sie genügt damit den formellen
Erfordernissen von § 54 VRG. Zwar muss in finanziellen Streitsachen der
Antrag in der Regel ziffernmässig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 3), was hier auch aufgrund der zweiten Beschwerdeschrift nicht zutrifft.
Doch kann von diesem Erfordernis unter besonderen Umständen abgewichen werden.
Solche liegen hier vor, indem die Beschwerdeführerin eine Kostenbelastung entsprechend
dem Anteil der kommunalen Südstrasse am gesamten Verkehrsaufkommen beim
projektierten Kreisel verficht. Es war der Beschwerdeführerin nicht zumutbar,
binnen der dreissigtägigen Beschwerdefrist eigene Erhebungen über dieses Verkehrsaufkommen
(bzw. jenes an der heute bestehenden Lichtsignalanlage) anzustellen, nur um
ihren Beschwerdeantrag beziffern zu können. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrassG)
regelt in §§ 6 und 7 die Pflicht zum Bau von Verkehrsanlagen. Gemäss § 6
Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen vom Staat und die Gemeindestrassen
von den politischen Gemeinden zu erstellen und auszubauen. Vorbehalten bleiben
nach § 6 Abs. 2 StrassG die Baupflichten gemäss Planungs- und
Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG), welcher Vorbehalt hier nicht eingreift,
weil es nicht um die Abgrenzung der Baupflicht bzw. die Verlegung
entsprechender Kosten zwischen öffentlichen Planungsträgern und privaten
Grundeigentümern geht. Träger von öffentlichen Strassen sind demnach der Staat
und die Gemeinden, wobei diese Unterscheidung unmittelbar an jene zwischen
Staats- und Gemeindestrassen anknüpft, wie sie in § 5 StrassG getroffen
wird. Danach gelten als Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den
kantonalen und regionalen Verkehrs(richt-)plänen festgelegten Strassen (Abs. 1),
während alle übrigen Strassen Gemeindestrassen sind (Abs. 2). Aus §§ 28 ff.
StrassG ergibt sich sodann, dass grundsätzlich mit der jeweiligen Trägerschaft
nicht nur die Baupflicht, sondern auch die entsprechende Kostenpflicht
verbunden ist, wobei den Gemeinden allerdings nach ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit staatliche Kostenanteile an die Baukosten von
Gemeindestrassen ausgerichtet werden (vgl. zum Ganzen Richard A. Koch, Das
Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 f.; Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999 Rz. 2428 ff.;
vgl. demgegenüber die Sonderregelung bezüglich Strassen mit überkommunaler
Bedeutung auf dem Gebiete der Städte Zürich und Winterthur gemäss § 43 ff.
StrassG).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass
am streitbetroffenen Knoten die bestehende Lichtsignalanlage durch einen
Verkehrskreisel mit Erneuerung der Fahrbahn ersetzt werden soll. Bereits in der
dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Korrespondenz mit der Baudirektion
hatte sie sich ausschliesslich gegen eine Kostenbeteiligung gewehrt. In der
Beschwerde widersetzt sie sich nunmehr auch einer Kostenbeteiligung nicht mehr,
verficht jedoch eine andere Kostenverlegung als gemäss angefochtenem Beschluss.
Sie anerkennt damit, dass bezüglich dieses Kreisels, der die bestehende Lichtsignalanlage
ersetzen soll, eine Baupflicht nicht nur den Staat sondern auch sie als
Gemeinde trifft. Mit Bezug auf einen Verkehrskreisel, der sowohl Staats- wie
auch Gemeindestrassen miteinander verknüpft, lässt sich denn auch nach
zutreffender Auffassung des Beschwerdegegners gestützt auf § 6 StrassG
annehmen, dass die Baupflicht nicht nur den Staat, sondern ergänzend auch die
beteiligte Gemeinde trifft.
3.
3.1
Der streitbetroffene Kostenanteil von Fr. 290'000.-
entspricht einem Viertel des Zwischentotals von Fr. 1'160'000.-, das sich
aus den Gesamtkosten von Fr. 1'455'000.-, reduziert um die Kosten der
Instandsetzung der Fahrbahn der Wehntalerstrasse von Fr. 295'000.- ergibt.
Davon entfallen Fr. 260'000.- (bzw. Fr. 65'000.- für die Gemeinde)
auf die Erneuerung der Fahrbahn sowie Fr. 900'000.- (bzw. Fr. 225'000.-)
auf den Neubau des Verkehrskreisels (vgl. angefochtenen Beschluss, S. 3).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Belastung mit einem Viertel der Kosten
beruhe offenbar darauf, dass der zu sanierende Knoten aus vier Verkehrsästen
bestehe. Darin liege jedoch kein sachgerechtes Kriterium für die
Kostenverlegung. Zu berücksichtigen sei der Nutzen der neuen Verkehrsanlage für
die beteiligte Gemeinde, wie dies § 11 Abs. 2 StrassG bezüglich der
Baupflicht von Nachbargemeinden vorsehe. Konkret sei daher auf das
Verkehrsaufkommen abzustellen, das im vorliegenden Fall – bezüglich der kommunalen
Südstrasse – bei weitem nicht einem Viertel des gesamten Verkehrskaufkommens
bei diesem Knoten betrage. Neben diesen verkehrsmässigen Aspekten sehe sich die
Gemeinde auch aus finanzpolitischen Gründen zur Beschwerde veranlasst; aufgrund
der angespannten Finanzlage wehre sich der Gemeinderat mit allen Regeln der
Kunst gegen den erneut drohenden Finanzausgleich; unvorhergesehene und in
keiner Finanzplanung erfasste Ausgaben in dieser Grössenordnung brächten die Gemeinde
in grosse Schwierigkeiten.
Der Beschwerdegegner wendet ein, bei der
streitbetroffenen Kostenverlegung gehe es nicht um einen Anwendungsfall von § 11
Abs. 2 StrassG, sondern um einen vorbestehenden Strassenknoten mit vier
Ästen, wovon drei Äste aus Staatsstrassen bestünden. Für den Bau des Kreisels
habe man sich in Anwendung von § 14 StrassG wegen des schlechten Zustands
der Fahrbahnbeläge im Bereich des Knotens und wegen der Notwendigkeit, die
überalterte Lichtsignalanlage zu ersetzen, entschieden; mit dem neuen Kreisel
könne zudem erfahrungsgemäss der Knotenverkehr verflüssigt werden, was
insbesondere auch im Interesse des öffentlichen Busverkehrs liege. Es gehe
damit nicht um eine blosse Anpassung im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a
StrassG, sondern um eine grundsätzlich neue Strassenverknüpfung mit einem
anderen Verkehrskonzept bzw. -instrument. Dabei erscheine eine Kostenaufteilung
nach Eigentumsanteilen bzw. Anzahl Ästen die sinnvollste und gerechteste Lösung.
Sie entspreche denn auch einer langjährigen Praxis der Baudirektion bzw. des
Regierungsrats. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Kostenverteilung
nach Verkehrsaufkommen finde weder eine gesetzliche Grundlage im Strassengesetz
noch sei sie von der Sache her gerechtfertigt. Die Anzahl der
Verkehrsteilnehmer wirke sich nicht auf die Baukosten aus. Die Intensität der
Strassennutzung beeinflusse hingegen die Höhe der Unterhaltskosten, die bei
stärker frequentierten Strassenabschnitten höher ausfielen. Allerdings spiele
das Verkehrsaufkommen auch beim Unterhalt keine Rolle, da nach bisheriger
Praxis der Unterhalt derartiger Kreiselanlagen vollumfänglich vom Kanton übernommen
werde.
3.2
Den Bestimmungen der kantonalen
Strassengesetzgebung ist keine Regel zu entnehmen, wie bei einer
Verkehrsanlage, deren Bau- und Finanzierungspflicht wie hier sowohl den Staat
wie auch die Gemeinde trifft, die Kosten zu verlegen sind. Nach zutreffender
Auffassung des Beschwerdegegners und entgegen jener der Beschwerdeführerin
liegt hier kein Anwendungsfall von § 11 StrassG vor. Gemäss dieser
Bestimmung kann die Baudirektion auf Begehren einer Gemeinde eine andere
Gemeinde zum Bau einer Strasse verpflichten, wenn dies für die ansprechende
Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist (Abs. 1).
Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kostenaufteilung für die
Gemeinden festzulegen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und
inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse
oder der Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst (Abs. 2).
Mit der Anrufung dieser Bestimmung will die Beschwerdeführerin die in Abs. 2
genannten Kriterien für die Kostenaufteilung offenbar in analoger Weise auf den
vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine gemeinsame Bau- und Kostenpflicht
von Staat und Gemeinde geht, angewendet haben; als "ansprechendes
Gemeinwesen" erschiene hier der Staat, der sich für den Ersatz der
Lichtsignalanlage durch einen Kreisel entschieden hat, während die Beschwerdeführerin
als "angesprochene Gemeinde" im Sinn von Abs. 2 zu gelten hätte.
Eine derartige Analogie drängt sich jedoch nicht auf, weil § 11 StrassG
auf Anwendungsfälle ausgerichtet ist, die sich vom vorliegenden Sachverhalt
offenkundig unterscheiden. Es lässt sich auch nicht zugunsten der
Beschwerdeführerin annehmen, § 11 Abs. 2 StrassG bringe mit dem dort
als Kriterium der Kostenaufteilung genannten "Nutzen" eine allgemeine
Regel zum Ausdruck, wie die Kosten eines in die gemeinsame Trägerschaft von
Staat und Gemeinde fallenden Strassenprojekts aufzuteilen seien. Im vorliegenden
Fall will zudem die Beschwerdeführerin ihren eigenen Nutzen aufgrund des Verkehrsaufkommens
auf der vom Projekt erfassten Südstrasse quantifiziert haben; der Beschwerdegegner
wendet zu Recht ein, dass das Verkehrsaufkommen die Höhe der Baukosten –
anders als den Umfang der Unterhaltskosten – nicht beeinflusst.
3.3
Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die von der
Beschwerdeführerin verfochtene Kostenverlegung nach dem Verkehrsaufkommen sich
nicht aus dem Gesetz ergibt, dass Letzteres für einen Fall der vorliegenden Art
auch sonst keine bestimmte Methode für die Kostenaufteilung vorgibt und dass
sich die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Methode auch von der Sache
her nicht aufdrängt. Bei dieser Sach- und Rechtslage könnte das
Verwaltungsgericht die angefochtene Kostenverlegung nur aufheben, wenn dafür
überhaupt keine sachlichen Gründe bestünden oder gegenläufige Interessen der
Gemeinde krass missachtet würden. Denn dem Regierungsrat steht beim Entscheid
über diese Kostenverlegung ein weiter Ermessensspielraum zu, den das gemäss § 50
VRG auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zu respektieren hat.
Die Kostenaufteilung nach Anzahl der Kreiseläste stellt ein sachgemässes
Kriterium dar. Es ist durchaus denkbar, dass sich eine andere Methode finden
liesse, welche die Interessen der beteiligten Bauträger noch angemessener
berücksichtigen würde, etwa unter Mitberücksichtigung der richtplanerischen
Bedeutung der betroffenen Strassen. Dies ist indessen weder Aufgabe des
Verwaltungsgerichts noch ein Grund, die Sache an den Regierungsrat
zurückzuweisen, um eine solche andere Methode festzulegen, die im Interesse der
Praktikabilität auch für andere, vergleichbare Fälle tauglich sein müsste. Die
angefochtene Kostenbelastung mit einem Viertel der Gesamtkosten ist nach dem
Gesagten jedenfalls nicht rechtsverletzend.
3.4
Eine Rechtsverletzung vermögen auch die von der
Beschwerdeführerin im Weiteren angeführten finanzpolitischen Gründe nicht
darzutun. Gleiches gilt für die von ihr vor Erlass des angefochtenen
Beschlusses gegenüber der Baudirektion geäusserte Kritik an der ganzen
Projektvorlage, welche ihrer Meinung nach zu einer weiteren Verzögerung der geplanten
Ortsumfahrung und zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der das Ortszentrum
durchquerenden Wehntalerstrasse führe (vgl. bezüglich der geplanten Umfahrung
den kantonalen Verkehrsrichtplan vom 31. Januar 1995 und den regionalen
Verkehrsrichtplan Unterland von 1997). Diese verkehrsplanerischen Einwendungen
wären allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sich die Beschwerde gegen das
Projekt als solches (Disp.-Ziff. I des Regierungsratsbeschlusses vom 24.
März 2004) richten würden. Sie lassen aber die allein angefochtene
Kostenverlegung im Rahmen der dem Verwaltungsgericht einzig zustehenden
Rechtskontrolle nicht als gesetzwidrig erscheinen.
4.
Demnach ist Disp.-Ziff. V des
vorinstanzlichen Beschlusses in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr nach § 17 Abs. 2 VRG von vorneherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. …