I.
Der Gemeinderat X erteilte A am 12. Mai
1999 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung zum Neubau
eines Ökonomiegebäudes auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 1 in S. Gleichentags eröffnete ihm der Gemeinderat unter anderem
die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. April 1999,
wonach das Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) bedürfe. Die Baudirektion
erwog, dass der Bedarf für den Neubau des Ökonomiegebäudes ausgewiesen sei. Der
Gestaltung und dem Standort des Ökonomiegebäudes sowie der Hochsilos sei die
nötige Beachtung geschenkt worden, sodass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht würde. Das Vorhaben entspreche dem Zweck der Nutzungszone, sei somit
zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 RPG.
Entgegen den ursprünglich bewilligten
Plänen brachte A auf der südwestlichen Dachfläche des mit einem Satteldach
versehenen Ökonomiegebäudes in zwei Reihen schachbrettartig je sieben Lichtplatten
an. Die einzelnen Lichtplatten weisen eine rechteckige Fläche von 0,9 m x 1,7 m
auf. Die oberen sieben Lichtplatten befinden sich einen Meter unterhalb des
Firstes, die unteren sieben Lichtplatten liegen 1,7 m über der Traufe. Nachdem
der Gemeinderat X diese Abweichung festgestellt hatte, ersuchte er A am 29. September
2000, ein Änderungsgesuch und den Bedarfsnachweis für die Belichtung
einzureichen. Die für die Beurteilung der Projektänderung erforderlichen
Planunterlagen reichte A am 17. Juli 2001 ein.
Die Baudirektion erteilte dem geänderten
Projekt am 28. August 2001 die Bewilligung nach Art. 22 RPG (Disp.-Ziff. I)
unter dem Vorbehalt, dass die Anordnung der Lichtplatten in Gruppen von zwei
oder drei Stücken auf eine Reihe im unteren Drittel der Dachfläche zu
konzentrieren sei (Disp.-Ziff. II). Sie erwog, die über die ganze
südwestliche Dachfläche verstreute Anordnung der Lichtplatten trete störend in
Erscheinung; damit werde keine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
erreicht. Die Anordnung der Lichtplatten sei auf eine Reihe zu konzentrieren,
vorzugsweise im unteren Drittel der Dachfläche. Durch eine gruppenweise
Anordnung mit jeweils zwei oder drei Lichtplatten lasse sich ein gegliedertes Erscheinungsbild
erreichen. Im Übrigen entspreche das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone, sei
somit zonengemäss im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1
RPG. Der Gemeinderat X eröffnete A am 19. Dezember 2001 den Entscheid der
Baudirektion und erteilte der Projektänderung sinngemäss die baupolizeiliche
Bewilligung.
II.
A erhob gegen den Entscheid der
Baudirektion am 14. Januar 2002 Rekurs beim Regierungsrat und beantragte
sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 28. August
2001. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 17. März 2004 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war (Disp.-Ziff. I), und forderte den
Rekurrenten auf, der Baubehörde X innert dreier Monate ab Rechtskraft dieses
Beschlusses einen Plan betreffend die Neuanordnung der Lichtplatten gemäss
Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion einzureichen und diese
innert sechs Monaten zu entfernen, ansonst sie durch die Gemeinde X durch eine
kostenpflichtige Ersatzvornahme beseitigen zu lassen seien und der Rekurrent
beim Statthalteramt gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292
des Strafgesetzbuches zu verzeigen sei (Disp.-Ziff. II). Die Kosten,
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 314.-, wurden dem Rekurrenten auferlegt
(Disp.-Ziff. III).
III.
Hiergegen gelangte A am 26. April
2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von
Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion vom 28. August 2001
sowie des regierungsrätlichen Entscheids; ferner ersuchte er um Reduktion der
ihm auferlegten Gebühren von Fr. 1'814.-.
Die Baudirektion liess sich nicht
vernehmen. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats am 7. Mai
2004 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 19. Mai 2004, dass die Praxis der Baudirektion im Sinn der Rechtsgleichheit und der
Rechtssicherheit zu überprüfen sei. Er wies unter Beilage
entsprechender Fotografien darauf hin, dass bei Ökonomiegebäuden in den Nachbargemeinden U, V sowie W
Lichtplatten in gleicher oder zumindest ähnlicher Anordnung auf den Dächern angebracht
seien.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni
2004 wurde der Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV), Frist
angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb in den Nachbargemeinden U, V
sowie W entgegen konstanter Praxis davon abgesehen wurde anzuweisen, dass
Lichtplatten nur im unteren Drittel der Dachfläche angeordnet werden dürfen.
Bei Säumnis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen. Das ARV beantragte
eine Fristerstreckung bis zum 20. August 2004, welche am 22. Juli
2004 bewilligt wurde. In der Folge liess sich das ARV nicht mehr vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne weiteres
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der Baudirektion bestätigte, in
welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG auferlegt
wurde, die Lichtplatten in Gruppen von zwei oder drei Stücken auf eine Reihe im
unteren Drittel der Dachfläche zu konzentrieren. Gemäss dieser Bestimmung sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich allein sowie in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2.1
Die Baudirektion hat in ihrer Verfügung vom 28. August
2001 die ungenügende Einordnung bzw. die Anweisung betreffend Neugestaltung der
auf der südwestlichen Dachfläche angebrachten Lichtplatten einzig mit der
Feststellung begründet, die über die ganze Dachfläche verstreute Anordnung der
Lichtplatten trete störend in Erscheinung. Wie sich aus den vorliegenden Akten
ergibt, ist die Direktion bzw. das ARV bereits damals von dem ausgegangen, was
sie später im Rekursverfahren vor Regierungsrat nachgebracht hat, nämlich dass
es konstanter Praxis entspreche, eine Dachflächengestaltung in der hier vorgenommenen
Art nicht zu bewilligen und eine Gestaltung wie mit der hier getroffenen Anweisung
zu verlangen.
2.2
Der Regierungsrat ist dieser Beurteilung gefolgt: Bei
der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG auf Bauten ausserhalb der Bauzonen
sei zu beachten, dass ausserhalb des Baugebietes die Landschaft in der Regel
besonders empfindlich auf bauliche Eingriffe sei, weshalb in diesem Bereich
grundsätzlich an die Einordnung besonders hohe Anforderungen gestellt werden
müssten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass durch die Gestaltung der Dächer
und das Bedachungsmaterial das Landschaftsbild ausserhalb der Bauzonen sehr
stark geprägt werde und dass Lichtplatten auf dem Dach dabei eines jener
Elemente darstellten, die das Gesicht und die typische Identität der Baute
vermitteln würde. Anderseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass bei
landwirtschaftlichen Grossbauten im Nichtbaugebiet Gesichtspunkte der
Funktionalität stärker im Vordergrund stehen würden und daher auch bezüglich
Ästhetik andere Massstäbe angelegt werden müssten, wenn dies aus Gründen der
zweckmässigen Nutzung der Baute oder Anlage als geboten erscheine (E. 6).
Die Auflage, dass Lichtplatten bei Ökonomiegebäuden in einer Reihe,
vorzugsweise im unteren Drittel der Dachfläche, zu konzentrieren seien,
entspreche ständiger Praxis der Baudirektion. Sie habe ihren Grund darin, dass
damit eine funktionale Anpassung der Dächer von neuen landwirtschaftlichen
Grossbauten an die bei Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone herkömmliche
Art der Bedachung erreicht werden könne. Bei dieser Auflage gehe es entgegen
der Ansicht des Rekurrenten nicht um eine "momentane architektonische
Modeerscheinung", sondern um einen zurückhaltenden Einsatz von
Lichtplatten, der sich an der überlieferten Erscheinungsweise der Dächer von
landwirtschaftlichen Bauten orientiere (E. 7a). Beim Ökonomiegebäude des
Rekurrenten handle es sich um eine sehr grosse Baute an gut einsehbarer,
exponierter Lage am Dorfrand von S. Die bei diesem Gebäude gewählte
schachbrettartige Anordnung der Lichtplatten, die in zwei Reihen gleichmässig
über die gesamte Dachfläche verteilt sei, stehe in einem klaren Gegensatz zur
herkömmlichen Erscheinungsweise der Dächer von landwirtschaftlichen
Ökonomiebauten im Kanton Zürich. Sie sei auffällig und wirke angesichts der
vielen Durchbrechungen der Dachfläche trotz der regelmässigen Anordnung der
Lichtplatten unruhig. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten könne daher mit der
von ihm vorgenommenen Verteilung der Lichtplatten auf der gesamten
südwestlichen Dachfläche keine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238
Abs. 1 PBG erreicht werden (E. 7b). Mit der umstrittenen Auflage gehe
keine schwer wiegende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des
Ökonomiegebäudes einher. Die in der oberen Reihe angebrachten Lichtplatten, die
der langjährigen Praxis der Baudirektion diametral entgegenstehen würden, seien
aus betrieblichen Gründen nicht zwingend erforderlich. Gegen die Neuanordnung
der Lichtplatten würden ferner auch keine tierschützerischen Gründe sprechen (E. 7c).
Die Zulassung der vom Rekurrenten gewählten Anordnung der Lichtplatten könne
nicht zuletzt auch deshalb nicht verantwortet werden, weil sie präjudizielle
Wirkung für eine unbestimmte Vielzahl ähnlicher Vorhaben hätte und eine derartige
bauliche Entwicklung im Lichte des Ausgeführten in hohem Mass als unerwünscht
zu werten wäre. Die privaten Interessen an der Bewilligung des bereits fertig
gestellten Daches hätten aus diesen Gründen hinter den öffentlichen Interessen
an einer guten Einordnung der strittigen Baute in die bauliche und
landschaftliche Umgebung zurückzutreten (E. 7d).
2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Anordnung
der Lichtplatten in zwei Reihen von den Bewohnern der Gemeinde nicht als
störend empfunden werde. Sinngemäss macht er weiter geltend, dass etwa 20
Ökonomiegebäude vorhanden seien, bei welchen die Lichtplatten auf den Dächern
in gleicher Weise angeordnet worden seien. Darin erkenne er eine rechtsungleiche
Behandlung. Im Übrigen widersprächen die Ausführungen des Regierungsrats den
Bestrebungen des Tierschutzes.
2.4
Der Gemeinderat X stellt wie erwähnt die von der
Baudirektion geltend gemachte Praxis, wonach Lichtplatten vorzugsweise im
unteren Drittel der Dachfläche anzubringen seien, ebenfalls infrage. Er habe
aufgrund des Rekursentscheides andere Ökonomiegebäude, welche zum Teil in ihrer
Grösse demjenigen des Beschwerdeführers entsprächen, angesehen und dabei
festgestellt, dass in den Nachbargemeinden U, V sowie W Lichtplatten in
gleicher oder zumindest ähnlicher Anordnung auf den Dächern montiert worden
seien. Diese Gebäude befänden sich ebenfalls in der Landwirtschaftszone und seien
durch die Baudirektion genehmigt worden.
3.
3.1
Bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238
PBG steht der Baubewilligungsbehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu. Trotz
der ihr grundsätzlich zukommenden Ermessenskontrolle (§ 20 VRG) überprüft
die Rekursbehörde den Entscheid der Bewilligungsbehörde nur mit Zurückhaltung; lässt
sich deren Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die
Rekursinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen
denkbar sind (RB 1991 Nr. 2). Diese zurückhaltende Handhabung der Ermessenskontrolle
ist allerdings auf die Respektierung der Gemeindeautonomie im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zugeschnitten, also auf Bewilligungsentscheide der
kommunalen Behörde (vgl. RB 1981 Nr. 20). Sie ist aber auch dann
beachtlich, wenn die Baudirektion im Rahmen der wegen der Lage des Bauprojekts
ausserhalb der Bauzone erforderlichen kantonalen Bewilligung (vgl. Anhang zur
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, Ziff. 1.2.1) den
diesbezüglichen Entscheid vorweggenommen hat, wie dies hier die Direktion in
ihrer Verfügung vom 28. August 2001 getan hat. Das Verwaltungsgericht ist
– als zweite Rechtsmittelinstanz – von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkt
(§ 50 Abs. 2 VRG). Es darf den Entscheid seiner Vorinstanzen nur
aufheben, wenn diese ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder sonst wie
rechtsverletzend gehandhabt haben.
3.2
Gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG darf die
vom Beschwerdeführer gewählte Anordnung der Lichtplatten nur verweigert werden,
wenn sie sich nach den konkreten Umständen nicht befriedigend in die
bauliche Umgebung einordnet (vgl. RB 1997 Nr. 95). Wenn die Baudirektion
die Bewilligung für die vom Beschwerdeführer gewählte Anordnung der
Lichtplatten allein unter Hinweis auf eine von ihr geübte Praxis verweigert
hat, verzichtete sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens
bei der konkreten Prüfung des Baubewilligungsgesuchs. Dies stellte eine
rechtsverletzende Ermessensunterschreitung dar. Bei der Anwendung von § 238
Abs. 1 PBG kann zwar eine bestehende Praxis, welche auf eine einheitliche
und rechtsgleiche ästhetische Beurteilung vergleichbarer Vorhaben ausgerichtet
ist, durchaus ein taugliches und wichtiges Beurteilungselement bilden (bezüglich
der hier geltend gemachten "Praxis" vgl. allerdings sogleich
nachstehende E. 3.3). Der blosse Hinweis auf eine diesbezügliche Praxis
vermag indessen eine einzelfallbezogene konkrete Beurteilung nicht zu ersetzen.
Der Regierungsrat hat diesen der
erstinstanzlichen Beurteilung durch die Baudirektion anhaftenden Mangel (Ermessensunterschreitung)
zwar geheilt, indem der Rekursentscheid neben dem Hinweis auf die angebliche
feste Praxis (Rekursentscheid E. 7a) auch fallbezogene Erwägungen zur
fraglichen Einordnung des streitbetroffenen Ökonomiegebäudes enthält (Rekursentscheid
E. 7b und 7c). Dem Regierungsrat ist auch darin zuzustimmen, dass die
Frage der Einordnung sich aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen lässt, sodass
er ohne Gehörsverweigerung von der Durchführung eines Augenscheins absehen durfte.
3.3
Wie vorab festzuhalten ist, kann auf die Argumentation
beider Vorinstanzen, es entspreche ihrer konstanter Praxis, eine
Dachflächengestaltung in der hier vorgenommenen Art nicht zu bewilligen und
eine Gestaltung wie mit der hier getroffenen Anweisung zu verlangen, nicht
abgestellt werden. Es ist zu bezweifeln, dass die behauptete Praxis überhaupt
besteht, ist sie doch weder im Rekurs- noch im jetzigen Beschwerdeverfahren dokumentiert
worden; dies, obwohl die Baudirektion vom Verwaltungsgericht ausdrücklich
aufgefordert worden ist, zu den vom Gemeinderat X belegten Beispielen, die eine
solche Praxis widerlegen, Stellung zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Baudirektion
trotz dieser Aufforderung stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet
hat, darf sogar davon ausgegangen werden, dass eine solche Praxis nicht besteht.
3.4
Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, handelt
es sich beim Ökonomiegebäude des Beschwerdeführers um eine sehr grosse Baute an
gut einsehbarer, exponierter Lage am Dorfrand. Dass die gewählte Anordnung der
Lichtplatten (in zwei Reihen gleichmässig über die gesamte südwestliche
Dachfläche verteilt) in einem gewissen Gegensatz zur herkömmlichen
Erscheinungsweise der Dächer von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden steht, trifft
zwar zu, genügt aber nicht, um eine befriedigende Gesamtwirkung zu verneinen.
Das Dach weist einen durchgehenden Neigungswinkel von 23 Grad auf. Bei einer
Dachhöhe von etwa 7 m ist nicht ersichtlich, weshalb die obere
Lichtplattenreihe gegenüber der unteren Lichtplattenreihe störender in
Erscheinung tritt. Namentlich lässt sich entgegen der Auffassung des
Regierungsrats nicht sagen, angesichts der vielen Durchbrechungen wirke die
Dachfläche trotz der regelmässigen Anordnung der Lichtplatten unruhig. Es kommt
hinzu, dass die Lichtplatten wegen der Witterungseinflüsse im Laufe der Jahre
zunehmend weniger wahrnehmbar sein werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass
die gewählte Anordnung der Lichtplatten, wie der Beschwerdeführer plausibel geltend
macht, im Interesse einer tiergerechten Haltung liegt. Wie in der Stellungnahme
des Veterinäramts Zürich vom 10. Januar 2002 hierzu ausgeführt wird, wäre
eine Reduktion der Lichtplatten aus der Sicht der Tiergerechtheit sehr zu bedauern.
Desgleichen äussert sich der Zürcher Tierschutz in seiner Stellungnahme vom 18. Januar
2002 dahin, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers im streitbetroffenen Stallgebäude
vorbildlich sei, was nicht zuletzt dadurch ermöglicht werde, dass die Tiere
auch bei trübem Wetter von grosszügigen Lichtverhältnissen im Stall profitieren
könnten. Auch das ARV bestreitet in seinem Mitbericht vom 1. März 2002
nicht, dass die auf der oberen Linie angeordneten Lichtplatten aus rein
praktischen Gründen Sinn machen, indem sie der Belichtung des Futterganges bzw.
des Abladetenns dienen.
Aufgrund dieser Umstände sowie der
gebotenen Interessenabwägung lässt sich die Beurteilung durch die Vorinstanzen –
auch unter Wahrung des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums –
nicht halten; sie läuft darauf hinaus, dass an das Erfordernis einer
befriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG überspannte
Anforderungen gestellt werden (vgl. RB 2000 Nr. 87 = BEZ 2000 Nr. 37),
was rechtsverletzend ist. Die vom Regierungsrat geäusserte Befürchtung, die
Zulassung der streitbetroffenen Dachgestaltung würde sich für zahlreiche weitere
Vorhaben mit ähnlicher Gestaltung präjudiziell auswirken und so zu einer mit
Blick auf die herkömmlichen Scheunedächer unerwünschten baulichen Entwicklung
führen, würde allenfalls dann zu Gunsten der von ihm geschützten Änderungsauflage
ins Gewicht fallen, wenn diese Haltung in der bisherigen Bewilligungspraxis
konsequent eingenommen worden wäre. Davon kann nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3)
nicht ausgegangen werden.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 28. August
2001 sowie der Beschluss des Regierungsrats vom 17. März 2004 sind
aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind sowohl die Rekurs- wie auch die
Gerichtskosten der Baudirektion aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Disp.-Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 28. August 2001 und der Beschluss des Regierungsrats vom 17. März
2004 werden aufgehoben.
2. Die Rekurskosten werden der
Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …