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Geschäftsnummer: VB.2004.00200  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf


Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf zur Zeit noch nicht zuständig. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer ohne Weiterungen (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsmittel betreffend Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen ab 1. Januar 2004 grundsätzlich gegeben. Gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission kann nach dem geänderten Anwaltsgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden; die Änderung bzw. die damit geänderte Bestimmung im Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; neuer Abs. 2 des § 41] ist indessen noch nicht in Kraft getreten (E. 2.1). Darüber, ob die Anwaltsprüfungskommission innerkantonal endgültig entscheidet oder deren Beschluss noch mit Rekurs an die Verwaltungskommission des die Aufsicht ausübenden Obergerichts gebracht werden kann, hat die Verwaltungskommission zu befinden, an welche das Rechtsmittel weiterzuleiten ist (E. 2.2). Grundsätzliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 41 und nicht inhaltliche nach § 43 Abs. 1 VRG, weshalb die bereits mehrfach verneinte Frage, ob der Streit um das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung eine zivilrechtlich im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei, hier keine Rolle spielt (E. 2.3). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3). Keine Parteientschädigung; Hinweis auf staatsrechtliche Beschwerde mit allfälligem Fristwiederherstellungsgesuch (E. 4).
 
Stichworte:
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
BERUFS- UND GEWERBERECHT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FÄHIGKEITSZEUGNIS
JUSTIZVERWALTUNG
OBERGERICHT
RECHTSANWALT
VERWALTUNGSBEHÖRDE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. 1 EMRK
§ 41 VRG
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Das Obergericht des Kantons Zürich bzw. seine Anwaltsprüfungskommission verweigerte A mit Beschluss vom 31. März 2004 – versandt am 8. des nächsten Monats (Gründonnerstag) – die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf wegen insgesamt ungenügenden Prüfungsergebnisses; als Rechtsmittel dagegen wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt (act. 4).

II.  

A erhob beim Verwaltungsgericht am 30. April 2004 Beschwerde und beantragte, ihm in Aufhebung des Beschlusses vom 31. März 2004 das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 2 S. 1 f.; vgl. auch act. 3).

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Weder weist die vorliegende Beschwerde einen Streitwert auf noch beschlägt sie eine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2). Es gilt sie deshalb kraft § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.  

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

2.1 § 43 Abs. 1 lit. f VRG in der Fassung 8. Juni 1997 verbot die Beschwerde gegen Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen (OS 54, 268 ff., 274 f.+290; vgl. ferner OS 55, 424 ff., 432; OS 56, 54). Insofern führte diese Bestimmung die frühere Praxis zu § 43 Abs. 2 VRG laut ursprünglicher Version fort (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 16; GS I, 342 ff., 351). Das Bundesgericht ist bislang denn auch auf staatsrechtliche Beschwerden betreffend Beschlüsse der kantonalzürcherischen Anwaltsprüfungskommission hier fraglicher Art eingetreten, nebst anderem weil es dagegen kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gebe (7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 1a; 3. Juli 2003, 2P.55/2003, E. 1.1; 29. Juli 2003, 2P.19/2003, E. 1.1 – alles unter www.bger.ch).

Nun hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 unter anderem – soweit nicht schon früher für bereits anwendbar erklärt – § 26 lit. a-g des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BildungsG; OS 58, 3 ff., 8 ff.) auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (OS 58, 271); § 26 lit. a BildungsG ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die Beschwerde ab Anfang 2004 nur noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (vgl. VGr, 6. Februar 2004, VB.2004.00056, E. 2.1 f., www.vgrzh.ch). Ab 1. Januar 2004 eignet dem Verwaltungsgericht folglich prinzipiell die sachliche Zuständigkeit für Rechtsmittel betreffend Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen.

§ 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (nAnwaltsG; OS 59, 72 ff., 81) fügt zudem § 41 VRG einen neuen Abs. 2 an. Danach kann unter anderem gegen Anord­nungen der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. auch §§ 2 ff.+38 nAnwaltsG). Freilich ist dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten (siehe § 49 nAnwaltsG; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 407).

2.2 Gemäss § 41 (dereinst Abs. 1) VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden und solche der Baurekurskommissionen, soweit das Verwaltungsrechtspflege- oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Das Bundesgericht ist in den erwähnten Fällen auf die staatsrechtliche Beschwerde auch ein­getreten, weil es die Beschlüsse der Anwaltsprüfungskommission für kantonalzürcherisch letztinstanzlich hielt (oben 2.1 Abs. 1). Die Vorinstanz geht mit ihrer Rechtsmittel­belehrung wohl davon aus, die aktuelle Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG habe hieran etwas geändert (vorn I, 2.1 Abs. 2).

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz mag hier – ohne seinen noch nicht in Kraft getretenen § 41 Abs. 2 – Anwendung finden (oben 2.1 Abs. 3). Alsdann gilt es zu bemerken, dass die Anwaltsprüfungskommission kraft § 106 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1) und § 8 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 (VOG, LS 212.51) der Aufsicht des (Gesamt- ) Obergerichts untersteht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zür­cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, §§ 41 N. 10, 42 N. 22, 106 N. 1). Von daher wirkt sie als untere Verwaltungsbehörde, deren Anordnungen sich im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG durch Rekurs an die obere Behörde weiterziehen lassen (vgl. Hauser/Schweri, § 106 N. 7). Als solche waltet laut § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VOG die Verwaltungskommission des Obergerichts. Ihr Entscheid lässt sich dann aber wegen § 41 (Abs. 1) VRG im Gegensatz zu personalrechtlichen Verfahren nicht mehr beim Verwaltungsgericht anfechten (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 26; BGr, 6. August 2003, 2P.110/2002, E. 3.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; § 74 Abs. 1 VRG).

Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an die obergerichtliche Verwaltungskommission weitergeleitet werden, auf dass diese prüfe, ob sie es als Rekurs behandeln wolle.

2.3 Sollte übrigens der vorinstanzliche Entscheid bereits als ein solcher des Obergerichts selbst betrachtet werden, könnte er laut § 41 (Abs. 1) VRG ebenso wenig beim Verwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 6. August 2003, 2P.110/2002, E. 3.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).

§ 41 VRG in der geltenden Fassung versperrt dem Beschwerdeführer den Zugang zum Verwaltungsgericht und nicht etwa § 43 Abs. 1 lit. f VRG. Es kommt deshalb auch nichts darauf an, ob es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR. 0.101) drehe, welche den Beschwerdeweg im Sinn einer Gegenausnahme nach § 43 Abs. 2 VRG doch noch öffnen würde (BGr, 6. August 2003, 2P.110/2002, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; vgl. immerhin Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 24).

Abgesehen davon lässt sich bei vorliegender Kontroverse um das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung der Charakter einer solch zivilrechtlichen Streitigkeit verneinen (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 144; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 391; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 52; RB 1994 Nr. 8 E. d, 2000 Nrn. 21-23 [zur letzten ungekürzt VGr, 8. November 2000, VB.2000.00322, E. 2, www.vgrzh.ch]; BGr, 6. August 2003, 2P.110/2002, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).

3.  

Der angefochtene Entscheid hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt (oben I). Deshalb lassen sich die verwaltungsgerichtlichen Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Auch kein Vorwurf trifft aber wegen der verworrenen Rechtslage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Obergerichtskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf (vgl. vorn 2; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

4.  

Der vor Verwaltungsgericht nicht obsiegende Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG), vielleicht aber später bei der obergerichtlichen Verwaltungskommission. Sollte er indes doch wieder nur eine staatsrechtliche Beschwerde ergreifen dürfen und es auch tun, vermöchte er seinen hier gehabten Aufwand vor Bundesgericht weiter zu nutzen. Er müsste dann dort allenfalls um Fristwiederherstellung ersuchen (vgl. VGr, 21. Januar 2002, VB.2002.00015, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch; Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a sowie Art. 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4; oben I).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird zur allfälligen Behandlung als Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an:……………