{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00202_2004-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204418&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ba8e41862c4c07676ca3cf16d2ba741"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2004  VB.2004.00202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Bauverweigerung f\u00fcr Nutzungs\u00e4nderung eines Ger\u00e4teraums / Wiederherstellungsbefehl Legitimation: Wenn die Gemeinde zur richtigen Anwendung und Durchsetzung ihres kommunalen Rechts befugt ist, muss sie auch geltend machen k\u00f6nnen, durch die unrichtige Auslegung kantonalen Rechts werde ihr kommunales Recht f\u00e4lschlicherweise nicht angewendet (E. 1). Massgeblicher Terrainverlauf: Laut der Baurekurskommission ist der in der seinerzeitigen Neubaubewilligung ausgewiesene Boden massgebend, wenn an bestehenden Geb\u00e4uden \u00c4nderungen vorgenommen werden, deren Zul\u00e4ssigkeit unter Bezugnahme auf den gewachsenen Boden zu pr\u00fcfen sind. An diese Praxis ist anzukn\u00fcpfen; dem steht auch der Wortlaut von \u00a7 5 Abs. 1 ABauV nicht entgegen. (...) Es geht darum zu vermeiden, dass eine \u00c4nderung des Bauwerks, die im Rahmen des Neubaus ohne weiteres bewilligungsf\u00e4hig gewesen w\u00e4re, nur deshalb nicht mehr zul\u00e4ssig ist, weil wegen der Neugestaltung des Grundst\u00fccks und als Folge des Zeitablaufs das gewachsene Terrain als massgeblicher Bezugspunkt eine neue Festlegung erf\u00e4hrt (E. 4.2). Abgrabungen: Beim Entscheid dar\u00fcber, ob ein unter- oder oberirdisches Geb\u00e4ude vorliegt, ist stets vom gewachsenen Boden auszugehen. Abgrabungen machen ein unter dem gewachsenen Terrain liegendes Geb\u00e4ude nicht zu einem oberirdischen. Die Regel von \u00a7 269 PBG gilt nicht nur f\u00fcr die das gewachsene Terrain um bis zu 50 cm \u00fcberragenden, sondern auch f\u00fcr die durch Abgrabungen freigelegten Teile einer unterirdischen Baute (E. 5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:28:03", "Checksum": "e60353383ef6499ddd5f866ecb16964e"}