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Geschäftsnummer: VB.2004.00206  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierversuch


Tierversuch: Darf mit einem Tierversuch geprüft werden, ob die Lebendfütterung von Luchsen in einem Wildpark mit Kaninchen möglich ist und dem natürlichen Jagdverhalten der Luchse gerecht wird?

Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Tierversuchen nach eidgenössischem und kantonalem Recht (E. 3).
Als Versuchstiere im Sinn der Tierschutzgesetzgebung gelten der Luchs u n d die Kaninchen (E. 4).
Die Güterabwägung (Belastung der Kaninchen einerseits, Erkenntnisgewinn anderseits) orientiert sich an unbestimmten Rechtsbegriffen. Deren Anwendung durch die Vorinstanzen überprüft das Gericht mit einer gewissen Zurückhaltung (E. 5.1). Der Versuch dient nicht der Sicherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Luchses, sondern nur der V e r b e s s e r u n g der psychischen Gesundheit (E. 5.2). Ein vom Luchs verletztes Kaninchen kann nicht in jedem Fall im Gehege gefunden und euthanasiert werden (E. 5.3). Der Versuch ist nicht unerlässlich im Sinn der Tierschutzgesetzgebung; die vorinstanzliche Güterabwägung zugunsten des Schutzes der Kaninchen ist nicht zu beanstanden (E. 5.4).
Die Lebendfütterung setzt voraus, dass das Beutetier wie in freier Wildbahn gefangen und getötet wird. Mangels einer realistischen Fluchtmöglichkeit für das Kaninchen im Gehege ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 6).
Das Gesuch wurde von der kantonalen Tierversuchskommission und der kantonalen Bewilligungsbehörde gründlich und umfassend geprüft und abschlägig beurteilt. Dieser Beurteilungsspielraum ist zu beachten (E. 7).
Abweisung, soweit Eintreten. - Minderheitsantrag auf Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Abklärung.
 
Stichworte:
KANINCHEN
LEBENDFÜTTERUNG
LUCHS
TIERSCHUTZ
TIERSCHUTZRECHT
TIERVERSUCH
WILDPARK
Rechtsnormen:
§ 4 KTSchG
Art. 12 TSchG
Art. 13 Abs. I TSchG
Art. 16 Abs. I TSchG
Art. 2 Abs. III TSchV
Art. 61 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Wildpark A (X) reichte am 2. November 2001 beim kantonalen Veterinäramt ein Gesuch (Nr. 2361) um Bewilligung eines Tierversuchs im Sinn von Art. 12 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) ein, betitelt mit „Pilotversuch zur Evaluation des Verhaltens von Gehegeluchsen gegenüber lebenden Kaninchen“. Bereits zuvor hatte der Wildpark um Bewilligung eines ähnlichen Versuchs nachgesucht. Die kantonale Tierversuchskommission unterstützte dieses erste Gesuch (Nr. 2256) nicht, empfahl jedoch dem Wildpark, ein neues bereinigtes Gesuch einzureichen.

Der Versuch auf der Grundlage des neuen Gesuchs vom 2. November 2001 hat zum Ziel zu untersuchen, wie das natürliche Jagdverhalten bei den in einem Gehege gehaltenen Luchsen ausgelöst und damit eine dauernde Aktivierung und Beschäftigung erreicht werden kann. Zu diesem Zweck soll überprüft werden, ob die Gehegeluchse lebende Kaninchen schnell und sicher töten. Mit dem Versuch soll die Eignung dieser Fütterungsmethode für Luchse beurteilt werden. Die Versuchsresultate sind nach Ansicht des Gesuchsstellers für die Anwendung von Lebendfütterungen generell und für grössere Katzen im Speziellen relevant.

Die Versuchsanordnung, die im Gesuch detailliert umschrieben ist, dauert 14 Tage. Beteiligt sind drei im Gehege gehaltene Luchse, und es werden insgesamt neun Kaninchen verwendet. Eine wissenschaftliche Begleitung durch eine Fachkommission ist sichergestellt.

Das kantonale Veterinäramt lehnte am 29. April 2002 das Gesuch ab, nachdem sich die kantonale Tierversuchskommission zuvor bereits negativ zum Gesuch geäussert hatte. Das Amt stützte seine Ablehnung auf Art. 61 Abs. 3 lit. d der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1), wonach ein Tierversuch nicht bewilligt werden darf, wenn dem Tier – gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis – unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet werden.

II.  

Einen dagegen von der Gemeinde Y erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 2. April 2004 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einer Güterabwägung zwischen der Belastung der Versuchstiere und dem erwarteten Erkenntnisgewinn die Interessen der Versuchstiere höher zu bewerten seien.

III.  

Die Gemeinde Y reichte am 29. April 2004 gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und der Tierversuch, eventuell in abgeänderter Form, zu bewilligen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 beantragte die Gesundheitsdirektion (auch im Namen des Veterinäramtes) Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.  

2.1 Die Gesundheitsdirektion hält im Rekursentscheid fest, dass die beantragte Versuchsanordnung als Tierversuch im Sinn von Art. 12 TSchG zu würdigen sei (E. 2a). Zwar sei die Lebendfütterung nicht bewilligungspflichtig. Deren grundsätzliche Zulässigkeit bedeute jedoch nicht, dass für Lebendfütterungen im Rahmen eines wissenschaftlichen Versuchs keine Tierversuchsbewilligung eingeholt werden müsse (E. 2b). Das Tierschutzrecht des Bundes auferlege der Bewilligungsbehörde eine Güterabwägung zwischen dem erwarteten Ergebnis des Tierversuchs und den Belastungen der Versuchstiere (E. 3a-b). Nach dem Klassierungsmassstab des Bundesamtes für Veterinärwesen falle der Versuch hinsichtlich der Belastung in Übereinstimmung mit der Ansicht der Parteien in die Stufe drei (= schwere Belastung) einer vierstufigen Skala (beginnend bei Null). Diese Einstufung sei dadurch begründet, dass eine gewisse Zeit vergehe, bis ein von einem Luchs verletztes Kaninchen von den Tierpflegern eingefangen und fachgerecht euthanasiert werden könne (E. 3c). Die Vorinstanz erwog, dass die Lebendfütterung zwar eine Erweiterung des Verhaltensrepertoires der Luchse darstelle, jedoch für eine artgerechte Haltung nicht unabdingbar sei. Der erwartete Erkenntnisgewinn des Tierversuchs könne daher nicht als vorrangig für die Verbesserung der Haltung von Luchsen in Gefangenschaft angesehen werden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer wissenschaftlichen Klärung der Frage, ob Luchse in Gefangenschaft Beutetiere wie in freier Wildbahn fangen und töten. Es gebe nämlich keinen Anspruch auf eine Lebendfütterung, solange ein Tier anderweitig ernährt werden könne (E. 3d). Bei der Güterabwägung seien die Interessen der Versuchstiere eindeutig höher zu bewerten. Deshalb habe der Beschwerdegegner das Gesuch zu Recht nicht bewilligt (E. 3e).

2.2 Die Beschwerdeführerin hebt die Bedeutung der Luchshaltung im Wildpark A namentlich hinsichtlich des Artenschutzes hervor (Ziff. 1). Um die Haltungsbedingungen zu verbessern, konzentriere sich der Wildpark auf die Fütterung der Tiere. Hauptaktivität des Luchses in freier Wildbahn sei das Jagen. Dieser Aktivitätskreis falle bei der Gehegehaltung vollständig weg. Trotz neuen Versuchen (tote Beute oder Beuteattrappe) sei es bis heute nicht gelungen, diesbezüglich eine befriedigende Lösung zu finden. In den meisten Fällen würden dadurch nur isolierte Teile des Jagdverhaltens ausgelöst. Die Folge seien Verhaltensänderungen oder -störungen (Ziff. 2a). Weil sich die Jagd nicht mit technischen Mitteln simulieren lasse, sei in den vergangenen Jahren zur Lebendfütterung zurückgegriffen worden. Diese gelte in Fachkreisen als bestmögliche Fütterungsmethode für grössere Katzen. Die Tierschutzverordnung sehe die Lebendfütterung vor unter der Voraussetzung, dass das Raubtier das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten könne. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, soll gerade mit dem Versuch untersucht werden (Ziff. 2b). Die Güterabwägung der Vorinstanz sei fehlerhaft. Richtig betrachtet sei der Luchs das Versuchstier, das Kaninchen dagegen die unabhängige Variable im Experiment. Aus diesem Grund müsste – gemäss Eventualantrag – der Versuch neu formuliert werden. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Ansicht, die Fütterung mit toter Beute sei ausreichend. Es gehe nämlich auch um die psychische Gesundheit der Luchse. Es könne ethisch nicht falsch sein, Tieren in Gefangenschaft dasselbe Verhalten zu ermöglichen, wie es ihre freien Artgenossen zeigten. Entscheidend sei nicht, ob das Kaninchen zu Tode komme, sondern wie (Ziff. 2c).

2.3 Vorinstanz und Beschwerdegegner treten in ihrer gemeinsamen Eingabe der Ansicht entgegen, es müsse den Tieren in Gefangenschaft dasselbe Verhalten wie in freier Wildbahn offen stehen. Der Mensch dürfe, wenn er Tiere halte oder nutze, diesen ungerechtfertigt nicht Schmerzen zufügen oder sie in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 3 TSchG). Davon unterschieden sich die Verhältnisse in freier Wildbahn, wo nur die Gesetzmässigkeiten der Evolution Anwendung fänden (Ziff. 1). Es sei nicht erwiesen, dass allein eine unbefriedigte Jagdmotivation zu Verhaltensänderungen führten (Ziff. 2). Eine neue Formulierung des Tierversuchs gemäss Eventualantrag der Beschwerdeführerin – sofern ein solcher Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen überhaupt zulässig wäre – erübrige sich, weil die Kaninchen auf dem Gesuch stets als Versuchstiere aufgeführt gewesen seien, wogegen die Luchse erst im Verlauf des Verfahrens ins Gesuch miteinbezogen worden seien. Es sei eine ganzheitliche Betrachtungsweise angestrebt worden, bei der die Auswirkungen sowohl auf die Luchse als auch auf die Kaninchen zu berücksichtigen seien (Ziff. 3). Stehe die Lebendfütterung im Rahmen eines Tierversuchs zur Diskussion, so sei die vom Tierschutzrecht geforderte Güterabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung müsse nicht in jedem Fall zuungunsten der Lebendfütterung ausfallen. Bei der vorliegenden Versuchsanordnung würden jedoch die Chancen zuungunsten der Kaninchen verschoben, weil die verwendeten Kaninchen in Gefangenschaft aufgewachsen seien und deshalb nicht dasselbe Fluchtverhalten wie Wildkaninchen aufwiesen (Ziff. 4).

3.  

Tierversuche im Sinn von Art. 12 TSchG bedürfen einer Bewilligung, wenn sie dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können (Art. 13a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 TSchG; vgl. Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 210 ff.; Peter E. Wirth, Gesetzgebung und Vollzug im Bereiche der Tierversuche, Zürich 1991, S. 34 ff.). Die Versuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 13 Abs. 1 TSchG) und haben einem in Art. 14 TSchG umschriebenen Zweck zu dienen, wie etwa der wissenschaftlichen Forschung (lit. a). Im Rahmen eines Tierversuchs dürfen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugefügt werden, soweit dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1 TSchG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 61 TSchV näher umschrieben. Namentlich darf ein Versuch nicht bewilligt werden, wenn er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (Abs. 3 lit. d).

Das Bewilligungsverfahren wird durch die Kantone durchgeführt (vgl. Wirth, S. 197 ff.). Die Gesuche sind zuerst der kantonalen Tierversuchskommission – einer breit zusammengesetzten Fachkommission – zu überweisen; diese stellt der kantonalen Bewilligungsbehörde Antrag (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 TSchV; § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG, LS 554.1]). Im Kanton Zürich ist das Veterinäramt die Bewilligungsbehörde (§ 2 KTSchG in Verbindung mit § 3 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 [LS 172.14]).

4.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Kaninchen im Bewilligungsgesuch als Versuchstiere zu bezeichnen seien. Nach ihrer Auffassung sei allein der Luchs das Versuchstier, dessen Verhalten gegenüber dem Beutereiz untersucht werden soll. An diese Auffassung knüpft die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, es sei der Tierversuch in abgeänderter Form zu bewilligen.

Diesen Eventualantrag hat die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gestellt. Ein Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Auf den Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt. Zwar geht es beim streitigen Tierversuch in erster Linie darum, die Verhaltensweise des Luchses zu untersuchen. Indessen ist der Luchs durch die Versuchsanordnung keiner Belastung ausgesetzt, weswegen diese richtigerweise mit dem Schweregrad Null bewertet wird. Hingegen entspricht der Schweregrad beim Kaninchen dem Wert drei, was einer schweren Belastung gleichkommt. Es ist daher folgerichtig, das Kaninchen im Gesuch als Versuchstier aufzuführen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtene Ansicht scheint einer mathematischen Logik zu entspringen, die dem Zweck der Tierschutzgesetzgebung im Bereich der Tierversuche nicht gerecht wird, nämlich dem Schutz und Wohlbefinden des Tiers zu dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 TSchG).

5.  

5.1 Unter den Parteien ist die Güterabwägung nach Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV streitig. Die Vorinstanz hat bei der Gegenüberstellung der Belastung der als Versuchstiere eingesetzten Kaninchen einerseits und dem erwarteten Erkenntnisgewinn anderseits die Interessen dieser Versuchstiere höher gewichtet. Gemäss der genannten Bestimmung ist also zu prüfen, ob im Vergleich zum erwarteten Ergebnis des Versuchs dem Tier unverhältnismässige Schmerzen oder Leiden bereitet werden. Diese Verordnungsnorm führt den im Gesetz verankerten Grundsatz aus, wonach Tierversuche auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind (Art. 13 Abs. 1 TSchG). Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe (Wirth, S. 37. – Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen im Allgemeinen vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 445 ff.; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 72 ff., auch zum Folgenden). Deren Anwendung ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich überprüfbar. Dabei auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, indem es der Verwaltung in der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum zugesteht.

5.2 Ausgangspunkt bei der von Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV geforderten Güterabwägung ist der Schweregrad der Belastung für die Kaninchen. Dieser bildet mit Stufe drei die höchste Kategorie, welche schwere Belastungen mit Schmerzen, andauernden Leiden bzw. erheblichen oder andauernden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens umfasst (Goetschel/Bolliger, S. 212). Deshalb muss beim Vergleich mit dem erwarteten Ergebnis auch ein entsprechend hoher Kenntnisgewinn aus dem Tierversuch resultieren.

Wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht, ist die Lebendfütterung, die Gegenstand des Tierversuchs bildet, für die körperliche Gesundheit des Luchses nicht notwendig. Es geht vielmehr um die Verbesserung des psychischen Wohlergehens des Luchses, welches durch die Haltung in Gehegen beeinträchtigt sein kann. Die Haltung von Luchsen in Gehegen (vorliegend in der Grösse von ca. 5'000 m2) ist zwar zulässig (vgl. Art. 38 ff. TSchV) und möglich; sie entspricht angesichts der bekanntermassen sehr grossen Reviergrösse dieser Tierart von 20 – 30 km2 oder mehr (vgl. Schweizer Lexikon, Visp 1999, Stichwort „Luchs“) jedoch nicht der natürlichen Lebensweise des Tiers. Dem Luchs wird so eine seiner natürlichen Lebensart nicht in allen Teilen gerecht werdende Haltung aufgenötigt und ihm dadurch die Entfaltung eines artgerechten Verhaltensrepertoires verunmöglicht. Es fragt sich deshalb, ob dieses Defizit gerade dadurch zu kompensieren ist, dass ein anderes Tier einer Tötung ausgesetzt wird, deren Art in tierschutzrechtlicher Hinsicht als schwere Belastung (Schweregrad drei) für dieses qualifiziert wird.

Entscheidend ist auf jeden Fall, dass der Tierversuch lediglich der Verbesserung der psychischen Gesundheit – und nicht der Sicherstellung derselben überhaupt – dienen soll. Ebenso wenig bezweckt der Versuch, Erkenntnisse über die Ernährung zu gewinnen, die über die Bereitstellung von toten Beutetieren bereits hinreichend gewährleistet ist. Insofern reduziert sich auch das Interesse an einer wissenschaftlichen Klärung dieser Fragen. Der Versuch mag nur ein wünschbares Ziel anzustreben, nicht aber einen für die Gesunderhaltung des Luchses unbedingt notwendigen Zweck.

5.3 Zudem ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach nicht sichergestellt sei, dass ein verletztes Kaninchen von den Tierpflegern eingefangen und euthanasiert werden kann. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein verletztes fliehendes Tier in einem mit Bäumen, Büschen und Unterholz versehenen weiträumigen Gehege in der Grösse von ca. 5'000 m2 nicht immer sofort ausfindig gemacht werden kann und – wenn der Luchs von der Jagd ablässt – dadurch besonderen Schmerzen und Leiden ausgesetzt ist.

5.4 Der Versuch ist deshalb nicht „unerlässlich“ im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG, und der beabsichtigte Erkenntnisgewinn steht nicht in einem adäquaten Verhältnis zur schweren Belastung, welcher die Kaninchen ausgesetzt sind. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Güterabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

6.  

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Lebendfütterung sei von der Tierschutzgesetzgebung gar nicht untersagt. Art. 2 Abs. 3 TSchV gestattet diese Fütterungsart nur, wenn das Wildtier das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten kann. Die beantragte Versuchsanordnung wird diesem Erfordernis nur unvollkommen gerecht. Das ausgesetzte Kaninchen hat keine Fluchtmöglichkeit (z.B. über einen unterirdischen Unterschlupf), sondern ist unentrinnbar dem Tod ausgesetzt. Eine Chancengleichheit (vgl. dazu Rekursvernehmlassung, S. 1 f.) zwischen den beiden Tieren besteht nicht. Dadurch unterscheidet sich die Versuchssituation von der freien Wildbahn: Dort werden vom Luchs primär schwache Tiere mit Erfolg gejagt, was mit einer natürlichen Regulierung des Tierbestandes einhergeht. Gesunde Tiere haben aber durchaus eine realistische Fluchtchance, insbesondere auch deshalb, weil der Luchs nicht als Hetzjäger gilt, sondern die Jagd häufig bereits nach ca. 20 Metern aufgibt (vgl. Roland Kalb, Der Luchs, Augsburg 1992, S. 29).

7.  

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Güterabwägung des Beschwerdegegners auf einer gründlichen und umfassenden Abklärung beruht. Entsprechend den anwendbaren Verfahrensvorschriften (E. 3) hatte die kantonale Tierversuchskommission vor Erlass der Verfügung das Gesuch zu prüfen. In dieser Kommission sind Fachvertreter namentlich aus den Bereichen des Tierschutzes, der Tierkunde, der Forschung und der Ethik vertreten (§ 4 Abs. 1 und 2 KTSchG). Die Kommission hat das Gesuch eingehend erörtert und es der Bewilligungsbehörde einstimmig zur Ablehnung empfohlen. Weil das Verwaltungsgericht den Verwaltungsinstanzen einen eigenen Beurteilungsspielraum zugesteht (E. 5.1), kommt dieser eindeutigen Fachmeinung einiges Gewicht zu. Die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen vermögen die Beurteilung der Tierversuchskommission und gestützt darauf des Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an …

 

 

Minderheitsantrag und -begründung

Eine Minderheit des Gerichts hat beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.

Mit der Mehrheit des Gerichts anerkennt auch die Minderheit, dass es sich vorliegend um einen der Legaldefinition von Art. 12 TSchG entsprechenden Tierversuch handelt, bei dem die Kaninchen und nicht die Luchse als Versuchstiere zu betrachten sind (E. 3 und 4). Im Rahmen der strittigen Güterabwägung gemäss Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV ist sodann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer schweren Belastung der Kaninchen auszugehen. Bei der Zielsetzung des Versuches jedoch geht es entgegen der Auffassung der Gerichtsmehrheit nicht nur um eine Verbesserung der psychischen Gesundheit der Luchse, sondern es ist auch eine allfällige Verbesserung der Haltung bzw. der Sterbebedingungen von Kaninchen als Beutetiere der Luchse in Betracht zu ziehen:

Gemäss Art. 2 Abs. 3 TSchV dürfen lebende Tiere für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können. Entgegen der Mehrheitsmeinung gemäss E. 6 ist die Minderheit der Auffassung, dass diese Anforderung der vorliegend beantragten Versuchsanordnung nicht entgegensteht. Der Umstand, dass sich das Wildtier in Gefangenschaft und dadurch in einem definierten Gehege befindet, hindert es vorerst nicht daran, ein Kaninchen als ausgesetztes Beutetier „wie in freier Wildbahn“ zu fangen und zu töten. Nach der Verordnungssystematik ist die Lebendfütterung eine zulässige Fütterungsart für in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere. Diese Tierhaltung setzt zwangsläufig eine umgrenzte Fläche oder einen umgrenzten Raum als Gehege im Sinne von Art. 5 TSchV voraus. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einschränkung, wonach das Wildtier das Beutetier wie in freier Wildbahn müsse fangen und töten können, keine absolute Gleichwertigkeit der beidseitigen Jagdbedingungen verlangt. Insbesondere was die Überlebenschancen der Beutetiere anbelangt, darf angenommen werden, dass es durchaus dem Zweck der Lebendfütterung entspricht, dass das Beutetier hier unentrinnbar dem Tod ausgesetzt ist, während gesunde Tiere in der freien Wildbahn regelmässig eine realistische Überlebenschance haben. Die Gleichwertigkeit der Jagdbedingungen in Gefangenschaft und in freier Wildbahn setzt daher im Wesentlichen nur voraus, dass sowohl das Wild- wie auch das Beutetier eine möglichst grosse, den Bedingungen der Gefangenschaft aber durchaus angepasste Bewegungsfreiheit haben müssen. Dies ist im bestehenden Luchsgehege offensichtlich der Fall.

Eine andere Frage ist es, ob die Luchse aufgrund der Dauer ihrer Gefangenschaft überhaupt noch in der Lage sind, die Kaninchen als Beutetiere zu erkennen und diese schnell und sicher zu töten. Genau dies ist aber der aus dem Versuch erhoffte Erkenntnisgewinn. Wird nun die Lebendfütterung mit Kaninchen als legale Fütterungsmethode der Luchse angesehen, so besteht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – die Möglichkeit, dass solche Fütterungen in der Schweiz wie auch im Ausland bewilligungsfrei stattfinden, ohne dass dabei die Erkenntnisse aus dem vorliegend strittigen Tierversuch einfliessen können. Damit besteht die Gefahr, dass eine ungewisse Anzahl von Kaninchen oder anderen Beutetieren von den Luchsen nur verletzt, anstatt schnell und sicher getötet werden und damit einer grossen Belastung ausgesetzt sind. Diese Gefahr soll bei der strittigen Versuchsanordnung mit verschiedenen Massnahmen minimiert werden, unter anderem durch Beschränkung der eingesetzten Kaninchen auf maximal neun Stück. Die aus dem Versuch mit neun Kaninchen gewonnenen Erkenntnisse könnten daher letztlich auch dazu beitragen, die Bedingungen der erlaubten Lebendfütterung für eine ungewisse Anzahl anderer Kaninchen erträglicher zu gestalten.

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, um bei der anstehenden Güterabwägung die bei der bewilligungsfreien Lebendfütterung von Luchsen bestehende Gefahr eines erhöhten Leidens der dafür verwendeten Beutetiere und dementsprechend den Nutzen des Versuchs für diese selber angemessen zu berücksichtigen.