{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.08.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00209_13-08-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204402&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52c83e2d3697e5acbbf34a2f1ddcf5d2"}, "Num": [" VB.2004.00209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.13.0  VB.2004.00209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.13.0  VB.2004.00209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.13.0  VB.2004.00209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren infolge Fahrens ohne g\u00fcltigen Fahrausweis | Geb\u00fchren infolge Fahrens ohne g\u00fcltigen Fahrausweis Ein Vollmachtsverh\u00e4ltnis zwischen der fremdsprachigen Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehemann, der die Beschwerdef\u00fchrerin vertritt, ist unter den konkreten Umst\u00e4nden zu vermuten. Auf die Einholung einer schriftlichen Vollmacht kann verzichtet werden (E. 1.2). Wer ohne g\u00fcltigen Fahrausweis ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel ben\u00fctzt, hat eine Zuschlagstaxe zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Z\u00fcrcher Verkehrsverbundes. Die G\u00fcltigkeit der Kurzstreckenfahrkarte (Stadt Z\u00fcrich) ist r\u00e4umlich (2 km) und zeitlich (30 Min.) begrenzt (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte im Zeitpunkt der Kontrolle den r\u00e4umlichen G\u00fcltigkeitsbereich bereits \u00fcberfahren. Die Auseinandersetzung um die deswegen geschuldete Zuschlagstaxe ist geb\u00fchrenrechtlicher Natur, weshalb der Grundsatz \"in dubio pro reo\" von vornherein nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1). Die Fahrkarte bringt gen\u00fcgend klar zum Ausdruck, dass ein r\u00e4umlicher und ein zeitlicher G\u00fcltigkeitsbereich zu beachten ist (E. 4.2.1). Die H\u00f6he der Zuschlagstaxe ist nicht zu beanstanden (E. 4.2.3). Auch mit einer Langstreckenfahrkarte h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin unter den konkreten Zeitverh\u00e4ltnissen die zeitliche G\u00fcltigkeitsdauer \u00fcberschritten (E. 4.2.5). Abweisung. Die bereits anl\u00e4sslich der Kontrolle bezahlte Geb\u00fchr ist somit nicht nachtr\u00e4glich an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuerstatten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:22", "Checksum": "3f009f2adb2479fe5d6e4945eb4d3781"}