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Geschäftsnummer: VB.2004.00212  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Zwischenprüfung


Zwischenprüfung im Fach Germanistik an der Universität Zürich: Anfechtung der Ergebnisse einzelner Teilprüfungen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid über Ergebnisse von Universitätsprüfungen (E. 1).
Die Nichtbewilligung eines Verschiebungsgesuchs und das Nichtbestehen einer Teilprüfung wegen Fernbleibens hätten vorliegend wegen der eigenständigen Wirkungen der Teilprüfungsergebnisse mit Rekurs gegen die entsprechende Verfügung angefochten werden müssen. Da diese Rügen erst im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausschluss vom Studienfach vorgebracht wurden, sind sie verspätet (E. 2).
Es liegt weder ein materieller Wiedererwägungsentscheid noch ein Revisionsgrund vor (E. 3).
Die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs, das wegen Belastung durch ein Rechtsmittelverfahren gestellt worden war, war rechtmässig (E. 5).
Die Belastung des Beschwerdeführers mit den Rekurskosten war vorliegend trotz missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung haltbar (E. 6).
Abweisung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FACHPRÜFUNG
KOSTENAUFLAGE
NOTE
PRÜFUNG
PRÜFUNGSERGEBNIS
PRÜFUNGSORDNUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
TEILPRÜFUNG
TREU UND GLAUBEN
VERFÜGUNG
VERSCHIEBUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERERWÄGUNG
ZWISCHENPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 43 Abs. I lit. f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A immatrikulierte sich im Wintersemester 2001/2002 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 28. November 2002 meldete er sich im Rahmen der Zwischenprüfung im Fach Germanistik zu den Teilprüfungen in den Fächern B und C im Wintersemester 2002/2003 an. Diese Teilprüfungen fanden am 5. und 6. Februar 2003 statt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 teilte A dem Deutschen Seminar der Universität Zürich mit, dass er die beiden Prüfungstermine nicht wahrnehmen könne. Gleichzeitig hielt er fest, dass er froh wäre, wenn die beiden "versäumten Prüfungen nicht als durchgefallen bzw. nicht bestandene deklariert werden müssen".

Das Deutsche Seminar beantwortete das Schreiben A am 11. Februar 2003 dahingehend, dass dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben werden könne. Die beiden Prüfungen würden daher als nicht bestanden gelten. A habe aber die Möglichkeit, sich für die entsprechenden Prüfungen im nächsten Semester anzumelden. Das Nichtbestehen der beiden Prüfungen wurde sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2003 bestätigt, wogegen A trotz Rechtsmittelbelehrung nicht rekurrierte.

Bei der Wiederholung der Teilprüfung im Fach C am 30. Juni 2003 bestand A mit Note 3 nicht, was mit ebenfalls unangefochten gebliebenem Schreiben vom 5. August 2003 festgehalten wurde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 teilte das Deutsche Seminar A mit, aufgrund von § 12 der Prüfungsordnung über die Zwischenprüfungen für Studierende an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (Prüfungsordnung) könne er Germanistik nicht mehr als Hauptfach und das Fach C nicht mehr als Nebenfach belegen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit des Rekurses hingewiesen.

A wurde sodann mit Verfügung vom 6. November 2003 nochmals formell und mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass die Möglichkeiten zur Wiederholung von Teilprüfungen ausgeschöpft seien und gemäss der Notensitzung vom 29. Oktober 2003 die Zwischenprüfung im Hauptfach Germanistik als nicht bestanden gelte. A werde daher vom Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen.

Am 3. November 2003 hatte A um nochmalige Zulassung zur Teilzwischenprüfung im Fach C ersucht. Dieses Gesuch lehnte die Seminarleitung mit Schreiben vom 10. No­vember 2003 ab. Sie schloss ihre Mitteilung mit den Worten: "Dieser Entscheid [der Ausschluss vom genannten Haupt- bzw. Nebenfach] wird Ihnen in den nächsten Tagen auch von der Professorenkonferenz mitgeteilt werden... Wollen Sie gegen diesen Entscheid rekurrieren, so müssen Sie sich direkt an die Rekurskommission der Universität Zürich wenden."

II.  

Mit Rekurs vom 30. November 2003 gegen die Verfügung vom 6. November 2003 gelangte A schliesslich an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese ging davon aus, A habe gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. November 2003 betreffend sein Gesuch vom 3. November 2003, wonach er nochmals zur Teilzwischenprüfung im Fach C zuzulassen sei, rekurriert. Mit Beschluss vom 1. April 2004 wies die Rekurskommission den Rekurs von A "gegen den Entscheid der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 10. No­vem­ber 2003" ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2004 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 1. April 2004, die "Zulassung zur ergänzenden Zwischenprüfung im Hauptfach Germanistik" und die Anerkennung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Februar 2003. Bezüglich der Verfahrenskosten verzichtete er ausdrücklich auf einen Antrag.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich reichte am 1./3. Juni 2004 eine Stellungnahme des Deutschen Seminars vom 24. Mai 2004 zur Beschwerdeschrift ins Recht.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9./11. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, im Rekursentscheid sei versehentlich "vom (Wieder­erwägungs-)Entscheid der Philosophischen Fakultät vom 10. November 2003 statt vom Entscheid der Philosophischen Fakultät vom 6. No­vember 2003 gesprochen" worden, was aber am Ergebnis und dessen Begründung nichts ändere.

Am 23./24. Juni 2004 reichte A unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe der Philosophischen Fakultät ein.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide nicht mehr ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 1. Juli 2002; siehe auch § 46 Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998). Da das Verfahren beim Verwaltungsgericht nach dem 1. Januar 2004 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach neuem Recht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.1-3.3, www.vgrzh.ch). Das gilt auch mit Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach der Grund für sein Fernbleiben von den Prüfungen am 5. und 6. Februar 2003 anzuerkennen sei. Zwar hatte das Deutsche Seminar das Gesuch um Verschiebung der Teilzwischenprüfungen in den Fächern B und C mit Schreiben vom 11. Februar 2003 abschlägig beantwortet, und das Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung, wonach zufolge Nichterscheinens die Prüfungen als nicht bestanden qualifiziert würden, erging am 24. Februar 2003. Die darin angegebene Rechtsmittelfrist war mithin beim Inkrafttreten der neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG schon längst abgelaufen. Ob der Beschwerdeführer bereits die Mitteilung vom 24. Februar 2003 hätte anfechten müssen oder ob er die Nichtbewilligung des Verschiebungsgesuchs noch im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 6. November 2003 rügen durfte, wie er geltend macht, ist jedoch gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.  

2.1 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die in den Schreiben vom 5. August 2003 und 6. November 2003 aufgeführte Benotung der Prüfung im Fach B. Auch wird das Fernbleiben von den Teilprüfungen am 5. und 6. Februar 2003 nicht bestritten, ebenso wenig die Tatsache, dass gegen das Schreiben vom 24. Februar 2003, wonach die Prüfungen zufolge Nichterscheinens als nicht bestanden gälten, kein Rechtsmittel ergriffen worden war. Unbestritten ist auch, dass bei zweimaligem Nichtbestehen der Teilprüfungen bzw. Fernbleiben ohne genehmigte Verschiebung der endgültige Studienausschluss gemäss den §§ 12 und 15 Prüfungsordnung erfolgt.

Allerdings stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf diese früheren Bescheide, namentlich jenen vom 24. Februar 2003, sei im Rahmen des nun rechtzeitig eingereichten Rekurses gegen die Verfügung vom 6. November 2003, aufgrund welcher er vom Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen werde, zurückzukommen, da Erstere für die letztere Verfügung konstitutiv seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

2.2  

2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Prüfungsentscheide Verfügungen sind, die einzelnen Noten aber grundsätzlich nicht. Diese gelten jedoch für die Begründung von Examensentscheiden in der Regel als ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a.M. 1990, Nr. 35 VII c 4 [je mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann daraus grundsätzlich noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden (vgl. Herbert Plotke, Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff., 447, und allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47, § 48 N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).

2.2.2 Im vorliegenden Fall stellen jedoch die Ergebnisse der Teilprüfungen nicht bloss Prüfungsnoten im Rahmen der gesamten Zwischenprüfung dar. So bestimmt § 11 Prüfungsordnung, dass die Zwischenprüfung bestanden sei, wenn in jeder Teilprüfung mindestens die Note 4 erreicht werde (Abs. 1). Ungenügende Teilprüfungen müssen wiederholt werden, wobei nur eine Wiederholung zulässig ist (Abs. 2). Eine ungenügende Note in einer Teilprüfung kann also nicht mit hohen Noten in andern Fächern kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis einer Teilprüfung nicht erst im Zusammenhang mit andern Teilergebnissen seine Wirkungen entfaltet, sondern bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer ungenügenden Note in einer Teilprüfung treten sogleich mit der entsprechenden Benotung ein, ohne dass weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten oder das Nicht­erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der Gesamtwertung – erfüllt sein müssten. Das Ergebnis der Teilprüfung bzw. seine Mitteilung ist deshalb als Verfügung zu qualifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prüfung wegen Ungenügens oder – wie hier – wegen Fernbleibens nicht bestanden wird. Der Beschwerdeführer hätte demnach die Rüge, sein Verschiebungsgesuch hätte anerkannt werden müssen, mit Rekurs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2003 vorbringen müssen.

2.2.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 24. Fe­b­ruar 2003 noch nicht endgültig vom Studium der betreffenden Fächer ausgeschlossen, sondern nur auf die Wiederholungsprüfung verwiesen wurde (§ 11 Abs. 2 Prüfungsordnung). Selbst wenn die Benotung in der Wiederholungsprüfung als die entscheidende Verfügung angesehen würde, würde dies dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen, hat er doch auch diese – am 5. August 2003 erlassene – Verfügung nicht angefochten. Der Verfügungscharakter der Ergebnisse der Teilprüfungen bzw. von deren Mitteilung wird schliesslich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unterschriebene Notenliste gemäss § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung wiederum als Verfügung der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzustellen ist (vgl. hinten 6.1.3).

2.2.4 Für die hier entwickelte Lösung spricht auch folgende Überlegung: Könnten länger zurückliegende (Teil-)Ergebnisse von Prüfungen noch mit gegen das Schlussergebnis gerichteten Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. In Bezug auf Maturaprüfungen gilt denn auch, dass Erfahrungsnoten und Noten vorzeitig abschliessender Fächer sofort nach Bekanntgabe und nicht erst mit dem Endresultat anzufechten sind (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 715, mit Hinweisen). Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert, kann sich doch bei der Zwischenprüfung das Ablegen der Teilprüfungen über anderthalb Jahre dahinziehen (§ 8 Prüfungsordnung).

3.  

Das Verschiebungsgesuch vom 5. Februar 2003 bzw. das Ergebnis der ersten Teilprüfung im Fach C könnte nur noch überprüft werden, wenn die Beschwerde­geg­nerin in derselben Sache eine neue Verfügung getroffen hätte oder – weil dem Beschwerdeführer ein solcher Anspruch zustünde – hätte treffen müssen (RB 2000 Nr. 6).

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2003, er sei nochmals zur Teilprüfung im Fach C zuzulassen, stellt nach dem Gesagten ein Wiedererwägungsgesuch dar. Die Beschwerdegegnerin wollte es laut ihrem Schreiben vom 10. No­vember 2003 "nicht bewilligen". In diesem Brief beschränkte sie sich auf eine Darstellung des Prüfungsablaufs und der Rechtslage; mit Wiedererwägungsgründen setzte sie sich nicht auseinander. Sie hat demnach das Wiedererwägungsgesuch nicht an die Hand genommen.

Die Überprüfung des Bescheids vom 10. November 2003 wäre somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch auf Behandlung des Begehrens bestanden hätte – mit andern Worten: wenn die Voraussetzungen für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 gegeben gewesen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8; Kölz/Häner, Rz. 449). Dies macht der Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäss geltend. Er bringt eingestandenermassen nichts vor, was er nicht bereits mit Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 hätte anführen können. Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch materiell hätte behandeln dürfen, sind keine Gründe für einen Anspruch auf dessen Behandlung auszumachen. Die nachträgliche Anfechtung der Verfügung vom 24. Februar 2003 bleibt somit ausgeschlossen.

4.  

Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs, der als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 6. November 2003 nannte, sich jedoch materiell gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 richtete, wegen Fristversäumnis nicht eintreten sollen. Wenn ihre irrtümliche Annahme zugetroffen hätte, dass sich der Rekurs nur gegen die Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs laut dem Schreiben vom 10. November 2003 gerichtet habe, hätte sie wiederum nur die Frage behandeln dürfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch wegen Vorliegens von Revisionsgründen hätte eintreten müssen. Insgesamt hat die Vorinstanz jedoch die sich stellenden Fragen – trotz fehlerhafter Einordnung – mit zutreffender Begründung richtig beantwortet. Von einer Änderung ihres Dispositivs kann daher aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden.

5.  

Im Übrigen kann hier ergänzend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls nicht überschritt oder verletzte, indem sie das Verschiebungsgesuch vom 5. Februar 2004 abwies und Nichtbestehen der Teilprüfungen vom 5. und 6. Februar 2003 verfügte. Nach § 15 Prüfungsordnung durfte der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Genehmigung des Verschiebungsgesuchs oder wegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds den Teilprüfungen fernbleiben. Keine dieser beiden Voraussetzungen war hier gegeben.

Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen Angaben spätestens am 31. Januar 2003 eine prozessleitende Verfügung des Departements G in F vom 29. Januar 2003 im dort laufenden Beschwerdeverfahren. Darin wurde ihm Frist zur Akteneinsicht und zur ergänzenden Stellungnahme bis 10. Februar 2003 gesetzt. Dem Beschwerdeführer wären demnach – selbst wenn man von der Möglichkeit einer Fristerstreckung absieht – nach Absolvieren der Prüfungen noch vier volle Tage, darunter zwei Arbeitstage, zur Akteneinsicht und Stellungnahme verblieben. Weshalb er für jenes Rechtsmittelverfahren keine Rechtsvertretung beiziehen konnte, begründet er nicht; ebenso wenig belegt er die angebliche psychische Belastung mit einem ärztlichen Zeugnis. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdegegnerin weder das Verschiebungsgesuch genehmigen noch den geltend gemachten Verschiebungsgrund als zwingend anerkennen.

6.  

6.1  

6.1.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2003 nannte nochmals die Ergebnisse der Teilprüfungen und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung ohne Einschränkung. Die Vorinstanz wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs sinn­gemäss mit der grundsätzlich zutreffenden Begründung ab, das Rechtsmittel sei verspätet. Es fragt sich, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes unter diesen Umständen der Vorinstanz untersagt hätte, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen: Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist, erlitte nämlich etwa dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm Verfahrenskos­ten auferlegt würden (RB 2002 Nr. 114 E. 2d mit Hinweisen).

6.1.2 Diese Frage kann vorliegend geprüft werden, da das Verwaltungsgericht klare Mängel des vor­instanzlichen Entscheids von Amts wegen berücksichtigt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 4) und hier immerhin ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Da der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 1. April 2004 verlangt, kann es auch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands kommen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausdrücklich keinen Antrag zu den Verfahrenskosten stellen wollte.

6.1.3 Die Verfügung vom 6. November 2003 enthielt grundsätzlich zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung (§ 10 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung): Wenn auch im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung jene Rügen nicht mehr erhoben werden konnten, die gegen frühere Verfügungen hätten vorgebracht werden können, so war doch der Rechtsweg gegen Mängel, die ihren Grund in dieser Verfügung selbst hatten, gegeben. So hätte gegen die Verfügung vom 6. November 2003 gegebenenfalls etwa vorgebracht werden können, sie sei an den falschen Studenten gerichtet oder betreffe das falsche Fach, die Noten der Teilprüfungen seien unzutreffend übertragen worden oder es seien aus ihnen unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen werden, oder auch, die Notensitzung sei mit nicht korrekter Besetzung abgehalten worden (vgl. auch Regierungsrat BE, 10. Mai 1995, BVR 1996 S. 28 ff. E. 3 S. 32). Die Verfügung vom 6. November 2003 mochte allerdings aufgrund ihrer Gestaltung den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Ergebnisse der Teilprüfungen könnten nochmals mit dem angegebenen Rechtsmittel angefochten werden: Die Teilprüfungsergebnisse sind fett gesetzt und dominieren optisch das Schreiben; der Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu entnehmen, dass sie sich nicht auf den gesamten Text bezieht.

6.1.4 Unter diesen Umständen wäre es ohne weiteres vertretbar gewesen, wenn die Vor­instanz zumindest einen Teil ihrer Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt hätte (vgl. auch VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00106, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Umgekehrt war dem Beschwerdeführer – wie sich aus den Vorbringen in der Rekursschrift ergibt – klar, dass sich vorliegend die Frage stellte, in welchem Verfahrensstadium er seine Rügen vorzubringen hatte. Schliesslich hatte er darauf verzichtet, die ebenfalls mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen Verfügungen vom 24. Februar 2003 und vom 5. August 2003 anzufechten, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass er bewusst die Verfügung über das Gesamtergebnis abwarten wollte. Dies räumt er im Übrigen selber mit der Bemerkung in der Beschwerdeschrift ein, dass er "selbstverständlich keinen Rekurs als Prophylaxe gegen einen allfälligen Prüfungsmisserfolg eingereicht habe". Ebenfalls nicht unhaltbar ist somit die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 6. November 2003 unabhängig von deren missverständlicher Rechtsmittelbelehrung anfechten wollen und sei nicht erst von dieser zur Rekurserhebung veranlasst worden. Die Verlegung der – ohnehin verhältnismässig bescheidenen – Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher aufrechterhalten werden.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    ...