I.
A immatrikulierte sich im Wintersemester
2001/2002 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 28. November
2002 meldete er sich im Rahmen der Zwischenprüfung im Fach Germanistik zu den
Teilprüfungen in den Fächern B und C im Wintersemester 2002/2003 an. Diese
Teilprüfungen fanden am 5. und 6. Februar 2003 statt. Mit Schreiben
vom 5. Februar 2003 teilte A dem Deutschen Seminar der Universität Zürich
mit, dass er die beiden Prüfungstermine nicht wahrnehmen könne. Gleichzeitig
hielt er fest, dass er froh wäre, wenn die beiden "versäumten Prüfungen
nicht als durchgefallen bzw. nicht bestandene deklariert werden müssen".
Das Deutsche Seminar beantwortete das Schreiben A am 11. Februar
2003 dahingehend, dass dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben werden könne.
Die beiden Prüfungen würden daher als nicht bestanden gelten. A habe aber die
Möglichkeit, sich für die entsprechenden Prüfungen im nächsten Semester
anzumelden. Das Nichtbestehen der beiden Prüfungen wurde sodann mit Schreiben
vom 24. Februar 2003 bestätigt, wogegen A trotz Rechtsmittelbelehrung
nicht rekurrierte.
Bei der Wiederholung der Teilprüfung im Fach C am 30. Juni
2003 bestand A mit Note 3 nicht, was mit ebenfalls unangefochten
gebliebenem Schreiben vom 5. August 2003 festgehalten wurde. Mit Schreiben
vom 3. Oktober 2003 teilte das Deutsche Seminar A mit, aufgrund von § 12
der Prüfungsordnung über die Zwischenprüfungen für Studierende an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001
(Prüfungsordnung) könne er Germanistik nicht mehr als Hauptfach und das Fach C
nicht mehr als Nebenfach belegen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit des
Rekurses hingewiesen.
A wurde sodann mit Verfügung vom 6. November 2003
nochmals formell und mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass
die Möglichkeiten zur Wiederholung von Teilprüfungen ausgeschöpft seien und
gemäss der Notensitzung vom 29. Oktober 2003 die Zwischenprüfung im
Hauptfach Germanistik als nicht bestanden gelte. A werde daher vom
Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen.
Am 3. November 2003 hatte A um nochmalige Zulassung
zur Teilzwischenprüfung im Fach C ersucht. Dieses Gesuch lehnte die Seminarleitung
mit Schreiben vom 10. November 2003 ab. Sie schloss ihre Mitteilung mit
den Worten: "Dieser Entscheid [der Ausschluss vom genannten Haupt- bzw.
Nebenfach] wird Ihnen in den nächsten Tagen auch von der Professorenkonferenz
mitgeteilt werden... Wollen Sie gegen diesen Entscheid rekurrieren, so müssen
Sie sich direkt an die Rekurskommission der Universität Zürich wenden."
II.
Mit Rekurs vom 30. November 2003 gegen die Verfügung
vom 6. November 2003 gelangte A schliesslich an die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen. Diese ging davon aus, A habe gegen den ablehnenden Bescheid
vom 10. November 2003 betreffend sein Gesuch vom 3. November 2003,
wonach er nochmals zur Teilzwischenprüfung im Fach C zuzulassen sei,
rekurriert. Mit Beschluss vom 1. April 2004 wies die Rekurskommission den
Rekurs von A "gegen den Entscheid der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich vom 10. November 2003" ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2004 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom
1. April 2004, die "Zulassung zur ergänzenden Zwischenprüfung im
Hauptfach Germanistik" und die Anerkennung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Februar
2003. Bezüglich der Verfahrenskosten verzichtete er ausdrücklich auf einen
Antrag.
Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich reichte
am 1./3. Juni 2004 eine Stellungnahme des Deutschen Seminars vom 24. Mai
2004 zur Beschwerdeschrift ins Recht.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 9./11. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde und
hielt gleichzeitig fest, im Rekursentscheid sei versehentlich "vom (Wiedererwägungs-)Entscheid
der Philosophischen Fakultät vom 10. November 2003 statt vom Entscheid der
Philosophischen Fakultät vom 6. November 2003 gesprochen" worden,
was aber am Ergebnis und dessen Begründung nichts ändere.
Am 23./24. Juni 2004 reichte A unaufgefordert eine
Stellungnahme zur Eingabe der Philosophischen Fakultät ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über Ergebnisse von
Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen
sowie Promotions- und Zulassungsentscheide nicht mehr ausgeschlossen (§ 43
Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in der Fassung vom 1. Juli 2002; siehe auch § 46 Abs. 4
und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998). Da das Verfahren beim
Verwaltungsgericht nach dem 1. Januar 2004 anhängig gemacht worden ist,
bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach neuem Recht, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist (VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.1-3.3,
www.vgrzh.ch). Das gilt auch mit Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers,
wonach der Grund für sein Fernbleiben von den Prüfungen am 5. und 6. Februar
2003 anzuerkennen sei. Zwar hatte das Deutsche Seminar das Gesuch um Verschiebung
der Teilzwischenprüfungen in den Fächern B und C mit Schreiben vom 11. Februar
2003 abschlägig beantwortet, und das Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung,
wonach zufolge Nichterscheinens die Prüfungen als nicht bestanden qualifiziert
würden, erging am 24. Februar 2003. Die darin angegebene Rechtsmittelfrist
war mithin beim Inkrafttreten der neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f
VRG schon längst abgelaufen. Ob der Beschwerdeführer bereits die Mitteilung vom
24. Februar 2003 hätte anfechten müssen oder ob er die Nichtbewilligung
des Verschiebungsgesuchs noch im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom
6. November 2003 rügen durfte, wie er geltend macht, ist jedoch gerade Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die in den
Schreiben vom 5. August 2003 und 6. November 2003 aufgeführte
Benotung der Prüfung im Fach B. Auch wird das Fernbleiben von den Teilprüfungen
am 5. und 6. Februar 2003 nicht bestritten, ebenso wenig die Tatsache,
dass gegen das Schreiben vom 24. Februar 2003, wonach die Prüfungen
zufolge Nichterscheinens als nicht bestanden gälten, kein Rechtsmittel
ergriffen worden war. Unbestritten ist auch, dass bei zweimaligem Nichtbestehen
der Teilprüfungen bzw. Fernbleiben ohne genehmigte Verschiebung der endgültige
Studienausschluss gemäss den §§ 12 und 15 Prüfungsordnung erfolgt.
Allerdings stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf diese früheren Bescheide, namentlich
jenen vom 24. Februar 2003, sei im Rahmen des nun rechtzeitig eingereichten
Rekurses gegen die Verfügung vom 6. November 2003, aufgrund welcher er vom
Hauptfachstudium der Germanistik an der Universität Zürich ausgeschlossen
werde, zurückzukommen, da Erstere für die letztere Verfügung konstitutiv seien.
Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
2.2
2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass
Prüfungsentscheide Verfügungen sind, die einzelnen Noten aber grundsätzlich
nicht. Diese gelten jedoch für die Begründung von Examensentscheiden in der
Regel als ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35 VII c 4 [je
mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen unter
bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann daraus grundsätzlich
noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden (vgl. Herbert Plotke,
Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff., 447,
und allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47, § 48
N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).
2.2.2
Im vorliegenden Fall stellen jedoch die Ergebnisse
der Teilprüfungen nicht bloss Prüfungsnoten im Rahmen der gesamten
Zwischenprüfung dar. So bestimmt § 11 Prüfungsordnung, dass die
Zwischenprüfung bestanden sei, wenn in jeder Teilprüfung mindestens die Note 4
erreicht werde (Abs. 1). Ungenügende Teilprüfungen müssen wiederholt
werden, wobei nur eine Wiederholung zulässig ist (Abs. 2). Eine
ungenügende Note in einer Teilprüfung kann also nicht mit hohen Noten in andern
Fächern kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis einer Teilprüfung
nicht erst im Zusammenhang mit andern Teilergebnissen seine Wirkungen
entfaltet, sondern bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer
ungenügenden Note in einer Teilprüfung treten sogleich mit der entsprechenden
Benotung ein, ohne dass weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten
oder das Nichterreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der
Gesamtwertung – erfüllt sein müssten. Das Ergebnis der Teilprüfung bzw. seine
Mitteilung ist deshalb als Verfügung zu qualifizieren. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Prüfung wegen Ungenügens oder – wie hier – wegen Fernbleibens
nicht bestanden wird. Der Beschwerdeführer hätte demnach die Rüge, sein
Verschiebungsgesuch hätte anerkannt werden müssen, mit Rekurs gegen den
Bescheid vom 24. Februar 2003 vorbringen müssen.
2.2.3
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
durch die Verfügung vom 24. Februar 2003 noch nicht endgültig vom
Studium der betreffenden Fächer ausgeschlossen, sondern nur auf die
Wiederholungsprüfung verwiesen wurde (§ 11 Abs. 2 Prüfungsordnung).
Selbst wenn die Benotung in der Wiederholungsprüfung als die entscheidende Verfügung
angesehen würde, würde dies dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen, hat
er doch auch diese – am 5. August 2003 erlassene – Verfügung nicht
angefochten. Der Verfügungscharakter der Ergebnisse der Teilprüfungen bzw. von
deren Mitteilung wird schliesslich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
unterschriebene Notenliste gemäss § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung
wiederum als Verfügung der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzustellen ist (vgl.
hinten 6.1.3).
2.2.4 Für die hier entwickelte Lösung
spricht auch folgende Überlegung: Könnten länger zurückliegende
(Teil-)Ergebnisse von Prüfungen noch mit gegen das Schlussergebnis gerichteten
Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und
besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. In Bezug auf Maturaprüfungen
gilt denn auch, dass Erfahrungsnoten und Noten vorzeitig abschliessender Fächer
sofort nach Bekanntgabe und nicht erst mit dem Endresultat anzufechten sind (Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 715,
mit Hinweisen). Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert, kann sich doch bei der
Zwischenprüfung das Ablegen der Teilprüfungen über anderthalb Jahre dahinziehen
(§ 8 Prüfungsordnung).
3.
Das Verschiebungsgesuch vom
5. Februar 2003 bzw. das Ergebnis der ersten Teilprüfung im Fach C könnte
nur noch überprüft werden, wenn die Beschwerdegegnerin in derselben Sache
eine neue Verfügung getroffen hätte oder – weil dem Beschwerdeführer ein solcher
Anspruch zustünde – hätte treffen müssen (RB 2000 Nr. 6).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
3. November 2003, er sei nochmals zur Teilprüfung im Fach C zuzulassen,
stellt nach dem Gesagten ein Wiedererwägungsgesuch dar. Die Beschwerdegegnerin
wollte es laut ihrem Schreiben vom 10. November 2003 "nicht bewilligen".
In diesem Brief beschränkte sie sich auf eine Darstellung des Prüfungsablaufs
und der Rechtslage; mit Wiedererwägungsgründen setzte sie sich nicht
auseinander. Sie hat demnach das Wiedererwägungsgesuch nicht an die Hand genommen.
Die Überprüfung des Bescheids vom
10. November 2003 wäre somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch auf Behandlung
des Begehrens bestanden hätte – mit andern Worten: wenn die Voraussetzungen für
die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens gegen die Verfügung vom
24. Februar 2003 gegeben gewesen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 86a-86d N. 8; Kölz/Häner, Rz. 449). Dies macht der
Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäss geltend. Er bringt
eingestandenermassen nichts vor, was er nicht bereits mit Rekurs gegen die
Verfügung vom 24. Februar 2003 hätte anführen können. Auch wenn die Beschwerdegegnerin
das Wiedererwägungsgesuch materiell hätte behandeln dürfen, sind keine Gründe
für einen Anspruch auf dessen Behandlung auszumachen. Die nachträgliche
Anfechtung der Verfügung vom 24. Februar 2003 bleibt somit ausgeschlossen.
4.
Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs, der
als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 6. November 2003 nannte, sich
jedoch materiell gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 richtete, wegen
Fristversäumnis nicht eintreten sollen. Wenn ihre irrtümliche Annahme
zugetroffen hätte, dass sich der Rekurs nur gegen die Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs
laut dem Schreiben vom 10. November 2003 gerichtet habe, hätte sie
wiederum nur die Frage behandeln dürfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das
Gesuch wegen Vorliegens von Revisionsgründen hätte eintreten müssen. Insgesamt
hat die Vorinstanz jedoch die sich stellenden Fragen – trotz fehlerhafter
Einordnung – mit zutreffender Begründung richtig beantwortet. Von einer
Änderung ihres Dispositivs kann daher aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen
werden.
5.
Im Übrigen kann hier ergänzend
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls nicht
überschritt oder verletzte, indem sie das Verschiebungsgesuch vom
5. Februar 2004 abwies und Nichtbestehen der Teilprüfungen vom 5. und
6. Februar 2003 verfügte. Nach § 15 Prüfungsordnung durfte der
Beschwerdeführer nur aufgrund einer Genehmigung des Verschiebungsgesuchs oder
wegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds den Teilprüfungen fernbleiben. Keine
dieser beiden Voraussetzungen war hier gegeben.
Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen
Angaben spätestens am 31. Januar 2003 eine prozessleitende Verfügung des Departements
G in F vom 29. Januar 2003 im dort laufenden Beschwerdeverfahren. Darin
wurde ihm Frist zur Akteneinsicht und zur ergänzenden Stellungnahme bis
10. Februar 2003 gesetzt. Dem Beschwerdeführer wären demnach – selbst wenn
man von der Möglichkeit einer Fristerstreckung absieht – nach Absolvieren der
Prüfungen noch vier volle Tage, darunter zwei Arbeitstage, zur Akteneinsicht und
Stellungnahme verblieben. Weshalb er für jenes Rechtsmittelverfahren keine
Rechtsvertretung beiziehen konnte, begründet er nicht; ebenso wenig belegt er
die angebliche psychische Belastung mit einem ärztlichen Zeugnis. Unter diesen
Umständen musste die Beschwerdegegnerin weder das Verschiebungsgesuch
genehmigen noch den geltend gemachten Verschiebungsgrund als zwingend
anerkennen.
6.
6.1
6.1.1
Die angefochtene Verfügung vom 6. November
2003 nannte nochmals die Ergebnisse der Teilprüfungen und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung
ohne Einschränkung. Die Vorinstanz wies den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs sinngemäss mit der grundsätzlich zutreffenden Begründung ab, das Rechtsmittel
sei verspätet. Es fragt sich, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes unter diesen
Umständen der Vorinstanz untersagt hätte, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Rekursverfahrens aufzuerlegen: Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist,
erlitte nämlich etwa dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm
Verfahrenskosten auferlegt würden (RB 2002 Nr. 114 E. 2d mit
Hinweisen).
6.1.2
Diese Frage kann vorliegend geprüft werden, da das
Verwaltungsgericht klare Mängel des vorinstanzlichen Entscheids von Amts wegen
berücksichtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4) und hier immerhin ein
verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999). Da der Beschwerdeführer die vollständige
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 1. April 2004 verlangt, kann
es auch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands kommen. Unerheblich
ist, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausdrücklich keinen
Antrag zu den Verfahrenskosten stellen wollte.
6.1.3
Die Verfügung vom 6. November 2003 enthielt
grundsätzlich zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung (§ 10 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 Prüfungsordnung): Wenn auch im
Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung jene Rügen nicht mehr erhoben werden
konnten, die gegen frühere Verfügungen hätten vorgebracht werden können, so war
doch der Rechtsweg gegen Mängel, die ihren Grund in dieser Verfügung selbst hatten,
gegeben. So hätte gegen die Verfügung vom 6. November 2003 gegebenenfalls
etwa vorgebracht werden können, sie sei an den falschen Studenten gerichtet
oder betreffe das falsche Fach, die Noten der Teilprüfungen seien unzutreffend
übertragen worden oder es seien aus ihnen unzutreffende Schlussfolgerungen
gezogen werden, oder auch, die Notensitzung sei mit nicht korrekter Besetzung abgehalten
worden (vgl. auch Regierungsrat BE, 10. Mai 1995, BVR 1996
S. 28 ff. E. 3 S. 32). Die Verfügung vom 6. November
2003 mochte allerdings aufgrund ihrer Gestaltung den unzutreffenden Eindruck
erwecken, die Ergebnisse der Teilprüfungen könnten nochmals mit dem angegebenen
Rechtsmittel angefochten werden: Die Teilprüfungsergebnisse sind fett gesetzt
und dominieren optisch das Schreiben; der Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu
entnehmen, dass sie sich nicht auf den gesamten Text bezieht.
6.1.4
Unter diesen Umständen wäre es ohne weiteres
vertretbar gewesen, wenn die Vorinstanz zumindest einen Teil ihrer Kosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt hätte (vgl. auch VGr, 9. Juni 2004,
VB.2004.00106, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Umgekehrt war dem Beschwerdeführer –
wie sich aus den Vorbringen in der Rekursschrift ergibt – klar, dass sich
vorliegend die Frage stellte, in welchem Verfahrensstadium er seine Rügen
vorzubringen hatte. Schliesslich hatte er darauf verzichtet, die ebenfalls mit
Rechtsmittelbelehrungen versehenen Verfügungen vom 24. Februar 2003 und
vom 5. August 2003 anzufechten, woraus nur der Schluss gezogen werden
kann, dass er bewusst die Verfügung über das Gesamtergebnis abwarten wollte.
Dies räumt er im Übrigen selber mit der Bemerkung in der Beschwerdeschrift ein,
dass er "selbstverständlich keinen Rekurs als Prophylaxe gegen einen
allfälligen Prüfungsmisserfolg eingereicht habe". Ebenfalls nicht unhaltbar
ist somit die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom
6. November 2003 unabhängig von deren missverständlicher
Rechtsmittelbelehrung anfechten wollen und sei nicht erst von dieser zur
Rekurserhebung veranlasst worden. Die Verlegung der – ohnehin verhältnismässig
bescheidenen – Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher aufrechterhalten
werden.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. ...