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Geschäftsnummer: VB.2004.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

1. Vordiplomprüfung


Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer summarischen Überprüfung eines Examensentscheids (Vordiplomprüfung im Übersetzen) durch die Vorinstanzen.
Rechtsweg gegen Prüfungsverfügungen von Fachhochschulen; intertemporales Recht (E. 1.1). Der Beizug von Sachverständigen ist grundsätzlich nicht nötig zur Überprüfung von Übersetzungen aus dem Deutschen in gängige Fremdsprachen (Französisch, Englisch) bzw. aus diesen ins Deutsche (E. 2). Beschränkungen der an sich freien Kognition sind bei der Überprüfung von Examensleistungen zulässig (E. 3.1). Mangels Anzeichen für eine unsachgemässe Prüfungskorrektur waren die Vorinstanzen nicht gehalten, sämtliche der vom Beschwerdeführer beanstandeten 101 Fehlerkorrekturen einzeln nachzuprüfen (E. 3.2). Die summarische Überprüfung durch die Vorinstanzen durfte auch damit begründet werden, dass das Prüfungsverfahren Gewähr gegen unsachliche Bewertung bot (E. 3.2.6). Zu den formellen Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheiden (E. 4). Der Vorwurf, ein Examinator sei befangen gewesen, ist vorliegend unbegründet; namentlich würde die Verletzung materiellen Rechts grundsätzlich kein Indiz dafür darstellen (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
BEFANGENHEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSENTSCHEID
EXPERTISE
GUTACHTEN
INTERTEMPORALES RECHT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSERGEBNIS
RECHTLICHES GEHÖR
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 49 Abs. I FHSG
§ 52 Abs. II FHSG
§ 5 Abs. II VO HochschulRK
§ XV Abs. III VRG
§ 5a VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A legte im Sommer 2002, am Ende des ersten Studienjahrs, die erste Vor­diplomprüfung im Studiengang Übersetzen an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) ab. Dabei erzielte er in der ersten Muttersprache Deutsch 3,5 als Gesamtnote, in der zweiten Muttersprache Französisch 3,64 und in der aktiven Fremdsprache Englisch 2,22. Die ZHW teilte ihm mit Verfügung vom 27. September 2002 mit, dass ihm aufgrund des ungenügenden Gesamtresultats die Erteilung des ersten Vordiploms verweigert werde.

II.  

A erhob gegen den Prüfungsentscheid am 26. Oktober 2002 Rekurs. Er beanstandete die Prüfungsnoten in sieben schriftlich abgelegten Teilprüfungen; in der Begründung setzte er sich mit insgesamt 101 Fehlerkorrekturen in den vier Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch, Übersetzung Deutsch–Französisch, Übersetzung Englisch–Deutsch und Textredaktion Deutsch auseinander, die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt waren. Die damals zuständige Rekursinstanz, der Schulrat der ZHW, führte drei Schriftenwechsel durch, wobei die ZHW auf eine Qua­dru­plik verzichtete. Mit Beschluss vom 19. August 2003 wies der Schulrat den Rekurs ab, wobei sich aus den Erwägungen ergibt, dass er auf das Rechtsmittel insoweit nicht eintrat, als es die drei übrigen angefochtenen Teilprüfungen betraf, zu denen sich A inhaltlich nicht geäussert hatte.

III.  

Am 6. Oktober 2003 erhob A Rekurs mit dem Antrag, der Beschluss des Schulrats vom 19. August 2003 sei aufzuheben. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 1. April 2004 ab.

IV.  

Hiergegen erhob A am 6. Mai 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der Rekurskommission vom 1. April 2004 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ZHW. Sodann verlangte er die Begutachtung der Prüfungsarbeiten durch eine sachverständige Person.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8./9. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde. In der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort beantragte die ZHW Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.

Entsprechend seinen Ankündigungen vom 2. und vom 3. August 2004 reichte A am 25./26. August 2004 unaufgefordert eine Replik ein.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Seit dem 1. Januar 2004 ist nach § 43 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in der Fassung vom 1. Juli 2002 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen zulässig (vgl. auch VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.5+3.3.4, www.vgrzh.ch).

Bis Ende 2003 führte der Rechtsweg gegen Prüfungsentscheide der ZHW an den Schulrat und von diesem an die Schulrekurskommission, die endgültig entschied (§ 26 Abs. 2 Ziff. 8 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 [FHSG; LS 414.11; OS 54, 777]; § 5 Abs. 2 und 3 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 in der Fassung vom 29. November 1998 [OS 55, 71]; § 2 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999 [OS 55, 315; alle Bestimmungen bzw. Erlasse ausser Kraft seit dem 1. Januar 2004 – vgl. OS 58, 3+271+274]; § 43 Abs. 1 lit. f VRG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. Juni 1999 [OS 54, 268; 55, 424; 58, 3+271]). Seit dem 1. Januar 2004 ist zunächst der Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Rekurserledigung im Fachhochschulbereich vom 3. Dezember 2003 [LS 414.114]; § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Dezem­ber 2003 [Hochschul-RekurskommissionsV; LS 415.111.7]). Der Rechtsmittelweg richtet sich grundsätzlich nach neuem Recht (§ 52 Abs. 2 FHSG, Art. XV Abs. 3 der VRG-Änderung vom 8. Juni 1997 [OS 54, 268]). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn sie als Ersatz für ein vom Beschwerdeführer bereits ergriffenes Rechtsmittel zu betrachten wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist: Der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht wurde unabhängig von der Regelung des Rekurswegs und von der Anzahl der Rekursinstanzen geschaffen. Davon ist umso eher auszugehen, als mit der Reform der Rechtspflege im Bildungsbereich der Weg an ein unabhängiges Gericht geöffnet werden sollte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kein solches darstellt (Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz [vom 1. Juli 2002], ABl 2001 I 892, 902 f.; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch; VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde ist deshalb zulässig, obwohl damit dem Beschwerdeführer ein an sich systemwidriges drittes Rechtsmittel in die Hand gegeben wird (vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.3 ff., www.vgrzh.ch).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer hat unter Berufung auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) unaufgefordert eine Replik eingereicht. Der zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksich­tigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze und angesichts des Inhalts von Beschwerdeantwort und Vernehmlassung der Vorinstanz auf einen zweiten Schriften­wechsel verzichtet. Es erscheint höchst zweifelhaft, dass der Gehörsanspruch des Be­schwerdeführers das Gericht gleichwohl zur Berücksichtigung der Replik verpflichten wür­de. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der vorliegende Entscheid unter Beachtung der Replik gefällt wird. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist mit Blick auf eine speditive Geschäftserledigung darauf zu ver­zichten, der Beschwerdegegnerin eine Gelegenheit zum Einreichen einer Duplik ein­zuräumen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 58 N. 9 f.; vgl. auch sinngemäss § 56 Abs. 2 VRG).

1.3 Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nur eine Rückweisung an die Vor­instanz oder alternativ auch einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts beantragt. Er rügt im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensrechten, doch leitet er diese teilweise aus den materiellen Ausführungen der Vorinstanzen ab. Dem ist im Folgenden bei der Behandlung seiner Vorbringen Rechnung zu tragen, indem bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Rügen gegebenenfalls auf die angesprochenen inhaltlichen Fragen Bezug genommen wird.

2.  

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Rekursinstanzen keine Begutachtung durch eine sachverständige Person veranlasst haben, und beantragt eine Expertise zu seinen Prüfungsleistungen.

2.1 Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Be­hörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 356; vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271]). Ein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen ergibt sich weder aus der Offi­zial­maxime noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

2.2 Vorliegend hatten die Vorinstanzen über die vom Beschwerdeführer beanstandeten Feh­ler­korrekturen in den Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch, Übersetzung Deutsch–Französisch, Über­setzung Englisch–Deutsch und Textredaktion Deutsch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte nicht etwa die Aufgabenstellung oder das Korrekturschema bemängelt, sondern nur die angeblich unsachgemässen Fehlerkorrekturen. Zu deren (eingeschränkter) Beurteilung im Rechtsmittelverfahren waren vorab die Beherrschung der deutschen Sprache und daneben Kenntnisse des Französischen und des Englischen, also zweier gängiger Fremdsprachen, erforderlich, nicht aber spezifische Fachkenntnisse etwa in Linguistik oder ein Übersetzerdiplom. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Sprachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung der beanstandeten Korrekturen ausreichten, ist dies nachvollziehbar. Dasselbe wie für die Vorinstanzen gilt auch für das Verwaltungsgericht: Die am vorliegenden Entscheid beteiligten Personen sind deutscher Muttersprache und verfügen zusammen über genügend Kenntnisse des Französischen und des Englischen, um die fraglichen Korrekturen, soweit nötig, beurteilen zu können. Der Beizug einer externen Fachperson ist somit unnötig; die Anordnung einer Expertise erübrigt sich. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

2.3 Daran ändert nichts, dass in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von Prüfungsergebnissen Gutachten eingeholt werden können und gegebenenfalls auch eingeholt werden (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 147). Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid der Erziehungskommission des Kantons Graubünden (vgl. BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, Sachverhalt B, www.bger.ch) bindet die Zürcher Behörden nicht, wobei dort der Sachverhalt ohnehin in verschiedener Hinsicht anders gelagert war.

3.  

Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie sich nicht mit sämtlichen 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen auseinandergesetzt haben. Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt ausgeführt, die entscheidende Behörde könne sich bei der Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und müsse sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die strittige Bewertung der Prüfungsarbeiten müsse nicht in allen Einzelheiten nachvollzogen werden; die Überprüfung könne summarisch erfolgen und sich darauf beschränken, ob Hinweise auf eine willkürliche Bewertung oder sachfremde Bewertungskriterien vorlägen.

3.1  

3.1.1 Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5 E. 2b mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.3.3, www.vgrzh.ch; Albertini, S. 387 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (was neuerdings in Frage gestellt wird von Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

3.1.2 Das Fachhochschulgesetz enthält keine besondern Bestimmungen über die Kognition der Rekursbehörden (vgl. § 49 Abs. 1 FHSG). Ungeachtet dessen, dass eine ausdrückliche Verweisung fehlt, ist demnach grundsätzlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar (so auch die Weisung des Regierungsrats vom 20. Mai 1997 zum Fachhochschulgesetz, ABl 1997 II 792, 821). Mit dem Rekurs an den Schulrat konnten daher nach § 20 Abs. 1 VRG alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Dagegen sieht § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vor, dass die Rekurskommission Prüfungs- und Promotionsergebnisse nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft, während die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist.

3.1.3 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen und – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Es ist namentlich zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. etwa Rekurskommission EVD, 8. Juni 2000, VPB 65/2001 Nr. 56 E. 4; Aubert, S. 114 ff.). Manchmal wird hierfür die Formulierung verwendet, es sei zulässig, wenn die Rekursbehörde ihre Überprüfungsbefugnis "weitgehend auf Willkür sowie auf Verfahrensfehler" beschränke (BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 3.1.1, www.bger.ch; ETH-Rat, 16. September 1998, VPB 63/1999 Nr. 47 E. 2). Dies ist allerdings insofern missverständlich, als Willkür bei der Examenskorrektur nicht mit Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist (so auch Aubert, S. 138 f.).

3.1.4 Die auf diese Vermischung zurückgehende, unreflektierte Übernahme von Begründungselementen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zwar vereinzelt zu Unsauberkeiten in der Argumentation der Vorinstanzen geführt. So geht die Formulierung des Bundesgerichts, ein Entscheid sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar scheine oder gar vorzuziehen wäre (vgl. etwa BGE 129 I 8 E. 2.1), darauf zurück, dass die entscheidende Behörde in der Regel aus einer Vielzahl von denkbaren und zulässigen Lösungen deren eine auswählen muss. Die Situation bei der Korrektur einer Prüfung ist jedoch eine andere: Hier sind die Korrigierenden gerade gehalten, sämtliche vertretbaren Lösungen zuzulassen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn der Schulrat ausführt, Fehlerkorrekturen seien selbst dann noch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die für falsch erklärten Lösungen des Prüflings ebenfalls vertretbar erschienen oder gar vorzuziehen wären. Ungeachtet solcher Ungenauigkeiten ist es jedoch in der Sache nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass eine Examenskorrektur offensichtlich unhaltbar ("willkürlich") sein muss, bis eine von der Rekursbehörde aufzuhebende qualifizierte Unangemessenheit oder gar eine Rechtsverletzung im Sinn von § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV vorliegt. Die Vorinstanzen haben somit ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt.

3.2  

3.2.1 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass eine Rechtsmittelbehörde nicht jedes Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht, sondern dass sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40). Schulrat und Rekurskommission waren daher nicht gehalten, jede einzelne der 101 bemängelten Fehlerkorrekturen gesondert abzuhandeln. Sie durften anhand anderer Kriterien, etwa aufgrund eines allgemeinen Eindrucks von den Prüfungsleistungen, die Frage klären, ob die Benotung offensichtliche Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe.

3.2.2 In der Begründung der Rekurskommission sind letztlich drei Argumentationsstränge auszumachen: Von der zutreffenden Annahme ausgehend, die Nachkorrektur der Prüfung sei nicht ihre Aufgabe, nimmt sie zum einen eine Gesamtsicht der streitigen Examensleistungen vor. Sodann geht sie auf die Fehlerkorrekturen ein, wobei sie sich sowohl auf einen Überblick als auch auf einzelne im Rekursverfahren vor dem Schulrat behandelte Beispiele bezieht; sie kommt zum Schluss, dass sich "[a]uch daraus keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, sachfremde Bewertung" ergäben. Schliesslich weist sie implizit den Versuch des Beschwerdeführers zurück, die Richtigkeit von ihm verwendeter und von den Prüfenden beanstandeter Ausdrücke mit Hinweisen auf Wörterbucher zu belegen. Diese Begründungselemente scheinen auch im Entscheid des Schulrats auf, der zusätzlich noch darauf hinweist, dass die Gefahr unsachgemässer Notengebung auch in­folge der Ausgestaltung des Verfahrens gering sei, da jeweils zwei verschiedene Korrigierende die Prüfungen bewerteten. Damit sind die Entscheide der Vorinstanzen genügend begründet. Hieran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.2.3 Die vier angeblich zu schlecht bewerteten Prüfungsarbeiten, besonders die in Deutsch verfassten Texte, enthalten zahlreiche Fehler und unbeholfene Formulierungen. Die Vorinstanz durfte deshalb zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer "nicht in der Lage war, Texte einer Ausgangssprache in einer Zielsprache bedeutungsmässig korrekt und stilistisch adäquat zu formulieren", ohne dass sie die Fehlerkorrekturen im Einzelnen hätte nachprüfen müssen. Wenn sich die Vorinstanzen, besonders der Schulrat, darauf beschränkten, die Gesamtbewertungen in den einzelnen Teilprüfungen auf ihre Plausibilität zu prüfen, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, sie hätten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen. Umso weniger kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er eine Gehörsverletzung daraus ableiten will, dass die Vorinstanzen seine Ansicht nicht übernommen haben.

3.2.4 Der Beschwerdeführer hatte im Rekurs an den Schulrat 101 Korrekturen von Fehlern in diesen vier Teilprüfungen beanstandet. Wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 12./16. Dezember 2002 nicht mit allen gerügten Korrekturen auseinandersetzte, ist darin kein Hinweis darauf zu sehen, dass die nicht explizit gerechtfertigten Korrekturen grundlos erfolgt wären. Zum einen wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in etlichen Fällen darauf beschränkte, die Korrekturen anzuzweifeln, nach ihrer Begründung zu fragen oder die von ihm gewählten Ausdrücke mit dem Hinweis auf Wörterbücher zu rechtfertigen. Die Nennung einer bestimmten Wortbedeutung in einem Wörterbuch schliesst jedoch nicht aus, dass das betreffende Wort im konkreten Zusammenhang nicht verwendet werden kann. Derartige Beanstandungen waren daher von vornherein nicht geeignet, qualifizierte Unangemessenheit oder gar Rechtsverletzungen darzutun. Zum andern verwies die Beschwerdegegnerin bezüglich der Textredaktion Deutsch, aber auch bezüglich der Übersetzung Englisch–Deutsch auf den Gesamteindruck der abgelieferten Texte, die weder sprachlich noch stilistisch zu genügen vermöchten. Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin je eine repräsentative Auswahl von ungefähr einem Drittel der beanstandeten Fehlerkorrekturen aus den drei Teilprüfungen Übersetzung Französisch–Deutsch, Übersetzung Deutsch–Französisch und Übersetzung Englisch–Deutsch. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei auf die meisten seiner Einwände nicht eingegangen, trifft also nicht zu. Selbst wenn einzelne Beanstandungen unbeantwortet blieben, so kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin vermöge diese oder gar die Mehrzahl der Korrekturen nicht zu begründen. Sodann erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres nachvollziehbar. Auch der Schriftenwechsel im Verfahren vor dem Schulrat bot also keinen Anlass, die Fehlerkorrekturen einzeln abzuhandeln.

3.2.5 Wenn die Vorinstanzen die Fehlerkorrekturen nicht im Einzelnen nachzuprüfen hatten, so waren sie erst recht nicht gehalten, eigens auf die – erst mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Quadruplik beendete – Diskussion über bestimmte Korrekturen in den Schriftenwechseln vor dem Schulrat einzugehen. Auch insofern liegt keine Gehörsverweigerung vor.

Im Übrigen kann hier festgehalten werden, dass die Richtigkeit der Korrekturen durch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Replik und Triplik nicht widerlegt wird. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Zweifel an der Berechtigung der Korrekturen zu wecken, da diese jedenfalls mit dem Sprachgefühl und ‑wissen der am vorliegenden Entscheid Beteiligten übereinstimmen. Dies lässt sich exemplarisch an den Beanstandungen in der Triplik vom 10. April 2003 zeigen: "Frankreich leidet an Herzschmerz" ist keine adäquate Übertragung von "La France a mal au cœur", steht doch "Herzschmerz" zum einen vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich für Liebeskummer und verwandte Gefühlszustände und zum andern für medizinische Probleme. Zudem bietet "Herzschmerz" keinen Anknüpfungspunkt für "Katerstimmung" im nächsten Satz. – Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb er "sauver l'honneur" nicht mit der Wendung "die Ehre retten" wiedergegeben hat, die am nächsten liegt und am besten passt. – Der Satz "Und das legt uns immer noch fest" ist unelegant, wenn nicht unkorrekt; zudem geht in der Übersetzung weitgehend verloren, dass im französischen Original ("Et cela continue à nous déterminer") vom Andauern einer Entwicklung die Rede ist. – Auch aus dem weitern Zusammenhang ergibt sich nicht, dass in der Übersetzung von "das Terrain, das [die Psychologin] bearbeitet, ist steinig" mit "le terrain qui est l'objet de son labeur est rocailleux" der Begriff "labeur" korrekt wäre, geht es doch im zu übersetzenden Artikel nicht in erster Linie um die Mühe der Psychologin, sondern um die schlechte Erschliessung des von ihr betreuten Elendsviertels und die lamentable Situation der dortigen Bevöl­kerung. – Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum zweiten Absatz dieses Textes ändern nichts daran, dass seine Übertragung ins Französische nicht korrekt ist: In seinem Satz "La plupart d'entre elles ont vécues la violence de la guerre de très près soit que des membres de leur famille aient été éxécutés ..." bezieht sich "elles" klarerweise auf "35 nouvelles familles" im vorhergehenden Satz (und nicht auf "membres"). In der Fassung des Beschwerdeführers ist also von den Familienmitgliedern der Familien die Rede, was keinen Sinn ergibt. – Was die Übersetzung von "H[unger] is the natural state of mankind" mit "Hunger ist der Naturzustand der Menschheit" betrifft, kann schliesslich auf die Rekursantwort vom 12./16. Dezember 2002 verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin vermag darin darzutun, dass die dort beispielhaft angeführten Übersetzungsmöglichkeiten der vom Beschwerdeführer gewählten überlegen sind, namentlich weil sie den "Naturzustand" nicht auf den "Hunger" reduzieren.

3.2.6 Schliesslich ist mit dem Schulrat darauf hinzuweisen, dass das Prüfungsverfahren insoweit Gewähr gegen unsachliche Bewertung bietet, als die Prüfungsnote dem Durchschnitt der Benotungen von jeweils zwei Korrigierenden entspricht. Auch dies durften die Vorinstanzen beim Entscheid darüber, ob die beanstandeten Fehlerkorrekturen detailliert nachzuprüfen waren, berücksichtigen.

3.2.7 Zusammenfassend: Die Vorinstanzen haben sich in genügendem Mass mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass sie materiell zutreffend entschieden haben, da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers nicht sachgerecht korrigiert worden wären.

4.  

Der Beschwerdeführer stellt die Ausführungen der Vorinstanz zu den Korrekturzeichen als Begründungselementen in Frage. Im betreffenden Abschnitt führt die Rekurskommission aus, dass eine Prüfungsbewertung mit Korrekturzeichen begründet werden könne. Sie befasst sich also an dieser Stelle mit den formellen Anforderungen an die Begründung und nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Korrekturzeichen, mit der sie sich schon zuvor auseinandergesetzt hat. Allfällige Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz leite aus dem blossen Vorhandensein von Korrekturzeichen deren inhaltliche Berechtigung ab, wären somit nicht angebracht.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die formellen Anforderungen an die Begründung des Prüfungsergebnisses nicht eingehalten wurden. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass ihnen spätestens im Verfahren vor dem Schulrat Genüge getan wurde: Aus der Begründung der Prüfungsbewertung muss zumindest ersichtlich sein, welche Fehler der Kandidat bzw. die Kandidatin gemacht hat und wie die richtige Antwort gelautet hätte (BGE 121 I 225 E. 2d sowie BGr, 8. September 1993, SJ 1994 S. 161 E. 1b in Bezug auf Anwaltsprüfungen; Rekurskommission EVD, 6. April 1998, VPB 63/1999 Nr. 88 E. 4.2 S. 835 in Bezug auf die Berufsprüfung für Exportfachleute; Aubert, S. 145 f.). Im Sinn der Prozessökonomie genügt jedoch, wenn die Begründung summarisch ist und erst im Anfechtungsverfahren gegeben wird (vgl. Aubert, S. 146; Rekurskommission EVD, 12. Dezember 2003, HB/2003-1, E. 4.1, www.reko.admin.ch). Welche Anforderungen grundsätzlich an Korrekturen, Musterlösung und Bewertungsschema zu stellen sind, braucht hier nicht im Allgemeinen beantwortet zu werden.

5.  

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Vorwurf der Befangenheit gegenüber einem Examinator in unzulässiger Weise gewürdigt.

5.1  

5.1.1 Die Vorinstanz hat den Vorwurf, Prof. B sei befangen gewesen, und den Vorwurf, die Prüfungen seien unsachlich korrigiert worden, getrennt behandelt. Ihre Bemerkung, dass sie das erste Vorbringen mit voller Kognition, das zweite nur auf Willkür überprüfe, ist zwar missverständlich, da ihre Kognition nach § 5 Abs. 2 Hochschul-Rekurskom­missionsV in beiden Fällen dieselbe ist. Doch stellt die Befangenheit eines Examinators fraglos eine Rechtsverletzung (bzw. einen Verfahrensfehler) dar, weshalb insoweit die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht auf einen Entscheidungsspielraum der jeweiligen Vorinstanz zu nehmen wäre. Die Bewertung eines Examens ist dagegen ein ausgesprochener Ermessensentscheid, weshalb erst beim Vorliegen klarer Mängel von einer Rechtsverletzung auszugehen ist und sich die Rechtsmittelbehörde bei der Überprüfung des Entscheids der sachkundigen Behörde Zurückhaltung auferlegt (dazu vorn 3.1.3). In der Sache hat die Vorinstanz diese Grundsätze korrekt angewandt.

5.1.2 Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, alle Anzeichen für Befangenheit müssten im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Die Befangenheit von B sowie allenfalls weiterer Examinatorinnen und Examinatoren ergebe sich auch aus den Prüfungskorrekturen. Würden diese getrennt von den andern Vorwürfen und nicht vollständig untersucht, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar.

Die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson stellt allerdings in der Regel noch kein Indiz für deren Befangenheit dar. Eine solche könnte nur angenommen werden bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5a N. 14; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002, S. 137 f. [je mit weitern Hinweisen]). Auch um den Vorwurf der Befangenheit abzuklären, brauchten also die Vorinstanzen die Examenskorrekturen nicht eingehender zu überprüfen. Die Korrekturen weisen, wie gezeigt, keine offensichtlichen Mängel auf. Umso weniger enthalten sie derart gravierende Irrtümer, dass die Unbefangenheit der Prüfenden in Frage zu stellen wäre. Sie brauchten deshalb bei der Abklärung der Befangenheit nicht berücksichtigt zu werden.

5.2 Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass B befangen gewesen wäre. Diese Behauptung wird einzig damit belegt, dass B in einer handschriftlichen Notiz zur Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers festhielt, dieser könne zwar in seine Gruppe von Studierenden französischer Muttersprache aufgenommen werden, aber nur mit erheblichen Vorbehalten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass Beurteilungen dieser Art zur Lehrtätigkeit gehören. Auch enthält eine solche Notiz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen inhaltlichen Widerspruch: Es ist nicht widersprüchlich, eine Aussage zu relativieren. Dass B bei der Notengebung voreingenommen gewesen wäre oder dass sich die Lehrerschaft gar abgesprochen hätte, den Beschwerdeführer durch die Vordiplomprüfung fallen zu lassen, lässt sich anhand dieser Notiz nicht belegen. Die Akten enthalten auch keine andern Hinweise darauf, dass die Prüfenden befangen gewesen wären. Nicht belegt ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von einer Lehrkraft darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Absicht bestehe, ihn – unabhängig von seinen Leistungen – durch die Prüfungen fallen zu lassen. Die Vorinstanz hat die Rüge der Befangenheit zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass nicht die ganze Vordiplomprüfung wiederholt werden muss, wenn das Ergebnis nur in einzelnen Sprachen ungenügend ist. Ihm ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der Prüfungsbewertung nicht nur generell, sondern auch mit Bezug auf die einzelnen Sprachen zu überprüfen ist. Die Vorinstanz hatte sich deshalb mit den Fächern Deutsch (umfassend unter anderm die Teilprüfungen Textredaktion Deutsch, Übersetzung Fran­zösisch–Deutsch und Übersetzung Englisch–Deutsch) und Französisch (mit der Teil­prüfung Übersetzung Deutsch–Französisch) je einzeln zu befassen. Sie hat dies im Ergebnis aber auch getan, indem sie sich mit allen vier Teilprüfungen auseinandergesetzt hat, wobei sie nirgends Anzeichen dafür gefunden hat, dass die Korrekturen unsachlich gewesen wären. Daran ändert ihre zumindest missverständliche Rechtfertigung dafür, dass der Schulrat angeblich nur einen Teil der beanstandeten Fehlerkorrekturen prüfte – nämlich: der Beschwerde­führer sei in allen Teilbereichen ungenügend gewesen –, nichts. Dass der Beschwerdeführer ein legitimes Interesse an der Überprüfung der Ergebnisse in beiden Sprachen und nicht nur des Gesamtergebnisses hat, bedeutet schliesslich nicht, dass die Rechtsmittelbehörden die 101 beanstandeten Fehlerkorrekturen einzeln abzuhandeln hätten.

6.2 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Semesternoten des Beschwerdeführers (die – ab­gesehen von der Note 5,25 im Fach Übersetzung Französisch–Deutsch – zwischen 3,50 und 4,25 liegen) keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Prüfungskorrektur oder für Befangenheit der Prüfenden darstellen.

7.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich bei ihr um eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt handelt (§§ 22 und 54 FHSG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung von Rechtsmit­teln in Prüfungsfragen gehört (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    ...