I.
Am 19. Dezember 2002 bewilligte der Gemeinderat X dem B den Bau
eines Pouletmaststalls für 12'000 Tiere auf dem in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01. Am 22. Januar 2003 erteilte die Baudirektion
unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung nach Art. 22 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Die beiden Anordnungen wurden
zusammen mit weiteren, bereits früher ergangenen kantonalen Verfügungen in der
gleichen Sache eröffnet.
II.
Gegen diese Bewilligungen erhoben 7
Privatpersonen Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern, eventuell
sei das Verfahren zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 30.
März 2004 ab. Wegen einer festgestellten Gehörsverletzung auferlegte er den
Rekurrierenden jedoch nur die Hälfte der Rekurskosten und nahm die andere
Hälfte auf die Staatskasse. Sodann verpflichtete er die Rekurrierenden, dem
privaten Rekursgegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.- zu bezahlen.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben die
unterlegenen Rekurrierenden am 5. Mai 2004 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörden, eventuell an
den Regierungsrat zurückzuweisen. Falls die Sache nicht zurückgewiesen werde,
sei ein Augenschein durchzuführen. Weiter verlangten sie die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels und die Ausrichtung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung.
Die Baudirektion
beantragte am 25. Mai 2004, die Staatskanzlei am 4. Juni 2004 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) liess sich am 9. Juni 2004 vernehmen und
beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführenden. Den gleichen Antrag stellte am 16. Juni 2004 der private
Beschwerdegegner, der jedoch neben der Kostenauflage zusätzlich eine Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdeführenden beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur ein
einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG). Ein weiterer Schriftenwechsel kann jedoch
erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf erstmals vor
dem Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachen abgestellt oder ein neuer
wesentlicher Rechtsgrund herangezogen werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Allein die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachte Komplexität des Falls oder die Vielzahl der erhobenen Rügen machen
jedenfalls keinen zweiten Schriftenwechsel erforderlich.
1.2
Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung
eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht beantragen, ist ihrem Antrag
ebenfalls nicht stattzugeben. Die vorliegenden Akten, insbesondere der
Übersichtsplan mit eingetragenen Höhenkurven der Projektplan und die
Fotografien im Umweltverträglichkeitsbericht ermöglichen es dem Verwaltungsgericht,
die erforderliche Einordnung des Projektes ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung
zu beurteilen.
2.
2.1.1 Der Regierungsrat stellte vorab
fest, dass aus der angefochtenen Verfügung der Baudirektion nicht hervorgehe,
weshalb das Vorhaben in der Landwirtschaftszone als zonenkonform beurteilt
werde. Die Begründung, wonach es sich um eine innere Aufstockung im Sinne von
Art. 16a Abs. 2 RPG handle, und die Berechnungen für die Beurteilung nach Art.
36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) seien erst im Rekursverfahren
nachgereicht worden. Damit sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Mangel sei jedoch geheilt, weil dem
Regierungsrat volle Kognition zustehe und sich die Beschwerdeführenden zur
nachträglichen Begründung umfassend hätten äussern können. Mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot komme eine Rückweisung im Rekurs nur in Ausnahmefällen in
Betracht, wenn eine Heilung nicht möglich oder gerechtfertigt sei. Vorliegend
handle es sich um einen Einzelfall. Die Baudirektion habe sich nicht über den
elementaren Grundsatz, dass Anordnungen zu begründen seien, hinweggesetzt und
darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel im Rekursverfahren dann schon behoben
würde.
Die Beschwerdeführenden halten dem
entgegen, die Verletzung der Begründungspflicht könne nur geheilt werden, wenn
sie nicht schwerwiegend sei. Hier habe es die Baudirektion unterlassen zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt seien. Es hätten
ihr keinerlei Zahlen zu den Deckungsbeiträgen aus der bodenabhängigen und der
bodenunabhängigen Produktion bzw. zum Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus
im Verhältnis zum Trockensubstanzbedarf des Tierbestandes zur Verfügung
gestanden. Dies sei ein schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könne.
2.1.2 In der Tat erweist sich die vom
Regierungsrat festgestellte Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel. Die angefochtene Verfügung enthält nicht etwa nur einen
Widerspruch zwischen dem Titel, wonach eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1
RPG anstehe, und Erwägung 3.1 am Ende, wonach die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 2
RPG vorlägen. Es fehlt vielmehr die entscheidende Feststellung, dass es um eine
bodenunabhängige innere Aufstockung geht. Dementsprechend findet auch keine
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit nach Art.
16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV statt, noch werden die Deckungsbeiträge und die
Trockensubstanzbilanz erhoben. Da die Verfügung zudem auf die
Tierhaltungsgemeinschaft mit E hinweist, ist nicht einmal klar, ob die Behörde
die innere Aufstockung an der Kostenstruktur und Trockensubstanzbilanz beider
Betriebe zusammen hätte messen wollen. Die im Rekursverfahren vorgelegten
Zahlen zum Deckungsbeitrag und zur Trockensubstanz, die sich nunmehr allein auf
den Betrieb des privaten Beschwerdegegners beziehen, datieren vom 7. März 2003
und lassen vermuten, dass diese Berechnungen erst im Nachgang an die Verfügung
überhaupt vorgenommen wurden. Mit diesem Vorgehen wurde eine Überprüfung der
Verfügung nicht nur für allfällige Drittbetroffene verunmöglicht, sondern auch
eine wirksamen Selbstkontrolle der Behörde selber ausgeschaltet.
2.1.3 Kommt eine Rechtsmittelbehörde zum
Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung das rechtliche Gehör verletzt, ist
sie auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruch an sich verpflichtet,
diese Anordnung in jedem Fall aufzuheben. Ungeachtet dessen geht jedoch die
Praxis aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen
aus, wobei sich dazu in jüngerer Zeit eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere
bei schwerwiegenden Verletzungen abzeichnet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48
mit Hinweisen). Welche Folgen eine Rechtsmittelbehörde an eine festgestellte Gehörsverletzung
knüpft, hängt letztlich von der Abwägung verschiedener sich widerstrebender
Interessen ab. Einerseits gebietet es das Beschleunigungsgebot, die in einer
Rückweisung liegende Verfahrensverlängerung zu vermeiden, wenn diese einem
formalistischen Leerlauf gleichkäme. Auf der anderen Seite verlangt der Respekt
vor den Verfahrensbeteiligten und die „erzieherische“ Funktion der Rückweisung,
dass die elementaren Verfahrensrechte bereits vor der Verwaltungsbehörde
vollumfänglich gewahrt und nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholt
werden. Bei dieser Interessenabwägung muss der Rekursbehörde allerdings im
Einzelfall ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden.
Wenn der Regierungsrat im Rahmen dieser
Interessenabwägung zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rückweisung
verzichtet hat, so liegt darin noch keine – im Beschwerdeverfahren einzig
massgebende – Rechtsverletzung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Als Rekurs- und
Aufsichtsbehörde über die Baudirektion konnte der Regierungsrat kompetent
beurteilen, ob die festgestellte mangelhafte Begründung im Rahmen der Bewilligungen
nach Art. 16 ff. RPG eine einzelne Fehlleistung war oder ob sie eine
systematische Haltung der Behörde aufdeckte. Nachdem sich sowohl die Parteien als
auch die Vorinstanzen eingehend zur materiellen Frage der Bewilligungsfähigkeit
äussern konnten, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die im Rekursverfahren
akzeptierte Heilung der vor mittlerweile bald zwei Jahren erfolgten
Gehörsverletzung als unrechtmässig aufzuheben.
2.2
Die Beschwerdeführenden sehen sodann eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Baudirektion weder in
ihrer Verfügung noch in ihrer Rekursvernehmlassung dazu geäussert habe, ob der
private Beschwerdegegner zur Existenzsicherung auf das Zusatzeinkommen aus der
geplanten inneren Aufstockung angewiesen sei. Auch der Regierungsrat habe den
entsprechenden Einwand der Beschwerdeführenden lediglich unter Hinweis auf die
Grösse des Betriebs und den Umfang des Milchkontingentes und ohne Auseinandersetzung
damit, ob der Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- aus dem bisherigen Betrieb
ausreiche, verworfen und damit seinerseits das rechtliche Gehör verletzt.
Der Einwand ist
nicht gerechtfertigt. Zwar behandelte weder die angefochtene Verfügung noch die
Rekursvernehmlassung die Frage nach der Notwendigkeit der inneren Aufstockung
explizit. Damit brachte die Baudirektion aber zum Ausdruck, dass sie diese
Voraussetzung bei der gegebenen Betriebsart und -grösse als ohne weiteres
erfüllt erachtete. Die Begründung im Rekursentscheid zu dieser Frage nimmt
sodann in nachvollziehbarer Weise Stellung zu den konkret vorgebrachten Rügen
der Rekurrierenden und ist damit einer materiellen Überprüfung im
Beschwerdeverfahren zugänglich. Dass dabei keine Auseinandersetzung mit der
Höhe des bisherigen Deckungsbeitrages stattfand, lässt darauf schliessen, dass
der Regierungsrat diesen Beitrag nicht als relevanten Garant für einen
langfristigen Bestand des Betriebes erachtete. Ob diese Auffassung zutrifft,
ist eine nachfolgend zu prüfende materielle Frage.
2.3
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden
ebenfalls als Gehörsverletzung, dass der Regierungsrat entgegen ihrem Antrag
keinen Augenschein zur Prüfung der Einordnung durchgeführt habe.
Der Augenschein im Rekursverfahren dient der
Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem
Sachverhalt. Die notwendige Einordnung eines Bauvorhaben hängt in der Regel
wesentlich von der gegebenen baulichen oder landschaftlichen Umgebung ab,
weshalb die Rekursbehörde auf eine Einordnungsrüge hin in der Regel auch einen
Augenschein durchführt (vgl. VGr, 22. August 2003, VB.2003.00149 E. 5a,
www.vgrzh.ch). Ein Verzicht darauf kann sich jedoch im Einzelfall
rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der massgebende Sachverhalt im
Wesentlichen unbestritten ist und sich auf Grund der Akten hinreichend würdigen
lässt.
Im vorliegenden Fall hatten die Rekurrierenden
vor Regierungsrat geltend gemacht, das Bauvorhaben liege im
Landschaftsförderungsgebiet und habe sich auch wegen der Nähe zum Schlosshügel F
gut einzuordnen. Die Halle habe beachtliche Ausmasse, sei von weither einsehbar
und beeinträchtige den Blick auf den Schlosshügel F empfindlich. Die Auflage,
wonach dunkle und nicht reflektierende Materialien zu verwenden seien, nütze
nichts, die grossen Fensterflächen am Fusse des Schlosshügels seien äusserst
störend. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass das Schloss F
rund 600 m vom Bauvorhaben entfernt liege und die südlich des Schlosses
ausgeschiedene Freihaltezone davon abgewandt sei. In rechtlicher Hinsicht müsse
mit dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden, wobei der
Aspekt der Fernwirkung umso mehr zu prüfen sei, je ausgeprägter die optischen
Auswirkungen eines Vorhabens seien. Er erwog weiter, im Landschaftsförderungsgebiet
kämen die Bestimmungen der von ihm überlagerten Landwirtschaftszone zur
Anwendung. Hier sei die Erstellung von Masthallen für bodenunabhängige
Tierhaltung gestattet. Allein die Ausmasse der Masthalle würden noch keine ungenügende
Einordnung begründen, da diese Masse der üblichen Bauweise entsprächen. Der Bau
trete auf Grund seiner Gebäude- und Firsthöhe und dank seiner Situierung am
Rande der Ebene und bei den bestehenden Betriebsgebäuden nicht sehr wesentlich
in Erscheinung. Ein Alternativstandort, der geeigneter wäre, werde von den
Rekurrierenden nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich.
Damit legte der Regierungsrat seinem
Entscheid die gleichen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, wie sie die Rekurrierenden
vorgebracht hatten, und wich nur in Bezug auf die rechtliche Ausgangslage und
die Würdigung der gegebenen Verhältnisse von der Beurteilung der Rekurrierenden
ab. Hinsichtlich der Situierung des Pouletmaststalls auch im Verhältnis zum
Schlosshügel, zum Ortskern und den Betriebsgebäuden gaben die Akten genügend Aufschluss
für die Beurteilung der optischen Auswirkungen des Bauvorhabens. Mit dem
Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins wurden daher die Anforderungen
an das rechtliche Gehör nicht verletzt.
3.
Strittig ist in erster Linie die
Zonenkonformität der vorgesehenen Masthalle. Dabei gehen die Parteien
übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass das Bauvorhaben als boden-unabhängiger
Betriebsteil nur dann als landwirtschaftszonenkonform gelten kann, wenn es die
Anforderungen an eine innere Aufstockung erfüllt.
3.1
Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG in seiner am 20.
März 1998 revidierten Fassung sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten
und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für
den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Abs. 2 der Bestimmung bleiben
Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder
eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, in jedem Fall
zonenkonform. Im Bereiche der Tierhaltung gilt gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV als
innere Aufstockung die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige
Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig
bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion
kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder das
Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 %
des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (lit. b).
Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen.
Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten
abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem
höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in
jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein
(Art. 36 Abs. 3 RPV). Unter Deckungsbeitrag ist der Ertrag eines
Betriebszweiges abzüglich der direkt diesem Betriebszweig zuteilbaren Kosten
(variable Kosten) zu verstehen. Er zeigt an, welchen Beitrag ein einzelner
Betriebszweig an die Deckung der Strukturkosten des gesamten Betriebes leistet.
Die Trockensubstanz ist derjenige Teil eines pflanzlichen Ausgangsprodukts,
welcher bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt (vgl. Bundesamt für
Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung
und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 34 f.).
3.2
Die Beschwerdeführenden bezweifeln nicht, dass der
Betrieb des privaten Beschwerdegegners mit der vorgesehenen Aufstockung voraussichtlich
längerfristig bestehen kann (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Jedoch ziehen sie
in Zweifel, dass der bestehende Betrieb zur Sicherung des längerfristigen
Bestandes auf die innere Aufstockung tatsächlich angewiesen ist. Im
Rekursverfahren verwiesen sie darauf, dass der private Beschwerdegegner bereits
ein Zusatzeinkommen durch Wellnessangebote erziele und ihnen den Verzicht auf
den Stallbau gegen Entschädigung angeboten hatte. Neu machen sie im
Beschwerdeverfahren auch geltend, das Milchkontingent sei inzwischen verkauft
und der bisherige Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- bilde eine durchaus
genügende Existenzgrundlage.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die Bearbeitung des Baugesuchs durch die Baudirektion
auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nicht genügte.
Zweckmässigerweise wird der Gesuchsteller in der Regel mit dem Baugesuch ein
Betriebskonzept einzureichen haben, aus welchem sowohl die Notwendigkeit der
inneren Aufstockung (d.h. dass die bisherige Bewirtschaftungsweise keine längerfristige
Existenz sichert) als auch deren Zweckmässigkeit (d.h. dass mit der inneren
Aufstockung der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann)
hervorgehen. In diesem Konzept sind auch allfällige andere Pläne, zum Beispiel
die Erweiterung durch einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb, so
darzustellen, dass eine Beurteilung der Gesamtsituation möglich wird.
Verzichtet die Baudirektion darauf, ein Betriebskonzept einzuverlangen, so hat
sie die wesentlichen Informationen selbst bzw. durch das Amt für Landschaft und
Natur erheben zu lassen und in nachvollziehbarer Art und Weise zu würdigen.
Die Verhältnisse
im vorliegenden Fall sind indessen in etwa vergleichbar mit denjenigen von BGE
117 Ib 379, wo 15.9 ha Nutzfläche, ein Milchkontingent von 60'000 kg und ein
Betriebseinkommen von ca. Fr. 60'000.- gegeben waren und das Bundesgericht die
Notwendigkeit einer inneren Aufstockung bejahte. Die Lamaaufzucht des privaten Beschwerdegegners
und die zwischenzeitlichen betrieblichen Veränderungen (Umstellung auf
Fleischzucht bzw. Mutterkuhhaltung und der offenbar begonnene Verkauf von Wellnessprodukten)
ändern hieran nichts Wesentliches. Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung
führt auch das Angebot des privaten Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom
6. September 2003, da dieses offensichtlich im Ärger über den Nachbarrekurs
verfasst worden war und nichts über die objektive Notwendigkeit der Aufstockung
aussagt.
Es lässt sich
somit in diesem Fall gerade noch vertreten, mit den Vorinstanzen und gestützt
auf die entsprechenden Ausführungen des privaten Beschwerdegegners anzunehmen,
dass eine innere Aufstockung für den längerfristigen Bestand des Betriebes
notwendig ist. Die (neue) Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ein
Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- für den langfristigen Betriebsbestand genüge,
ist nicht haltbar, da dieser Betrag nicht mit dem Betriebseinkommen
gleichgesetzt werden kann, sondern sämtliche Fixkosten des Betriebes decken
muss (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 34).
3.3
3.3.1 Die im Rekursverfahren vorgelegten
Berechnungen ergeben, dass der Deckungsbeitrag aus der Pouletmast 43.7 % und
derjenige aus der bodenabhängigen Produktion 56.3 % ausmacht. Damit wird das
Kriterium von Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV erfüllt. Bei der Trockensubstanzbilanz
wird der Bedarf des Tierbestandes zu 55.7 % bzw. 56.8 % durch das eigene
Betriebspotenzial gedeckt. Damit wird die Limite von 70 % gemäss Art. 36 Abs. 1
lit. b RPV nicht erreicht, weshalb nach Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich zum
Deckungsbeitragskriterium ein Betriebspotenzial von mindestens 50 % des
Trockensubstanzbedarfs erforderlich ist. Dieses ist hier vorhanden.
Die Beschwerdeführenden anerkennen diese
Berechnungen, machen jedoch geltend, Art. 36 RPV sei insofern RPG- und
verfassungswidrig, als er die Anforderungen der inneren Aufstockung gegenüber
der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich gelockert und der
Bundesrat damit seine Kompetenzen überschritten habe.
3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 16 und Art. 24 aRPG wurden Bauten und Anlagen für nicht
bodenabhängige Teile eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich als nicht
zonenkonform beurteilt, jedoch als standortgebunden zugelassen, wenn mit der
inneren Aufstockung die Existenz des gesamten Betriebes gesichert werden
konnte. Für das zulässige Mass der Aufstockung wurde jeweils auf das Einkommen
aus dem gesamten aufgestockten Betrieb abgestellt und im Einzelnen etwa ein
Anteil von 30-35 % aus dem nicht bodenabhängigen Betriebszweig (BGE 117 Ib 270
E. 4), 30 % (BGE 117 Ib 379 E. 3) oder 27 % (BGE 117 Ib 502 E. 5) als massvoll
erachtet.
Mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes erweiterte
der Bundesgesetzgeber in Art. 16a RPG die Zonenkonformität innerhalb der
Landwirtschaftszone insofern, als er neu die bisher nur als standortgebunden
anerkannten inneren Aufstockungen ausdrücklich als zonenkonform bezeichnete.
Diese Erweiterung erforderte auf der Ebene der Ausführungsverordnung, den
Gehalt der Zonenkonformität näher zu umschreiben und den Betroffenen auf diese
Weise zu signalisieren, welche Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Bewirtschaftung in Zukunft gestützt auf Art. 22 RPG bewilligt
werden können (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des RPG,
BBl 1996 III 513 ff., 532). Bei einer vertieften Prüfung der Problematik
der inneren Aufstockung erwies sich jedoch der Begriff des Betriebseinkommens
unklar und es erschien dem Verordnungsgeber einfacher und praktikabler,
innerhalb der mehrstufigen landwirtschaftlichen Finanzbuchhaltung auf den so
genannten Deckungsbeitrag abzustellen (Bundesamt für Raumentwicklung,
Erläuterungen, S. 34). Bei diesem Kriterium hängt letztlich das Aufstockungspotenzial
vom bodenabhängigen Ertragspotenzial des bestehenden Betriebes ab. Alternativ
dazu wurde sodann das Kriterium des Trockensubstanzpotenzials eingeführt,
welches das Mass der inneren Aufstockung der bodenunabhängigen Tierhaltung von
der Grösse der bewirtschafteten Fläche abhängen lässt.
Mit den Beschwerdeführenden kann angenommen
werden, dass Art. 36 RPV die Zulässigkeit an innere Aufstockungen gegenüber der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas gelockert hat (vgl. auch
Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 35; Rudolf Muggli,
Teilrevision des Raumplanungsgesetzes beim Bauen ausserhalb der Bauzonen:
Konflikte mit dem Umweltschutz? in: URP 2002, S. 595 ff., 605). Diese Lockerung
liegt aber in erster Linie in der Einführung der beiden neuen alternativen
Kriterien an sich. Indessen ist fraglich, ob und in welchem Mass die Zulassung
eines Deckungsbeitrages aus der bodenunabhängigen Produktion von knapp 50 % vom
bisher zulässigen Anteil am Betriebseinkommen abweicht. Mit den Begriffen
Betriebseinkommen und Deckungsbeitrag knüpfen Bundesgericht und Verordnungsgeber
grundsätzlich an verschiedene Grössen an. Diese müssen nicht zwangsläufig und
für jeden Betrieb bzw. Betriebszweig in einer festen Beziehung zu einander
stehen, da die Strukturkosten nur beim Deckungsbeitrag, nicht aber beim
Betriebseinkommen berücksichtigt werden und letzteres bisher jeweils
betriebsspezifisch verstanden wurde, während der Deckungsbeitrag neu auf Grund
von Standardwerten ermittelt werden soll. Insofern können die Prozentanteile
des nach der Rechtsprechung massgebenden Betriebseinkommens nicht direkt mit
denjenigen der Deckungsbeiträge verglichen werden.
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden
zwar keine ausdrücklich Obergrenze des Einkommensanteils aus der
bodenunabhängigen Produktion genannt. Es hat vielmehr jeweils auf die (bis 1994
geltende) Stallbauverordnung verwiesen, welche in Art. 13 lit. c verlangt
hatte, dass mindestens 50 % des Betriebseinkommens aus rein landwirtschaftlichen
Betriebszweigen erzielt werde müsse (BGE 117 Ib 270 E. 4, 117 Ib 379 E. 3, 117
Ib 502 E. 5). In einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. August 1997 kam das
Gericht aber zum Schluss, dass das aus der inneren Aufstockung gewonnene Zusatzeinkommen
nicht mehr als 35 % des effektiven Betriebsertrages betragen dürfe (E. 4d am
Ende). Wie sich aus der Begründung dieses Entscheids ergibt, ging das
Bundesgericht dabei davon aus, gegenüber der bisher publizierten Praxis nichts
Neues entschieden zu haben (vgl. auch BGr, 10. Februar 2000, Entscheidsammlung
VLP, Nr. 1949). Im Lichte des geltenden Rechts liessen sich weitergehende
agrarpolitisch allenfalls wünschenswerte Stützungsmassnahmen der Landwirtschaft
nicht begründen (vgl. BGr, 6. August 1997, Entscheidsammlung VLP, Nr. 1487.
3.3.3 Art. 36 RPV wurde gestützt auf
die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates nach Art. 182 Abs. 2 BV
erlassen und bildet damit eine reine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a Abs. 2
RPG. Als solche darf sie die im Gesetz selber begründeten Verpflichtungen und
Berechtigungen näher ausführen und das im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen
Gegebenheiten anpassen. Dabei darf die Bestimmung auch gegebenenfalls untergeordnete
Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist.
Ausführungsbestimmungen müssen sich aber an den gesetzlichen Rahmen halten und
dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der
Betroffenen beschränken und ihnen neue Pflichten auferlegen. Sie sind zudem nur
in dem Umfange zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf
eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 138; BGE 126 II
283 E. 3b, 124 I 127 E. 3b).
Art. 36 RPV begründet keine neuen Rechte
oder Pflichten innerhalb der Landwirtschaftzone, sondern konkretisiert
lediglich, welche Voraussetzungen eine innere Aufstockung im Bereiche der
Tierhaltung zu erfüllen hat. Die Bestimmung regelt damit die für den Vollzug
von Art. 16a Abs. 2 RPG wichtigen und im Gesetz offen gelassenen Detailfragen.
Der Begriff der inneren Aufstockung wurde zwar ursprünglich von der
Rechtsprechung geschaffen, mit der Gesetzesrevision aber als neuer unbestimmter
Rechtsbegriff ins Raumplanungsgesetz eingeführt. Wenn der Gesetzgeber dabei
darauf verzichtete, den neuen Begriff und insbesondere das zulässige Mass der
inneren Aufstockung im Gesetz selber zu konkretisieren, so überliess er damit
dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum bei der Wahl praktikabler Kriterien
zur Konkretisierung dieses Masses.
Entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
den Begriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein Betriebseinkommen
von maximal 30-40 % beschränken wollte. Zielsetzung der RPG-Revision war unter
anderem, die Landwirtschaftszone innert bestimmter Schranken für Neubauten der
landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produktion zu öffnen und dabei auf
die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Bewirtschaftung
zu verzichten. Grund dafür war die Einsicht, dass die Landwirtschaft heute
einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist, sich daher ständig
wandeln und ihre Produktionsmethoden dem Markt anpassen muss. Neu sollten daher
auch die nur der überwiegend bodenabhängigen Produktion dienenden Bauten als
zonenkonform gelten (Botschaft, a.a.O., S. 531 f.). Mit den Anforderungen
gemäss Art. 36 Abs. 2 RPV stellt der Verordnungsgeber nach wie vor sicher, dass
nur die überwiegend bodenabhängig produzierenden Betriebe die Möglichkeit der
inneren Aufstockung für sich in Anspruch nehmen können. Die im Einzelnen für
die Beurteilung massgebenden Kriterien des Deckungsbeitrages und des
Trockensubstanzpotenzials erweisen sich sodann als durchaus sachlich und
praktikabel. Unabhängig von der effektiven Betriebsbuchhaltung und von der kaum
überprüfbaren tatsächlichen Tierfutterverwertung ermöglichen die beiden
Kriterien eine sich an objektiven Gesichtspunkten orientierende Beurteilung des
Erwerbspotenzials aus der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Tierhaltung
und des betrieblichen Futterproduktionspotenzials für den Tierbestand. Auch aus
der parlamentarischen Beratung der RPG-Revision ergibt sich nichts anderes. Auf
die Frage, was unter einer inneren Aufstockung denn zu verstehen sei, antwortete
Bundesrat Koller zwar, dass man sich bewusst an die ausführliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur inneren Aufstockung halte. Mit dem
weiteren Hinweis jedoch, dass das Bundesgericht darunter nur bodenunabhängige
Tierhaltungsbetriebe zwecks Nahrungsmittelproduktion verstehe, machte er klar,
dass er damit eher den Begriff als solchen von irgendwie gearteten
Nebenerwerbstätigkeiten eines Landwirts abgrenzen, als auf die Details der vom
Bundesgericht aufgestellten Kriterien für eine massvolle innere Aufstockung
verweisen wollte (Amtl. Bull. NR 1997, S. 1853 in Verbindung mit S. 1851).
Erweist sich demnach Art. 36 RPV als
kompetenzgemäss erlassen und gesetzeskonform, so wurde die Zonenkonformität des
strittigen Bauvorhabens vom Regierungsrat zu Recht anerkannt.
4.
Unter dem Aspekt der Einordnung machen
die Beschwerdeführenden geltend, wegen der Lage im Landschaftsförderungsgebiet
sei eine gute Einordnung erforderlich, auch wenn grundsätzlich die Bestimmungen
der Landwirtschaftszone Anwendung fänden. Die Masthalle sei von weit her
einsehbar und trete auf offenem Feld, insbesondere vom Haus des
Beschwerdeführers 5 und von den Bewohnern aus dem westlichen Ortsteil her wesentlich
in Erscheinung. Alternativstandorte seien vorhanden. Die Fenster würden als grosse
dunkle Löcher äussert störend wirken, von einer guten Einordnung könne keine
Rede sein.
Bezüglich der gesetzlichen Anforderungen
an die Einordnung des Bauvorhabens kann auf die zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden führt die
richtplanerische Festlegung eines Landschaftsförderungsgebietes nicht zu
erhöhten Anforderungen bezüglich der Ästhetik (vgl. RB 2000 Nr. 87). Auch das
rund 600 m entfernte Schloss F und der Schlosshügel mit der südlich vom Schloss
ausgeschiedenen kantonalen Freihaltezone verlangen keine besondere
Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. Das Bauvorhaben ist
daher gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so
zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, wobei diese
Anforderung auch für Materialien und Farben gilt.
Strittig ist in erster Linie die
landschaftliche Einordnung der Masthalle. Unter diesem Aspekt ist deren
Situierung beim bestehenden Betriebsgebäude und am Rande der Ebene zwischen den
beiden Ortschaften X und Y grundsätzlich zu begrüssen. Das Gebäude weist zwar
mit seiner Länge von rund 68 m und seiner Breite von rund 20 m beträchtliche Dimensionen
auf, diese ergeben sich aber zwangsläufig aus der zonenkonformen Zweckbestimmung
des Nutzbaus. Dank ihrer geringen Firsthöhe von 6 m wird die Halle nicht
übermässig in Erscheinung treten, zumal sie sich gegenüber den Bauzonen in X
vorwiegend mit ihrer schmalen Südseite präsentiert. Die von den
Beschwerdeführenden bezeichneten Alternativstandorte versprechen in keiner Weise
eine bessere landschaftliche Einordnung. So böte ein Standort auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 215 bei einer Nord-Süd-Ausrichtung überhaupt keine Vorteile
und wäre bei einer Situierung entlang der in Hauptrichtung West-Ost
verlaufenden Strasse wegen der besseren Einsehbarkeit vom Ortskern her eher
nachteilig. Auch ein Standort oberhalb des Wohnhauses des privaten Beschwerdegegners
hätte wegen der erhöhten Lage entscheidende Nachteile. Allein die vermehrte
Entfernung vom Ort, die sich die Beschwerdeführenden offenbar wünschen, mag als
solche noch keine bessere Einordnung zu gewährleisten, sondern würde eher zu
einer unerwünschten stärkeren Zersiedlung der Landschaft führen. Dass der
Maststall vom rund 150 m entfernten Grundstück Beschwerdeführers 5 aus gut
sichtbar sein wird, liegt daran, dass dieser selber an etwas erhöhter Lage in
der Landwirtschaftszone wohnt, und spielt für eine Gesamtbeurteilung der
Situation keine Rolle. Auch die Gestaltung des Bauvorhabens im Einzelnen gibt
keinen Anlass zu Bedenken. Die grossen Öffnungen entlang der Ostseite des Stalls
sind Folge des betrieblichen Konzeptes mit Auslauf im Wintergarten und sollten,
da sie hangwärts gewandt sind, keine störenden Auswirkungen haben. Demgemäss
kann angenommen werden, dass mit der von der Baudirektion verfügten Auflage
hinsichtlich der Fassadenpaneele die Anforderungen an eine befriedigende
Gesamtwirkung eingehalten sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich
geltend, der Pouletmaststall erzeuge übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen.
Der Normabstand von 151 m werde gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 5
nicht eingehalten. Mit der Erweiterung des Tierbestandes würde die zulässige
Anzahl von Grossvieheinheiten (GVE) pro ha überschritten. Schliesslich seien
die Abklärungen zum Lärmschutz ungenügend, da das AWA angenommen habe, die
nächsten Wohnbauten lägen 200 m vom Maststall entfernt. Zudem sei die Sorge der
Beschwerdeführenden, wonach die Lüftungsanlage in der Nacht erheblichen Lärm
verursache, nie ernsthaft abgeklärt worden.
Diese Einwendungen sind im
Beschwerdeverfahren neu. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden nur
zur Begründung ihrer Legitimation ganz allgemein auf Lärm und Gestank
verwiesen, ohne aber die Ausführungen des Umweltverträglichkeitsberichtes oder der
Umweltverträglichkeitsprüfung zu Luft und Lärm in Frage zu stellen. Auf die
neuen Rügen ist daher im Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht einzugehen (RB
1997 Nr. 7, 1982 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 52 N. 4).
5.2
Selbst wenn auf diese Rügen einzugehen wäre,
erwiesen sie sich aus folgenden Gründen als unberechtigt:
Das Bauvorhaben
muss gemäss Anhang 2, Ziff. 512 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985 (LRV) die Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Dies ist hier der
Fall, unabhängig davon, ob man unter „bewohnten Zonen“ bewohnbare Zonen oder
auch nur bewohnte Gebäude versteht.
Die Anzahl GVE pro
ha betrifft eine gewässerschutzrechtliche Frage und hat keinen Einfluss auf
Luft und Lärm. Nach Art. 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG)
dürfen in Hinblick auf eine ausgeglichene Düngerbilanz höchstens 3 GVE auf
1 ha
Nutzfläche fallen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde am 11. Juli
2002 von der Baudirektion erteilt und den Beschwerdeführenden mit der kommunalen
Baubewilligung eröffnet. Im Rekurs wenden sich die Beschwerdeführenden zwar
allgemein gegen alle kantonalen Beurteilungen und Verfügungen, setzen sich aber
in keiner Weise mit den Aspekt der Düngerabnahme auseinander. Die Argumentation
der Beschwerdeführenden bezieht sich im Ergebnis ausschliesslich auf das
Aufstockungspotenzial nach Art. 16a RPG und nicht auf die für den
Gewässerschutz massgebende Düngerbilanz. Im Übrigen wird in der
gewässerschutzrechtlichen Verfügung auf Massnahmen zur Verminderung der Luftbelastung
mit Ammoniak hingewiesen (namentlich genügend Stroh, welches Stickstoff
bindet). Dem Anspruch der Nachbarn auf vorsorgliche Emissionsbegrenzung wird
somit hinreichend Rechnung getragen (vgl. URP 2002, S. 97).
Bezüglich Betriebslärm enthält der Umweltverträglichkeitsbericht
zwar keine konkreten Angaben, doch hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine
eigene Abschätzung vorgenommen und dabei als nächsten Empfangspunkt das
Wohnhaus des Beschwerdeführers 5 in der Empfindlichkeitsstufe III als
massgebend erachtet. Zur Lüftungsanlage führte das Amt aus, bei entsprechender
Ausführung könnten die Planungswerte mit geringem Aufwand deutlich
unterschritten werden (a.a.O sowie die neu eingereichte Lärmberechnung). Es
besteht kein Anlass, an dieser fachkundlichen Aussage zu zweifeln.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter
solidarischer Haftung zu tragen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und
den privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'150.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden zu je einem Siebtel unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung …