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Geschäftsnummer: VB.2004.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.12.2004 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Pouletmastbetrieb in Landwirtschaftszone Ein zweiter Schriftenwechsel und ein Augenschein des Verwaltungsgerichts sind nicht erforderlich (E. 1). Begründungspflicht: Die erstinstanzliche Verfügung ist mangelhaft begründet (Widersprüche; ungenügende Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse; ungenügende Auseinandersetzung mit Rechtsfragen) (E. 2.1.2). Die unterlassene Rückweisung der Vorinstanz an die Erstinstanz stellt unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Ermessens der Rekursinstanz keine Rechtsverletzung dar (E. 2.1.3). Die für den Verfahrensausgang wesentliche Erörterung, ob eine innere Aufstockung notwendig sei, ist zwar nur rudimentär begründet, doch - aus dem Zusammenhang heraus - einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich (E. 2.2). Der Verzicht der Vorinstanz, einen Augenschein durchzuführen, verletzt den Anspruch auf rechtlichen Gehör nicht (E. 2.3). Zonenkonformität, innere Aufstockung: Das Bauprojekt ist nur dann zonenkonform, wenn es die Anforderungen an eine innere Aufstockung erfüllt (E. 3 am Anfang). Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Zonenkonformität und der inneren Aufstockung (E. 3.1). Auch wenn detaillierte Beurteilungsgrundlagen fehlen, ist es vertretbar, gestützt auf Angaben des Bauherrn und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Notwendigkeit einer inneren Aufstockung zu bejahen (E. 3.2). Die Kriterien für eine innere Aufstockung sind erfüllt (E. 3.3.1). Art. 36 RPV, der die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung umschreibt, hält sich - gerade auch in Anbetracht der Rechtsprechung zum früher geltenden Recht - an den Rahmen des Raumplanungsgesetzes (E. 3.3.2., 3.3.3). Einordnung: Das Bauvorhanden ordnet sich trotz den beträchtlichen Dimensionen befriedigend ein (E. 4). Weitere Rügen: Die Rügen betreffend Geruchs- und Lärmimmissionen sind im Beschwerdeverfahren verspätet vorgebracht worden (E. 5.1). Sie erwiesen sich aber bei einer materiellen Beurteilung als unbegründet (E.5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ÄSTHETIK
AUFSTOCKUNG
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNDUNG
BUNDESRECHTSKONFORMITÄT
DECKUNGSBEITRAG
EINORDNUNG
GEFLÜGELMASTSTALL
HEILUNG
INNERE AUFSTOCKUNG
LANDSCHAFTSFÖRDERUNGSGEBIET
RECHTLICHES GEHÖR
TROCKENSUBSTANZPOTENZIAL
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 16a RPG
Art. 36 RPV
§ 10 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 19. Dezember 2002 bewilligte der Gemeinderat X dem B den Bau eines Pouletmaststalls für 12'000 Tiere auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01. Am 22. Januar 2003 erteilte die Baudirektion unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Die beiden Anordnungen wurden zusammen mit weiteren, bereits früher ergangenen kantonalen Verfügungen in der gleichen Sache eröffnet.

 

II.  

Gegen diese Bewilligungen erhoben 7 Privatpersonen Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern, eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 30. März 2004 ab. Wegen einer festgestellten Gehörsverletzung auferlegte er den Rekurrierenden jedoch nur die Hälfte der Rekurskosten und nahm die andere Hälfte auf die Staatskasse. Sodann verpflichtete er die Rekurrierenden, dem privaten Rekursgegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.- zu bezahlen.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhoben die unterlegenen Rekurrierenden am 5. Mai 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörden, eventuell an den Regierungsrat zurückzuweisen. Falls die Sache nicht zurückgewiesen werde, sei ein Augenschein durchzuführen. Weiter verlangten sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

Die Baudirektion beantragte am 25. Mai 2004, die Staatskanzlei am 4. Juni 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit der  Volkswirtschaftsdirektion (AWA) liess sich am 9. Juni 2004 vernehmen und beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Den gleichen Antrag stellte am 16. Juni 2004 der private Beschwerdegegner, der jedoch neben der Kostenauflage zusätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden beantragte.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durch­geführt (vgl. § 58 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Ein weiterer Schriftenwechsel kann jedoch erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorge­brachte Tatsachen abgestellt oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den soll (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind diese Voraus­setzungen nicht erfüllt. Allein die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Komplexität des Falls oder die Vielzahl der erhobenen Rügen machen jedenfalls keinen zweiten Schriftenwechsel erforderlich.

1.2 Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht beantragen, ist ihrem Antrag ebenfalls nicht stattzugeben. Die vorliegenden Akten, insbesondere der Übersichtsplan mit eingetragenen Höhenkurven der Projektplan und die Fotografien im Umweltverträglichkeitsbericht ermöglichen es dem Verwaltungsgericht, die erforderliche Einordnung des Projektes ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung zu beurteilen.

2.  

2.1.1 Der Regierungsrat stellte vorab fest, dass aus der angefochtenen Verfügung der Baudirektion nicht hervorgehe, weshalb das Vorhaben in der Landwirtschaftszone als zonenkonform beurteilt werde. Die Begründung, wonach es sich um eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG handle, und die Berechnungen für die Beurteilung nach Art. 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) seien erst im Rekursverfahren nachgereicht worden. Damit sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Mangel sei jedoch geheilt, weil dem Regierungsrat volle Kognition zustehe und sich die Beschwerdeführenden zur nachträglichen Begründung umfassend hätten äussern können. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Rückweisung im Rekurs nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Heilung nicht möglich oder gerechtfertigt sei. Vorliegend handle es sich um einen Einzelfall. Die Baudirektion habe sich nicht über den elementaren Grundsatz, dass Anordnungen zu begründen seien, hinweggesetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel im Rekursverfahren dann schon behoben würde.

Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Verletzung der Begründungspflicht könne nur geheilt werden, wenn sie nicht schwerwiegend sei. Hier habe es die Baudirektion unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt seien. Es hätten ihr keinerlei Zahlen zu den Deckungsbeiträgen aus der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Produktion bzw. zum Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus im Verhältnis zum Trockensubstanzbedarf des Tierbestandes zur Verfügung gestanden. Dies sei ein schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könne.

2.1.2 In der Tat erweist sich die vom Regierungsrat festgestellte Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel. Die angefochtene Verfügung enthält nicht etwa nur einen Widerspruch zwischen dem Titel, wonach eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG anstehe, und Erwägung 3.1 am Ende, wonach die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 2 RPG vorlägen. Es fehlt vielmehr die entscheidende Feststellung, dass es um eine bodenunabhängige innere Aufstockung geht. Dementsprechend findet auch keine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit nach Art. 16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV statt, noch werden die Deckungsbeiträge und die Trockensubstanzbilanz erhoben. Da die Verfügung zudem auf die Tierhaltungsgemeinschaft mit E hinweist, ist nicht einmal klar, ob die Behörde die innere Aufstockung an der Kostenstruktur und Trockensubstanzbilanz beider Betriebe zusammen hätte messen wollen. Die im Rekursverfahren vorgelegten Zahlen zum Deckungsbeitrag und zur Trockensubstanz, die sich nunmehr allein auf den Betrieb des privaten Beschwerdegegners beziehen, datieren vom 7. März 2003 und lassen vermuten, dass diese Berechnungen erst im Nachgang an die Verfügung überhaupt vorgenommen wurden. Mit diesem Vorgehen wurde eine Überprüfung der Verfügung nicht nur für allfällige Drittbetroffene verunmöglicht, sondern auch eine wirksamen Selbstkon­trolle der Behörde selber ausgeschaltet.

2.1.3 Kommt eine Rechtsmittelbehörde zum Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung das rechtliche Gehör verletzt, ist sie auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruch an sich verpflichtet, diese Anordnung in jedem Fall aufzuheben. Ungeachtet dessen geht jedoch die Praxis aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus, wobei sich dazu in jüngerer Zeit eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen abzeichnet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 mit Hinweisen). Welche Folgen eine Rechtsmittelbehörde an eine festgestellte Gehörsverletzung knüpft, hängt letztlich von der Abwägung verschiedener sich widerstrebender Interessen ab. Einerseits gebietet es das Beschleunigungsgebot, die in einer Rückweisung liegende Verfahrensverlängerung zu vermeiden, wenn diese einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Auf der anderen Seite verlangt der Respekt vor den Verfahrensbeteiligten und die „erzieherische“ Funktion der Rückweisung, dass die elementaren Verfahrensrechte bereits vor der Verwaltungsbehörde vollumfänglich gewahrt und nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Bei dieser Interessenabwägung muss der Rekursbehörde allerdings im Einzelfall ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden.

Wenn der Regierungsrat im Rahmen dieser Interessenabwägung zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rückweisung verzichtet hat, so liegt darin noch keine – im Beschwerdeverfahren einzig massgebende – Rechtsverletzung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Als Rekurs- und Aufsichtsbehörde über die Baudirektion konnte der Regierungsrat kompetent beurteilen, ob die festgestellte mangelhafte Begründung im Rahmen der Bewilligungen nach Art. 16 ff. RPG eine einzelne Fehlleistung war oder ob sie eine systematische Haltung der Behörde aufdeckte. Nachdem sich sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen eingehend zur materiellen Frage der Bewilligungsfähigkeit äussern konnten, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die im Rekursverfahren akzeptierte Heilung der vor mittlerweile bald zwei Jahren erfolgten Gehörsverletzung als unrechtmässig aufzuheben.

2.2 Die Beschwerdeführenden sehen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Baudirektion weder in ihrer Verfügung noch in ihrer Rekursvernehmlassung dazu geäussert habe, ob der private Beschwerdegegner zur Existenzsicherung auf das Zusatzeinkommen aus der geplanten inneren Aufstockung angewiesen sei. Auch der Regierungsrat habe den entsprechenden Einwand der Beschwerdeführenden lediglich unter Hinweis auf die Grösse des Betriebs und den Umfang des Milchkontingentes und ohne Auseinandersetzung damit, ob der Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- aus dem bisherigen Betrieb ausreiche, verworfen und damit seinerseits das rechtliche Gehör verletzt.

Der Einwand ist nicht gerechtfertigt. Zwar behandelte weder die angefochtene Verfügung noch die Rekursvernehmlassung die Frage nach der Notwendigkeit der inneren Aufstockung explizit. Damit brachte die Baudirektion aber zum Ausdruck, dass sie diese Voraussetzung bei der gegebenen Betriebsart und -grösse als ohne weiteres erfüllt erachtete. Die Begründung im Rekursentscheid zu dieser Frage nimmt sodann in nachvollziehbarer Weise Stellung zu den konkret vorgebrachten Rügen der Rekurrierenden und ist damit einer materiellen Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich. Dass dabei keine Auseinandersetzung mit der Höhe des bisherigen Deckungsbeitrages stattfand, lässt darauf schliessen, dass der Regierungsrat diesen Beitrag nicht als relevanten Garant für einen langfristigen Bestand des Betriebes erachtete. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine nachfolgend zu prüfende materielle Frage.

2.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden ebenfalls als Gehörsverletzung, dass der Regierungsrat entgegen ihrem Antrag keinen Augenschein zur Prüfung der Einordnung durchgeführt habe.

Der Augenschein im Rekursverfahren dient der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem Sachverhalt. Die notwendige Einordnung eines Bauvorhaben hängt in der Regel wesentlich von der gegebenen baulichen oder landschaftlichen Umgebung ab, weshalb die Rekursbehörde auf eine Einordnungsrüge hin in der Regel auch einen Augenschein durchführt (vgl. VGr, 22. August 2003, VB.2003.00149 E. 5a, www.vgrzh.ch). Ein Verzicht darauf kann sich jedoch im Einzelfall rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der massgebende Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist und sich auf Grund der Akten hinreichend würdigen lässt.

Im vorliegenden Fall hatten die Rekurrierenden vor Regierungsrat geltend gemacht, das Bauvorhaben liege im Landschaftsförderungsgebiet und habe sich auch wegen der Nähe zum Schlosshügel F gut einzuordnen. Die Halle habe beachtliche Ausmasse, sei von weither einsehbar und beeinträchtige den Blick auf den Schlosshügel F empfindlich. Die Auflage, wonach dunkle und nicht reflektierende Materialien zu verwenden seien, nütze nichts, die grossen Fensterflächen am Fusse des Schlosshügels seien äusserst störend. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass das Schloss F rund 600 m vom Bauvorhaben entfernt liege und die südlich des Schlosses ausgeschiedene Freihaltezone davon abgewandt sei. In rechtlicher Hinsicht müsse mit dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden, wobei der Aspekt der Fernwirkung umso mehr zu prüfen sei, je ausgeprägter die optischen Auswirkungen eines Vorhabens seien. Er erwog weiter, im Landschaftsförderungsgebiet kämen die Bestimmungen der von ihm überlagerten Landwirtschaftszone zur Anwendung. Hier sei die Erstellung von Masthallen für bodenunabhängige Tierhaltung gestattet. Allein die Ausmasse der Masthalle würden noch keine ungenügende Einordnung begründen, da diese Masse der üblichen Bauweise entsprächen. Der Bau trete auf Grund seiner Gebäude- und Firsthöhe und dank seiner Situierung am Rande der Ebene und bei den bestehenden Betriebsgebäuden nicht sehr wesentlich in Erscheinung. Ein Alternativstandort, der geeigneter wäre, werde von den Rekurrierenden nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich.

Damit legte der Regierungsrat seinem Entscheid die gleichen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, wie sie die Rekurrierenden vorgebracht hatten, und wich nur in Bezug auf die rechtliche Ausgangslage und die Würdigung der gegebenen Verhältnisse von der Beurteilung der Rekurrierenden ab. Hinsichtlich der Situierung des Pouletmaststalls auch im Verhältnis zum Schlosshügel, zum Ortskern und den Betriebsgebäuden gaben die Akten genügend Aufschluss für die Beurteilung der optischen Auswirkungen des Bauvorhabens. Mit dem Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins wurden daher die Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht verletzt.

3.  

Strittig ist in erster Linie die Zonenkonformität der vorgesehenen Masthalle. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass das Bauvorhaben als boden-unabhängiger Betriebsteil nur dann als landwirtschaftszonenkonform gelten kann, wenn es die Anforderungen an eine innere Aufstockung erfüllt.

3.1 Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG in seiner am 20. März 1998 revidierten Fassung sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Abs. 2 der Bestimmung bleiben Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, in jedem Fall zonenkonform. Im Bereiche der Tierhaltung gilt gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV als innere Aufstockung die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der boden­unabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV). Unter Deckungsbeitrag ist der Ertrag eines Betriebszweiges abzüglich der direkt diesem Betriebszweig zuteilbaren Kosten (variable Kosten) zu verstehen. Er zeigt an, welchen Beitrag ein einzelner Betriebszweig an die Deckung der Strukturkosten des gesamten Betriebes leistet. Die Trockensubstanz ist derjenige Teil eines pflanzlichen Ausgangsprodukts, welcher bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 34 f.).

3.2 Die Beschwerdeführenden bezweifeln nicht, dass der Betrieb des privaten Beschwerdegegners mit der vorgesehenen Aufstockung voraussichtlich längerfristig bestehen kann (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Jedoch ziehen sie in Zweifel, dass der bestehende Betrieb zur Sicherung des längerfristigen Bestandes auf die innere Aufstockung tatsächlich angewiesen ist. Im Rekursverfahren verwiesen sie darauf, dass der private Beschwerdegegner bereits ein Zusatzeinkommen durch Wellnessangebote erziele und ihnen den Verzicht auf den Stallbau gegen Entschädigung angeboten hatte. Neu machen sie im Beschwerdeverfahren auch geltend, das Milchkontingent sei inzwischen verkauft und der bisherige Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- bilde eine durchaus genügende Existenzgrundlage.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Bearbeitung des Baugesuchs durch die Baudirektion auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nicht genügte. Zweckmässigerweise wird der Gesuchsteller in der Regel mit dem Baugesuch ein Betriebskonzept einzureichen haben, aus welchem sowohl die Notwendigkeit der inneren Aufstockung (d.h. dass die bisherige Bewirtschaftungsweise keine längerfristige Existenz sichert) als auch deren Zweckmässigkeit (d.h. dass mit der inneren Aufstockung der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann) hervorgehen. In diesem Konzept sind auch allfällige andere Pläne, zum Beispiel die Erweiterung durch einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb, so darzustellen, dass eine Beurteilung der Gesamtsituation möglich wird. Verzichtet die Baudirektion darauf, ein Betriebskonzept einzuverlangen, so hat sie die wesentlichen Informationen selbst bzw. durch das Amt für Landschaft und Natur erheben zu lassen und in nachvollziehbarer Art und Weise zu würdigen.

Die Verhältnisse im vorliegenden Fall sind indessen in etwa vergleichbar mit denjenigen von BGE 117 Ib 379, wo 15.9 ha Nutzfläche, ein Milchkontingent von 60'000 kg und ein Betriebseinkommen von ca. Fr. 60'000.- gegeben waren und das Bundesgericht die Notwendigkeit einer inneren Aufstockung bejahte. Die Lamaaufzucht des privaten Beschwerdegegners und die zwischenzeitlichen betrieblichen Veränderungen (Umstellung auf Fleischzucht bzw. Mutterkuhhaltung und der offenbar begonnene Verkauf von Wellnessprodukten) ändern hieran nichts Wesentliches. Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führt auch das Angebot des privaten Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 6. September 2003, da dieses offensichtlich im Ärger über den Nachbarrekurs verfasst worden war und nichts über die objektive Notwendigkeit der Aufstockung aussagt.

Es lässt sich somit in diesem Fall gerade noch vertreten, mit den Vorinstanzen und gestützt auf die entsprechenden Ausführungen des privaten Beschwerdegegners anzunehmen, dass eine innere Aufstockung für den längerfristigen Bestand des Betriebes notwendig ist. Die (neue) Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ein Deckungsbeitrag von Fr. 125'000.- für den langfristigen Betriebsbestand genüge, ist nicht haltbar, da dieser Betrag nicht mit dem Betriebseinkommen gleichgesetzt werden kann, sondern sämtliche Fixkosten des Betriebes decken muss (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 34).

3.3  

3.3.1 Die im Rekursverfahren vorgelegten Berechnungen ergeben, dass der Deckungsbeitrag aus der Pouletmast 43.7 % und derjenige aus der bodenabhängigen Produktion 56.3 % ausmacht. Damit wird das Kriterium von Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV erfüllt. Bei der Trockensubstanzbilanz wird der Bedarf des Tierbestandes zu 55.7 % bzw. 56.8 % durch das eigene Betriebspotenzial gedeckt. Damit wird die Limite von 70 % gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV nicht erreicht, weshalb nach Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich zum Deckungsbeitragskriterium ein Betriebspotenzial von mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs erforderlich ist. Dieses ist hier vorhanden.

Die Beschwerdeführenden anerkennen diese Berechnungen, machen jedoch geltend, Art. 36 RPV sei insofern RPG- und verfassungswidrig, als er die Anforderungen der inneren Aufstockung gegenüber der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich gelockert und der Bundesrat damit seine Kompetenzen überschritten habe.

3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 und Art. 24 aRPG wurden Bauten und Anlagen für nicht bodenabhängige Teile eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich als nicht zonenkonform beurteilt, jedoch als standortgebunden zugelassen, wenn mit der inneren Aufstockung die Existenz des gesamten Betriebes gesichert werden konnte. Für das zulässige Mass der Aufstockung wurde jeweils auf das Einkommen aus dem gesamten aufgestockten Betrieb abgestellt und im Einzelnen etwa ein Anteil von 30-35 % aus dem nicht bodenabhängigen Betriebszweig (BGE 117 Ib 270 E. 4), 30 % (BGE 117 Ib 379 E. 3) oder 27 % (BGE 117 Ib 502 E. 5) als massvoll erachtet.

Mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes erweiterte der Bundesgesetzgeber in Art. 16a RPG die Zonenkonformität innerhalb der Landwirtschaftszone insofern, als er neu die bisher nur als standortgebunden anerkannten inneren Aufstockungen ausdrücklich als zonenkonform bezeichnete. Diese Erweiterung erforderte auf der Ebene der Ausführungsverordnung, den Gehalt der Zonenkonformität näher zu umschreiben und den Betroffenen auf diese Weise zu signalisieren, welche Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung in Zukunft gestützt auf Art. 22 RPG bewilligt werden können (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des RPG, BBl 1996 III 513 ff., 532). Bei einer vertieften Prüfung der Problematik der inneren Aufstockung erwies sich jedoch der Begriff des Betriebseinkommens unklar und es erschien dem Verordnungsgeber einfacher und praktikabler, innerhalb der mehrstufigen landwirtschaftlichen Finanzbuchhaltung auf den so genannten Deckungsbeitrag abzustellen (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 34). Bei diesem Kriterium hängt letztlich das Aufstockungspotenzial vom bodenabhängigen Ertragspotenzial des bestehenden Betriebes ab. Alternativ dazu wurde sodann das Kriterium des Trockensubstanzpotenzials eingeführt, welches das Mass der inneren Aufstockung der bodenunabhängigen Tierhaltung von der Grösse der bewirtschafteten Fläche abhängen lässt.

Mit den Beschwerdeführenden kann angenommen werden, dass Art. 36 RPV die Zulässigkeit an innere Aufstockungen gegenüber der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas gelockert hat (vgl. auch Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen, S. 35; Rudolf Muggli, Teilrevision des Raumplanungsgesetzes beim Bauen ausserhalb der Bauzonen: Konflikte mit dem Umweltschutz? in: URP 2002, S. 595 ff., 605). Diese Lockerung liegt aber in erster Linie in der Einführung der beiden neuen alternativen Kriterien an sich. Indessen ist fraglich, ob und in welchem Mass die Zulassung eines Deckungsbeitrages aus der bodenunabhängigen Produktion von knapp 50 % vom bisher zulässigen Anteil am Betriebseinkommen abweicht. Mit den Begriffen Betriebseinkommen und Deckungsbeitrag knüpfen Bundesgericht und Verordnungsgeber grundsätzlich an verschiedene Grössen an. Diese müssen nicht zwangsläufig und für jeden Betrieb bzw. Betriebszweig in einer festen Beziehung zu einander stehen, da die Strukturkosten nur beim Deckungsbeitrag, nicht aber beim Betriebseinkommen berücksichtigt werden und letzteres bisher jeweils betriebsspezifisch verstanden wurde, während der Deckungsbeitrag neu auf Grund von Standardwerten ermittelt werden soll. Insofern können die Prozentanteile des nach der Rechtsprechung massgebenden Betriebseinkommens nicht direkt mit denjenigen der Deckungsbeiträge verglichen werden.

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden zwar keine ausdrücklich Obergrenze des Einkommensanteils aus der bodenunabhängigen Produktion genannt. Es hat vielmehr jeweils auf die (bis 1994 geltende) Stallbauverordnung verwiesen, welche in Art. 13 lit. c verlangt hatte, dass mindestens 50 % des Betriebseinkommens aus rein landwirtschaftlichen Betriebszweigen erzielt werde müsse (BGE 117 Ib 270 E. 4, 117 Ib 379 E. 3, 117 Ib 502 E. 5). In einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. August 1997 kam das Gericht aber zum Schluss, dass das aus der inneren Aufstockung gewonnene Zusatzeinkommen nicht mehr als 35 % des effektiven Betriebsertrages betragen dürfe (E. 4d am Ende). Wie sich aus der Begründung dieses Entscheids ergibt, ging das Bundesgericht dabei davon aus, gegenüber der bisher publizierten Praxis nichts Neues entschieden zu haben (vgl. auch BGr, 10. Februar 2000, Entscheidsammlung VLP, Nr. 1949). Im Lichte des geltenden Rechts liessen sich weitergehende agrarpolitisch allenfalls wünschenswerte Stützungsmassnahmen der Landwirtschaft nicht begründen (vgl. BGr, 6. August 1997, Entscheidsammlung VLP, Nr. 1487.

3.3.3  Art. 36 RPV wurde gestützt auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates nach Art. 182 Abs. 2 BV erlassen und bildet damit eine reine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a Abs. 2 RPG. Als solche darf sie die im Gesetz selber begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher ausführen und das im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen Gegebenheiten anpassen. Dabei darf die Bestimmung auch gegebenenfalls untergeordnete Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Ausführungsbestimmungen müssen sich aber an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Betroffenen beschränken und ihnen neue Pflichten auferlegen. Sie sind zudem nur in dem Umfange zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 138; BGE 126 II 283 E. 3b, 124 I 127 E. 3b).

Art. 36 RPV begründet keine neuen Rechte oder Pflichten innerhalb der Landwirtschaftzone, sondern konkretisiert lediglich, welche Voraussetzungen eine innere Aufstockung im Bereiche der Tierhaltung zu erfüllen hat. Die Bestimmung regelt damit die für den Vollzug von Art. 16a Abs. 2 RPG wichtigen und im Gesetz offen gelassenen Detailfragen. Der Begriff der inneren Aufstockung wurde zwar ursprünglich von der Rechtsprechung geschaffen, mit der Gesetzesrevision aber als neuer unbestimmter Rechtsbegriff ins Raumplanungsgesetz eingeführt. Wenn der Gesetzgeber dabei darauf verzichtete, den neuen Begriff und insbesondere das zulässige Mass der inneren Aufstockung im Gesetz selber zu konkretisieren, so überliess er damit dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum bei der Wahl praktikabler Kriterien zur Konkretisierung dieses Masses.

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein Betriebseinkommen von maximal 30-40 % beschränken wollte. Zielsetzung der RPG-Revision war unter anderem, die Landwirtschaftszone innert bestimmter Schranken für Neubauten der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produktion zu öffnen und dabei auf die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Bewirtschaftung zu verzichten. Grund dafür war die Einsicht, dass die Landwirtschaft heute einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist, sich daher ständig wandeln und ihre Produktionsmethoden dem Markt anpassen muss. Neu sollten daher auch die nur der überwiegend bodenabhängigen Produktion dienenden Bauten als zonenkonform gelten (Botschaft, a.a.O., S. 531 f.). Mit den Anforderungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPV stellt der Verordnungsgeber nach wie vor sicher, dass nur die überwiegend bodenabhängig produzierenden Betriebe die Möglichkeit der inneren Aufstockung für sich in Anspruch nehmen können. Die im Einzelnen für die Beurteilung massgebenden Kriterien des Deckungsbeitrages und des Trockensubstanzpotenzials erweisen sich sodann als durchaus sachlich und praktikabel. Unabhängig von der effektiven Betriebsbuchhaltung und von der kaum überprüfbaren tatsächlichen Tierfutterverwertung ermöglichen die beiden Kriterien eine sich an objektiven Gesichtspunkten orientierende Beurteilung des Erwerbspotenzials aus der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Tierhaltung und des betrieblichen Futterproduktionspotenzials für den Tierbestand. Auch aus der parlamentarischen Beratung der RPG-Revision ergibt sich nichts anderes. Auf die Frage, was unter einer inneren Aufstockung denn zu verstehen sei, antwortete Bundesrat Koller zwar, dass man sich bewusst an die ausführliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur inneren Aufstockung halte. Mit dem weiteren Hinweis jedoch, dass das Bundesgericht darunter nur bodenunabhängige Tierhaltungsbetriebe zwecks Nahrungsmittelproduktion verstehe, machte er klar, dass er damit eher den Begriff als solchen von irgendwie gearteten Nebenerwerbstätigkeiten eines Landwirts abgrenzen, als auf die Details der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für eine massvolle innere Aufstockung verweisen wollte (Amtl. Bull. NR 1997, S. 1853 in Verbindung mit S. 1851).

Erweist sich demnach Art. 36 RPV als kompetenzgemäss erlassen und gesetzeskonform, so wurde die Zonenkonformität des strittigen Bauvorhabens vom Regierungsrat zu Recht anerkannt.

4.  

Unter dem Aspekt der Einordnung machen die Beschwerdeführenden geltend, wegen der Lage im Landschaftsförderungsgebiet sei eine gute Einordnung erforderlich, auch wenn grundsätzlich die Bestimmungen der Landwirtschaftszone Anwendung fänden. Die Masthalle sei von weit her einsehbar und trete auf offenem Feld, insbesondere vom Haus des Beschwerdeführers 5 und von den Bewohnern aus dem westlichen Ortsteil her wesentlich in Erscheinung. Alternativstandorte seien vorhanden. Die Fenster würden als grosse dunkle Löcher äussert störend wirken, von einer guten Einordnung könne keine Rede sein.

Bezüglich der gesetzlichen Anforderungen an die Einordnung des Bauvorhabens kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden führt die richtplanerische Festlegung eines Landschaftsförderungsgebietes nicht zu erhöhten Anforderungen bezüglich der Ästhetik (vgl. RB 2000 Nr. 87). Auch das rund 600 m entfernte Schloss F und der Schlosshügel mit der südlich vom Schloss ausgeschiedenen kantonalen Freihaltezone verlangen keine besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. Das Bauvorhaben ist daher gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, wobei diese Anforderung auch für Materialien und Farben gilt.

Strittig ist in erster Linie die landschaftliche Einordnung der Masthalle. Unter diesem Aspekt ist deren Situierung beim bestehenden Betriebsgebäude und am Rande der Ebene zwischen den beiden Ortschaften X und Y grundsätzlich zu begrüssen. Das Gebäude weist zwar mit seiner Länge von rund 68 m und seiner Breite von rund 20 m beträchtliche Dimensionen auf, diese ergeben sich aber zwangsläufig aus der zonenkonformen Zweckbestimmung des Nutzbaus. Dank ihrer geringen Firsthöhe von 6 m wird die Halle nicht übermässig in Erscheinung treten, zumal sie sich gegenüber den Bauzonen in X vorwiegend mit ihrer schmalen Südseite präsentiert. Die von den Beschwerdeführenden bezeichneten Alternativstandorte versprechen in keiner Weise eine bessere landschaftliche Einordnung. So böte ein Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 215 bei einer Nord-Süd-Ausrichtung überhaupt keine Vorteile und wäre bei einer Situierung entlang der in Hauptrichtung West-Ost verlaufenden Strasse wegen der besseren Einsehbarkeit vom Ortskern her eher nachteilig. Auch ein Standort oberhalb des Wohnhauses des privaten Beschwerdegegners hätte wegen der erhöhten Lage entscheidende Nachteile. Allein die vermehrte Entfernung vom Ort, die sich die Beschwerdeführenden offenbar wünschen, mag als solche noch keine bessere Einordnung zu gewährleisten, sondern würde eher zu einer unerwünschten stärkeren Zersiedlung der Landschaft führen. Dass der Maststall vom rund 150 m entfernten Grundstück Beschwerdeführers 5 aus gut sichtbar sein wird, liegt daran, dass dieser selber an etwas erhöhter Lage in der Landwirtschaftszone wohnt, und spielt für eine Gesamtbeurteilung der Situation keine Rolle. Auch die Gestaltung des Bauvorhabens im Einzelnen gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die grossen Öffnungen entlang der Ostseite des Stalls sind Folge des betrieblichen Konzeptes mit Auslauf im Wintergarten und sollten, da sie hangwärts gewandt sind, keine störenden Auswirkungen haben. Demgemäss kann angenommen werden, dass mit der von der Baudirektion verfügten Auflage hinsichtlich der Fassadenpaneele die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung eingehalten sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Pouletmaststall erzeuge übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen. Der Normabstand von 151 m werde gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 5 nicht eingehalten. Mit der Erweiterung des Tierbestandes würde die zulässige Anzahl von Grossvieheinheiten (GVE) pro ha überschritten. Schliesslich seien die Abklärungen zum Lärmschutz ungenügend, da das AWA angenommen habe, die nächsten Wohnbauten lägen 200 m vom Maststall entfernt. Zudem sei die Sorge der Beschwerdeführenden, wonach die Lüftungsanlage in der Nacht erheblichen Lärm verursache, nie ernsthaft abgeklärt worden.

Diese Einwendungen sind im Beschwerdeverfahren neu. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden nur zur Begründung ihrer Legitimation ganz allgemein auf Lärm und Gestank verwiesen, ohne aber die Ausführungen des Umweltverträglichkeitsberichtes oder der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Luft und Lärm in Frage zu stellen. Auf die neuen Rügen ist daher im Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht einzugehen (RB 1997 Nr. 7, 1982 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 52 N. 4).

5.2 Selbst wenn auf diese Rügen einzugehen wäre, erwiesen sie sich aus folgenden Gründen als unberechtigt:

Das Bauvorhaben muss gemäss Anhang 2, Ziff. 512 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) die Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Dies ist hier der Fall, unabhängig davon, ob man unter „bewohnten Zonen“ bewohnbare Zonen oder auch nur bewohnte Gebäude versteht.

Die Anzahl GVE pro ha betrifft eine gewässerschutzrechtliche Frage und hat keinen Einfluss auf Luft und Lärm. Nach Art. 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG) dürfen in Hinblick auf eine ausgeglichene Düngerbilanz höchstens 3 GVE auf

 

1 ha Nutzfläche fallen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde am 11. Juli 2002 von der Baudirektion erteilt und den Beschwerdeführenden mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet. Im Rekurs wenden sich die Beschwerdeführenden zwar allgemein gegen alle kantonalen Beurteilungen und Verfügungen, setzen sich aber in keiner Weise mit den Aspekt der Düngerabnahme auseinander. Die Argumentation der Beschwerdeführenden bezieht sich im Ergebnis ausschliesslich auf das Aufstockungspotenzial nach Art. 16a RPG und nicht auf die für den Gewässerschutz massgebende Düngerbilanz. Im Übrigen wird in der gewässerschutzrechtlichen Verfügung auf Massnahmen zur Verminderung der Luftbelastung mit Ammoniak hingewiesen (namentlich genügend Stroh, welches Stickstoff bindet). Dem Anspruch der Nachbarn auf vorsorgliche Emissionsbegrenzung wird somit hinreichend Rechnung getragen (vgl. URP 2002, S. 97).

Bezüglich Betriebslärm enthält der Umweltverträglichkeitsbericht zwar keine konkreten Angaben, doch hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine eigene Abschätzung vorgenommen und dabei als nächsten Empfangspunkt das Wohnhaus des Beschwerdeführers 5 in der Empfindlichkeitsstufe III als massgebend erachtet. Zur Lüftungsanlage führte das Amt aus, bei entsprechender Ausführung könnten die Planungswerte mit geringem Aufwand deutlich unterschritten werden (a.a.O sowie die neu eingereichte Lärmberechnung). Es besteht kein Anlass, an dieser fachkundlichen Aussage zu zweifeln.

6.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und den privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Siebtel unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung …