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I. Der Gemeinderat X hatte der Firma A als Bauherrin am 24. April 2001 die Baubewilligung für den Neubau von 10 Doppeleinfamilienhäusern an der Q-strasse erteilt. B ist Eigentümer des auf dem Baugrundstück Kat.Nr. 01 liegenden Bauernhauses Vers.Nr. 10. Am 16. April 2002 teilte der Bauausschuss des Gemeinderats B sodann mit, dass dieses Gebäude im kommunalen Inventar der Schutzobjekte der Gemeinde X verzeichnet sei. Mit Beschluss vom 24. September 2002 traf der Gemeinderat X weitere Anordnungen baurechtlicher Natur. Dazu forderte er B in Dispositiv-Ziffer 2.2 auf, die Abwassersammelgrube (Jauchegrube) der Liegenschaft fachgerecht vollständig auszupumpen und den ausgepumpten Inhalt umweltgerecht zu entsorgen; weiter sei die Grube auf Undichtigkeit zu prüfen und nötigenfalls abzudichten, damit kein weiteres Abwasser in den Boden versickern könne. Zur Begründung wies der Gemeinderat darauf hin, dass das Gebäude nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei; es bestehe der Verdacht, dass die Abwassersammelgrube durch den Bewohner der Liegenschaft unsachgemäss benützt werde und undichte Stellen aufweise. II. B und die Firma A rekurrierten gegen diesen Beschluss des Gemeinderats X an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben. Die Baurekurskommission trat auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2.2. des gemeinderätlichen Beschlusses nicht ein und überwies die Sache diesbezüglich an den Bezirksrat Z. Während laufendem Rekursverfahren wurden die Gruben (effektiv sind es deren zwei) ausgepumpt und der Inhalt entsorgt. Dabei stellte sich heraus, dass die beiden Gruben und die Überläufe undicht waren. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 1. April 2004 betreffend die Sanierung der Abwassersammelgruben nach zwischenzeitlicher Sistierung ab; dabei änderte er Dispositiv-Ziffer 2.2. des gemeinderätlichen Beschlusses allerdings in dem Sinn, dass er B anwies, das Abwasser von Waschküche, WC und Küche, unter Auslassung der Gruben, direkt dem bestehenden Schmutzwasseranschluss zuzuleiten. Zudem wurde der Gemeinderat X eingeladen, B dafür eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung der Ersatzvornahme. Bereits am 17. Dezember 2002 hatte der Gemeinderat X beschlossen, das Gebäude aus dem kommunalen Inventar der Schutzobjekte zu entlassen. Auf den vom Bewohner des Gebäudes eingereichten Rekurs trat die Baurekurskommission II nicht ein. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. März, versandt am 19. April 2004, ab. III. Gegen den Entscheid des Bezirkrats vom 1. April 2004 gelangten die Firma A und B mit Beschwerde vom 10. Mai 2004 an das Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, den angefochtenen Beschluss sowie Dispositiv-Ziffer 2.2. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. September 2002, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, aufzuheben. Zudem verlangten sie eine angemessene Umtriebsentschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat und der Gemeinderat von X beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 20'000 gilt allerdings die Zuständigkeit des Einzelrichters; in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung aber auch hier der Kammer übertragen werden (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Strittig ist vorliegend zur Hauptsache die vom Bezirksrat angeordnete Zuleitung der Abwässer in den bestehenden Schmutzwasseranschluss. Die Parteivorbringen und übrigen Akten enthalten keine Angaben über die Höhe der dafür mutmasslich anfallenden Kosten. Angesichts des unbestimmten Streitwerts und da die Sache ohnehin von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird die Entscheidung durch die Kammer gefällt. 1.2 Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28). Da kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden, ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen. Am 24. Juni 2004 veranlasste das Gericht die Zustellung sowohl der Beschwerdeantwort des Gemeinderats X als auch der Vernehmlassung des Bezirksrats an die Beschwerdeführenden. Damit ist dem Eventualbegehren entsprochen worden. Die beiden Stellungnahmen enthalten keine neuen Vorbringen zulasten der Beschwerdeführenden; eine weitere Klärung des Sachverhalts ist durch einen weiteren Schriftenwechsel sodann nicht zu erwarten. Es besteht deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.). 2.2 Auf das Begehren, "gegebenenfalls ein Augenschein durchzuführen und ein Gutachten einzuholen", ist im Rahmen der weiteren Erwägungen zurückzukommen. 3. 3.1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst namentlich die Bauzonen und die weiteren Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. a und b GSchG). Sonderfälle sind in Art. 12 GSchG geregelt; sie betreffen Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht oder für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage ungeeignet ist, sodann nicht verschmutztes Abwasser und schliesslich Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Mit dieser Regelung unterscheidet sich das geltende Gewässerschutzgesetz von der früheren Ordnung: Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des aufgehobenen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (aGSchG) galt zwar auch schon eine allgemeine Anschlusspflicht im Bereich der Kanalisation. Ausnahmsweise jedoch konnte für Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet waren oder für die diese aus anderen wichtigen Gründen nicht angezeigt war, eine besondere Art der Behandlung oder Ableitung angeordnet werden (Satz 2). Das Bundesgericht bezeichnete diese gesetzliche Ausnahmeregelung als allgemeines Rechtsinstitut, das bezwecke, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (BGE 107 Ib 116 E. 2b, 112 Ib 51 E. 5). Anders als diese altrechtliche Regelung von Art. 18 Abs. 1 aGSchG lässt die geltende Ordnung eine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht nicht mehr mit einer generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf die dargelegten klar umschriebenen Sonderfälle. 3.2 Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 befindet sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation. Nahe bei der nordwestlichen Hausecke befindet sich ein Schmutzwasseranschluss. Die Liegenschaft untersteht somit der grundsätzlichen Einleitungspflicht gemäss Art. 11 GSchG. Sodann liegt kein Sonderfall gemäss Art. 12 GSchG vor. Es fragt sich somit, ob im Hinblick auf besondere Umstände ausnahmsweise dennoch keine Einleitungspflicht besteht. 3.3 Das Berner Verwaltungsgericht hielt im Jahr 1994 unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des neuen Gewässerschutzgesetzes fest, dass der – im Hinblick auf die vormalige generelle Ausnahmeregelung entwickelte – Härtefallpraxis, welche unter Umständen aus finanziellen oder ähnlichen Überlegungen zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht hat führen können, unter neuem Recht keine Bedeutung mehr zukomme (BVR 1996, S. 17 ff., E. 3b/cc). Dasselbe Gericht hat diese Formulierung in einem späteren Urteil allerdings als zu absolut bezeichnet und deshalb trotz der Gesetzesrevision auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 aGSchG zurückgegriffen. Dazu führte das Gericht wesentlich aus, dass die Härtefallpraxis nichts anderes als der Ausdruck einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes sei, könne doch eine vorbehaltlose Anwendung einer allzu strikten Regelung zu unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen führen (BVR 1999, S. 456 ff., E. 2c, mit Hinweis auf BGE 119 Ia 190 E. 7a). 3.4 Es trifft zu, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Unbeachtet blieb in der neuen Argumentation des Berner Verwaltungsgerichts jedoch Art. 191 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; tatsächlich hatte sich der im Berner Urteil zitierte Bundesgerichtsentscheid 119 Ia 178 denn auch nicht mit einer gesetzlichen Regelung des Bundes zu befassen. Gemäss Art. 191 BV ist es dem Bundesgericht verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Das schliesst die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen sind, zwar nicht aus. Art. 191 BV statuiert in diesem Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4, 123 II 9 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. zur neuen Bundesverfassung: Botschaft zur BV, BBl 1997 I 428 f. sowie Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 2086 ff.). 3.5 Mit der Streichung von "wichtigen Gründen" als allgemeinem Ausnahmetatbestand (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aGSchG) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in Bauzonen und in Gebieten, für die eine Kanalisation erstellt ist, eine Anschlusspflicht – abgesehen von den Sonderfällen gemäss Art. 12 GSchG – stets zu bejahen ist. Eine Überprüfung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses besteht nur ausserhalb von Bauzone und anderen Gebieten, für welche eine Kanalisation erstellt ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). Es ist somit in Übereinstimung mit dem klaren Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass verschmutztes Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisation – abgesehen von den in Art. 12 GSchG namentlich aufgeführten Ausnahmetatbeständen – in die Kanalisation geleitet werden muss. Es entspricht im Übrigen allgemeiner Rechtsprechung, dass eine Ausnahmebewilligung nur aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift erteilt werden kann (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 37 B II, S. 226; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2539). Selbstredend vermag an dieser Regelung auch § 20 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1) nichts zu ändern. Zwar könnte diese Bestimmung dahin gehend verstanden werden, dass sie in selbständiger Weise Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorsehen will. Als kantonales Recht hat die Norm jedoch von vornherein der Regelung im Bundesgesetz zu weichen (vgl. etwa Häfelin/Haller, Rz. 1173 ff.). 3.6 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage fragt sich sodann, inwieweit die angefochtene Anordnung trotz Art. 191 BV auf Übereinstimmung mit dem verfassungsmässigen Gebot zu verhältnismässigem Handeln überprüft werden kann. 3.6.1 Mit der Regelung gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a und b GSchG hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung als einem Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (dazu Häfelin/Müller, Rz. 613 ff.) vorweggenommen. Im Bereich der Bauzone und weiterer Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt ist, bleibt kein Raum mehr für eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. 3.6.2 Prüfen lässt sich jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, ob der angestrebte Zweck, nämlich die Einleitung des verschmutzten Abwassers in die Kanalisation, mit der konkret angeordneten Massnahme überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der Massnahme [dazu Häfelin/Müller, Rz. 587 ff.]). Ferner kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine mildere, aber gleich geeignete Massnahme für den angestrebten Erfolg, hier also für die Einleitung des Abwassers in die Kanalisation, ausreichen würde (Erforderlichkeit der Massnahme [dazu Häfelin/Müller, Rz. 591 ff.]). 3.6.3 Dass die strittige Anordnung geeignet ist, bestreiten die Beschwerdeführenden sinngemäss mit ihrem Hinweis auf den Bericht der Firma H AG vom 1. Oktober 2003. Danach ist es fraglich, ob bei dem geringen Wasserverbrauch das Abschwemmen der Schmutzstoffe gewährleistet ist. Hieraus lässt sich allerdings nicht auf eine fehlende Eignung der angeordneten Massnahme schliessen. Wenn zwar aufgrund der zu erwartenden geringen Abwassermenge ein Verbleib gewisser Schadstoffe in den Leitungen offenbar als möglich erscheint, so ändert dies nichts daran, dass die Leitungen das bisherige Versickern des Abwassers aus den undichten Gruben verhindern. Im Übrigen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich allenfalls zurückbleibende Schadstoffe mittels periodischer Spülungen durchaus abschwemmen lassen werden. Die Anordnung lässt sich demnach aus technischer Sicht nichts als ungeeignet bezeichnen. 3.6.4 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass die Liegenschaft zum sofortigen Abbruch bestimmt sei. Offensichtlich jedoch ist der bisherige Bewohner M nicht bereit, die Liegenschaft zu verlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 10. März 2004 unter anderem erwähnte, könnte sich M, soweit der Zivilrichter das Rechtsverhältnis als Miete qualifizieren würde, gegen die Kündigung zur Wehr setzen und gegebenenfalls eine Erstreckung verlangen. Ist demnach mit einer sofortigen Räumung der Liegenschaft nicht zu rechnen, erweist sich der angeordnete Leitungsbau auch aus zeitlicher Sicht als geeignete Massnahme. 3.6.5 Sodann lässt sich das Verbleiben von M in der Liegenschaft – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden – nicht von vornherein als illegal bezeichnen. Ob der Verbleib vertragswidrig ist, wird Gegenstand eines allfälligen Zivilverfahrens sein. Vor diesem Hintergrund besteht für die Verwaltungsbehörde keine genügende Grundlage, um M entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu befehlen, die Abwassersammelgruben nicht mehr zu benützen oder einen Schmutzwasseranschluss auf seine Kosten vorzunehmen. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Abklärungen zum Zustand der Liegenschaft und zur Haltung der Gemeindebehörden in der Auseinandersetzung zwischen ihnen und M sind daher entbehrlich. Ob dem Grundeigentümer anfallende Kosten schliesslich auf M überwälzt werden können, ist – wie dies bereits die Vorinstanz festhielt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.6.6 Die Beschwerdeführenden scheinen sodann die Ansicht zu vertreten, dass der Leitungsbau wegen seiner hohen Kosten zu unterbleiben habe. Damit zielen die Beschwerdeführenden jedoch auf eine Abwägung zwischen den öffentlichen und ihren privaten finanziellen Interessen. Wie gesehen hat der Bundesgesetzgeber diese Abwägung mit der gesetzlichen Regelung jedoch bereits zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden. Hohe Kosten könnten dann relevant sein, wenn eine preisgünstigere Lösung als mildere Massnahme in Frage käme. Eine preisgünstigere Lösung zur Einleitung des Abwassers in die Kanalisation wird in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt noch ist eine solche ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die mutmasslichen Kosten durch ein Gutachten abzuklären. 3.7 Soweit die strittige Anordnung überprüft werden kann, lässt sich demnach keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder einer anderen Norm erblicken. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die beiden Abwassersammelgruben am 30. September 2004 (recte: 2003) ausgepumpt und die Abwässer fachgerecht entsorgt wurden. Tatsächlich ist die erstinstanzliche Anordnung dadurch im Verlauf des Rekursverfahrens teilweise erfüllt worden. Die Vorinstanz trat deshalb "auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht mehr" ein. Mit Erfüllung dieser Verpflichtung ist das Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführenden mit Recht geltend machen – bezüglich Dispositiv-Ziffer 2.2 Satz 1 des erstinstanzlichen Beschlusses gegenstandslos geworden. Dementsprechend hätte der Rekurs in diesem Punkt entgegen Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des angefochtenen Entscheids nicht abgewiesen werden dürfen, sondern als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Dies führt insoweit zu einer Gutheissung der Beschwerde (vgl. etwa VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00029, E. 2b, www.vgrzh.ch). Es wird zu prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung abzuändern ist (dazu hinten E. 5.1). 4.2 Der Bezirksrat hat die erstinstanzliche Anordnung, soweit sie im Zeitpunkt des Endentscheids noch strittig war, abgeändert: Statt der Verpflichtung, undichte Gruben abzudichten, ordnete er wie gesehen an, das Abwasser unter Auslassung der Gruben direkt dem bestehenden Schmutzwasseranschluss zuzuleiten. Diese Änderung erfolgte gestützt auf den Bericht der Firma H AG, welcher den Leitungsbau als die finanziell günstigere Lösung vorgeschlagen hatte. Indem der Bezirksrat die erstinstanzliche Anordnung durch eine mildere ersetzte, erscheinen die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren materiell als teilweise obsiegende Parteien. Insoweit hätte die mit Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung unter teilweiser Gutheissung des Rekurses erfolgen sollen. Auch diesbezüglich werden allfällige Auswirkungen auf die vorinstanzliche Kostenverlegung nachfolgend zu prüfen sein. 5. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG). 5.1 Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 analog an (RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es unter anderem in Betracht zieht, wer die Gegen-standslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00029, E. 6a; 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003, VB.2002.00409, E. 5a [jeweils unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Wie gesehen, sind die Beschwerdeführenden der Verpflichtung, die Abwassersammelgrube auszupumpen, den Inhalt zu entsorgen und die Grube auf Undichtigkeit zu überprüfen, nachgekommen. Sie erscheinen daher als Verursacher der Gegenstandslosigkeit. Zudem besteht kein Anlass, um an der Berechtigung der erstinstanzlichen Anordnung zu zweifeln. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Punkt unterlegen wären. Die Annahme einer teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor Bezirksrat hat somit keinen Einfluss auf die dortige Kostenverlegung. 5.2 Anders erscheint die Rechtslage mit Bezug auf die vom Bezirksrat vorgenommene Abänderung der erstinstanzlichen Anordnung; diese hätte wie erwähnt zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses führen müssen. Die Befreiung des Beschwerdeführers 2 von der offenbar aufwändigen Sanierung der Gruben ist sodann von einiger Relevanz, so dass das teilweise Unterliegen des Gemeinderats bei der Kostenverteilung – auch unter Berücksichtigung des der Rekursinstanz zustehenden Ermessens – nicht ausser Acht gelassen werden kann. 5.3 Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführenden zu je 3/8 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen. Auch insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für die im Rekursverfahren überwiegend unterlegenen Beschwerdeführenden nicht (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 6. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegen die Beschwerdeführenden nur in Nebenpunkten, nämlich bezüglich der angefochtenen Kostenverlegung teilweise sowie mit ihren Einwendungen bezüglich der vorinstanzlichen Erledigungsform. Demgegenüber unterliegen sie in der Hauptsache. Es rechtfertigt sich daher, ihnen unter solidarischer Haftung je 9/20 und dem Beschwerdegegner 1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Als weitgehend unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden auch im Verwaltungsgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 1. April 2004 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rekursverfahrens zu je 3/8 der Firma A und B (unter subsidiärer Haftung füreinander) sowie zu 1/4 dem Gemeinderat X auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für- einander zu je 9/20 sowie dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an…
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