I.
Mit Beschluss vom 30. April 2003
erteilte die Bausektion der Stadt V dem Städtischen Amt für Hochbauten die
Baubewilligung für die Aufstellung eines Bauwagens für Jugend-Sommeraktionen
des Jugendtreffs W auf dem Grundstück Kat. Nr. 1, L-Strasse, gegenüber
Liegenschaft Nr. 2, V. Der Bauwagen dient dem Deponieren von Spielgeräten
(Federball, Jonglier-Keulen, Volleybällen, Gesellschaftspielen), allenfalls als
Büro und Unterstand für die Jugendleiter. Die Bewilligung wurde für die Jahre
2003, 2004 und 2005, jeweils befristet vom 1. Mai bis 31. August, erteilt.
Da sich das Grundstück in der Freihaltezone befindet, wurde gleichzeitig mit
der Bewilligung die Verfügung der Baudirektion vom 20. März 2003, mit
welcher dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt worden war, eröffnet. Die baurechtliche
Bewilligung wurde unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
"(1) Der
Bauwagen ist entsprechend dem bewilligten Plan immer am gleichen Ort aufzustellen.
(2) Für das Einsammeln und Abführen des Kehrichts und der Abfälle sind
Container zu verwenden. (3) Je nach Nutzung des Bauwagens, Installationen von
Kocheinrichtungen usw. behält sich die Feuer- bzw. Wirtschaftspolizei
allfällige weitere Auflagen vor. (4) Bewohnerinnen, Bewohner, Beschäftigte
sowie die Umgebung dürfen durch Gerüche, Lärm oder andere Immissionen aus dem
Betrieb des Bauwagens nicht belästigt werden. Vorbehalten bleiben § 226
PBG bzw. Art. 11 USG. (5) Innert 2 Wochen nach Ablauf der Befristung
(jeweils 31. August) ist der Bauwagen zu entfernen. […]."
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am
3. Juni 2003 Rekurs an den Regierungsrat. Er beantragte im Wesentlichen,
dass die umstrittene baurechtliche Bewilligung mit einer Nutzungsbeschränkung
zu versehen sei, indem die Anlage nur an den schulfreien Nachmittagen von
Montag bis Samstag bis längstens 19.00 Uhr benutzt werden dürfe und dass
keine elektronischen Verstärkungsanlagen oder andere lärmverursachenden Geräte
oder Instrumente eingesetzt werden dürfen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli
2003 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Am 7. April 2004 trat der
Regierungsrat unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten auf den Rekurs nicht
ein, weil er A die Legitimation zur Rekurserhebung mangels hinreichender
örtlicher Nähe zum Streitgegenstand absprach. Die Rekurskosten, einschliesslich
jener für den Zwischenbeschluss vom 31. Juli 2003, setzte er auf
Fr. 2'215.- (Fr. 2'000.- Staatsgebühr, Fr. 215.-
Ausfertigungsgebühr) fest.
III.
A gelangte am 17. Mai 2004 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
Verfahrenskostenauflage des angefochtenen Beschlusses.
Das Amt für Hochbauten der Stadt V
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2004 Abweisung der Beschwerde.
Ebenso schlossen die Bausektion der Stadt V sowie die Staatskanzlei des Kantons
Zürich in ihren Vernehmlassungen vom 22. Juni bzw. 24. Juni 2004 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte
A dem Verwaltungsgericht mit, dass der streitbetroffene Bauwagen im Sommer 2004
nicht aufgestellt worden sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Kostenbeschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG); Art. 43
Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 37). Obwohl die angefochtene Kostenauflage den Schwellenwert
von Fr. 20'000.- nicht erreicht, ist die Kammer zum Entscheid zuständig,
da der Regierungsrat Vorinstanz ist (vgl. § 38 Abs. 3 VRG). Die
Legitimation des Beschwerdeführers ist aufgrund von § 21 lit. a in
Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im Rekursverfahren tragen mehrere am Verfahren
Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend hält § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG fest, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Je
nach den Umständen können die Verfahrenskosten aber nach Billigkeit verlegt
werden (vgl. RB 1985 Nr. 3). Die Festsetzung und Verlegung der
Verfahrenskosten ist weitgehend eine Frage des Ermessens, dessen Ausübung vom
Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und 8). Die freie Nachprüfung ist
daher nur möglich, soweit eine Rechtsverletzung vorliegt.
2.2
Der Regierungsrat ist auf den Rekurs des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass
sich ein Nichteintretensentscheid kostenmässig gleich auswirkt wie eine
Abweisung, indem derjenige, welcher die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt,
die Kosten zu tragen hat. Der Beschwerdeführer beantragt jedoch die Aufhebung
bzw. Reduktion der ihm auferlegten Kostenauflage aus Billigkeitsgründen. Zur
Begründung bringt er vor, dass er trotz formellem Nichteintreten faktisch mit
seinen Anliegen durchgedrungen sei, da die Betreiberin des Bauwagens im Laufe
des Verfahrens zugesagt habe, keinen elektrischen Anschluss legen zu lassen.
Weil die Bewilligungsbehörde es unterlassen habe, die Auflage, dass keine
elektrischen Verstärkeranlagen betrieben werden dürfen, in die Baubewilligung
aufzunehmen, habe er angesichts der zahlreichen unbewilligten
Lärmveranstaltungen am Seeufer von V davon ausgehen müssen, dass die Nutzung
des Bauwagens mit für ihn störenden Lärmimmissionen verbunden sein würde. Er
sah sich deshalb in guten Treuen zur Rechtsmittelerhebung veranlasst. Und
schliesslich sei es ihm auch darum gegangen, zu beweisen, dass die
Stadtgemeinde V sich nicht darum kümmere, Lärmimmissionen wirksam und
nachhaltig zu unterbinden. Aus diesen Gründen erweise es sich als willkürlich,
ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche überdies überhöht seien.
2.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden
der Bewilligungsinhaberin im Rekursverfahren keine neuen Auflagen überbunden.
Vielmehr war von Anfang an weder vorgesehen, dass im Bauwagen ein elektrischer
Anschluss zur Betreibung von Beschallungsanlagen installiert wird, noch dass im
Freien Lautsprecheranlagen benutzt werden. Derartige Nutzungen waren nicht
Gegenstand des Baugesuches und werden auch von der Baubewilligung nicht mitumfasst.
Eines ausdrücklichen Verbotes für den Betrieb von Lautsprecheranlagen bedurfte
es angesichts dessen, dass der Betrieb des Wagens im Vorjahr zu keinerlei
Beanstandungen führte, aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht. Zudem wurde in
der Baubewilligung durch die Dispositivziffer II./4 ein allgemeiner Hinweis auf
das Verbot von immissionsträchtigen Nutzungen angebracht.
2.4
Dem Beschwerdeführer ist auch insofern nicht zu
folgen, als er vorbringt, die Betreiberin des Bauwagens habe erst im Laufe des
Verfahrens zugestanden, keinen elektrischen Anschluss im umstrittenen Bauwagen
zu installieren. Denn aus den Akten ergibt sich - wie ausgeführt –
zweifelsfrei, dass die Betreiberin weder ein Gesuch für einen elektrischen
Anschluss stellte noch eine Bewilligung erhielt, welche immissionsträchtige
Nutzungen des Bauwagens umfasst. Ihre Aussage im Schreiben vom 25. Juli
2003 an den Beschwerdeführer, wonach anfänglich geplant war, einen elektrischen
Anschluss für die Betreibung eines Kühlschranks und einer Lampe im Bauwagen zu
installieren, ist nicht als Einlenken zu verstehen, sondern als Erklärung der
bestehenden Situation. Es wurde dadurch bekräftigt, dass im Zusammenhang mit
dem Aufstellen des Bauwagens keine Musikveranstaltungen ins Auge gefasst
werden. Wäre dieses Schreiben als Anerkennung der Position des
Beschwerdeführers zu verstehen, wäre zudem unverständlich, weshalb der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen seinen Rekurs nicht zurückgezogen hätte
mit dem Antrag auf Auferlegung der Kosten an die Rekursgegnerin (siehe zur kostenmässigen
Auswirkung der Anerkennung Kölz/Bosshart/ Röhl, § 13 N. 17 und die Hinweise
dort). Darüber hinaus würde die beschwerdeführerische Interpretation des
genannten Schreibens zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer die weiteren Verfahrenskosten
zu tragen hätte, da er sie mangels Rückzugs eines anerkannten Rekurses
verursacht hätte.
2.5
Von einem faktischen Obsiegen des Beschwerdeführers
im Rekursverfahren kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Regierungsrat hat
an der angefochtenen Bewilligung keine Änderungen vorgenommen. Vielmehr bestand
die vom Beschwerdeführer anbegehrte Rechtslage weitgehend bereits vor seinem
Rekurs. Diese falsche Vorstellung über den Sachverhalt vermag allerdings nichts
an der Kostenfolge zu ändern, denn subjektive Vorstellung (auch rechtlichen
Inhalts) und Beweggründe eines Rechtsmittelklägers bleiben ohne Auswirkungen
auf den durch die Rechtsmittelerhebung verursachten Aufwand, weshalb die
Kostenpflicht von inneren Vorgängen dieser Art unberührt bleibt (vgl. dazu und
zum folgenden VGr, 5.3.1991, VB.91.0006). Anders entscheiden hiesse, das der
aufgezeigten gesetzlichen Ordnung zugrundeliegende Verursacherprinzip
preiszugeben: Da der Misserfolg eines Rechtsmittels in der Mehrzahl der Fälle
letztlich auf unrichtigen Vorstellungen desjenigen beruht, dessen Begehren
abgewiesen worden oder ungeprüft geblieben ist, müsste die Berufung der
solchenmassen unterlegenen Partei auf achtenswerte Beweggründe regelmässig dazu
führen, dass die von ihr verursachten Gerichtskosten vom Gemeinwesen oder der
Gegenpartei zu tragen wären, wodurch der Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung über die Kostenauflage ins Gegenteil verkehrt würde. Insbesondere
trifft die Kostenauflage auch denjenigen, der sich über seine
legitimationsrechtliche Situation irrte (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 13
N. 16). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Vorbringen, dass er
rekurslegitimiert gewesen wäre, wenn die baurechtliche Bewilligung für den
streitbetroffenen Bauwagen elektronische Verstärkeranlagen umfasst hätte,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die vom
Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14. Oktober 2004 aufgestellte
Behauptung (soweit überhaupt auf diese nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereichten Vorbringen eingetreten werden kann, was indessen offen bleiben
kann), dass er keine Rechtsmittel erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass
der Bauwagen im Sommer 2004 nicht mehr aufgestellt würde.
2.6
Nicht massgebend für die Kostenauflage ist, ob eine
beschwerdeführende Partei nicht nur persönliche, sondern (auch) öffentliche
Interessen vertritt (VPB 53/1989, Nr. 2, E. 7; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 14). Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs für
nicht nur ihn betreffende Anliegen des Lärmschutzes einsetzen wollte, vermag daher
keine andere Verlegung zu bewirken.
3.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der
Kostenhöhe. Laut § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Satz 1). Der Regierungsrat
bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden
Gebühren in einer Verordnung (Satz 2). Die Gebühren für die
Verwaltungsbehörden werden in der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 (GebührenO) geregelt. Die Spruchgebühr für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren beträgt Fr. 50.- bis 4000.- (§ 5 GebührenO),
wobei diese Ansätze für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne
materiellen Entscheid erledigt wird, bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden
können (vgl. § 6 GebührenO). Bemessen wird die Gebühr im Einzelfall nach
dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes; in besonderen Fällen können
die Gebühren über die festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden
(§ 9 GebührenO).
Die Gebührenhöhe ist aufgrund der genannten
Kriterien vom Regierungsrat nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Weiter
zu berücksichtigen sind gemäss der Rechtsprechung der Aufwand der
Verhandlungen, der Umfang der Akten und eines Beweisverfahrens, die Klarheit
der Rechtslage sowie die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (vgl.
RB 1995 Nr. 90). Insgesamt verfügen die Behörden auch bei der
Bemessung der Gebühren über einen weiten Ermessensspielraum, weshalb das
Verwaltungsgericht auch die Kostenbemessung nach § 50 Abs. 2
lit. c VRG nur auf Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- bzw.
-unterschreitung nachprüfen kann (vgl. E. 2.1).
Vorliegend legte der Regierungsrat die
angefochtene Spruchgebühr auf Fr. 2000.- fest. Zwar umfasst die
Kostenauflage sowohl die Verfahrenskosten für den Endentscheid wie auch für den
Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung. Jedoch konnten die
Erwägungen des Zwischenentscheides im Endentscheid weitgehend übernommen
werden, und bei diesem handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, der
nicht mit der Beantwortung komplexer Fragen verbunden war. Der Kostenspruch des
Regierungsrates erweist sich demnach als unverhältnismässig und damit als
rechtswidrig. Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom
7. April 2004 ist deshalb aufzuheben. Obwohl die Kognition des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann
davon abgesehen werden, die Sache zur Neubemessung der Staatsgebühr an den Regierungsrat
zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Eine Staatsgebühr von
Fr. 1'500.- erscheint angemessen.
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer
auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom
7. April 2004 wird aufgehoben. Die Rekurskosten werden auf
Fr. 1'715.- (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und Fr. 215.-
Ausfertigungsgebühr) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an …