{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00233_2004-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204294&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "340f1893286144b535f4e164d251701b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2004  VB.2004.00233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2004  VB.2004.00233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2004  VB.2004.00233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan \"Stadion Z\u00fcrich\": (1) Beschwerde des VCS Schweiz, eingereicht von der VCS-Sektion Z\u00fcrich gegen den Willen des VCS Schweiz (2) Frage, ob die Beteiligung von f\u00fcnf Privatpersonen an der Verbandsbeschwerde zul\u00e4ssig ist bei gleichzeitiger Beteiligung an einem anderen parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache (1) Rechtsgrundlagen des Verbandsbeschwerderechts; beschwerdeberechtigt ist nur der gesamtschweizerische Verband. Die VCS-Sektion Z\u00fcrich ist zur Beschwerdeerhebung vom VCS Schweiz (nicht) mehr bevollm\u00e4chtigt (E. 2 am Anfang). Voraussetzung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Beschwerde ist der Beschwerdewille (E. 2.1). Ein nachtr\u00e4glicher Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist grunds\u00e4tzlich - unter Vorbehalt von Willensm\u00e4ngeln - verbindlich. Offen gelassen, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, obwohl der VCS Schweiz den Verzicht nicht f\u00f6rmlich mitgeteilt hat (E. 2.2). Der Beschwerdewille muss - unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung zu bedingt eingereichten Rechtsmitteln - im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vorhanden sein (E. 2.3). Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung ist nur in den gesetzlich geregelten F\u00e4llen zul\u00e4ssig. Die M\u00f6glichkeit, den Beschluss des verbandsintern zust\u00e4ndigen Organs, auf die Beschwerde zu verzichten, verbandsintern anzufechten, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung (E. 2.4). Die Beachtung von solchen Weiterzugsm\u00f6glichkeiten w\u00fcrde die Durchf\u00fchrung von Rechtsmittelverfahren unabsehbar verz\u00f6gern (E. 2.5). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist keine Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, w\u00e4hrend welcher der VCS Schweiz erkl\u00e4ren k\u00f6nnte, ob er Beschwerde erhebe (E. 2.6). (2) Antrag und Begr\u00fcndung in der Beschwerde dienen dazu, Klarheit dar\u00fcber zu erhalten, was die Beschwerde f\u00fchrende Partei will. Der Streitgegenstand darf beim Weiterzug nicht ausgedehnt werden. Die in verschiedenen Rechtsschriften gleichzeitig vorgetragenen Antr\u00e4ge d\u00fcrfen sich nicht widersprechen (E. 3.1). Das Vorgehen der Privatpersonen, mit der Beteiligung an der Verbandsbeschwerde deren Behandlung sicherzustellen (f\u00fcr den Fall, dass diese ung\u00fcltig w\u00e4re), verst\u00f6sst gegen Treu und Glauben, wenn dieselben Personen gleichzeitig Beschwerdef\u00fchrende in einem parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache sind.  Angesichts dessen rechtfertigt es sich, an die Erfordernisse von Antrag und Begr\u00fcndung besonders strenge Anforderungen zu stellen (E. 3.2).\rKonkrete Widerspr\u00fcche (E. 3.3).\rKeine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz die verschiedenen Rekurse zur gemeinsamen Behandlung vereinigt hat (E. 3.4).\rDie Beschwerde der Privatpersonen gen\u00fcgt den dargelegten Anforderungen nicht. Unter den konkreten Umst\u00e4nden ist eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht erforderlich. Die Folge des Nichteintretens ergibt sich nur f\u00fcr dieses Beschwerdeverfahren, nicht aber f\u00fcr das parallele Beschwerdeverfahren (E. 3.5).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:02", "Checksum": "0111a209a1c62aeecbd55bb052e1af5a"}