{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00234_2004-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204330&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e28b8ad6ae89a4b0287d8a0bfcbf2d88"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2004  VB.2004.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2004  VB.2004.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2004  VB.2004.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan \"Stadion Z\u00fcrich\" Beschwerden der Anwohnerschaft und der Bauherrschaft Legitimation Die Voraussetzungen sind einerseits bei einer Interessengemeinschaft im Quartier, einer Wohngenossenschaft als Grundeigent\u00fcmerin und bei Anwohnern sowie anderseits bei den Eigent\u00fcmern des Baugrundes erf\u00fcllt (E. 2). Verfahren der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) Es ist zul\u00e4ssig, dass die Stimmberechtigten (an einer Urnenabstimmung) den eine UVP einschliessenden Sachentscheid treffen (E. 3.3). Die notwendigen Unterlagen lagen vorg\u00e4ngig vor (E. 3.4). Parkpl\u00e4tze Bestimmungen im Gestaltungsplan (E. 4.1) und im kantonalen Recht (E. 4.2.1). Auch wenn eine spezielle kommunale Parkplatzverordnung (PPV) besteht, ist eine Regelung der Parkpl\u00e4tze in einem Gestaltungsplan zul\u00e4ssig, selbst wenn diese von der PPV abweicht (E. 4.2.2). Begriffe des Fahrtenmodells und des Fahrleistungsmodells (E. 4.3). Das kantonale Recht erlaubt es, ein Fahrtenmodell anzuwenden, das anstelle einer maximalen Parkplatzzahl eine Begrenzung der durch das Bauvorhaben erzeugten Fahrten umfasst (E. 4.4). Im Rahmen eines solchen Fahrtenmodells ist eine Mehrfachnutzung eines Parkplatzes zul\u00e4ssig. Hingegen steht das im Gestaltungsplan umschriebene Fahrtenmodell einer besonderen Unterscheidung zwischen Besucher-/Kundenparkpl\u00e4tzen einerseits und Besch\u00e4ftigtenparkpl\u00e4tzen anderseits entgegen. Es gestattet keine Sperrung von Parkpl\u00e4tzen zu Veranstaltungszwecken an Tagen ohne Veranstaltungen (E. 4.5). Die Luftschadstoffbelastung im Gebiet des Stadions (E. 4.6.1) f\u00fchrt dazu, dass nach dem Umweltschutzgesetz (USG) versch\u00e4rfte Emissionsbegrenzungen festzulegen sind (E. 4.6.2), deren Umsetzung der kantonale Massnahmenplan und die PPV konkretisieren (E. 4.6.3). Eine Fahrtenbeschr\u00e4nkung ist dann eine ausreichende versch\u00e4rfte Emissionsbeschr\u00e4nkung, wenn sie das Verkehrsvolumen ebenso begrenzt wie die PPV (E. 4.6.4). Ermittlung der Anzahl Parkpl\u00e4tze nach PPV (E. 4.7.1): Massgeblich f\u00fcr die Berechnung sind eineGeschossfl\u00e4che von 25 000 m2 (statt 32 000 m2) und die Faktoren des Reduktionsgebiets D (statt des Gebiets C, das hinsichtlich Anzahl Parkpl\u00e4tze restriktiver w\u00e4re) (E. 4.7.2 f.). Konkrete Berechnung der minimal geforderten bzw. maximal zul\u00e4ssigen Anzahl Parkpl\u00e4tze (E. 4.7.4) und - gest\u00fctzt darauf - der Fahrtenzahlen (E. 4.7.5). Ber\u00fccksichtigung von Korrekturen bei der Umrechung der Fahrten auf ein Jahrestotal (E. 4.7.6). Das gest\u00fctzt auf die PVV so errechnete Fahrtentotal ist niedriger als das im Gestaltungsplan statuierte Total. Letzteres bildet keine ausreichende versch\u00e4rfte Emissionsbeschr\u00e4nkung und verletzt daher Bundesrecht (E. 4.8). R\u00fcckweisung an die Stadt Z\u00fcrich, namentlich weil die neue Festsetzung der Gestaltungsplanvorschriften ermessensbetont ist (E. 4.8.1), wobei die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie namentlich die Rechtsgleichheit zu beachten sind (E. 4.8.2). Zusammenfassung (E. 4.10).\r\rErschliessung mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr (\u00f6V)\rRechtsprechung. Bei einem projektbezogenen Gestaltungsplan ist das Angebot des \u00f6V bereits bei der Pr\u00fcfung des Plans zu untersuchen (E. 5.2). Die Erreichbarkeit mit dem \u00f6V beurteilt sich nach der Gesetzgebung \u00fcber den \u00f6V und ist unter Ber\u00fccksichtigung der vorgesehenen Angebotsverdichtung hinreichend sichergestellt (E. 5.3).\r\rSchattenwurf\rGrundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 6.2) und im Gestaltungsplan (E. 6.3); Vorschriften betreffend Hochh\u00e4user, Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he (E. 6.4). Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 6.5). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grunds\u00e4tzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die im Gestaltungsplan f\u00fcr das Vergleichsprojekt vorgesehenen H\u00f6hen sind rechtm\u00e4ssig (E. 6.6). Die im Verfahren VB.2004.00193 ge\u00e4nderte konkrete Messweise ist zu beachten (E. 6.7).\r\rGesamtzusammenfassung; Kostenfolgen (E. 8); - Teilweise Gutheissung; Minderheitsantrag."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:20", "Checksum": "4e63bc812c5a909c8d2de245fe6abda2"}