{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.10.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00236_13-10-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204512&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6cb7d243e32b1c776d6db2c20657b2a5"}, "Num": [" VB.2004.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.13.1  VB.2004.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.13.1  VB.2004.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.13.1  VB.2004.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Wohnfl\u00e4chenanteil-Transfer zwischen zwei Liegenschaften: Rechtsmissbr\u00e4uchliche Beschwerdeerhebung; Rechtswirksamkeit des Revers vom 18. Sept. 1989, mit welchem eine der beiden Liegenschaften belastet wurde. Vereinigung (E. 1) und Vorgeschichte (E. 2). Die private Beschwerdef\u00fchrerin verst\u00f6sst mit ihrer Rechtsmittelerhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 3 BV. Auf ihre Beschwerde ist mangels schutzw\u00fcrdigem Interesse nicht einzutreten (E. 3.2). Die mit der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989 verf\u00fcgte \u00f6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung ist g\u00fcltig: Die vorgesehene, jedoch unterbliebene Anmerkung im Grundbuch hat nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2). Die G\u00fcltigkeit der Eigentumsbeschr\u00e4nkung h\u00e4ngt alleine von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Baubewilligung ab. Selbst im Fall einer unterbliebenen Zustellung der Bewilligung an die Eigent\u00fcmerin der belasteten Liegenschaft hatte diese Kenntnis von der Bewilligungserteilung, wie ein bei den Akten liegendes Schreiben vom 30. Nov. 1989 belegt (E. 4.2.1). Die Zustimmung der Eigent\u00fcmerin der belasteten Liegenschaft zum Revers ergibt sich aus einem bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 27. Mai 1988. Dieser lag zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vor. Der formelle Mangel, dass der Bewilligungsbeh\u00f6rde zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Zustimmungserkl\u00e4rung der Eigent\u00fcmerin vorlag, hat nicht die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge. Der Beschwerdegegner und heutige Eigent\u00fcmer der belasteten Liegenschaft muss die Eigentumsbeschr\u00e4nkung gegen sich gelten lassen (E. 4.2.2). Nebenbestimmungen im Sinn von \u00a7 321 PBG: Bedingungen, Auflagen, Reverse und gemischte Nebenbestimmungen (E. 5.1). Die \"Bedingung\" in der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989, wonach die Eigentumsbeschr\u00e4nkung betreffend Wohnanteilkompensation vor dem Baubeginn im Grundbuch angemerkt werden m\u00fcsse, ist eine Auflage und ber\u00fchrt die G\u00fcltigkeit der Bewilligung nicht (E. 5.2). Nichteintreten (VB.2004.00236) Gutheissung (VB.2004.00239)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:54", "Checksum": "637a03b20143102fb046b9f101fda872"}