I.
Am 28. März 2003
vereinbarten die Stadt Zürich und die Y AG für das Gebiet zwischen
Förrlibuck-, Berner- und Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan samt
Gestaltungsplanvorschriften (GPV), der den Neubau eines Fussballstadions mit
Mantelnutzungen ermöglichen soll. Am 4. Juni 2003 stimmten der Gemeinderat
Zürich, am 7. September 2003 die Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem
Gestaltungsplan zu.
II.
Gegen den Gemeindebeschluss erhoben der
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), der Verein "Interessengemeinschaft
Hardturmquartier", die Bau- und Wohngenossenschaft Z, Anwohner 01
und weitere Personen (nachstehend als "Nachbarn" bezeichnet) sowie
die Stiftung Q Planungsrekurse an den Regierungsrat.
Der Regierungsrat vereinigte die drei Rekurse
und hiess sie am 21. April 2004 im Sinne der Erwägungen (betreffend Parkplatzregime,
Herabsetzen der jährlichen Fahrtenlimiten und Erschliessung mit dem
öffentlichen Verkehr) teilweise gut (RRB Nr. 576/2004). Soweit sich die
Rekurrierenden gegen die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 2 GPV gewandt
hatten, wies der Regierungsrat die Rechtsmittel ab. Die Rekurskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr von Fr. 30'000.- sowie den Ausfertigungsgebühren
von Fr. 4'562.-, auferlegte er zu 1/3 der Stiftung Q, zu je 4/15 dem
VCS und den Nachbarn und zu je 1/15 der Stadt Zürich und der Y AG.
III.
A. Gegen diesen Entscheid erhob die
Stiftung Q am 23. Mai 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2004.00238).
Sie beantragte, Disp.-Ziff. III des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sei
aufzuheben und sie sei für das Rekursverfahren mit einer Staatsgebühr von
höchstens Fr. 1'000.- und mit Ausfertigungsgebühren von höchstens Fr. 317.-
zu belasten.
Die Staatskanzlei beantragte für den
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Der VCS erklärte, er widersetze
sich dem Versuch, zu seinen Lasten eine andere Kostenverteilung zu erreichen.
Die Stadt Zürich und die Y AG verzichteten auf Stellungnahme. Die Nachbarn
liessen sich nicht vernehmen.
B. Gegen den Entscheid über die
Planungsrekurse erhoben der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), vertreten durch den
VCS Zürich, sowie Anwohner 02 und vier weitere Anwohner am 24. Mai 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wurde auch die Höhe
der Kosten des Rekursentscheids angefochten. Das Verwaltungsgericht trat auf
die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2004 nicht ein (VB.2004.00233,
www.vgrzh.ch).
C. Ebenfalls am 24. Mai 2004 erhoben
einerseits die Nachbarn (VB.2004.00234, www.vgrzh.ch) – von denen eine Person
auf den Weiterzug verzichtete – und andererseits die Y AG sowie die Stadt
Zürich – diese als Grundeigentümerin – (VB.2004.00235) gegen den Entscheid des
Regierungsrates über die Planungsrekurse Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Über diese Beschwerden hat das Verwaltungsgericht mit heutigem Datum
entschieden, unter Ausklammerung des Antrags der Nachbarn, unabhängig vom Verfahrensausgang
in der Sache selbst eine Reduktion der vom Regierungsrat festgesetzten
Staatsgebühr auf maximal Fr. 8'000.- vorzunehmen.
Zu diesem Antrag verzichteten die Stadt
Zürich und die Y AG auf eine Stellungnahme, während der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde insgesamt beantragte.
D. Am 26. Mai 2004 genehmigte der
Regierungsrat den Gestaltungsplan "Stadion Zürich" im Sinne der
Erwägungen und unter dem Vorbehalt, dass für das Parkplatzregime, die
Fahrtenlimiten und die Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen
Verkehr der Rekursentscheid vom 21. April 2004 massgebend sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Kostenbeschwerde der Stiftung Q (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) funktionell und sachlich zuständig (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; § 43 Abs. 3
VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48
N. 2). Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsrats. Schon deshalb hat die
Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 VRG).
1.2
Die sich bei der Kostenbeschwerde der
Beschwerdeführerin stellenden Fragen überschneiden sich mit jenen, die die
Nachbarn im Verfahren VB.2004.00234 mit ihrem Antrag auf Herabsetzung der
Staatsgebühr des Rekursverfahrens aufwerfen. Es ist daher angezeigt, diesen
Antrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Gleichzeitig ist
über die Neuverlegung der Rekurskosten zu entscheiden, die aufgrund des
heutigen Sachentscheids in jenem Verfahren notwendig wird.
1.3
Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine
Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil die Festsetzung
und Verlegung von Verfahrenskosten weit gehend nach Ermessen erfolgt, kann sie
vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91, § 13 N. 37).
Ausgehend von den Rügen der
Beschwerdeführerin und der Nachbarn ist daher einerseits zu prüfen, ob der
Regierungsrat die Staatsgebühr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens
festgesetzt hat, andererseits, ob dies auch für die Verteilung der Rekurskosten
zutrifft.
2.
2.1
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13
VRG, der für das Verwaltungsrekursverfahren durch § 5 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) konkretisiert wird.
Danach betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-
bis Fr. 4'000.-. Gemäss § 9 Abs. 1 GebührenO werden Gebühren
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet, wo Mindest- und
Höchstbeträge festgesetzt sind und nichts anderes vorgeschrieben ist. Gemäss Abs. 2
der genannten Bestimmung können die Gebühren in besonderen Fällen über die in
dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden;
der Entscheid darüber ist zu begründen.
Die Behörden bewegen sich im Rahmen des
ihnen zustehenden Ermessens, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem
ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht. Als
generelle Schranke bei der Kostenfestsetzung wirkt dabei die Verpflichtung zu "wohlfeiler
Rechtspflege" in Art. 59 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869
(KV), die zur Folge hat, dass im Rechtsmittelverfahren der Grundsatz der vollen
Kostendeckung nicht zum Tragen gelangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9).
2.2
Der Regierungsrat hat die Staatsgebühr auf das
7.5-fache der Maximalgebühr gemäss § 5 GebührenO festgesetzt. Ausgehend
davon, dass es sich um drei Rekurse handelt, und angenommen, dass für alle der
Maximalansatz gemäss § 5 GebührenO zu wählen gewesen wäre, so beträgt die
Erhöhung immer noch das 2.5-fache. Zur Begründung verweist der Regierungsrat
auf die Bedeutung der Rekurse, den grossen Zeitaufwand, den die Instruktion erforderte,
sowie die Komplexität des Falles.
Es liesse sich fragen, ob eine Erhöhung
der Spruchgebühr um das 7- bis 8-fache nicht von vornherein den Rahmen des
Zulässigen sprengt. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang, dass die
Gebührenordnungen der Baurekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts
höchstens eine Verdoppelung der Spruchgebühr zulassen (vgl. § 35 Abs. 2
der Verordnung des Regierungsrats über die Organisation und den Geschäftsgang
der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 sowie § 5 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr). Die
Frage kann indessen offen bleiben, da sich die festgesetzte Gebühr auf jeden
Fall als unverhältnismässig hoch erweist.
In der Sache selbst zu beurteilen war der
Gestaltungsplan für ein Gebiet, in welchem ein Stadion mit Mantelnutzungen (vor
allem Einkaufszentrum, Hotel, Freizeitnutzungen) sowie ein hauptsächlich für
Büros vorgesehenes Hochhaus errichtet werden sollen. Umstritten waren im
Rekursverfahren vor allem Fragen im Zusammenhang mit der Verkehrserzeugung
durch das Vorhaben (Parkierung und zulässige Anzahl Fahrten; Immissionen;
Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr) sowie der Schattenwurf durch das
Stadiongebäude. Ferner war eine Verfahrensfrage im Zusammenhang mit der
Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen.
Es ist nicht zu bezweifeln, dass damit
überdurchschnittlich komplexe Fragen aufgeworfen wurden, namentlich deshalb,
weil darin erstmals die Rechtmässigkeit des so genannten Fahrtenmodells zu
beurteilen war. Das Dossier ist gewichtig, ebenso – sowohl nach Inhalt als auch
nach Umfang – die eingereichten Rechtsschriften. Der Regierungsrat sah sich veranlasst,
einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, was von keiner Seite als unnötig
bezeichnet wurde. Folglich durfte der Regierungsrat ohne weiteres erwägen, dass
die Rekursinstruktion einen grossen Zeitaufwand erforderte, ohne dies näher zu
spezifizieren.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass
der Fall nicht zuletzt deshalb auch eine politische Bedeutung erhielt, weil die
Y AG und die Stadt Zürich trotz extrem knappem Zeitrahmen erklärten, das
Gebäude rechtzeitig für die Fussballeuropameisterschaft 2008 in Betrieb nehmen
zu wollen. Diese politische Bedeutung, für welche die Rekurrierenden nichts können
und die sie nicht an der Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen hindern
darf, kann von vornherein nicht die Auferlegung von erhöhten Gebühren im Sinne
von § 9 Abs. 2 GebührenO rechtfertigen.
Die Nachbarn machen unwidersprochen
geltend, der Regierungsrat habe in vergleichbaren Fällen wesentlich tiefere
Gebührenansätze gewählt. Sie verweisen auf RRB Nr. 278/2003 (grosse
Gewächshausanlage in Wiesendangen, Fr. 2'800.-), RRB Nr. 748/2002
(Fachmarkt Migros Grüze, Winterthur, Fr. 2'000.-) und RRB Nr. 203/2000
(Kino- und Fachmarktzentrum Grüt, Adliswil, Fr. 4'000.-).
Bei der Gebührenbemessung ist zu
beachten, dass durch die Vereinigung der Verfahren der Begründungsaufwand
reduziert werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35).
Von Bedeutung erscheint auch, dass die sich stellenden Fragen zum grössten Teil
ohnehin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätten geprüft werden müssen. Das
Genehmigungsverfahren erfolgt kostenfrei.
In Abwägung der vorgenannten Aspekte ist
es zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Regierungsrat gestützt auf
§ 9 Abs. 2 GebührenO eine Erhöhung der Staatsgebühr über den
gesetzlichen Maximalrahmen vornahm. Hingegen erscheint der festgesetzte Betrag
als weit übersetzt. Er steht in keinem ausgewogenen Verhältnis zum staatlichen
Aufwand mehr und verletzt sowohl den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung
vergleichbarer Sachverhalte als auch Art. 59 KV.
Die Staatsgebühr im Rekursentscheid ist
daher aufzuheben und neu festzusetzen. Als angemessen erweist sich eine Gebühr
von insgesamt Fr. 16'000.-. Der Antrag der Nachbarn ist in diesem Sinn
teilweise gutzuheissen.
3.
3.1
Was die Verteilung der Rekurskosten unter die drei
rekurrierenden Parteien bzw. die entsprechenden Verfahren angeht, so wehrt sich
die Beschwerdeführerin zu Recht dagegen, dass ihr ein Drittel der Staatsgebühr
auferlegt wurde. Gewisse Vereinfachungen und Pauschalierungen bei der
Kostenverlegung unter mehreren Parteien sind zwar ohne weiteres zulässig.
Indessen sind bei vereinigten Verfahren die Verfahrenskosten grundsätzlich
gleich zu verlegen, wie wenn die zuständige Behörde die einzelnen Eingaben
getrennt behandelt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35).
In ihrem Rekurs hat die
Beschwerdeführerin ausschliesslich den Schattenwurf thematisiert und im
Hauptantrag verlangt, dass Art. 9 Abs. 2 GPV die Genehmigung
verweigert werde. Die Behandlung dieser Thematik stellte zwar durchaus gewisse
Ansprüche, rechtfertigte es aber keineswegs, der Beschwerdeführerin einen
Drittel der festgesetzten Staatsgebühr aufzuerlegen. Es wäre angemessen
gewesen, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Staatsgebühr auf höchstens Fr. 2'000.-
bzw. einen Achtel der nunmehr herabgesetzten Gesamtgebühr festzusetzen. Als
Vergleich mag dienen, dass das Verwaltungsgericht seine Spruchgebühr im
Verfahren VB.2004.00193 (Entscheid vom 9. Juni 2004; www.vgrzh.ch), in welchem
neben der Frage des Schattenwurfes noch eine Zuständigkeitsfrage zu beantworten
war, auf Fr. 3'000.- festsetzte, wobei der Gebührenrahmen gemäss § 4
GebV VGr zwischen Fr. 1'000.- und 50'000.- liegt, also wesentlich höher
als nach § 5 GebührenO. Immerhin hätte es nicht als Missbrauch des
Ermessens qualifiziert werden können, wenn der Regierungsrat im Rahmen seiner
Kostenverlegung die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Staatsgebühr nicht
zusätzlich reduziert hätte.
3.2
Wie die Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich zu
Recht geltend macht, hätte es sich aufgedrängt, ihr auch die
Ausfertigungsgebühren in reduziertem Ausmass aufzuerlegen. Dabei kann es
allerdings aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf die genaue Anzahl
Seiten ankommen, die im Entscheid den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Rügen gewidmet sind. Es genügt völlig und entspricht gängiger Praxis, wenn die
Ausfertigungsgebühren im gleichen Verhältnis verlegt werden wie die
Staatsgebühr. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin einen Achtel der
Ausfertigungskosten von insgesamt Fr. 4'562.- zu übernehmen hat, mithin Fr. 570.25.
3.3
Die Beschwerde im Verfahren VB.2004.00238 ist im
Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen; die der
Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Rekurskosten sind entsprechend neu auf
insgesamt Fr. 2'570.25 festzusetzen.
4.
4.1
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde der
Nachbarn (VB.2004.00234) mit heutigem Urteil hat zur Folge, dass auch die
Rekurskosten entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen sind.
Zu verlegen sind, nach Abzug des von der
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2004.00238 zu tragenden Anteils, eine
Staatsgebühr von Fr. 14'000.- sowie Ausfertigungsgebühren von Fr. 3'991.75.
Angesichts der vorgetragenen Rügen bzw. des ungefähren Bearbeitungsaufwandes
wären diese Kosten zu zwei Fünfteln (bzw. 10/25) dem Verfahren VCS und zu drei
Fünfteln (bzw. 15/25) dem Verfahren der Nachbarn anzulasten gewesen. Zu
verlegen sind mithin vorliegend Fr. 10'795.05.
Ausgehend vom angefochtenen
Gestaltungsplan und dem heutigen Entscheid sind die Nachbarn als zu zwei Fünfteln
obsiegend anzusehen; dementsprechend sind ihnen für das Rekursverfahren drei
Fünftel der massgeblichen Gebühr von Fr. 10'795.05 aufzuerlegen, mithin Fr. 6'477.05.
Dies entspricht 9/25 der Gebühren von Fr. 17'991.75. Der Rest, 6/25 oder Fr. 4'318.-,
ist je zur Hälfte der Stadt Zürich und der Y AG aufzuerlegen.
4.2
Weil das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des
VCS nicht eingetreten ist (VB.2004.00233), kann die dem VCS gemäss Disp.-Ziff. III
des Rekursentscheides treffende Kostenbelastung nicht verändert werden.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin hätte gemäss dem
angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten von rund Fr. 11'520.- zu tragen
gehabt. Sie dringt mit ihren Anträgen nicht völlig durch, obsiegt jedoch zu
etwa sieben Achteln. Dementsprechend sind ihr ein Achtel der Gerichtskosten
aufzuerlegen, während der Rest auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, da er weder
der Vorinstanz (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) noch den
übrigen Parteien bzw. Mitbeteiligten auferlegt werden kann. Der Staat Zürich
ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Das Verwaltungsgericht hat aus
Praktikabilitätsgründen beschlossen, die auf die Kosten bezogene Rüge der
Nachbarn im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die hierfür entstehenden
Gerichtskosten sind im Verfahren VB.2004.00234 enthalten, sodass im vorliegenden
Verfahren keine zusätzlichen Kosten zu erheben sind.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Kostenbeschwerde des Vereins "Interessengemeinschaft
Hardturmquartier" und Mitbeschwerdeführende (aus VB.2004.00234) wird
teilweise gutgeheissen. Die mit Disp.-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses
(RRB Nr. 576/2004) festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 30'000.- wird aufgehoben
und neu auf insgesamt Fr. 16'000.- festgesetzt.
2. Die
Beschwerde der Stiftung Q (VB.2004.00238) wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses (RRB Nr. 576/2004) wird, soweit
damit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden, aufgehoben und durch
folgende Verfügung ersetzt:
Der Rekurrentin 3 werden
eine Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 2'570.25
auferlegt.
3. Disp.-Ziff.
III des Rekursentscheides RRB Nr. 576/2004 wird, soweit damit den Beschwerdeführenden
VB.2004.00234 Kosten auferlegt wurden, aufgehoben und durch folgende Verfügung
ersetzt:
Den Rekurrierenden 2.1-2.19 werden eine Staatsgebühr und
Ausfertigungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'477.05 auferlegt.
Den Rekursgegnerinnen 1 und 2 werden aus dem Verfahren der Rekurrierenden
2.1-2.19 eine Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren von je Fr. 2'159.-
auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren VB.2004.00238 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden
zu 1/8 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse
genommen.
6. Der Staat Zürich wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
7. …