{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.04.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00240_27-04-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205037&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "595b96c5c8f7ff6513ac52ca74a58bdb"}, "Num": [" VB.2004.00240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.27.0  VB.2004.00240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.27.0  VB.2004.00240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.27.0  VB.2004.00240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen (Kirchenglockengel\u00e4ut) | Zeitschlag durch Kirchenglocken in der Nacht: L\u00e4rmermittlung; Gutachtenskosten. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichte private L\u00e4rmmessung zu Recht als wenig aussagekr\u00e4ftig eingestuft. Dennoch lassen die Werte eine \u00fcberm\u00e4ssige L\u00e4rmbelastung als m\u00f6glich erscheinen, weshalb eine Ermittlung der Aussenl\u00e4rmimmissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV durch die Vollzugsbeh\u00f6rde geboten war. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweisw\u00fcrdigung vermag diese Abkl\u00e4rung nicht zu ersetzen; obwohl ihre qualitativen \u00dcberlegungen grunds\u00e4tzlich richtig sind, verm\u00f6gen diese eine erhebliche St\u00f6rung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen (E. 4.2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer ermittelten L\u00e4rmwerte liefern gen\u00fcgend Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00fcberm\u00e4ssige L\u00e4rmbelastung, was den Beizug eines L\u00e4rmgutachtens notwendig macht. Zusammenfassung des Gutachtens: Mit Aufwachreaktionen sei zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3). Gest\u00fctzt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die f\u00fcr den Vollzug notwendigen Abkl\u00e4rungen durchzuf\u00fchren. Da die Kosten f\u00fcr eine solche Abkl\u00e4rung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbeh\u00f6rde auf den Anlageninhaber \u00fcberw\u00e4lzt werden k\u00f6nnen, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:35", "Checksum": "d540108d3c0834fc6084c4b63cdb710c"}