|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 368 vom 7. Februar 1996 das Projekt für die Sanierung des L-Bachs in X. Am 30. Juni 2000 erfolgte die Planauflage und die persönlichen Anzeigen an die Grundeigentümer betreffend die Abtretung von Privatrechten. Die Kollektivgesellschaft A erhob mit Eingabe vom 26. Juli 2000 gegen das Projekt Einsprache, womit sie insbesondere verlangte, es sei auf die Erstellung eines durchgehenden Uferweges im Bereich ihrer Liegenschaft Kat.-Nr. 01 zu verzichten. II. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 9. März 2001 überarbeitete die Baudirektion das Projekt im Bereich der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und präsentierte der Eigentümerschaft am 25. Mai 2001 einen Vorschlag mit einer reduzierten Landabtretung von ca. 245 m2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 erklärte die Einsprecherin, sie ziehe ihre Einsprache teilweise zurück, und zwar hinsichtlich der Landabtretung gemäss revidiertem Situationsplan vom Mai 2001 für den Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 02 (altKat.-Nr. 01). Sie würden die baulichen Massnahmen akzeptieren, die für einen besseren Hochwasserschutz und den Unterhalt des Gewässers notwendig seien. Die Einsprache werde aber aufrecht erhalten, soweit ein durchgehender öffentlicher Uferweg mit einer Brücke über den M-Bach vorgesehen sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies der Bezirksrat Y die Einsprache der Kollektivgesellschaft A ab und bestätigte das Abtretungsbegehren des Kantons Zürich, wobei die Vereinbarung vom 25. Mai/19. Juli 2001 zwischen dem Kanton Zürich und der Einsprecherin vorbehalten wurde. III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y erhob die Kollektivgesellschaft A am 23. Juni 2003 Rekurs beim Regierungsrat und beantragte, der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als damit ihre Begehren abgewiesen worden seien. Am 7. April 2004 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. IV. Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 erhob die Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Baudirektion sei demgemäss einzuladen, das Projekt abzuändern und auf die Brücke über den M-Bach und den durchgehenden Weg über das Grundstück der Beschwerdeführerin zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baudirektion. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern, Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ein Projekt, das sich auf § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) sowie auf § 5 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) stützt. Als Eigentümerin eines Grundstücks, das für dieses Projekt in Anspruch genommen wird, ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 VRG). Als Rechtsverletzung gilt auch der Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch, von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen, nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG). 3. Die Vorinstanz hielt fest, sowohl aufgrund der regionalen Richtplanung als auch im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichkeit eines mit erheblichem Aufwand wieder naturnah ausgestalteten Bachlaufs bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Weg entlang dem L-Bach, wobei bei einer Wegstrecke durch ein überbautes und teilweise stark verkehrsbelastetes Gebiet aus Gründen der Verkehrstrennung dieses Interesse auch hinsichtlich eines Ausbaus eines solchen Weges für Radfahrer zu bejahen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf der westlichen Seite der vorgesehenen Brücke über den M-Bach der Uferweg auf einer Strecke von knapp 30 m nur in einer Breite von einem Meter erstellt werden soll. Eine solche Einschränkung auf einer derart kurzen und zudem übersichtlichen Wegstrecke sei vertretbar. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer durchgehenden Wegführung und der Erstellung einer neuen Brücke im Mündungsbereich des M-Baches in den L-Bach bestehe, oder ob nicht vielmehr auf einer Strecke von gut 100 m eine Wegführung über die N-Strasse und die ebenfalls vor einigen Jahren erstellte neue Brücke vorzuziehen sei, da damit einerseits den privaten Interessen, anderseits dem Zweck des Fuss- und Radweges besser entsprochen werde. Gegen die Sanierung des L-Baches und die Erstellung eines Stichsträsschens für den Gewässerunterhalt sei nichts einzuwenden. Die vorgesehene Weiterführung des Weges über den Mündungsbereich des M-Baches und mitten durch die benachbarte Gärtnerei sei unverhältnismässig, nicht im öffentlichen Interesse liegend und generell unvernünftig. 5. In § 2 WasserwirtschaftsG werden verschiedene öffentliche Interessen genannt, welche bei der Anwendung des Wasserwirtschaftsgesetzes zu beachten sind. Als öffentliches Interesse wird dabei der Erhalt bestehender sowie die Schaffung neuer Erholungsräume genannt (§ 2 Abs. 1 lit. e WasserwirtschaftsG). Ebenfalls aufgeführt wird die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern (§ 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG). Entsprechend diesen Zielsetzungen sieht der regionale Richtplan (Verkehrsplan) dem L-Bach entlang einen Fussweg vor. Der Richtplaneintrag bedeutet zwar nicht, dass der Weg zwingend unmittelbar dem L-Bach entlang zu führen hätte. Wird allerdings dem Bach entlang ein Weg für den Gewässerunterhalt erstellt (was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert wurde), wäre es kaum nachvollziehbar, wenn dieser Weg gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG nicht auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe am entsprechenden Fuss- und Radweg mit Brücke über den M-Bach kein öffentliches Interesse, ist offenkundig unhaltbar. 6. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass dem Projekt gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Industrielehrpfad nicht von Belang sei, da die erwähnte Tafel mit historischen Angaben ebenso beim vorgesehenen Uferweg angebracht werden könne, von dem aus das ehemalige Fabrikgebäude ebenfalls sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin vermag dieses Argument nicht zu entkräften, wenn sie behauptet, die Anlage sei nur als ehemaliges Industriegelände wahrzunehmen, wenn dem heutigen Wegverlauf entlang dem Hauptgebäude gefolgt werde. Stösst das entsprechende Gebäude bei den Nutzern des Industrielehrpfades auf grosses Interesse, so steht nichts entgegen, dass diese das Gebäude von beiden Seiten ansehen. Auf die Möglichkeit, dass das Gebäude auch von der anderen Seite betrachtet werden könne, könnte denn auch auf der Informationstafel hingewiesen werden. Der Umstand, dass auf der anderen Seite der projektierten Brücke über den M-Bach der Weg über eine kurze Distanz von 30 m lediglich eine Breite von 1 m aufweisen soll, steht der Nutzung des Weges als Fuss- und Radweg nicht entgegen, zumal diese kurze Wegdistanz sehr übersichtlich ist. Der Weg ist damit als Fuss- und Radweg geeignet. Die Brücke sowie der über kurze Distanz in der Breite reduzierte Weg muss für Radfahrer selbstverständlich nicht gesperrt werden. Auch die Trennung von Fuss- und Radweg ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht zwingend. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, der schön gestaltete Zufluss zum L-Bach werde durch die geplante Uferwegbrücke umgestaltet und teilweise verbaut, obwohl in einer Distanz von lediglich 50 m bereits eine Brücke bestehe. Gewichtet die Vorinstanz das öffentliche Interesse am erleichterten Zugang zum L-Bach durch einen Uferweg stärker als das Interesse an einer vollständigen Freihaltung des neu gestalteten Zuflusses des M-Baches, so verletzt sie damit das ihr zustehende Ermessen nicht, zumal lediglich eine schmale Brücke für den Fuss- und Radverkehr vorgesehen ist. Auch der Umstand, dass aus Verkehrssicherheitsgründen eine Wegführung über die N-Strasse möglich wäre, führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Sind verschiedene Wegführungen möglich, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Linienführung von Fuss- und Radwegen in rechtsverletzender Weise gehandhabt hätte. Ob das öffentliche Interesse am ungehinderten Zugang zum L-Bach die daraus resultierenden Kosten rechtfertigt, ist ein Ermessensentscheid, der vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Es sind somit keine gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich, welche dem Projekt entgegenstehen und es als rechtswidrig erscheinen lassen. 7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft sei beträchtlich. Da der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Massnahme durch den weniger starken Eingriff bei einer Führung des kombinierten Fuss- und Radwegs über die bestehende N-Strasse ebenso gut bzw. besser erreicht werden könne, sei das Projekt unverhältnismässig. Durch die Sanierung des L-Baches wurde dessen Erholungswert stark gesteigert. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. e und g WasserwirtschaftsG besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, diesen Erholungsraum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Verhinderung der ideellen Beeinträchtigung des heute nicht an einen öffentlichen Weg anstossenden Gartenareals gegenüber. Dabei ist zu beachten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits heute nicht direkt an den L-Bach grenzt, sondern von diesem durch einen Landstreifen im Eigentum der Gemeinde X getrennt wird. Unbestritten ist sodann, dass für die Sanierung des L-Baches und die Erstellung einer Stichstrasse für den Gewässerunterhalt eine Abtretung von 245 m2 des Grundstücks der Beschwerdeführerin notwendig ist. Wird nun diese Stichstrasse, welche gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin um 1 m tiefer gelegt werden soll, auch als Fuss- und Radweg genutzt, so ist die dadurch resultierende ideelle Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführerin als nicht sehr gewichtig zu bezeichnen. Fühlt sich die Beschwerdeführerin durch den Weg gestört, steht es ihr denn auch frei, mit einer geeigneten Bepflanzung einen Sichtschutz zu realisieren. Kam die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Fuss- und Radweg entlang dem L-Bach das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin überwiege, hat sie damit auf jeden Fall das ihr bei der Interessenabwägung zustehende Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt. 8. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Mitteilung an … |