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Geschäftsnummer: VB.2004.00244  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.-:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Führt eine unterstützte Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung (E.2.2). Die Rollenverteilung ist aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (E.2.3). Die Berücksichtigung einer pauschalen Arbeitszeitentschädigung von Fr. 550.- rechtfertigt sich insbesondere in einer partnerschaftlichen Beziehung, in welcher die unterstützte Person Leistungen erbringt, welche die nicht unterstützte Person bei der Haushaltsführung entlasten (E.2.4). Vorliegend wird die partnerschaftliche Beziehung verneint, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat, wenn sie vom Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers eine Haushaltsführungsentschädigung in Abzug gebracht hat (E.2.5). Gutheissung der Beschwerde. Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 3 SHV
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, wohnhaft bei seiner Tante B, wird seit dem 1. Oktober 2003 von der Fürsorgebehörde X sozialhilferechtlich unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X beschloss am 8. Oktober 2003, A monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 914.- zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf I (Fr. 788.-), dem Grundbedarf II (Fr. 79.-), den Wohnungskosten (Fr. 400.-) und den Kosten für die Krankenversicherung (Fr. 197.-), abzüglich einer monatlichen Entschädigung für Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.-. Der Beschluss wurde bis 30. November 2003 befristet.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl A als auch B Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies die Rekurse am 21. April 2004 ab.

III.  

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (richtig: 2004) an das Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm zu Unrecht eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- als Einkommen abgezogen worden sei. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. Juni 2004 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm von seiner wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht ein Betrag als Entschädigung für Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.- monatlich in Abzug gebracht worden sei. Da der angefochtene Beschluss auf zwei Monate befristet war, ergibt dies einen Streitwert von Fr. 1'100.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bens­unterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16 Abs. 3 SHV).

2.2 Unter einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft versteht man gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinder eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160).

2.3 Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenvertei­lung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072, E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; beide Entscheide auf www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall gelangte die Beschwerdegegnerin alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tante zusammen wohnt, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- anzurechnen sei. Sie begründete dies damit, dass diese Entschädigung gemäss konstanter Praxis abgezogen werde, wenn die nicht unterstützte Person einen ausreichenden Verdienst erziele und sofern die unterstützte Person in der Lage sei, den Haushalt zu führen, unabhängig von der tatsächlichen Aufgabenteilung. Unter Verweis auf einen in der Zeitschrift für Sozialhilfe publizierten Entscheid (ZeSo 95/1998, S. 173 f.) weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine unterstützte Person auf die ihr zustehende Entschädigung für die Haushaltsführung nicht verzichten könne.

2.4 Beim Betrag von Fr. 550.- handelt es sich um eine pauschale Arbeitszeitentschädigung, welche der unterstützten Person anzurechnen ist, wenn sie sämtliche Hausarbeiten alleine besorgt. Die Berücksichtigung einer pauschalen Arbeitszeitentschädigung rechtfertigt sich insbesondere bei einer partnerschaftlichen Beziehung, in welcher die unterstützte Person Leistungen erbringt, welche die nicht unterstützte Person bei der Haushaltsführung entlasten und für sie von finanziellem Vorteil sind. In einer solchen Beziehung ist deshalb die nicht unterstützte Person verpflichtet, der unterstützten Person eine Entschädigung zu leisten, womit sie den ihr erbrachten finanziellen Vorteil abgilt (vgl. ZeSo 95/1998, S. 174). Bei einer Partnerschaft mit einem gemeinsamen Kind, in welcher die nicht unterstützte Person vollzeitlich arbeitete, während die unterstützte Person nicht erwerbstätig war, insbesondere aber tagsüber die Betreuungsarbeit für das gemeinsame Kind allein zu erbringen hatte, schloss das Verwaltungsgericht aufgrund der äusseren Indizien darauf, dass die unterstützte Person den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch zu Gunsten ihres Partners, leistete (VB.2000.00072, E. 2b), weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung hatte.

2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend, dass er und seine Tante eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, die sowohl für, aber auch gegen eine familienähnliche Gemeinschaft sprechen, doch kann die Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben. Wie auch immer das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante einzustufen ist, erreicht es zumindest nicht den Charakter einer partnerschaftlichen Beziehung. Eine partnerschaftliche Beziehung besteht aus gleichberechtigten Partnern, die ihre Kräfte und Fähigkeiten in den Dienst der gemeinsamen partnerschaftlichen Beziehung stellen. Bei einer solchen partnerschaftlichen Beziehung darf man deshalb aufgrund der äusseren Umstände vermuten, dass die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person, sofern diese berufstätig ist, sämtliche Haushaltsarbeiten verrichtet (ZeSo 95/1998 S. 174). Beim Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante handelt es sich nicht um eine solche partnerschaftliche Beziehung. Vielmehr weisen die Umstände darauf hin, dass die Tante ihren Neffen aus familiärem Pflichtgefühl bei sich aufgenommen hat. Es handelt sich um eine Beziehung dergestalt, dass die Tante sich um den Beschwerdeführer kümmert, der bei ihr wohnt. Sie bietet dem Beschwerdeführer nicht nur ein Dach über dem Kopf an, sondern betreut und unterstützt ihn auch sozialpädagogisch. Vom Beschwerdeführer kann die Tante hingegen keine nennenswerten geldwerten Gegenleistungen erwarten. Insbesondere scheint er nicht in der Lage zu sein, die Haushaltsführung ohne ihre Aufsicht und Kontrolle zu leisten, sodass sie dadurch entlastet würde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tante muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ausser den wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Reinigungsarbeiten unter Aufsicht keine weiteren Haushaltsführungsarbeiten übernimmt mit Ausnahme, dass er seine Wäsche selber wäscht. Von einer eigentlichen Übernahme der Haushaltsführung durch den Beschwerdeführer, die Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung umfasst (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2) kann daher keine Rede sein. Damit hat die Beschwerdegegnerin aber ihr Ermessen überschritten, wenn sie vom Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers eine Haushaltsführungspauschale von Fr. 550.- in Abzug gebracht hat. Den Reinigungsarbeiten kommt überdies der Charakter einer – wenn auch nur geringen – Gegenleistung des Beschwerdeführers für den ihm von der Tante gewährten günstigen Untermietzins zu.

3.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2003 die zu Unrecht abgezogene Haushaltsführungsentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.- zurückzuerstatten.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    …