I.
A, wohnhaft bei seiner Tante B, wird
seit dem 1. Oktober 2003 von der Fürsorgebehörde X sozialhilferechtlich
unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X beschloss am 8. Oktober 2003, A
monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 914.- zu entrichten.
Diese setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf I (Fr. 788.-), dem Grundbedarf
II (Fr. 79.-), den Wohnungskosten (Fr. 400.-) und den Kosten für die
Krankenversicherung (Fr. 197.-), abzüglich einer monatlichen Entschädigung
für Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.-. Der Beschluss wurde bis
30. November 2003 befristet.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl A
als auch B Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies die Rekurse am 21.
April 2004 ab.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom
18. Mai 2005 (richtig: 2004) an das Verwaltungsgericht und machte geltend, dass
ihm zu Unrecht eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- als
Einkommen abgezogen worden sei. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. Juni
2004 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm von
seiner wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht ein Betrag als Entschädigung für
Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 550.- monatlich in Abzug gebracht
worden sei. Da der angefochtene Beschluss auf zwei Monate befristet war, ergibt
dies einen Streitwert von Fr. 1'100.-, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien),
wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Leben berufstätige Kinder
oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes
Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16 Abs. 3
SHV).
2.2
Unter einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft versteht man gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare
oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,
Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder
eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister,
Kolleginnen, Freunde usw.). Führt eine unterstützte Person in einer solchen
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht
unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die
Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als
Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer
unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen,
Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der
nicht unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die
für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte
Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale
Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn
nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen.
Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinder eine Entschädigung
von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2; Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160).
2.3
Bei der Festlegung der
Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige
Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem
Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten
Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht
der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier
an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb darauf angewiesen, die
Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (VGr, 11. Mai 2000,
VB.2000.00072, E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; beide
Entscheide auf www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall gelangte die
Beschwerdegegnerin alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Tante zusammen wohnt, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- anzurechnen sei. Sie
begründete dies damit, dass diese Entschädigung gemäss konstanter Praxis
abgezogen werde, wenn die nicht unterstützte Person einen ausreichenden
Verdienst erziele und sofern die unterstützte Person in der Lage sei, den
Haushalt zu führen, unabhängig von der tatsächlichen Aufgabenteilung. Unter
Verweis auf einen in der Zeitschrift für Sozialhilfe publizierten Entscheid (ZeSo
95/1998, S. 173 f.) weist die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine unterstützte Person auf die ihr
zustehende Entschädigung für die Haushaltsführung nicht verzichten könne.
2.4
Beim Betrag von Fr. 550.- handelt es sich um
eine pauschale Arbeitszeitentschädigung, welche der unterstützten Person
anzurechnen ist, wenn sie sämtliche Hausarbeiten alleine besorgt. Die
Berücksichtigung einer pauschalen Arbeitszeitentschädigung rechtfertigt sich
insbesondere bei einer partnerschaftlichen Beziehung, in welcher die
unterstützte Person Leistungen erbringt, welche die nicht unterstützte Person
bei der Haushaltsführung entlasten und für sie von finanziellem Vorteil
sind. In einer solchen Beziehung ist deshalb die nicht unterstützte Person
verpflichtet, der unterstützten Person eine Entschädigung zu leisten, womit sie
den ihr erbrachten finanziellen Vorteil abgilt (vgl. ZeSo 95/1998, S. 174).
Bei einer Partnerschaft mit einem gemeinsamen Kind, in welcher die nicht
unterstützte Person vollzeitlich arbeitete, während die unterstützte Person
nicht erwerbstätig war, insbesondere aber tagsüber die Betreuungsarbeit für das
gemeinsame Kind allein zu erbringen hatte, schloss das Verwaltungsgericht
aufgrund der äusseren Indizien darauf, dass die unterstützte Person den
überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch zu Gunsten ihres
Partners, leistete (VB.2000.00072, E. 2b), weshalb sie Anspruch auf eine
Entschädigung für die Haushaltsführung hatte.
2.5
Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend, dass er
und seine Tante eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Aus
den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, die sowohl für, aber auch gegen eine
familienähnliche Gemeinschaft sprechen, doch kann die Klärung dieser Frage
vorliegend offen bleiben. Wie auch immer das Verhältnis des Beschwerdeführers
zu seiner Tante einzustufen ist, erreicht es zumindest nicht den Charakter
einer partnerschaftlichen Beziehung. Eine partnerschaftliche Beziehung besteht
aus gleichberechtigten Partnern, die ihre Kräfte und Fähigkeiten in den Dienst
der gemeinsamen partnerschaftlichen Beziehung stellen. Bei einer solchen
partnerschaftlichen Beziehung darf man deshalb aufgrund der äusseren Umstände
vermuten, dass die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person,
sofern diese berufstätig ist, sämtliche Haushaltsarbeiten verrichtet (ZeSo
95/1998 S. 174). Beim Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante
handelt es sich nicht um eine solche partnerschaftliche Beziehung. Vielmehr
weisen die Umstände darauf hin, dass die Tante ihren Neffen aus familiärem
Pflichtgefühl bei sich aufgenommen hat. Es handelt sich um eine Beziehung
dergestalt, dass die Tante sich um den Beschwerdeführer kümmert, der bei ihr
wohnt. Sie bietet dem Beschwerdeführer nicht nur ein Dach über dem Kopf an,
sondern betreut und unterstützt ihn auch sozialpädagogisch. Vom
Beschwerdeführer kann die Tante hingegen keine nennenswerten geldwerten
Gegenleistungen erwarten. Insbesondere scheint er nicht in der Lage zu sein,
die Haushaltsführung ohne ihre Aufsicht und Kontrolle zu leisten, sodass sie dadurch
entlastet würde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tante muss
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ausser den wöchentlichen oder zweiwöchentlichen
Reinigungsarbeiten unter Aufsicht keine weiteren Haushaltsführungsarbeiten übernimmt
mit Ausnahme, dass er seine Wäsche selber wäscht. Von einer eigentlichen
Übernahme der Haushaltsführung durch den Beschwerdeführer, die Einkaufen,
Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung umfasst (SKOS-Richtlinien,
Kap. F.5.2) kann daher keine Rede sein. Damit hat die Beschwerdegegnerin
aber ihr Ermessen überschritten, wenn sie vom Unterstützungsbudget des
Beschwerdeführers eine Haushaltsführungspauschale von Fr. 550.- in Abzug
gebracht hat. Den Reinigungsarbeiten kommt überdies der Charakter einer – wenn
auch nur geringen – Gegenleistung des Beschwerdeführers für den ihm von der
Tante gewährten günstigen Untermietzins zu.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit
erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer für Oktober und November 2003 die zu Unrecht abgezogene Haushaltsführungsentschädigung
im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.- zurückzuerstatten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. …