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Geschäftsnummer: VB.2004.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Übernahme eines überhöhten Mietzinses:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (E.2.1). Gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin wird potenziellen AHV/IV-Bezügern und -Bezügerinnen ein Bruttomietzins von Fr. 1'100.- gewährt (E.2.3.1). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft kein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen wird, was ebenfalls nur einen Mietzins von Fr. 1'100.- rechtfertigen würde, erweist sich als ermessenskonform (E.2.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.2.4). Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
EINKOMMEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist Musiker und war für ein Orchester tätig. Aus Krankheitsgründen verlor er im März 2001 die Stelle und bezog bis Ende März 2003 Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Seit dem 1. April 2003 wird er, ergänzend zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Der Mietzins seiner Wohnung, welche er seit dem 1. August 1999 bewohnt, beläuft sich seit dem 1. April 2003 auf Fr. 1'333.- brutto.

Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 8. April 2003, dass der Mietzins von Fr. 1'333.- brutto bis längstens 30. September 2003 berücksichtigt werde und spätestens ab 1. Oktober 2003 lediglich ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'100.- brutto in die Bedarfsrechnung einbezogen werde. Die Einspra­che­in­stanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die dagegen von A erhobene Einsprache am 25. November 2003 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich, welcher den Rekurs am 29. April 2004 abwies.

III.  

A gelangte am 17. Mai 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm die Unterstützungsleistung für die Wohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'333.- bis Ende 2004 weiter in vollem Umfang gewährt werde.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. A reichte am 13. Juli 2004 eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 233.- für den Zeitraum von 15 Monaten (Oktober 2003 – Dezember 2004). Dies führt zu einem Streitwert von Fr. 3495.-, womit der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Ergänzung zur Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. § 53 VRG). Diese enthält keinen neuen Antrag. Die im Wesentlichen mit der Begründung in der ursprünglichen Beschwerdeschrift übereinstimmende Begründung ist wegen des Fristablaufs nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grund­versorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werde, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt jedoch, dass die Fürsorgebehörde diese Wohnungskosten "im Sinne einer Übergangshilfe" bis Ende 2004 weiter übernimmt. Er beabsichtige nämlich, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich einen Schülerkreis für den Klavierunterricht aufzubauen. Damit sei er in der Lage, mindestens einen Teil seines Lebensunterhaltes wieder selbst zu bestreiten. Die von ihm zurzeit bewohnte Wohnung eigne sich für den zu erteilenden Klavierunterricht insbesondere deshalb, weil sie genügend Raum für ein Piano biete, sodass er seine Schüler zu Hause unterrichten könne, weil er die Nachbarn nicht beim Musizieren störe und weil sie genügend Platz für seine Bibliothek, Noten-, CD- und Plattensammlung biete, welche für den Unterricht ebenfalls unerlässlich seien.

Die Beschwerdegegnerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der EGPK vom 25. November 2003 und des Bezirksrats vom 29. April 2004. 

2.3 Der Beschwerdeführer führte schon in seiner Rekursschrift vom 9. Dezember 2003 aus, dass er davon ausgehe, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen würde, sich als Klavierlehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei realistisch, dass er ein Einkommen von mindestens Fr. 3'999.- erzielen könne. Die städtischen Richtlinien, welche für Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden können, einen maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.- vorsehen würden, seien deshalb auf ihn nicht anwendbar.

2.3.1 Bei Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist in der Regel das neue Recht anzuwenden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18). Massgebend sind deshalb für das vorliegende Verfahren die städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien), welche sich bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage von den Richtlinien in der Fassung vom 13. März 2001, wie sie von der Vorinstanz angewandt wurden, jedoch nicht unterscheiden. Massgebend für die Festlegung der Logiskosten in der Bedarfsrechnung ist das Ziel, dass der festgelegte Mietzins den Sozialhilfeempfangenden in Zukunft den Schritt in die finanzielle Unabhängigkeit ermöglichen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen Verhältnis zum in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich erzielbaren Einkommen stehen (Richtlinie B). Als Grundregel gilt, dass die Logiskosten inklusive Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen künftigen Nettoeinkommens nicht übersteigen sollen (Richtlinie B.1). Bei (potenziellen) AHV/IV-Bezügern und -Bezügerinnen und bei Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die ausgesteuert sind, beträgt der Bruttomietzins zurzeit Fr. 1'100.- (Richtlinien C.2 und C.3).

2.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer im September 2002 bei der IV angemeldet worden sei. Nach Auskunft der zuständigen Sozialberaterin erscheine die Zusprechung einer IV-Rente von 50 Prozent als realistisch. Aufgrund seiner Erkrankung und des beschränkten Arbeitsmarkts für Klavierlehrer werde der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit kein konstantes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'999.- erzielen. Sie gelangte deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt in den Arbeitsmarkt integrierbar sei und als potenzieller IV-Bezüger zu gelten habe, weshalb der Mietzins in Anwendung der Richtlinien zu Recht auf Fr. 1'100.- festgesetzt worden sei (vorinstanzliche E. 3a und b).

2.3.3 Es trifft zu, dass die Richtlinie C.3 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist. Gemäss dem klaren Wortlaut ist diese Richtlinie nur auf Personen anwendbar, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die ausgesteuert sind. Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer war aber zum Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission als auch desjenigen der EGPK nicht ausgesteuert. Soweit sich der Entscheid der EGPK sinngemäss auf diese Richtlinie abstützt, erweist er sich als nicht haltbar. Hingegen gelangte die EGPK auch bei der Anwendung der Richtlinie B.1, wonach die Logiskosten inkl. Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen Nettoeinkommens nicht übersteigen sollen, zum Ergebnis, dass nur ein Mietzins von Fr. 1'100.- gerechtfertigt sei, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen werde. Diese Einschätzung wurde von der Vorinstanz gestützt. Zusätzlich erwog sie, dass der Beschwerdeführer als potenzieller IV-Bezüger aufgrund der Richtlinie C.2 ebenfalls nur Anspruch auf einen Mietzins von Fr. 1'100.- habe. Seit dem Einreichen der Rekursschrift bis zum Einreichen der Beschwerdeschrift am 17. Mai 2003 sind wiederum 5 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr stellt er ein solches nur für die Zukunft, nämlich Herbst 2004, in Aussicht. Damit erweisen sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in naher Zukunft kein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen wird, weshalb nur ein Mietzins von Fr. 1'100.- gerechtfertigt sei, als ermessenskonform, weshalb für das auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 VRG) kein Anlass zum Eingreifen besteht.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er auf die jetzige Wohnung angewiesen sei, weil er nur in dieser Wohnung aufgrund der Platzverhältnisse und der Kulanz der Nachbarn in der Lage sei, eine selbstständige Tätigkeit als Klavierlehrer auszuüben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz legte dar, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit von unterstützungsbedürftigen Personen grundsätzlich nur unterstützt werden könne, wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit verspreche (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 18 f., mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit als Klavierlehrer bis anhin kein Einkommen erzielt. Angesichts seiner langjährigen Erkrankung und der pendenten Anmeldung bei der IV könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit mit dem Erteilen von Klavierstunden ein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde (vorinstanzliche E. 3c). Wie schon in Erwägung 2.3.3 ausgeführt, war es dem Beschwerdeführer auch in den 5 Monaten seit Einreichen der Rekursschrift bis Einreichen der Beschwerdeschrift nicht gelungen, mit seinem Klavierunterricht ein Einkommen zu erzielen. Zieht man in Betracht, dass er schon seit 1. April 2003 Sozialhilfe bezieht, verlängert sich dieser Zeitraum sogar auf über ein Jahr. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr.    310.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    …