I.
A ist Musiker und war für ein Orchester
tätig. Aus Krankheitsgründen verlor er im März 2001 die Stelle und bezog bis
Ende März 2003 Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Seit dem 1. April 2003
wird er, ergänzend zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Der Mietzins seiner
Wohnung, welche er seit dem 1. August 1999 bewohnt, beläuft sich seit dem
1. April 2003 auf Fr. 1'333.- brutto.
Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 8. April 2003, dass der Mietzins
von Fr. 1'333.- brutto bis längstens 30. September 2003 berücksichtigt
werde und spätestens ab 1. Oktober 2003 lediglich ein Mietzins in der Höhe von
maximal Fr. 1'100.- brutto in die Bedarfsrechnung einbezogen werde. Die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die dagegen von A erhobene Einsprache
am 25. November 2003 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an
den Bezirksrat Zürich, welcher den Rekurs am 29. April 2004 abwies.
III.
A gelangte am 17. Mai 2004 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm die Unterstützungsleistung
für die Wohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'333.- bis Ende 2004
weiter in vollem Umfang gewährt werde.
Der Bezirksrat Zürich und die
Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. A reichte
am 13. Juli 2004 eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine
wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 233.-
für den Zeitraum von 15 Monaten (Oktober 2003 – Dezember 2004). Dies führt zu
einem Streitwert von Fr. 3495.-, womit der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Der Beschwerdeführer hat seine Ergänzung zur
Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. § 53
VRG). Diese enthält keinen neuen Antrag. Die im Wesentlichen mit der Begründung
in der ursprünglichen Beschwerdeschrift übereinstimmende Begründung ist wegen
des Fristablaufs nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach
den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus
der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I
und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits
zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die
Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte
Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare
und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten
auf jenen Betrag reduziert werde, der durch die günstigere Wohnung entstanden
wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren
Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist
das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3).
2.2
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine
Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt jedoch, dass die Fürsorgebehörde
diese Wohnungskosten "im Sinne einer Übergangshilfe" bis Ende 2004
weiter übernimmt. Er beabsichtige nämlich, eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen und sich einen Schülerkreis für den Klavierunterricht aufzubauen.
Damit sei er in der Lage, mindestens einen Teil seines Lebensunterhaltes wieder
selbst zu bestreiten. Die von ihm zurzeit bewohnte Wohnung eigne sich für den
zu erteilenden Klavierunterricht insbesondere deshalb, weil sie genügend Raum
für ein Piano biete, sodass er seine Schüler zu Hause unterrichten könne, weil
er die Nachbarn nicht beim Musizieren störe und weil sie genügend Platz für
seine Bibliothek, Noten-, CD- und Plattensammlung biete, welche für den
Unterricht ebenfalls unerlässlich seien.
Die Beschwerdegegnerin beantragt
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der
EGPK vom 25. November 2003 und des Bezirksrats vom 29. April 2004.
2.3
Der Beschwerdeführer führte schon in seiner
Rekursschrift vom 9. Dezember 2003 aus, dass er davon ausgehe, dass es ihm in
absehbarer Zeit gelingen würde, sich als Klavierlehrer wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei realistisch, dass er ein Einkommen von
mindestens Fr. 3'999.- erzielen könne. Die städtischen Richtlinien, welche
für Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert
werden können, einen maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.-
vorsehen würden, seien deshalb auf ihn nicht anwendbar.
2.3.1 Bei Überprüfung von
Dauerverwaltungsakten ist in der Regel das neue Recht anzuwenden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18). Massgebend sind deshalb für das
vorliegende Verfahren die städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten
im Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien), welche
sich bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage von den Richtlinien in der
Fassung vom 13. März 2001, wie sie von der Vorinstanz angewandt wurden, jedoch
nicht unterscheiden. Massgebend für die Festlegung der Logiskosten in der
Bedarfsrechnung ist das Ziel, dass der festgelegte Mietzins den
Sozialhilfeempfangenden in Zukunft den Schritt in die finanzielle
Unabhängigkeit ermöglichen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der in der
Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen Verhältnis zum
in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich erzielbaren Einkommen
stehen (Richtlinie B). Als Grundregel gilt, dass die Logiskosten inklusive
Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen künftigen Nettoeinkommens nicht
übersteigen sollen (Richtlinie B.1). Bei (potenziellen) AHV/IV-Bezügern und
-Bezügerinnen und bei Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt
integriert werden können und die ausgesteuert sind, beträgt der Bruttomietzins
zurzeit Fr. 1'100.- (Richtlinien C.2 und C.3).
2.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass der
Beschwerdeführer im September 2002 bei der IV angemeldet worden sei. Nach
Auskunft der zuständigen Sozialberaterin erscheine die Zusprechung einer
IV-Rente von 50 Prozent als realistisch. Aufgrund seiner Erkrankung und des
beschränkten Arbeitsmarkts für Klavierlehrer werde der Beschwerdeführer in
absehbarer Zeit kein konstantes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'999.-
erzielen. Sie gelangte deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur
beschränkt in den Arbeitsmarkt integrierbar sei und als potenzieller IV-Bezüger
zu gelten habe, weshalb der Mietzins in Anwendung der Richtlinien zu Recht auf Fr. 1'100.-
festgesetzt worden sei (vorinstanzliche E. 3a und b).
2.3.3 Es trifft zu, dass die Richtlinie
C.3 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist. Gemäss dem klaren Wortlaut
ist diese Richtlinie nur auf Personen anwendbar, die in absehbarer Zeit nicht
mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die ausgesteuert sind.
Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer war
aber zum Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission als auch desjenigen
der EGPK nicht ausgesteuert. Soweit sich der Entscheid der EGPK sinngemäss auf
diese Richtlinie abstützt, erweist er sich als nicht haltbar. Hingegen gelangte
die EGPK auch bei der Anwendung der Richtlinie B.1, wonach die Logiskosten
inkl. Nebenkosten einen Drittel des mutmasslichen Nettoeinkommens nicht
übersteigen sollen, zum Ergebnis, dass nur ein Mietzins von Fr. 1'100.-
gerechtfertigt sei, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zeit ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen werde.
Diese Einschätzung wurde von der Vorinstanz gestützt. Zusätzlich erwog sie,
dass der Beschwerdeführer als potenzieller IV-Bezüger aufgrund der Richtlinie
C.2 ebenfalls nur Anspruch auf einen Mietzins von Fr. 1'100.- habe. Seit
dem Einreichen der Rekursschrift bis zum Einreichen der Beschwerdeschrift am
17. Mai 2003 sind wiederum 5 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer legt
in keiner Weise dar, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, ein eigenes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr stellt er ein solches nur für die
Zukunft, nämlich Herbst 2004, in Aussicht. Damit erweisen sich die Entscheide
der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in naher
Zukunft kein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'300.- erzielen wird,
weshalb nur ein Mietzins von Fr. 1'100.- gerechtfertigt sei, als
ermessenskonform, weshalb für das auf die Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 VRG) kein Anlass zum Eingreifen
besteht.
2.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er
auf die jetzige Wohnung angewiesen sei, weil er nur in dieser Wohnung aufgrund
der Platzverhältnisse und der Kulanz der Nachbarn in der Lage sei, eine
selbstständige Tätigkeit als Klavierlehrer auszuüben, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz legte dar, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit
von unterstützungsbedürftigen Personen grundsätzlich nur unterstützt werden könne,
wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg und eine anhaltende
Selbstständigkeit verspreche (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom
Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 18 f.,
mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer
habe mit seiner Tätigkeit als Klavierlehrer bis anhin kein Einkommen erzielt.
Angesichts seiner langjährigen Erkrankung und der pendenten Anmeldung bei der
IV könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit mit dem
Erteilen von Klavierstunden ein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde
(vorinstanzliche E. 3c). Wie schon in Erwägung 2.3.3 ausgeführt, war
es dem Beschwerdeführer auch in den 5 Monaten seit Einreichen der Rekursschrift
bis Einreichen der Beschwerdeschrift nicht gelungen, mit seinem
Klavierunterricht ein Einkommen zu erzielen. Zieht man in Betracht, dass er
schon seit 1. April 2003 Sozialhilfe bezieht, verlängert sich dieser
Zeitraum sogar auf über ein Jahr. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in sozialhilferechtlichen
Angelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 310.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. …