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Geschäftsnummer: VB.2004.00249  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, zur Auskunftspflicht und zur Rückerstattung (E. 3).
Nicht bestritten wird die Höhe der Rückerstattungsforderung (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Sozialbehörde mitzuteilen, aufmerksam gemacht. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschloss, erstattete weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau sofort Meldung an die Behörde (E. 4.2). Unmassgeblich ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer selber überhaupt vom Einkommen der Ehefrau profitiert hat (E. 4.3).
Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
RB 2005 Nr. 52 S. 139
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A bezieht mit Unterbrüchen seit 1984 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Im Jahr 2001 heiratete er; das Ehepaar wurde nun gemeinsam unterstützt. Seine Ehefrau hatte von Februar bis April 2002 eine Festanstellung als Raumpflegerin. Gleichzeitig wurden dem Ehepaar Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, obwohl – wie sich nachträglich herausstellte – das Einkommen der Ehefrau ausgereicht hätte, den Lebensunterhalt der Ehegatten zu bestreiten. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Gemeinde X verpflichtete mit Entscheid vom 30. Juli 2002 A und seine Ehefrau, die in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2002 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 12'133.- zurückzuerstatten. Am 15. April 2003 hob die Einzelfallkommission den Entscheid vom 30. Juli 2002 auf, nachdem bekannt wurde, dass A am 27. Mai 2002 eine Ehetrennungsklage gegen seine Ehefrau eingereicht hatte. Die Einzelfallkommission ordnete die Rückerstattung in getrennten Beschlüssen gegenüber A und seiner Ehefrau an. Sie beschloss, A zu einer Rückerstattung im Betrag von Fr. 4'530.50 für die in der Zeitspanne vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 zu Unrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 25. November 2003 ab.

II.  

A reichte am 3. Januar 2004 beim Bezirksrat V Rekurs gegen den Einspracheentscheid ein, welchen der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. April 2004 abwies.

III.  

Am 29. Mai 2004 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, den angefochtenen Beschluss und damit die Rückerstattungsverpflichtung aufzuheben.

Die Vorinstanz beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'530.50. Die Beurteilung einer Streitigkeit mit einem solchen Streitwert fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1  Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer hätte der Sozialberatung die Einkünfte seiner Ehefrau melden müssen. Die Pflicht einer unterstützten Person, über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Änderungen zu melden, ergebe sich aus § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und aus § 28 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) (E. 2a). Der Beschwerdeführer sei überdies verschiedentlich auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt (E. 2b). Der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass seine Ehefrau entgegen deren Angaben keinen Beitrag an den ehelichen Unterhalt geleistet habe und er deshalb Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt habe. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen nach § 26 SHG seien erfüllt (E. 2c). Für die Einleitung einer Betreibung gegen die Ehefrau durch die Sozialbehörde fehlten die rechtlichen Grundlagen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern und – falls erforderlich – rechtliche Schritte gegen seine Ehefrau einzuleiten, um sie zur Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht anzuhalten (E. 3).

2.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Begründung auf unbewiesenen Behauptungen beruhe. Seine Ehefrau sei von der irrigen Meinung ausgegangen, über die liquiden Mittel frei verfügen und sie in ihren Heimatstaat Y transferieren zu können. Er habe sofort nach Kenntnisnahme der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau die Behörde mündlich informiert, also nicht erst im Mai 2002. Aus den Einkünften der Ehefrau habe er keine finanziellen Mittel erhalten. Er habe zweimal erfolglos eine Betreibung gegen seine Ehefrau eingeleitet. Gleichwohl sei eine Arztrechnung seiner Frau noch von ihm beglichen worden, im Gegenzug verlange er dafür, dass er keine Rückzahlung leisten müsse. Die Frage der inzwischen verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden.

2.3  Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss ihrer ständiger Praxis bei einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen durch ein unterstütztes Ehepaar grundsätzlich beide Ehepartner als solidarisch haftende Schuldner im Umfang des Gesamtbetrags des unrechtmässigen Bezugs belangt würden. In diesem Fall habe die Behörde der Ehetrennung nach dem unrechtmässigen Bezug Rechnung getragen und die Rückerstattungsschuld hälftig auf die getrennten Ehepartner aufgeteilt. Für eine Reduktion der auf ihn entfallenden Rückerstattungsschuld müsse der Beschwerdeführer den Beweis erbringen, dass er vom Erwerbseinkommen der damals noch mit ihm zusammenlebenden Ehefrau nicht profitiert habe.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 18 Abs. 1 SHG) und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG; RB 1997 Nr. 121, 1998 Nr. 89; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1).

4.  

4.1  Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer lediglich die Rückerstattungsverpflichtung als solche angefochten hat. Nicht bestritten sind dagegen die konkrete Berechnung und Höhe der Rückerstattungsforderung.

4.2  Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Behörde zu melden, im Antragsformular ausdrücklich aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt (Antrag vom 22. Juni 2001, Antrag vom 8. September 2001). Die Formulierung lautet: „Ich werde die Pflichten einhalten, insbesondere werde ich Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert melden.“ Ausserdem weist das Formular darauf hin, dass Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen verrechnet werden und dass eine Rückerstattung möglich ist. Unabhängig von dieser unterschriebenen Bestätigung musste dem Beschwerdeführer bereits auch aufgrund seiner langjährigen Unterstützung bewusst sein, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur solange besteht, als eine finanzielle Notlage andauert, und deswegen Änderungen in den Einkommensverhältnissen sich auf die Würdigung, ob eine Notlage vorliegt, auswirken können.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Arbeitsvertrag für die Anstellung ab Februar 2002 am 15. Januar 2002 unterschrieben. Die erste Lohnabrechnung (in der Höhe von Fr. 3'398.75 netto) datiert vom 19. Februar 2002. Eine sofortige Meldung dieses Einkommens an die Behörde ist jedoch nicht erfolgt. Weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer kontaktierten die Sozialbehörde unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsvertrags durch die Ehefrau. Selbst wenn der portugiesischsprachigen Ehefrau  die Bedeutung der Meldepflicht möglicherweise nicht in der vollen Tragweite bekannt war, wäre es umso mehr die Pflicht des im Umgang mit der Sozialbehörde vertrauten Beschwerdeführers gewesen, diese sofort auf die veränderte Einkommenslage hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit die Meldepflicht, wie sie ihm durch § 28 Abs. 1 SHV und durch das Antragsformular auferlegt war, verletzt.

Nach ihrer glaubwürdigen Darstellung erhielt die Behörde erst am 14. Mai 2002 Kenntnis vom Erwerbseinkommen der Ehefrau, als das Ehepaar beim Sozialzentrum Z vorsprach und den Arbeitsvertrag mitbrachte. Auf Intervention dieser Amtsstelle legte der Beschwerdeführer in den folgenden Tagen Bankbelege und Lohnabrechnungen vor. Die Offenlegung der neuen Einkommenssituation veranlasste die Amtsstelle, eine Notlage für die Zeitspanne der Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu verneinen und dem Ehepaar am 5. Juni 2002 eine Schuldanerkennung für die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu unterbreiten. Anhaltspunkte, dass die Amtsstelle bereits früher vom Einkommen der Ehefrau Kenntnis erhalten hätte, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

4.3  Keine andere Beurteilung legt die Behauptung des Beschwerdeführers nahe, wonach er vom Einkommen seiner Ehefrau nichts erhalten habe, weil diese das Geld nach Y transferiert habe, was allerdings von der Ehefrau bestritten wird. Massgeblich ist nämlich allein, dass der Beschwerdeführer von der Anstellung seiner Ehefrau und vom Arbeitseinkommen Kenntnis hatte und um die Auswirkungen auf den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe wissen musste. Wer letztlich vom Arbeitseinkommen profitiert hat – die Ehefrau oder der Beschwerdeführer – und wer was während des Zusammenlebens der Ehegatten bezahlt hat, mag unter eherechtlichen Gesichtspunkten eine Rolle spielen (vgl. Art. 163 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB] betreffend Unterhalt der Familie, Art. 170 ZGB betreffend Auskunftspflicht unter den Ehegatten). Die Frage kann aber offen bleiben, soweit es um die Würdigung geht, ob ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsanspruch besteht; denn dafür sind die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und der damals nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau gesamthaft zu betrachten sind (§ 16 Abs. 2 SHV).

4.4  Nicht zu beanstanden ist die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin je hälftig in getrennten Beschlüssen gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Ehefrau anderseits. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, trug sie damit der Einleitung eines Ehetrennungsverfahrens durch den Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 Rechnung, obwohl die für den Rückerstattungsanspruch massgebliche Periode unmittelbar zuvor noch in die Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten fiel.

5.  

Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden die nach den Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erfolgte Einstellung der Sozialhilfeleistungen und die von ihm behauptete Nichtanwendung eines Staatsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz. Rekurs- und Beschwerdeverfahren knüpfen nämlich am Entscheid der Einzelfallkommission vom 15. April 2003 an, der sich allein mit der Frage der Rückerstattung befasst. Ebenso ist nicht in diesem Rechtsmittelverfahren über den Erlass der Rückerstattungsforderung ist zu entscheiden, worauf die Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben während der Dauer des Erwerbseinkommens der Ehefrau von Februar bis April 2002 (abdeckend den Lebensbedarf für März bis Mai 2002) zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Rückerstattungsforderung gegen den Beschwerdeführer ist rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    460.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …