{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00252_2005-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205407&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d9b02e16e8e564730f13caad51b7aa6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2004.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2004.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2005  VB.2004.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung und Umnutzung einer vorschriftswidrigen Baute. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass gegen\u00fcber der Stichstrasse und dem Kehrplatz, an welche die streitbetroffene Baute angrenzt, grunds\u00e4tzlich ein Abstand von 6 m einzuhalten ist (E. 3). Best\u00e4tigung und Pr\u00e4zisierung der bisherigen Rechtsprechung, wonach von neubau\u00e4hnlichen Umgestaltungen, die im Rahmen von \u00a7 357 Abs. 1 PBG nicht mehr zul\u00e4ssig sind, nur mit grosser Zur\u00fcckhaltung auszugehen ist. Die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien stellen nur Indizien f\u00fcr eine Umgehung von Neubauvorschriften bzw. f\u00fcr eine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung dar. Auch bei weit gehenden baulichen \u00c4nderungen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Schutz der bestehenden Investitionen und nicht die Umgehung der Neubauvorschriften im Vordergrund steht (E. 4.1). Vorliegend l\u00e4uft das umstrittene Bauvorhaben jedoch auf eine Umgehung der Abstandsvorschriften hinaus. Es ist von der Vorinstanz zutreffend als neubau\u00e4hnliche Umgestaltung gew\u00fcrdigt worden (E. 4.2). Demnach ist das gesamte Bauvorhaben nach den Neubauvorschriften zu beurteilen (E. 5). Abweisung der vereinigten Beschwerden VB.2004.00252 und VB.2005.00260."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:00:45", "Checksum": "addcc15bd65a3c3027eaf4ad36ece6d4"}