{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00254_08-02-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205657&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9e415947bd5210b9659b89a8e79fa41d"}, "Num": [" VB.2004.00254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | St\u00f6rung der Nachtruhe durch L\u00e4rmimmissionen einer Aussenwirtschaft. Die von der Vorinstanz angeordnete Erg\u00e4nzung der Baubewilligung sieht die Schliessung der zu einem Kino geh\u00f6renden Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr vor. Diese Beschr\u00e4nkung steht zwar grunds\u00e4tzlich im Einklang mit der \u00f6rtlichen Polizeiverordnung, nach der die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr dauert. Unter Ber\u00fccksichtung der Lage in der Zentrumszone und des dieser zugedachten Zwecks l\u00e4sst sich unter dem Gesichtswinkel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine Schliessung um 22.00 Uhr nicht rechtfertigen (E. 4.2). Da f\u00fcr den L\u00e4rm von Garten- und Aussenrestaurants keine Grenzwerte bestehen, sind die Immissionen gest\u00fctzt auf die im Umweltschutzgesetz genannten Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist auch die L\u00e4rmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage sowie die L\u00e4rmart zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3.1). Bei der einzelfallweisen Beurteilung ist eine zeitliche Abstufung des Ruhebed\u00fcrfnisses zul\u00e4ssig, die sich auf die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse und die allgemeine Lebenserfahrung st\u00fctzt (E. 4.3.2). Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass angesichts der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse und vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen Umgebungsl\u00e4rms der geplante Betrieb nicht zwingend mehr als geringf\u00fcgige St\u00f6rungen verursacht. Auch nach 22.00 Uhr ist nicht von vornherein damit zu rechnen, dass die Auswirkungen auf die Wohnr\u00e4ume der Beschwerdegegnerschaft ausreichen, um das Einschlafen zu erschweren oder um Aufwachreaktionen auszul\u00f6sen (E. 4.3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:32", "Checksum": "c565b0c68006baa2cbe3f871fcaa8319"}