I.
Am 10. September 2003 bewilligte die Baukommission
Wetzikon A und B nachträglich die Einrichtung einer Aussenwirtschaft neben dem
Haupteingang des Kino L auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse 02
in Wetzikon. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. August 2003 eröffnet.
II.
Gegen
beide Bewilligungen gelangten D und E an die Baurekurskommission III. Nachdem
die Baudirektion am 15. Oktober 2003 ihre Verfügung vom 18. August 2003
teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte, vereinigte die Baurekurskommission
III am 5. Mai 2004 die Rekursverfahren und hiess die Rekurse insofern
teilweise gut, als sie Dispositivziffer 3 des Beschlusses der
Baukommission Wetzikon vom 10. September 2003 wie folgt ergänzte:
"Der Betrieb
der Gartenwirtschaft ist von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt. Nach
22.00 Uhr sind keine lärmigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten mehr
erlaubt."
Im Übrigen wies sie die Rekurse ab, soweit darauf
einzutreten bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2004 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, die mit dem Rekursentscheid angeordnete
Ergänzung der Baubewilligung sowie die Kostenauflage aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Überdies sei ein Augenschein vorzunehmen.
Die Vorinstanz schloss am 17. Juni 2004 auf
Abweisung, die Baukommission Wetzikon am 30. Juni 2004 auf Gutheissung der
Beschwerde. D und E liessen am 31. August 2004 Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Am 2. Dezember 2004 führte das Verwaltungsgericht
durch den Referenten und den Sekretär bei der Liegenschaft M-Strasse 02
einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.
In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien
am 14. Dezember 2004 sistiert. Am 24./25. Januar 2006 reichten die
Parteien eine Vereinbarung ein, wonach sie dem Verwaltungsgericht gemeinsam
beantragen, die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und Dispositivziffer II
des Rekursentscheids insoweit aufzuheben, als darin Dispositivziffer 3 des
Beschlusses der Baukommission Wetzikon vom 10. September 2003 ergänzt
worden war. Weiter beantragten sie, die Kosten beider Instanzen der
Bauherrschaft aufzuerlegen, und verzichteten gegenseitig auf
Parteientschädigungen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch die von der Vorinstanz angeordnete
Ergänzung der Baubewilligung beschwert und das Rechtsmittel ist formrichtig und
fristgemäss erhoben worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
In der angefochtenen Baubewilligung vom 10. September 2003 wird in Dispositivziffer 3
festgehalten:
"Die in der
Polizeiverordnung Wetzikon festgeschriebene Nachtruhe von 22.00 Uhr bis
07.00 Uhr darf durch den Betrieb der Gartenwirtschaft nicht gestört
werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt feststehen, dass übermässige
Lärmeinwirkungen verursacht werden, so bleiben ergänzende oder verschärfte
Massnahmen zur Lärmbegrenzung vorbehalten."
In ihrer Rekursantwort vom 10. Dezember 2003 haben
die Beschwerdeführenden vorbringen lassen, "die strenge Auflage, gemäss
der örtlichen Polizeiverordnung die Gartenwirtschaft um 22.00 Uhr zu
schliessen", trage einer Begrenzung der Emissionen Rechnung und werde von
ihnen nicht bestritten.
Die Baurekurskommission hat aus diesen Parteivorbringen
den Schluss gezogen, die Beschwerdeführenden seien mit der Schliessung um 22.00 Uhr
einverstanden, und hat deshalb ohne weitere Begründung die Baubewilligung durch
eine entsprechende Auflage ergänzt und präzisiert, dass nach 22.00 Uhr
(auch) keine lärmigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten mehr erlaubt seien.
Während die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten
nur die in der Baubewilligung enthaltene Auflage, nicht jedoch die weiter gehende
Verpflichtung akzeptiert, wonach die Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr
geschlossen und aufgeräumt sein müsse, wirft die Beschwerdegegnerschaft den
Beschwerdeführenden vor, sie verhielten sich widersprüchlich, wenn sie heute
geltend machten, die Auflage gemäss Baubewilligung sei nicht als Verpflichtung
zur Schliessung um 22.00 Uhr zu verstehen gewesen.
2.2 Streitgegenstand im
Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war; das vor der ersten
Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf deshalb grundsätzlich nicht
abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3).
Wenn die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer
Rekursantwort vom 10. Dezember 2003 mit der Baurekurskommission so zu
verstehen wären, dass sie sich mit einer Schliessung der Aussenwirtschaft um
22.00 Uhr einverstanden erklärten, könnte die Frage einer späteren
Schliessung oder der Verzicht auf eine solche Auflage in der Baubewilligung
nicht mehr zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Diese Betrachtungsweise
erscheint jedoch als zu formalistisch: Zwar ist die Formulierung der Beschwerdeführenden
in der Begründung der Rekursantwort missverständlich und konnte sie so
verstanden werden, wie es die Vorinstanz getan hat. Jedoch entsteht bei diesem
Verständnis ein Widerspruch zu dem mit der Rekursantwort gestellten Antrag,
der auf vollständige Abweisung des Rekurses lautete. Dieser Widerspruch hätte
geklärt werden müssen, bevor aus einer missverständlichen Formulierung ein
derart weit reichender Schluss gezogen werden durfte. Zudem geht die von der
Vorinstanz mit ihrer Auflage verbundene Präzisierung jedenfalls über die nach
ihrem Verständnis zugestandene Schliessung um 22.00 Uhr hinaus.
3.
Bei der Nebenbestimmung in der Baubewilligung vom 10. September
2003, wonach die laut der Polizeiverordnung von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr
geltende Nachtruhe durch den Betrieb der Aussenwirtschaft nicht gestört werden
darf, handelt es sich um eine so genannte unechte Nebenbestimmung, die bloss
auf die gemäss der Polizeiverordnung der Gemeinde Wetzikon vom 17. März
1993 (PolizeiV) geltende Nachtruhe hinweist, ohne die Gesuchsteller zusätzlich
zu belasten (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 446).
Das bedeutet, dass mit der Baubewilligung für den Betrieb der Aussenwirtschaft
keine Beschränkung der Betriebszeiten angeordnet wurde; eine solche Beschränkung
enthält erst die Ergänzung der Baubewilligung gemäss Rekursentscheid, mit
welcher der Betrieb der Aussenwirtschaft und lärmige Aufräum- und
Reinigungsarbeiten zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr untersagt werden.
4.
Aus der Sicht des Lärmschutzrechts stellt die Aussenwirtschaft
eine neue Lärm erzeugende Anlage dar. Die Emissionen einer neuen Anlage sind
einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 Abs. 1 lit. a
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
[LSV]). Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage
verursachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der
Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte (Art. 11 Abs. 3 USG) führen.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das Bistro mit der zugehörigen Aussenwirtschaft,
die nur über 4 bis 5 Tische mit etwa 20 Plätzen verfüge, werde praktisch ausschliesslich
von Kinobesuchern frequentiert, und zwar hauptsächlich vor und nach den
abendlichen Kinovorführungen. Der Betrieb des Bistros bzw. der Aussenwirtschaft
im Sommer sei für den Kinobetrieb existenznotwendig. Für die Einhaltung der
Nachtruhe sei die Schliessung der Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr nicht
notwendig, sondern könne auf andere Weise gewährleistet werden, wie auch bei
allen anderen Gastwirtschaftsbetrieben im Zentrum von Wetzikon. Dieser
Auffassung scheint nun auch die Beschwerdegegnerschaft zu sein, nachdem sie
gemäss der Vereinbarung vom 24./25. Januar 2006 die Baubewilligung der
Baukommission Wetzikon vom 10. September 2003 ausdrücklich anerkennt und
übereinstimmend mit den Beschwerdeführenden die Gutheissung der Beschwerde im
Hauptpunkt und damit die Aufhebung der von der Rekurskommission angeordneten Ergänzung
der Baubewilligung beantragt hat.
4.2 Die
Beschränkung des Betriebs der Aussenwirtschaft auf die Zeit bis 22.00 Uhr
steht grundsätzlich im Einklang mit Art. 17 PolizeiV, wonach die Nachtruhe
von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr dauert. Allerdings ist in Rechnung zu
stellen, dass sich die Aussenwirtschaft in einer Zentrumszone mit gemischter
Nutzung befindet, welcher im Zonenplan die Empfindlichkeitsstufe (ES) III
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV zugeordnet ist. Längs der M-Strasse,
an der sich die Aussenwirtschaft befindet, sind gemäss Art. 13 Abs. 2
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998 in den
Erd- und anrechenbaren Untergeschossen bis zu einer Bautiefe von 8 m nur
gewerbliche Nutzungen zulässig. Es liegen somit insofern grundlegend andere
Verhältnisse vor als bei der Aussenwirtschaft in der Stadt Zürich, welche das
Verwaltungsgericht am 8. Mai 2002 (RB 2002 Nr. 91 = BEZ 2002
Nr. 27) und das Bundesgericht am 5. März 2003 (ZBl 105/2004, S. 94)
beurteilt haben. Dort lag die Aussenwirtschaft in einer ausgesprochen ruhigen
Wohnzone mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 %, welcher die ES II
zugeordnet ist. Unter jenen Umständen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung die Beschränkung der Betriebsdauer auf die
Zeit bis 22.00 Uhr als sachgerechte Massnahme gewürdigt.
Hier lässt sich jedoch unter dem Gesichtswinkel der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung und ohne Berücksichtigung der in der Umgebung
der umstrittenen Anlage auftretenden Immissionen eine Schliessung der Aussenwirtschaft
um 22.00 Uhr nicht rechtfertigen. Das Gebiet beidseits der M-Strasse vom Bahnhof
in Unterwetzikon bis Oberwetzikon, in welchem sich die streitbetroffenen
Liegenschaften befinden, ist in der kantonalen und regionalen Richtplanung als
Zentrumsgebiet bezeichnet. Laut Bericht zur Revision der Nutzungsplanung vom 24. März
1998 sollte deshalb mit der Festlegung von Zentrumszonen ein lebendiges Ortszentrum
mit guter Nutzungsdurchmischung angestrebt werden (S. 13), wozu im hier
betroffenen Bereich der M-Strasse für die Erd- und anrechenbaren Untergeschosse
gewerbliche Nutzungen vorgeschrieben wurden (S. 27). Diese ihm zugedachte
Zentrumsfunktion kann das Gebiet aber nur wahrnehmen, wenn sich dort auch
Betriebe des Unterhaltungs- und des Gastgewerbes halten und ansiedeln können.
Solche Betriebe werden naturgemäss vor allem ausserhalb der üblichen
Arbeitszeiten frequentiert. Eine zu weit gehende Einschränkung der
Betriebszeiten aufgrund des Vorsorgeprinzips gefährdet das Überleben bzw. die
Ansiedelung solcher Betriebe und steht damit im Widerspruch zum Zonenzweck. Es
ginge deshalb zu weit, wenn in einer solchen Zentrumszone Aussenwirtschaften
und dergleichen aufgrund des Vorsorgeprinzips allgemein schon um 22.00 Uhr
schliessen müssten.
4.3 Es ist
deshalb zu prüfen, ob das zulässige Mass an Immissionen in der Umgebung
der projektierten Anlage nicht überschritten wird.
Nach Art. 25 Abs. 1 USG
darf eine neue lärmige Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie
allein erzeugten Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der
Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV). Sodann dürfen die erzeugten Immissionen zusammen mit dem bereits durch
den Kinobetrieb verursachten Lärm zu keiner Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte führen (Art. 11 Abs. 3 USG).
4.3.1
Für den Lärm von Garten- und Aussenrestaurants hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte
und somit auch keine Planungswerte festgelegt. Die Immissionen sind daher im
einzelnen Anwendungsfall unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der
in Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 USG genannten Kriterien, zu
beurteilen. Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen
Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die
Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,
Betagte und Schwangere zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive
Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist
ein objektivierter Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von
Planungswerten in Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies
entsprechend Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen
Störung im Sinn von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens
geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).
Schliesslich ist in sinngemässer Anwendung der Regeln, die
den Belastungsgrenzwerten der Lärmschutz-Verordnung zu Grunde liegen, die
Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu
berücksichtigen. Vorliegend befinden sich diese in der Zentrumszone ZB, welcher
mit der Bau- und Zonenordnung die ES III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c
LSV zugeordnet wurde. Diese Zuordnung hat zur Folge, dass gegenüber reinen
Wohnzonen, welche der ES II zuzuordnen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b
LSV), höhere Lärmgrenzwerte gelten. So sind die in den Anhängen zur LSV
festgesetzten Belastungsgrenzwerte in der ES III gegenüber der ES II
durchwegs um 5 dB(A) höher. Diese Festsetzungen entsprechen Art. 2 Abs. 5
LSV, wonach die Belastungsgrenzwerte nach der Lärmart, der Tageszeit und der
Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt sind. Der
Umstand, dass sich das zu beurteilende Vorhaben in einem der ES III zugehörigen
Gebiet befindet, hat damit zur Folge, dass höhere Immissionen toleriert werden
müssen, als dies in einer der ES II zugeordneten Zone der Fall wäre. Dies
ist auch bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen zu beachten.
Die einzelfallweise Beurteilung bezieht sich sodann allein
auf die zu beurteilende Lärmart und deren Auswirkungen. Bei einer von der
Strasse her belärmten Liegenschaft ist deshalb zu berücksichtigen, ob sich die
neue Lärmquelle auf der ohnehin lärmigen Strassenseite befindet oder sie sich
auf einen bisher ruhigen Hinterhof auswirkt (VGr, 22. Oktober 2003,
VB.2002.00428/438, www.vgrzh.ch).
4.3.2 Die in der
Lärmschutz-Verordnung festgelegten Belastungsgrenzwerte kennen nur eine
zweiteilige Abstufung zwischen Tag und Nacht. Damit lässt sich jedoch im Rahmen
der einzelfallweisen Beurteilung dem Zusammenhang zwischen den
Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und ihrem Ruhebedürfnis nur unzureichend
Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es deshalb
zulässig, bei der einzelfallweisen Beurteilung der Zumutbarkeit der
Lärmimmissionen eine zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses zu
berücksichtigen, die sich auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung
stützt. Dabei werden unter Bezugnahme auf eine Richtlinie von Lärmschutzfachstellen
der Westschweizer Kantone (Cercle bruit, Direktive vom 10. März 1999,
abgedruckt in RDAF 2000, S. 21 ff.; vgl. VGr VD, URP 1999, S. 731,
E. 2c; dazu Anne-Christine Favre, Le bruit des établissements publics, RDAF 2000,
S. 1 ff., 9, 14 f.) bei der Beurteilung des Lärms von
Restaurants und ähnlicher Anlagen drei Zeitabschnitte unterschieden:
Aktivitätsperiode: 07.00–19.00 Uhr
Ruheperiode: 19.00–22.00 Uhr
Schlafperiode: 22.00–07.00 Uhr
4.3.3
Mittlerweile scheint die Beschwerdegegnerschaft anzuerkennen, dass der
Betrieb der Aussenwirtschaft auch nach 22.00 Uhr nicht zwingend zu mehr
als bloss geringfügigen Störungen führt. Wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts
gezeigt hat, befinden sich auf der dem Kinogebäude zugewandten Seite der
Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft zwar Schlafräume. Die Aussenwirtschaft
ist jedoch nicht auf dieser Gebäudeseite, sondern auf der Strassenseite der
Kinoliegenschaft geplant, wo sich auch eine gut frequentierte Bushaltestelle
befindet und wo die Geräusche der Aussenwirtschaft weit gehend im Strassenlärm
aufgehen werden. Zudem handelt es sich um ein Bistro mit bloss 20 Plätzen,
das hauptsächlich von den Kinobesuchern vor und nach den Vorstellungen aufgesucht
wird. Die mögliche Lärmbelästigung durch Stimmenlärm, das Aufgeben der
Bestellungen, das Klirren und Klappern von Gläsern und Geschirr wird sich
deshalb in Grenzen halten. Der Lärm der wegfahrenden Roller und Kleinmotorräder,
die zwischen der Kinoliegenschaft und dem Gebäude der Beschwerdegegnerschaft
geparkt werden, ist in erster Linie auf den Kinobetrieb zurückzuführen und wird
sich durch den Betrieb des Bistros nicht wesentlich verstärken. Bereits auf
Grund der Grössenverhältnisse – das Kino verfügt über 300 und die Aussenwirtschaft
über rund 20 Plätze – wird nur ein geringer Teil des durch das Kommen und Gehen
der Besucher verursachten Lärms auf die Aussenwirtschaft entfallen. Zwar ist
damit zu rechnen, dass Kinogänger nach der Vorführung in der Aussenwirtschaft
einkehren, weshalb ihre Wegfahrt später erfolgt. Dieses Störpotenzial der Aussenwirtschaft
wird allerdings dadurch relativiert, dass die Kinogänger ebenso gut im gegenüberliegenden
Restaurant "G" einkehren und ebenfalls erst danach ihre Fahrzeuge zur
Wegfahrt benützen können. Der Motorfahrzeuglärm im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Aussenwirtschaft wird deshalb neben dem Besucherverkehr des Kinos und dem
im Zentrum Wetzikons ohnehin vorhandenen Motorfahrzeugverkehr nicht wesentlich
ins Gewicht fallen.
4.3.4
Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass angesichts der örtlichen
Verhältnisse und vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen Umgebungslärms der
geplante Betrieb nicht zwingend mehr als geringfügige Störungen verursacht.
Auch nach 22.00 Uhr ist nicht von vornherein damit zu rechnen, dass die
Auswirkungen auf die Wohnräume der Beschwerdegegnerschaft ausreichen, um das
Einschlafen zu erschweren oder um Aufwachreaktionen auszulösen. Weitergehende
Betriebsbeschränkungen, als sie sich bereits aus § 15 des
Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 ergeben, sind deshalb vorerst
nicht erforderlich. Sollte es gleichwohl zu Störungen kommen, so hat bereits
die Baukommission Wetzikon in Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Baubewilligung ergänzende oder verschärfte Massnahmen zur Lärmbegrenzung
vorbehalten. Die Einstellung des Betriebs der Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr,
wie sie die Vorinstanz ohne weitere Prüfung der Verhältnisse aufgrund der missverständlichen
Ausführungen der Bauherrschaft angeordnet hat, erweist sich damit nicht als
gerechtfertigt.
5.
Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der
Rekursentscheid insofern aufzuheben, als damit Dispositivziffer 3 der
Baubewilligung vom 10. September 2003 durch eine Einschränkung der Betriebszeiten
der Aussenwirtschaft ergänzt wurde.
Der Vereinbarung der privaten Parteien gemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen; der Rekursentscheid wird insofern aufgehoben, als
damit Dispositivziffer 3 der Baubewilligung vom 10. September 2003
durch eine Einschränkung der Betriebszeiten der Aussenwirtschaft ergänzt wurde.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …