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I. A. A, geboren 1961, türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Z vom 20. April 1982 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen verurteilt, weil er ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist und hier erwerbstätig gewesen war. In der Folge wurde gegen ihn eine dreijährige Einreisesperre verhängt, und am 29. April 1982 wurde er ausgeschafft. Nachdem A erneut in die Schweiz eingereist war, wurde mit Entscheid des damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 10. Januar 1986 ein erstes Asylgesuch abgewiesen. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Januar 1987 wurde A wegen Missachtung der auf den 31. März 1986 angesetzten Ausreisefrist zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 16 Tagen verurteilt. Am 21. Januar 1987 wurde er wiederum ausgeschafft. Die erste Einreisesperre vom 21. April 1986 wurde durch eine bis am 6. Januar 1989 gültige ersetzt. Im Frühjahr 1996 reiste A wieder in die Schweiz ein und ersuchte erneut um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 25. Juni 1996 auf das Asylgesuch nicht ein. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 9. August 1996 auf die gegen die Verfügung vom 25. Juni 1996 erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. B. Am 2. Oktober 1996 heiratete A die Schweizerin G, weshalb er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Eheleute wohnten nach ihrer Darstellung aus finanziellen Gründen vorerst nicht zusammen. Am 1. August 1998 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen die Trennung. Während die Ehefrau in X im Kanton V lebte, wohnte A bei seinem Bruder in S. Per 5. Juli 2000 nahm A Wohnsitz bei der Ehefrau in X, Kanton V. Ein am 2. März 2001 gestelltes Nachzugsgesuch für den 1984 geborenen und in der Türkei lebenden Sohn K wurde abgelehnt. C. Der Procuratore Pubblico von Lugano verurteilte A mit Strafentscheid vom 13. August 1999 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bedingt. Daraufhin wurde A von der der Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei; heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 verwarnt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A mit Urteil vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtens von Verkehrsregeln zu vier Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.-. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl des Ministero Pubblico Lugano vom 13. August 1999 ausgefällte Freiheitsstrafe vollzogen. D. Am 3. Mai 2002 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich zufolge Kantonswechsels (Zuzug aus dem Kanton V) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welchem am 13. Mai 2002 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 verwarnte das Migrationsamt A aufgrund der obergerichtlichen Bestrafung vom 2. November 2001 erneut. E. Die Ehe von A mit G wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U vom 25. Juni 2002 geschieden. Am 22. Juli 2002 heiratete A in der Türkei die türkische Staatsangehörige I, geboren 1964, mit welcher er bereits vier Kinder gezeugt hatte, nämlich K, geboren 1984, L, geboren 1988, M, geboren 1993, und N, geboren 2001. F. Am 7. August 2002 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen für die Ehefrau und die vier Kinder. Das Migrationsamt teilte A mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 unter anderem mit, das frühere wissentliche Verschweigen seiner türkischen Kinder gegenüber den Behörden müsse als krass rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Es sei anzunehmen, dass er planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst die Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um danach seine türkische Familie in die Schweiz nachzuziehen. Es sei daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geplant. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 widerrief das Migrationsamt sodann die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets und wies das Gesuch um Einreisebewilligungen für die Ehefrau sowie die vier Kinder ab. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Mai 2004 ab. Er hielt fest, A habe die Niederlassungsbewilligung vom 13. Mai 2002 mit unlauterem und täuschendem Verhalten erwirkt. III. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2004 liess A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Mai 2004 und weiter beantragen, es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und seiner Ehefrau und den Kindern sei die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Mit Vernehmlassung vom 24./25. Juni 2004 beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, eine vom Kanton V erteilte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Die Staatskanzlei hielt in ihrer Vernehmlassung fest, aufgrund des Kantonswechsels des Beschwerdeführers sei dessen Niederlassungsbewilligung für den Kanton V von Gesetzes wegen erloschen, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Widerruf der von ihr daraufhin erteilten Niederlassungsbewilligung zuständig gewesen sei. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) gilt eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Will die ausländische Person mehr als nur vorübergehend sich in einem anderen als dem die Bewilligung erteilenden Kanton aufhalten bzw. dort schwerpunktmässig erwerbstätig sein, ist sie verpflichtet, im neuen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen (Art. 8 Abs. 2 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG erlischt eine Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; es bedarf dazu keines besonderen Rechtsakts des ersten Kantons. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewilligung immer nur für einen Kanton gilt (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Daraus folgt, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig war (vgl. VGr, 17. Juni 2004, VB.2003.00378, E. 1.3). 1.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide über Aufenthalts- sowie Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch hat. Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen. Vorliegend hat aber die Beschwerdegegnerin die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen, worauf sogleich zurückzukommen ist. Daher entfällt ein Bewilligungsanspruch für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre. Immerhin muss es sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 1). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber ausgeschlossen, wenn die Behörde diese trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 13. November 2002, 2A.449/2002, E. 7, mit Hinweis, www.bger.ch; zum Ganzen VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00313, E. 3.1). Der Widerruf muss verhältnismässig sein. Den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu. Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden. Danach erscheinen für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile als wichtig. Allenfalls genügt eine Verwarnung. 2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er während seiner Ehe mit G in der Türkei mit der Mutter seiner Kinder im August 2000 ein weiteres Kind zeugte. Er stellt aber in Abrede, geplant zu haben, die Beziehung zur Mutter seiner Kinder zu legalisieren; andernfalls hätte er zweifellos im Rahmen des Asylverfahrens seine drei Kinder angegeben. Auch sei es eine unbewiesene Unterstellung, wenn davon ausgegangen werde, dass er zur Kindsmutter eine viel engere Beziehung gehabt habe als zu G. Die Tatsache, dass er mehrmals jährlich in die Türkei gereist sei, sage bezüglich seiner Beziehung zur Mutter der Kinder nichts. Er sei in die Türkei gereist, um die Kinder zu besuchen. Diese hätten nicht bei der Mutter gewohnt, sondern bei den Grosseltern väterlicherseits bzw. einer Tante. Erst seit der Heirat mit der Mutter würden diese wieder bei ihr leben. Mit G habe er während drei Jahren und acht Monaten zusammengewohnt, nämlich vom Oktober 1996 bis August 1998 und vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Mai 2002. Es treffe nicht zu, dass er eine inhaltslos gewordene Ehe aufrecht erhalten habe, um seines Anwesenheitsanspruchs nicht verlustig zu gehen bzw. in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Wäre dem so gewesen, hätte er sich wohl kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung scheiden lassen und wäre nicht noch weitere acht Monate verheiratet geblieben. Ausserdem sei die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehegatten einer Schweizer Bürgerin nicht davon abhängig, ob der Ausländer Kinder habe oder nicht, sondern setze lediglich einen ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren sowie das Bestehen einer intakten Ehe voraus. Das Verschweigen der Kinder im Asylverfahren bilde somit keinen Widerrufsgrund. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass ihm im Fall des Kantonswechsels die Bewilligung im Kanton Zürich erteilt werde, und zwar gestützt auf den Umstand, dass er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, und nicht gestützt auf seine Ehe mit G. Somit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch das Verschweigen wichtiger innerer Tatsachen bzw. der bevorstehenden Scheidung ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Der Regierungsrat hielt unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich vom 3. Mai 2002 den Eheschein beigelegt, wonach er am 2. Oktober 1996 die Ehe mit G geschlossen hatte. Damit habe er den Anschein erweckt, dass er auch weiterhin mit ihr verheiratet sei. Allein auf Grund dieser Umstände habe ihm die Beschwerdegegnerin eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Sie habe nicht gewusst, dass die Ehe kurz vor der Scheidung gestanden sei. Das Scheidungsverfahren sei beim Bezirksgericht U bereits zu Beginn des Jahres 2002 eingeleitet worden, und nur zwölf Tage vor Einreichung des Niederlassungsgesuchs sei die Scheidungskonvention unterzeichnet worden. Diese Umstände hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vorenthalten dürfen. Zudem habe er verschwiegen, dass er die Absicht hatte, nach der Scheidung unverzüglich die Kindsmutter zu heiraten und sie zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern in die Schweiz nachzuziehen. Die Heirat sei denn auch nicht einmal einen Monat nach der Scheidung erfolgt. Selbst während des zeitweisen Zusammenlebens mit G habe er eine intensivere Beziehung zur Kindsmutter gepflegt, sei diese doch im August 2000 erneut schwanger geworden. Sie und die vier Kinder würden die wahre Familie des Beschwerdeführers bilden. Spätestens seit August 2000 habe er keinen Ehewillen mehr gehabt und die inhaltslos gewordene Ehe mit G nur aufrecht erhalten, um seines Anwesenheitsanspruchs nicht verlustig zu gehen bzw. in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG erweise sich damit als rechtsmissbräuchlich. 2.2.2 Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg eine Beziehung zur Kindsmutter unterhielt, was durch die Geburt der vier Kinder und vor allem durch die Zeugung des jüngsten Kindes während der Ehe mit G genügend deutlich wird, belegt, dass der Beschwerdeführer an der Ehe mit G rechtsmissbräuchlich festgehalten hat, und zwar schon ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton V, welche er in der Folge aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin im Oktober 2001 erhalten hat (zum Rechtsmissbrauch siehe BGE 128 II 145 E. 2.1-3 und 3.4, 127 II 49 E. 5; BGr, 6. Januar 2004, 2A. 436/2003 E. 3.2, www.bger.ch). Die Berufung auf die Ehe mit G zur Begründung der Anwesenheitsberechtigung war somit schon vor Ablauf der nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG massgeblichen fünf Jahre rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 121 II 97 E. 4c). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt eine intensivere Beziehung zu G als zur in der Türkei lebenden Kindsmutter unterhalten habe und ob die Beziehung zu Letzterer zwischenzeitlich unterbrochen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin behauptete denn auch nicht, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe. Die Zeugung des jüngsten Kindes im August 2000 mit der Kindsmutter sowie die gesamte Entwicklung (Scheidung der Ehe mit G und anschliessende Heirat mit der Kindsmutter nicht einmal einen Monat später) führen aber zwingend zur Schlussfolgerung, dass die Ehe mit G spätestens ab dem genannten Zeitpunkt inhaltslos geworden war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mit G noch weitere acht Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung verheiratet gewesen, was gegen eine inhaltslos gewordene Ehe spreche (act. 2 S. 10), hilft nicht weiter. Der Scheidungswille war nämlich schon etliche Monate vor dem Scheidungsurteil vorhanden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Ausserdem ist selbstredend nicht abstrakt auf das Urteilsdatum, welches auch von der Belastung des Gerichts und von Wartefristen abhängt, abzustellen. Aufgrund der bereits genannten Umstände ergibt sich somit klar, dass der Beschwerdeführer planmässig vorgegangen ist, um zuerst die Niederlassungsbewilligung zu erhalten bzw. um später seine in der Türkei lebende Familie nachzuziehen. Zu diesem Zweck hat er sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit G berufen, und zwar auch anlässlich des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer hätte sehr wohl die Beschwerdegegnerin über die eingereichte Scheidung in Kenntnis setzen müssen. Indem er aber dem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung kommentarlos den Eheschein beigelegt hat, ist er seiner Auskunftspflicht in krasser Weise nicht nachgekommen. Nicht zu folgen ist auch dem Argument des Beschwerdeführers, die Erwähnung der Existenz der Kinder in der Türkei hätte keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe mit G gehabt, weshalb das Verschweigen der Kinder den Behörden gegenüber irrelevant sei. Zum einen ist von einem Erschleichen der Niederlassungsbewilligung schon aufgrund der bereits genannten Umstände und unabhängig vom Verschweigen der Kinder auszugehen, zum andern ist durch das zumindest teilweise Verschweigen aber auch erstellt, dass es der Beschwerdeführer vorzog, die Existenz seiner Kinder und damit seine familiären Verbindungen weitgehend zu verheimlichen, womit er bezüglich seiner Verhältnisse nur ein unvollständiges Bild abgegeben hat, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen schliessen lässt. In Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. 2.2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint vorliegend als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann nicht von einer massgeblichen Verwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Insbesondere ist er, wie eingangs erwähnt, mehrmals straffällig geworden, wobei insbesondere das Urteil des Proccuratore Pubblico von Lugano vom 13. August 1999 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2001 wegen Begünstigung, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtens von Verkehrsregeln auffallen (oben I.A-D). Damit hat er bekundet, dass er Mühe hat, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Seine Ehefrau und die vier Kinder leben ausserdem in der Türkei und der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seiner Heimat aufrecht erhalten, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben demnach ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Dem Beschwerdeführer steht betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Indem das Verwaltungsgericht vom fehlenden Anspruch der Ehefrau und der Kinder auf eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ausgeht, hat es die Frage bereits verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste prinzipiell aber trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden (BGE 127 II 161 E. 1b); dies allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer den Entscheid betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an das Bundesgericht weiterziehen sollte, andernfalls die Anspruchsgrundlage für die Ehefrau und Kinder schon definitiv entfallen wäre.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an….
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