I.
A. Die Gemeinde X untersteht
dem kantonalen Finanzausgleich (Steuerfussausgleich). Sie hat ihre jährlichen
Voranschlagsentwürfe dem Gemeindeamt des Kantons Zürichs einzureichen. Nachdem
das Gemeindeamt (damals noch Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge) schon beim
Voranschlag für das Jahr 2002 Kritik daran geübt hatte, dass Investitionsbeiträge
zugunsten der Wasserversorgung der Feuerwehr belastet worden waren, genehmigte
es den Voranschlag für das Jahr 2003 insofern nicht mehr, als die Position
Feuerwehr zugunsten der Wasserversorgung mit Fr. 33'000.- belastet wurde.
Dies hatte zur Folge, dass die Nettoabschreibungen zu Lasten der laufenden Rechnung
2003 um Fr. 3'000.- günstiger ausfielen, weshalb das Gemeindeamt mit
Verfügung vom 29. November 2002 den Steuerfussausgleich auf Fr. 634'000.- festsetzte.
B. Am 5. Dezember 2002 erhob die
Gemeinde X gegen die Festlegung des Steuerfussausgleichs auf Fr.
634'000.- Einsprache, beanstandete die Streichung der erwähnten Budget-Positionen
über Fr. 33'000.- als zu Unrecht erfolgt und verlangte einen Steuerfussausgleichsbetrag
von Fr. 637'000.-. Mit Verfügung vom 21. August 2003 wies das Gemeindeamt die
Einsprache der Gemeinde X ab und lud den Gemeinderat X
ein, Art. 42 und 43 des kommunalen Wasserversorgungsreglements aufgrund der Erwägungen
zu ändern.
II.
Dagegen liess die Gemeinde X
am 24. September 2003 Rekurs einlegen und die Aufhebung des Entscheids des
Gemeindeamtes vom 21. August 2003 beantragen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab.
III.
Schliesslich liess die Gemeinde X
am 16. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 5.
Mai 2004 sowie der Entscheid des Gemeindeamtes vom 21. August 2003
aufzuheben und der Steuerfussausgleich für das Jahr 2003 auf CHF 637'000.-
festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das
Gemeindeamt am 21. Juni und die Direktion der Justiz und des Innern am
22./23. Juli 2004 begnügten sich mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 5,
28). Im Streit stehen zwar nur Fr. 3'000.- bei den Nettoabschreibungen für das
Jahr 2003. Wie bereits die Vorinstanz unbestrittenermassen ausführte, ist
dieser Betrag aber nach einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der fraglichen
Anlagen von 30 Jahren zu kapitalisieren, so dass sich faktisch ein höheres
Streitinteresse ergibt. Da zudem die Frage über die Art der Finanzierung der
Wasserversorgung von grundsätzlicher Bedeutung ist, kann die Entscheidung der
Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2
Wie dargelegt, hat das Gemeindeamt in der Verfügung
vom 21. August 2003 nicht nur die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die
Festlegung des Steuerfussausgleichs abgewiesen, sondern die Gemeinde auch eingeladen,
Art. 42 und 43 ihres Wasserversorgungsreglements (Reglement der
Wasserversorgung der Politischen Gemeinde X ; fortan Reglement)
aufgrund der Erwägungen zu ändern. Der Beschwerdegegner hielt Art. 43 Reglement
mit dem übergeordneten Recht nicht und Art. 42 Reglement damit nur beschränkt
vereinbar. Die Verfügung vom 5. Mai 2004 bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerde
verlangt sowohl die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2003 als auch
derjenigen vom 5. Mai 2004. Das Verwaltungsgericht kann indessen die vom
Beschwerdegegner verfügte Einladung zur Änderung des kommunalen Reglements
nicht prüfen, geht es doch hierbei um abstrakte Normenkontrolle, die dem
Verwaltungsgericht nicht zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50 N.
115 f.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese zur
Behandlung als Rekurs im Sinn von § 19c Abs. 2 VRG an den Regierungsrat
weiterzuleiten (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.
2.1
Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die
Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter
genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken
(§ 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WasserwirtschaftsG]).
Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende
Wasserversorgung in diesem Sinn und führen dafür eine besondere Rechnung (§ 1
Abs. 1 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober 1992). Nach §
29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten
Wasserversorgungsunternehmen für die Benützung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder
Benützungsgebühren allein. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können anstelle von
Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren oder
Benützungsgebühren allein erhoben werden. Gestützt auf § 27 Abs. 5
WasserwirtschaftsG erliess die Beschwerdeführerin auf 1. Januar 2001 ihr
Wasserversorgungsreglement. Nach Art. 3 Reglement liefert die Wasserversorgung
in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ
einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen dieses Wasserreglements.
Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für den Brandschutz.
Dies deckt sich etwa mit dem Inhalt von § 2 Abs. 1 lit. d WasserwirtschaftsG, wonach
die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicherzustellen ist. Nach
Art. 6 Abs. 1 und 2 Reglement umfasst das Leitungsnetz als öffentliche
Leitungen die Zubringer- und Hauptleitungen (Basiserschliessung), die
Versorgungsleitungen (zur Erschliessung der Grundstücke) sowie die
Hydrantenanlagen. Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandschutz
unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. So ist der Bezug ab Hydrant durch andere
als die Feuerwehr nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig (Art. 31 Reglement).
Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung (Art. 8
Reglement). Die Grundeigentümer sind sodann verpflichtet, das Wasser bei der
öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende
Anlagen verfügen, die einwandfreies Wasser liefern (Art. 32 Reglement). Dies
deckt sich wiederum mit der Vorschrift von § 33 WasserwirtschaftsG.
2.2
§ 45 des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EGGSchG) verpflichtet die Gemeinden,
für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen
kostendeckende Gebühren zu erheben. Für die Wasserversorgung ergibt sich dies,
wie erwähnt, aus § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG (vorn 2.1). Nach den Weisungen
des Regierungsrates zur Gesamtrevision des Wasserrechts vom 10. Februar
1988 wurde im (neuen) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz die
Wasserversorgung ausgeklammert und die ganze Materie im Wasserwirtschaftsgesetz
geregelt (ABl 1988/I 677). Das Reglement der Beschwerdeführerin statuiert
entsprechend, dass Bau und Betrieb der Wasserversorgung selbsttragend sein
müssen. Für die Kostendeckung stehen dazu Beiträge der öffentlichen Hand,
Erschliessungsbeiträge, die Übernahme der Erschliessungskosten durch die
Grundeigentümer, Anschluss- und Benützungsgebühren der Wasserbezüger, Abgeltung
betriebsfremder Leistungen, namentlich für Hydranten, Brunnenwasser sowie für
Mehrleistungen des Brandschutzes und sonstige Zahlungen Dritter zur Verfügung
(Art. 42 Reglement). Für betriebsfremde Leistungen der Wasserversorgung, wie
Brunnenanlagen, Strassenspülungen usw. entrichtet die Gemeinde der Wasserversorgung
einen angemessenen Betrag. Für Leistungen zugunsten des Brandschutzes werden
pauschal 10 % jeder Investition (Bauten, Leitungen, Steuerungen etc.) der Feuerwehr
belastet (Art. 43 Reglement). Nach Art. 53 Reglement wird die Entschädigung für
betriebsfremde Leistungen der Wasserversorgung (Unterhalt der Hydranten,
Brunnenwasser, Beitrag der Feuerwehr an Investitionen usw.) jährlich im Rahmen
des Voranschlags der Politischen Gemeinde festgesetzt.
2.3
Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei
und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) wird das Feuerwehrwesen
von den politischen Gemeinden besorgt. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine
den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu
unterhalten; sie stellen der Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte,
Fahrzeuge und Gebäulichkeiten zur Verfügung, errichten und unterhalten die
notwendigen Alarm- und Löschwasseranlagen und sorgen für genügende Ausbildung
der Feuerwehr (§ 18 Abs. 1 FFG). § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Feuerwehr
erklärt Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privatpersonen mit
eigener Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung
jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die
Schadensbekämpfung abzugeben. Nach Ziff. 4.2 Abs. 1 der Vollzugsvorschriften
zur Verordnung über die Feuerwehr vom 16. Dezember 1994 (fortan
Vollzugsvorschriften) sind entsprechend der im Einzelfall benötigten
Wassermenge in genügender Zahl Überflurhydranten zu errichten. Ziff. 4.3 Abs. 1
Vollzugsvorschriften verpflichtet die Gemeinden, das Wasser für die
Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere
Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2.4
Die kantonale Gebäudeversicherung besorgt nach § 2
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
(GebäudeversicherungsG) die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, soweit diese
Aufgaben staatlichen Organen obliegen. Sie gewährt Beiträge an die Kosten des
Feuerlösch- und Feuerwehrwesens. Investitionen in das Feuerlöschwesen,
insbesondere in den Ausbau und die Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen,
soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen, werden seit 1. Januar 2004 allerdings
nur noch an Gemeinden ausgerichtet, welche gemäss Investitionshilfegesetz Anspruch
auf Investitionshilfe für Berggebiete haben (§ 10 Abs. 1 der Verordnung über
die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz vom 18.
September 1991, fortan SubventionsV; LS 861.21). Nach § 9 derselben Verordnung
beschafft die Gebäudeversicherungsanstalt auf eigene Kosten für die Gemeinden,
Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Private die
Überflurhydranten. Die Gebäudeversicherungsanstalt ist für die Kontrollwartung
besorgt, während der Unterhalt der Hydranten durch die Gemeinde erfolgt. Nach
Ziff. 4.2 Abs. 2 Vollzugsvorschriften sind die Hydranten so zu setzen, dass
jedes Gebäude mit Schlauchmaterial von maximal 100 m Länge erreicht werden
kann. Die Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Kommandanten der
Feuerwehr festzulegen. Die Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem
mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass für
die Finanzierung des kommunalen Feuerlöschwesens keine abschliessende kantonale
Regelung bestehe, weshalb sie nicht gezwungen werden könne, ihr gemischtes
System einer Gebühren- und Steuerfinanzierung durch eine reine
Gebührenfinanzierung zu ersetzen. Mit der Auffassung, dass auch die Zusatzkosten
für Löschzwecke vollumfänglich von den einzelnen Grundeigentümern zu tragen
seien, obwohl gerade auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin viele Gebäude keinen
Wasseranschluss hätten und auch nicht benötigten, werde das Verursacherprinzip
pervertiert. Die Interpretation von § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG verbiete
nicht, dass die Gemeinde mindestens einen kleinen Teil der wegen der
Löschzwecke notwendigen Ausgaben mit allgemeinen Mitteln finanziere. Weder der
Vorinstanz noch dem Beschwerdegegner sei es gelungen darzulegen, dass der
Begriff der Benützung der Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 29 Abs. 2
WasserwirtschaftsG und die Zweckumschreibung der kommunalen Wasserversorgung
gemäss § 25 WasserwirtschaftsG deckungsgleich seien. § 26 WasserwirtschaftsG
weise vielmehr darauf hin, dass das Verursacherprinzip vor allem beim Trinkwasser
gelten soll.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen
Verfügung aus, der Regierungsrat habe in der Weisung zum
Wasserwirtschaftsgesetz erklärt, es sei gesamthaft zweckmässig und rationell,
auch für Brauch- und Löschzwecke Trinkwasser zu verwenden (ABl 1988/I 675).
Seit Jahrzehnten verfolge der Kanton Zürich die Praxis, die Wasserversorgung
als Einheitssystem zu betreiben und für Trink-, Brauch- und Löschwasser keine
getrennten Netze zu führen. Dem entspreche § 25 WasserwirtschaftsG, der als
Zweck der Wasserversorgung die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in
einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu
Trink-, Brauch- und Löschzwecken festhalte. Unter Hinweis auf die Entstehung
von § 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes und darauf, dass gemäss dessen §
29 Abs. 4 unter anderem auf § 45 EGGSchG verwiesen wird, kam die Vorinstanz zum
zutreffenden Schluss, dass mit § 29 WasserwirtschaftsG für die Wasserversorgung
eine vollständige Finanzierung über Gebühren etabliert werden sollte. Darauf
ist vorweg zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
In der Weisung zur Gesamtrevision des Wasserrechts
führte der Regierungsrat aus, da sich Beiträge in der Praxis der Wasserversorgung
kaum eingebürgert hätten, müsse die klare und ausdrückliche gesetzliche
Grundlage geschaffen werden, um anstelle von Beiträgen nur Gebühren erheben zu
können. Auch auf diese Weise könne dem Verursacherprinzip in genügender Weise
Nachachtung verschafft werden, indem die gesamten Kosten der Wasserversorgung
mittels Gebühren – eventuell sogar allein mittels Benützungsgebühren – auf die
Benützer überwälzt werden könnten (ABl 1988/I 677). Da die Wasserversorgung
aber, wie dargelegt, die Bereitstellung von Trinkwasser in genügender Menge
unter ausreichendem Druck auch für die Brandbekämpfung mitumfasst, kann dies
nur bedeuten, dass nach § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG die Kosten für den dazu
notwendigen Aufwand der Wasserversorgung und nicht bloss diejenigen für die
Versorgung mit Trinkwasser (ohne Löschwasser) allein über Gebühren
verursacherabhängig finanziert werden müssen (ebenso VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00014, E. 4c, www.vgrzh.ch). Insofern erweist sich die Regelung im
Wasserwirtschaftsgesetz klar als abschliessend. Wenn die Beschwerdeführerin
hierzu ausführt, die Vorinstanz habe dies nicht überzeugend darlegen können,
lässt sie es an Vorbringen fehlen, die das Gericht vom Gegenteil überzeugen
könnten. Die von ihr dazu angerufene Autonomie der Gemeinden besteht zur
Hauptsache in einer gewissen Freiheit bei der Gestaltung der Gebührenpflicht
mittels Erschliessungsbeiträgen und/oder Anschluss- und/oder Benützungsgebühren
allein (dazu ausführlich hinten 5.2).
3.3
Schon im Schreiben vom Januar 1999 an alle (kommunalen)
Wasserversorgungsunternehmen im Kanton Zürich hatte das AWEL darauf
hingewiesen, dass gemäss § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG der Bau und Betrieb der
Wasserversorgung selbsttragend sein müsse (Verursacherprinzip). Eine
Überwälzung von Kosten auf den Gemeindehaushalt zur Stabilisierung der
Benützungsgebühren würde nicht mehr akzeptiert. Solches Vorgehen hätte bei
Gemeinden mit Finanzausgleich eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zur Folge.
Kantonsseitig werde nur noch die Abgeltung von Hydrantenbeiträgen aus dem
allgemeinen Gemeindehaushalt toleriert. Allgemeine Gemeindemittel an weitere
Mehraufwendungen betreffend die Löschwasserversorgung (Leitungsdimensionierung,
Löschwasserreserve in Reservoirs etc.) seien nicht statthaft. Dies lässt an
Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG
stellt demnach eine abschliessende gesetzliche Grundlage für die allein
verursacherabhängige Gebührenerhebung der Wasserversorgung dar.
3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stösst
der Hinweis der Vorinstanz auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979
(FHG) zur Bekräftigung der Geltung des Verursacherprinzips nicht ins Leere. §
139 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) in Verbindung mit § 2 und
§ 8 FHG statuiert die Verursacherfinanzierung in der Haushaltführung der
Gemeinden. § 126 GemeindeG regelt die Führung einer Betriebsrechnung für
Gemeindebetriebe. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Werkabteilung, deren
Hauptaufgabe in der Wasserversorgung und im Strassenunterhalt liegt (vgl. www. X .ch/werkabteilung.htm).
Gemeindebetriebe, die wie die erwähnte Werkabteilung Dienstleistungen für
Bevölkerung, Gewerbe und Industrie erbringen, sollen nicht über Steuermittel,
sondern durch ihre direkten Einnahmen, vorab durch Entgelte ihrer Benützer und
Nutzniesser, finanziert werden. In diesem Sinne verlangt das Verursacherprinzip
(§ 8 FHG), dass für die Leistungen von Betrieben kostendeckende Gebühren erhoben
werden, welche den gesamten Aufwand für Betrieb und Investitionen decken (H.R.
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 126 N.
2.1). Auch dies spricht für die Finanzierung der Wasserversorgung (inkl.
Löschwasser) allein mittels Gebühren nach dem Verursacherprinzip.
3.5
Der von der Beschwerdeführerin angeführte § 26
WasserwirtschaftsG besagt demgegenüber nur, dass Trinkwasser haushälterisch zu
verwenden und in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben sei. Wie
bereits dargetan, ist mit den Gebühren für die Wasserversorgung (inkl.
Löschwasser) auch die Bereitstellung von Löschwasser in ausreichender Menge und
unter genügend hohem Druck für die Brandbekämpfung zu verstehen (vorn 2.1).
Dafür ist die Gebühr geschuldet, unabhängig von einem allfälligen Bezug von
Löschwasser durch die Feuerwehr (dazu hinten 4.2.2+3). Das Verursacherprinzip
bezieht sich damit einerseits auf den messbaren Bezug von Trinkwasser,
anderseits auf die bezugs-unabhängige Bereitstellung von Löschwasser, wofür
entsprechende Gebühren zu erheben sind. § 26 WasserwirtschaftsG vermag diese
doppelte Bedeutung des Verursacherprinzips entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht allein zugunsten des Trinkwassers (ohne Löschwasser)
zu durchbrechen.
4.
4.1
Nach dem bisher Ausgeführten darf als anerkannt
gelten, dass die Wasserversorgung einer Gemeinde die ausreichende Versorgung
der Bezüger mit Trink-, Brauch- und Löschwasser unter genügendem Druck und in
einwandfreier Qualität zu liefern hat (vorn 2.1; § 25 WasserwirtschaftsG; act.
2 Ziff. 20; dazu auch VGr SO, SOG 1986 Nr. 20 E. 2b S. 51). Trink-,
Brauch- und Löschwasser bilden demnach eine Einheit, die unter den Be-griff der
"Wasserversorgung" fällt und die selbsttragend sein muss (wobei
tatsächlich auch für Brauch- und Löschwasserzwecke Trinkwasser zu verwenden
ist; ABl 1988/I 675). Dafür stehen der Beschwerdeführerin vorweg
Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren der Grundeigentümer
zur Verfügung. Die vorliegend zu beantwortende Streitfrage liegt darin, ob ein
Teil dieser Kosten in Abkehr vom Verursacherprinzip nicht über Gebühren,
sondern indirekt über Steuern finanziert werden darf, wie dies Art. 43 Reglement
vorsieht. Danach werden 10 % jeder Investition (Bauten, Leitungen, Steuerungen
etc.) der von Steuergeldern genährten Position "Feuerwehr" zugunsten
der Wasserversorgung belastet. Die Beschwerdeführerin begründet dies im
Wesentlichen damit, dass sie zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung weder
bezüglich Wassermenge noch -druck auf ein Wasserversorgungssystem im
bestehenden Umfang angewiesen wäre, wenn nicht die Versorgung mit Löschwasser
sichergestellt werden müsste. So seien 62 % der anfallenden Kosten dem
Brandschutz zuzurechnen. Bezüglich der Finanzierung der Wasserversorgung will
die Beschwerdeführerin demnach von der Einheit von Trink- und Löschwasser abgehen
und den Aufwand für Letzterwähntes teilweise durch Steuergelder finanzieren.
Der Beschwerdegegner ist dagegen der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihre
Wasserversorgung nicht mit Beiträgen der Gemeinde finanzieren darf, selbst wenn
die Kosten für die gleichzeitig mitbetriebene Löschwasserversorgung klar
ausgewiesen werden könnten.
4.1.1 Kausalabgaben sind Geldleistungen,
welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte
staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im
Gegensatz dazu werden Steuern voraussetzungslos geschuldet, d.h. unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang Leistungen von der öffentlichen Hand
beansprucht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2625; BGr, 29. August 2003, ZBl 104/2003, S. 533,
E. 4.3.1). Die Gebühr, insbesondere die Benützungsgebühr als Form einer
Kausalabgabe, ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen
Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung
oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (Häfelin/Müller,
Rz. 2626+2630).
4.1.2 Das Kostendeckungsprinzip
bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf (Häfelin/Müller, Rz. 2637).
Bei Gebühren für die Trinkwasserversorgung kommt dieses Prinzip zur Anwendung
(BGE 112 Ia 260 E. 5a).
4.1.3 Nach dem Äquivalenzprinzip muss
die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum
Wert, den eine staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Das
Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot
und das Willkürverbot konkretisiert, gilt grundsätzlich für alle Gebühren. Der
Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise
wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Häfelin/Müller, Rz. 2641
f.). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem einzelnen Fall genau dem
Verwaltungsaufwand bzw. dem Nutzen entspricht, den die staatliche Leistung dem
Pflichtigen bringt. Bei periodischen Benützungsgebühren verlangt die
Rechtsprechung jedoch im Allgemeinen, dass sie – dem Wesen dieser Abgabe
entsprechend – nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben werden. Für
die in diese Kategorie fallenden Wasser- und Abwassergebühren folgt daraus,
dass sie die effektiv bezogenen Leistungen, hier also den tatsächlichen
Verbrauch von Frischwasser, berücksichtigen müssen (BGr, 29. August 2003, ZBl 104/2003,
S. 533, E. 4.3.1). Dies gilt in gleicher Weise für die Wasserversorgung.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Zweck der
öffentlichen Wasserversorgung sei zwar die Bereitstellung von Trinkwasser zu
Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Es gehe aber zu weit, unter den Begriff
"Benützung" auch den eigentlichen Brandschutz zu subsumieren. Die
"Benützung" einer Anlage erfolge nach dem ihr zugedachten Zweck zu
Trink- und Brauchzwecken. Das "Benützen" einer Versorgungsanlage
impliziere eine regelmässige und damit absehbare Inanspruchnahme des Wassers,
was das Erheben kostendeckender Anschluss- und Benützungsgebühren überhaupt
ermögliche. Demgegenüber sei völlig unbestimmt, ob und wann ein Brandfall
eintrete und der Betroffene die Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nehmen
müsse, weshalb es schon von der Idee her unmöglich sei, Brände
verursachergerecht zu finanzieren.
4.2.1 Wasserversorgungsanlagen müssen,
um ihren Zweck erfüllen zu können, jederzeit benutzbar sein. Sie müssen also
nicht bloss vorhanden, sondern auch betriebsbereit sein, was ständigen
Unterhalt erfordert. Mit der ständigen Betriebsbereitstellung (Trink- und
Löschwasser), die nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten
Gebäuden dient, erbringt die Gemeinde eine Leistung, für die sie von den
betreffenden Grundeigentümern ein gebührenmässiges Entgelt fordern kann,
welches ohne Zwang als Benützungsgebühr zu verstehen ist (vorn 4.1). Dabei
steht es dem Hauseigentümer nicht frei, ob er im Brandfall die
Löschwassereinrichtungen benützen will; er kann nicht geltend machen, er bekämpfe
im Brandfall das Feuer auf andere Weise und sei daher auf die ständige
Betriebsbereitstellung der Löschwassereinrichtungen gar nicht angewiesen. Im
Brandfall ist die Feuerwehr vielmehr verpflichtet, die vorhandenen
Löschwassereinrichtungen, insbesondere die Hydranten, von denen ein Wasserbezug
durch Private grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 31 Reglement; vorn 2.1),
zu benützen, und dies sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch des vom
Brand betroffenen Eigentümers.
4.2.2 Nach der Rechtsprechung zu den
Benützungsgebühren löst bei derartigen Sachverhalten nicht erst die
tatsächliche Benützung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht aus.
Auslöser ist vielmehr bereits der Umstand, dass die Gemeinde die entsprechenden
Einrichtungen zur Verfügung stellt und so unterhält, dass eine Benützung
jederzeit gewährleistet ist (VGr SO, SOG 1986 Nr. 20 E. 2b S. 51 f., mit
weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt in
seinem Entscheid vom 13. Mai 1980 fest, dass bei einer mit Benützungspflicht
verbundenen öffentlichen Einrichtung (dort Kehrichtabfuhr) die Dinge anders
lägen als dort, wo erst die tatsächliche Benützung die Gebührenpflicht auslöse.
Wer im Bedarfsfall eine öffentliche Einrichtung benützen müsse, könne
für die Bereitschaft des Gemeinwesens, die Benutzung jederzeit zu ermöglichen,
gebührenpflichtig erklärt werden. Eine Leistung des Gemeinwesens für den
Grundeigentümer liege daher nicht erst dann vor, wenn die öffentliche
Einrichtung von ihm tatsächlich benutzt werde (ZBl 81/1980, S. 390, E. 3b).
Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Wie dargelegt, ist der Hauseigentümer
verpflichtet, das Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen. Zur
Wasserversorgung gehört auch das Löschwasser, das über die Hydrantenanlagen
bezogen wird, deren Benützung aus Gründen der Sicherheit und der Fachkenntnisse
der Feuerwehr vorbehalten ist (Art. 8, 31 f. Reglement; vorn 2.1). Im
Brandfall, wenn die Feuerwehr beigezogen wird, muss diese für den betroffenen
Eigentümer die Wasserversorgung für die Löscharbeiten in Anspruch nehmen, und
entsprechend hat das Gemeinwesen, wie ebenfalls dargelegt, dafür zu sorgen,
dass genügend Wasser mit ausreichendem Druck dafür vorhanden ist. Unter diesen
Umständen liegt die mit den Anschluss- und Benützungsgebühren abgegoltene
Leistung der Gemeinde nicht nur in der alleinigen Versorgung mit Trinkwasser,
dessen Bezug mittels Zählern genau ermittelt wird (Art. 16, 22 Reglement),
sondern auch in der Bereitstellung von Trinkwasser für den Brandfall, was
insbesondere eine ausreichende – allenfalls über die reinen Bedürfnisse der
Trinkwasserversorgung hinausgehende – Dimensionierung der Wasserleitungen und
einen genügend hohen Druck für Löscharbeiten beim Bezug ab Hydrant erfordert.
Es trifft daher nicht zu, dass es schon von der Idee her unmöglich sei, Brände
verursachergerecht zu finanzieren. Entsprechend ist es nicht notwendig,
bezüglich der Finanzierung der Wasserversorgung zwischen der "reinen"
Trinkwasser- und der Löschwasserversorgung zu unterscheiden.
4.3
Ebenso wenig spielt in diesem Zusammenhang eine
Rolle, dass von total 410 versicherten Häusern jedes fünfte (total 82) über
keinen Wasseranschluss verfügen soll, gleichwohl aber vom Brandschutz
profitiere, der von der Wasserversorgung sichergestellt werde, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 Ziff. 3). Es trifft zu, dass lediglich
Eigentümer von Gebäuden mit Wasseranschluss für die Gebühren der
Wasserversorgung aufkommen und damit gleichzeitig das Löschwasser unter
genügendem Druck für Gebäude ohne Wasseranschluss sicherstellen, was gegenüber
anderen Gemeinden zu höheren Gebühren für die Wasserversorgung führen kann. Wie
die Beschwerdeführerin dem entgegentreten möchte, bleibt ihr anheim gestellt,
unter dem Vorbehalt, dass die angestrebte Entlastung der Gebäudeeigentümer mit
Wasseranschluss nicht über Steuergelder erfolgt.
Verursacht werden die Gebühren im Übrigen
nicht etwa durch die Feuerwehr, sondern, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
durch die Gebäudeeigentümer, deren überwiegend individuelles Interesse an einer
leistungsfähigen Wasserversorgung, insbesondere im Hinblick auf Löschwasser, im
Brandfall evident ist. Die Leistung der Benützungsgebühren dient daher nicht
nur der Deckung der Kosten aus der Versorgung mit Trinkwasser, sondern auch dem
Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils der Gebäudeeigentümer, der darin liegt,
dass im Brandfall mit einer leistungsfähigen Brandabwehr gerechnet werden kann
(dazu BGE 128 I 46 E. 4b = Pra 2002 Nr. 34).
4.4
Schliesslich wird klar unterschieden zwischen dem
Brandschutz, den die Wasserversorgung durch die Versorgung mit Trink- bzw.
Löschwasser über die Hydranten zu erbringen hat (Art. 2 Abs. 1 lit. d
WasserwirtschaftsG), und der übrigen Brandschutzausrüstung der Feuerwehr (Fahrzeuge,
Geräte, Ausrüstungen, Löschwasseranlagen; vorn 2.3; § 18 FFG). So beschränkt
sich zwar der Aufwand der Gebäudeversicherung für das Feuerlöschwesen in
Gemeinden, die gemäss Investitionshilfegesetz keinen Anspruch auf Investitionshilfe
haben, auf die Beschaffung der Hydranten (§ 9 Abs. 1 SubventionsV). Bezüglich
des Feuerwehrwesens gewährt die Gebäudeversicherung den Gemeinden
hingegen unter anderem Subventionen für Anschaffungen und Bauten und für
Ausrüstungen der Feuerwehr (§§ 4 ff. SubventionsV). Die Finanzierung der
(Lösch-)Wasserversorgung darf daher nicht mit derjenigen des Feuerwehrwesens
vermischt werden.
4.4.1 Diese Unterscheidung lässt darauf
schliessen, dass eine Beteiligung der Position Feuerwehr, die ihrerseits in den
Genuss gewisser Subventionen der Gebäudeversicherung gelangen kann, an den
Kosten der Wasserversorgung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im
Wasserwirtschaftsgesetz nicht vorgesehen ist. Damit ist aber noch nichts darüber
gesagt, ob die Gemeinden berechtigt wären, bei nicht an die Wasserversorgung
angeschlossenen Gebäuden eine Anschlussgebühr allein für die Bereitstellung von
Löschwasser bzw. einer Löschwasseranlage zu erheben. Diese Frage kann hier
offen gelassen werden.
In diesem Sinn
ist auch der zitierte Entscheid des Regierungsrates vom 3. Mai 1995 zu lesen.
Darin wies der Regierungsrat auf grundsätzliche Unterschiede zwischen dem Feuerwehrwesen
und der Wasserversorgung hin. Während der Betrieb der kommunalen Wasserversorgung
in den autonomen Bereich der Zürcher Gemeinden falle, stehe ihnen auf dem
Gebiet des Feuerwehrwesens keine selbständige Rechtsetzungsbefugnis mit
"relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit" zu. Demnach müsse das
Brandschutzwesen – worunter der Regierungsrat offenkundig nicht die kommunale
Wasserversorgung verstand – über Beiträge der kantonalen Gebäudeversicherung
und über allgemeine Steuermittel finanziert werden. Im gleichen Sinn ist die
Bemerkung des Regierungsrates zu verstehen, dass mit der Wasseranschlussgebühr
keine Brandschutzvorrichtungen und Löschwasseranlagen finanziert werden
dürften, wobei er die Wasserversorgung offenbar nicht als Löschwasseranlage
verstand.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich
darauf, dass nach § 31 Abs. 3 FFG die Gebäudeversicherungsanstalt Gemeinden,
Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen für die Erstellung
und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen gewähre, soweit diese dem
Feuerlöschwesen dienten. Die Einzelheiten hierfür sind in der Verordnung über
die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz geregelt.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch bezüglich § 31 Abs. 3 FFG,
welcher bloss die grundlegende Kompetenz der Gebäudeversicherung zur Gewährung
von Subventionen an die Wasserversorgungsanlagen enthält, ebenso die
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SubventionsV gelten, wonach nur Gemeinden
unterstützt werden, die Anspruch auf Investitionshilfe für Berggemeinden haben.
Überhaupt lässt sich aus dem Umstand, dass für das Feuerlöschwesen gegebenenfalls
Subventionen gewährt werden, nichts für die Beanspruchung allgemeiner
Steuergelder zu Brandschutzzwecken ableiten. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls
daraus eine Abkehr von der die Verursacher bzw. Grundeigentümer belastenden
Gebührenregelung nicht ableiten.
4.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ohne
die unterstützende Finanzierung der Wasserversorgung zulasten der Feuerwehr
(Art. 43 Reglement) würden sich sehr hohe oder gar die höchsten Gebühren für
die Wasserversorgung einer Gemeinde im Kanton ergeben, lässt sich dies in der
bestehenden Konstellation nicht vermeiden (dazu vorn 4.3). So wie es keine
Steuerfussgleichheit im Kanton gibt – gleich hohe Steuerfüsse für alle Gemeinden
–, gibt es auch keine Gebührengleichheit. Die Gemeinden sind diesbezüglich auf
ihre Eigenverantwortung verwiesen. Die Beschwerdeführerin kam in der
Rekursreplik auf eine Gebühr von insgesamt Fr. 4.40 pro m3 bezogenes
Frischwasser. Der Beschwerdegegner errechnete unter Hinweis auf die ihm nicht
zur Verfügung gestellten Modellrechnungen eine Gebühr von etwa Fr. 3.60 pro m3
bezogenes Frischwasser. Zu bedenken ist immerhin, dass in diese Berechnungen
der Neubau eines Reservoirs auf Gemeindegebiet der Gemeinde Stammheim
einbezogen wurde. Dieses dient entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin
nicht allein einem höheren, zur Brandbekämpfung notwendigen Druck der
Wasserversorgung, sondern auch dieser selbst. Wie weit dafür Staatsbeiträge
erhältlich zu machen wären (§ 34 f. WasserwirtschaftsG), geht aus den
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Ihre Zahlen sind deshalb
zurückhaltend zu würdigen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die
Gemeindeautonomie, welche ihr das gemischte Finanzierungssystem der
Wasserversorgung erlaube. Nach erneuter Kritik daran, dass der Kanton mit § 29
Abs. 2 WasserwirtschaftsG eine abschliessende Regelung getroffen haben soll,
macht sie geltend, das kantonale Recht schreibe den Gemeinden nicht vor, nach
welchem System sie die Löschwasserversorgung zu finanzieren hätten.
5.1.1 Das trifft so nicht zu. Nach § 14
Abs. 1 GemeindeG ordnen die Gemeinden ihre Angelegenheiten im Rahmen des
übergeordneten Rechts selbständig. Die Gemeindeautonomie umfasst die Befugnis
der Gemeinden, innerhalb der verfassungs- und gesetzmässigen Schranken ihre
Angelegenheiten selbst zu ordnen. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich
grundsätzlich autonom, wenn das kantonale Recht dafür keine abschliessende
Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
(BGE 129 I 410 E. 2.1 mit Hinweisen; Thalmann, § 14 N. 1.5.1).
5.1.2 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin enthält indessen das kantonale Recht, wie bereits dargetan,
insofern eine abschliessende Regelung zur Finanzierung der Wasserversorgung,
als dafür allein Gebühren nach dem Verursacherprinzip festzulegen sind
(vorn 3). Der Hinweis auf die Gemeindeautonomie ist daher nicht geeignet,
eine andere als die Finanzierung über Gebühren zu ermöglichen.
5.2
Tatsächlich besitzen die Gemeinden im Bereich der
Wasserversorgung nur Autonomie bezüglich der Organisation der Wasserversorgung
und der Tarifgestaltung (Thalmann, § 14 N. 1.5.2). Dies ergibt sich auch aus §
29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG, wonach die Gemeinden für die Benützung der
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und
Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren alleine erheben und ein Reglement
über die Wasserversorgung erlassen (§ 27 Abs. 5 WasserwirtschaftsG). Die Gemeinden
sind daher insofern autonom, als sie die Wasserversorgung selber zu organisieren
haben und wählen können, ob sie dafür Anschluss- und/oder Benützungsgebühren
erheben wollen. Keine Autonomie besteht jedoch darin, dass die Wasserversorgung
allein über kostendeckende Gebühren finanziert werden muss. Ein weiterer
Bereich an autonomer Gestaltung der Wasserversorgung besteht entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht und lässt sich auch aus der behaupteten
Finanzhoheit im Feuerwehr- und Brandschutzwesen nicht ableiten. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass es wegen der grossen Unvorhersehbarkeit
von Brandfällen und angesichts des offenen Verursacherkreises sachgerechter
erscheine, die Löschwasserversorgung aus Steuereinnahmen zu finanzieren, ist
auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen.
6.
Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf
eingetreten wird, abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)
und ist ihr eine Entschädigung nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Sie wird zur Behandlung als Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise an
den Regierungsrat weitergeleitet.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an…