I.
A, geboren 1958, zog mit ihrem Sohn B,
geboren 2000, am 1. Juli 2003 von Y, wo sie bis anhin Sozialhilfe bezogen
hatte, nach X um. Gleichzeitig mit der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle
meldete sie sich für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe an. Die Sozialbehörde
der Gemeinde X beschloss am 26. August 2003 unter anderem, A und ihren Sohn ab
1. August 2003 monatlich mit Fr. 2'372.50 zu unterstützen, worin auch der
Mietzins für eine 3½-Zimmerwohnung enthalten war (Disp.-Ziff. I). Die
Sozialbehörde beschloss ferner, dass der Mietzins im Betrage von Fr. 1'655.-
(inklusive Nebenkosten), der deutlich über den ortsüblichen und auch
realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X liege, nur bis 31. Januar 2003
toleriert werde; ab dem 1. Februar 2004 würden dem Mietzins nur noch Fr. 1'300.-
angerechnet (Disp.-Ziff. II).
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs
hiess der Bezirksrat Z am 10. Mai 2004 teilweise gut. Er verpflichtete die
Sozialbehörde X, bis zum 31. März 2004 den überhöhten Mietzins von Fr. 1'655.-
inklusive Nebenkosten im Unterstützungsbudget von A zu berücksichtigen. Im
Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit
Eingaben vom 13. und 15. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt
sinngemäss, dass ihr im Unterstützungsbudget weiterhin ein Mietzins in der Höhe
von Fr. 1'655.- angerechnet werde. Ausserdem stellt sie Antrag auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Sozialbehörde X und der Bezirksrat Z beantragen
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten
berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden
Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 355.-,
was pro Jahr Fr. 4'260.- ausmacht. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Aus der Systematik des Gesetzes und der Formulierung von § 16 Abs. 2
VRG geht hervor, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG kumulativ
erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Das Begehren darf
insbesondere nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Wie
die nachfolgende Erwägung aufzeigen wird, muss das Begehren der
Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr Gesuch um
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach
den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus
der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I
und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits
zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die
Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte
Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare
und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten
auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden
wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren
Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist
das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, dass ihr aus gesundheitlichen und psychischen Gründen ein Umzug nicht
zuzumuten sei. In Y habe sie einen Speicher bewohnt, der oben offen gewesen sei
und sehr viel Platz geboten habe. Ausserdem habe das Holz Behaglichkeit
ausgestrahlt. In einer 3-Zimmerwohnung sei hingegen jeder Raum abgeschlossen,
was Befangenheit auslöse. Ihr eine 1½-Zimmerwohnung anzubieten, sei ihr in
Anbetracht ihrer Verfassung völlig unverständlich. Bevor sie in ihre neue
Wohnung in X umgezogen sei, habe sich die Sozialbehörde Y bei der Gemeinde X erkundigt,
und diese habe eingeräumt, dass das Mietverhältnis keine Schwierigkeiten bereiten
sollte.
Die Beschwerdegegnerin verweist in der
Beschwerdeantwort auf ihre Rekursantwort. Darin führe sie aus, dass zum
Zeitpunkt des telefonischen Anrufs der Sozialbehörde der Gemeinde Y in X zwei
3-Zimmerwohnungen mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'280.- und Fr. 1'055.-
und eine 1½-Zimmerwohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'193.-,
jeweils inklusive Nebenkosten, freigestanden seien. Der Gemeinde Y sei mitgeteilt
worden, dass somit eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'300.-
inklusive Nebenkosten realistisch sei. Bei der Erstbesprechung vom 28. Juli
2003 sei festgehalten worden, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'655.-
für Wohnmöglichkeiten in X als sehr hoch bezeichnet werden müsse. Bei der
mündlichen Eröffnung des Beschlusses der Sozialbehörde X am 28. August 2003
habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach wie vor eine
3-Zimmerwohnung in der Höhe von Fr. 1'280.- pro Monat zu vermieten sei.
Die Beschwerdeführerin habe diese jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie
könne nicht noch einmal einen Umzug verkraften. Die Beschwerdegegnerin ist der
Ansicht, dass ein Umzug innerhalb des Dorfes kaum als Unmöglichkeit bezeichnet
werden könne. Eine Mithilfe durch das Gemeindewerk wäre auch denkbar gewesen.
3.3
Es ist nicht zu verkennen, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befindet. Anderseits steht es
ausser Frage, dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'655.- deutlich über
den ortsüblichen und auch realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X
liegt. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mehrmals auf die
beiden frei stehenden 3-Zimmerwohnungen hin, welche gemäss einer Aktennotiz am
30. September 2003 immer noch frei standen. Damit hat sie die Beschwerdeführerin
bei der Suche nach günstigerem Wohnraum aktiv unterstützt. Ausserdem stellte
sie der Beschwerdeführerin für den Umzug die Mithilfe des Gemeindewerks in
Aussicht. Durch den vorinstanzlichen Entscheid wurde zwecks Einhaltung der
Kündigungsbedingungen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis Ende März
2004 ausgeweitet. Damit sind alle Voraussetzungen für die Reduktion der
Wohnkosten erfüllt. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte
ärztliche Zeugnis vom 15. September 2003 nicht, welches attestiert, dass es ihr
aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, demnächst wieder in eine andere
Wohnung umziehen zu müssen. Wie soeben dargelegt, unterstützte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aktiv bei der Suche nach einer neuen
Wohnung und stellte ihr für den Umzug auch die Mithilfe des Gemeindewerks in
Aussicht, womit sich der Umzug als zumutbar erweist. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die
Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt
wird.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Begehren um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. …