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Geschäftsnummer: VB.2004.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Übernahme von überhöhten Wohnungskosten: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Abweisung des Gesuchts um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 2). Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin auf zwei frei stehende 3-Zimmerwohnungen in der Gemeinde hin und bot ihr die Mithilfe für den Umzug an. Damit stand eine zumutbare Lösung zur Verfügung (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 4).
 
Stichworte:
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1958, zog mit ihrem Sohn B, geboren 2000, am 1. Juli 2003 von Y, wo sie bis anhin Sozialhilfe bezogen hatte, nach X um. Gleichzeitig mit der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle meldete sie sich für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe an. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beschloss am 26. August 2003 unter anderem, A und ihren Sohn ab 1. August 2003 monatlich mit Fr. 2'372.50 zu unterstützen, worin auch der Mietzins für eine 3½-Zimmerwohnung enthalten war (Disp.-Ziff. I). Die Sozialbehörde beschloss ferner, dass der Mietzins im Betrage von Fr. 1'655.- (inklusive Nebenkosten), der deutlich über den ortsüblichen und auch realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X liege, nur bis 31. Januar 2003 toleriert werde; ab dem 1. Februar 2004 würden dem Mietzins nur noch Fr. 1'300.- angerechnet (Disp.-Ziff. II).

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Z am 10. Mai 2004 teilweise gut. Er verpflichtete die Sozialbehörde X, bis zum 31. März 2004 den überhöhten Mietzins von Fr. 1'655.- inklusive Nebenkosten im Unterstützungsbudget von A zu berücksichtigen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Eingaben vom 13. und 15. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass ihr im Unterstützungsbudget weiterhin ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'655.- angerechnet werde. Ausserdem stellt sie Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Sozialbehörde X und der Bezirksrat Z beantragen Abweisung der Beschwerde.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 355.-, was pro Jahr Fr. 4'260.- aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Aus der Systematik des Gesetzes und der Formulierung von § 16 Abs. 2 VRG geht hervor, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Das Begehren darf insbesondere nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Wie die nachfolgende Erwägung aufzeigen wird, muss das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr aus gesundheitlichen und psychischen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten sei. In Y habe sie einen Speicher bewohnt, der oben offen gewesen sei und sehr viel Platz geboten habe. Ausserdem habe das Holz Behaglichkeit ausgestrahlt. In einer 3-Zimmerwohnung sei hingegen jeder Raum abgeschlossen, was Befangenheit auslöse. Ihr eine 1½-Zimmerwohnung anzubieten, sei ihr in Anbetracht ihrer Verfassung völlig unverständlich. Bevor sie in ihre neue Wohnung in X umgezogen sei, habe sich die Sozialbehörde Y bei der Gemeinde X erkundigt, und diese habe eingeräumt, dass das Mietverhältnis keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre Rekursantwort. Darin führe sie aus, dass zum Zeitpunkt des telefonischen Anrufs der Sozialbehörde der Gemeinde Y in X zwei 3-Zimmerwohnungen mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'280.- und Fr. 1'055.- und eine 1½-Zimmerwohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 1'193.-, jeweils inklusive Nebenkosten, freigestanden seien. Der Gemeinde Y sei mitgeteilt worden, dass somit eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'300.- inklusive Nebenkosten realistisch sei. Bei der Erstbesprechung vom 28. Juli 2003 sei festgehalten worden, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'655.- für Wohnmöglichkeiten in X als sehr hoch bezeichnet werden müsse. Bei der mündlichen Eröffnung des Beschlusses der Sozialbehörde X am 28. August 2003 habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach wie vor eine 3-Zimmerwohnung in der Höhe von Fr. 1'280.- pro Monat zu vermieten sei. Die Beschwerdeführerin habe diese jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie könne nicht noch einmal einen Umzug verkraften. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass ein Umzug innerhalb des Dorfes kaum als Unmöglichkeit bezeichnet werden könne. Eine Mithilfe durch das Gemeindewerk wäre auch denkbar gewesen.

3.3 Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befindet. Anderseits steht es ausser Frage, dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'655.- deutlich über den ortsüblichen und auch realistischen Mietzinsen für zwei Personen in X liegt. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mehrmals auf die beiden frei stehenden 3-Zimmerwohnungen hin, welche gemäss einer Aktennotiz am 30. September 2003 immer noch frei standen. Damit hat sie die Beschwerdeführerin bei der Suche nach günstigerem Wohnraum aktiv unterstützt. Ausserdem stellte sie der Beschwerdeführerin für den Umzug die Mithilfe des Gemeindewerks in Aussicht. Durch den vorinstanzlichen Entscheid wurde zwecks Einhaltung der Kündigungsbedingungen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis Ende März 2004 ausgeweitet. Damit sind alle Voraussetzungen für die Reduktion der Wohnkosten erfüllt. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis vom 15. September 2003 nicht, welches attestiert, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, demnächst wieder in eine andere Wohnung umziehen zu müssen. Wie soeben dargelegt, unterstützte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aktiv bei der Suche nach einer neuen Wohnung und stellte ihr für den Umzug auch die Mithilfe des Gemeindewerks in Aussicht, womit sich der Umzug als zumutbar erweist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird.

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

       Das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    …