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Geschäftsnummer: VB.2004.00273  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Abwasserentsorgung


Kostenverlegung für die Sanierung privater Kanalisations- und Wasserleitungen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Vorinstanz hat die Dringlichkeit der Sanierung sowie die Zulässigkeit einer antizipierten Ersatzvornahme zu Recht bejaht (E.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die streitbetroffene Leitung hätte von der Gemeinde übernommen werden müssen (E.3.1). Gesetzliche Grundlagen (E.3.2). Die Vorinstanz erwog, aus den gesetzlichen Grundlagen lasse sich kein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten, dass die Gemeinde die Leitung in ihr Eigentum überführe bzw. die Kosten der Sanierung übernehme (E.3.3). Dieser Beurteilung ist beizupflichten (E.3.4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4). Vgl. auch VB.2004.00343.
 
Stichworte:
ERSATZVORNAHME
GEWÄSSERSCHUTZ
KANALISATION
SANIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 EG GSchG
Art. 15 Abs. 3 EG GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Der Präsident der Werkkommission der Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am L-Weg an, unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September 2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95 "gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 % belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von A mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 % und 2 m2 zu 50 % belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 % = Fr. 34'019.15, für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft D mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 % belastet) ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die belasteten sechs Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten (Disp.-Ziff. 5).

II.  

Dagegen erhob A am 13. November 2003 Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er darin mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen, weshalb er zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13. Mai 2004 ab.

III.  

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2003 erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft D Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2 aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung, wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde, rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung. Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat) anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung einbezogen worden sei.

Im Rekursverfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am L-Weg Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen auf (Disp.-Ziff. I). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-, auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine Zuständigkeit schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der Baurekurskommission von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach den Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts verlegt werden. Für die Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht (E. 3b/cc).

IV.  

Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai 2004 erhob A am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).

Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am 23. Juli 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

V.  

Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni 2004 erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und demgemäss die Erbengemeinschaft D zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75 zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten (Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben (VB.2004.00343).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft D als Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343 und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober 2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft D beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.   

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, zur Übernahme eines Kostenanteils sei er schon deswegen nicht verpflichtet, weil die Sanierung der Kanalisationsleitung nicht derart dringlich gewesen sei, dass sie auf dem Weg einer Ersatzvornahme im Sinn von § 9 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1) sowie von § 30 Abs. 1 lit. b VRG hätte vorgenommen werden dürfen (Rekursschrift vom 13. November 2003 und Replik vom 5. April 2004). Demgegenüber legte die Gemeinde X in der Rekursantwort vom 21. Januar 2004 dar, weshalb ihrer Auffassung nach eine sofortige Sanierung auch der Kanalisationsleitung ungeachtet dessen geboten gewesen sei, dass ursprünglich verschiedene Leitungsbrüche der privaten Wasserleitungen Anlass zur Sanierung der Kanalisation geboten hätten (Rekursantwort vom 12. Januar 2004 mit Hinweis auf die der Präsidialverfügung vom 12. November 2002 vorangehenden Untersuchungen sowie Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern). Der Bezirksrat hat die Dringlichkeit der Sanierung sowie die Zulässigkeit einer antizipierten Ersatzvornahme gestützt auf die Sachdarstellung der Gemeinde mit einlässlicher Begründung bejaht (Rekursentscheid E. 2c/cc).

In der Beschwerde wird diese Beurteilung hinsichtlich der Dringlichkeit der Sanierung nicht mehr infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der diesbezüglichen Würdigung des Bezirksrats abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Ersatzvornahme im Bereich des Gewässerschutzes vgl. VGr, 20. Juni 2002, VB.2002.00076, www.vgrzh.ch).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im Rekursverfahren (Rekursschrift S. 7, Replik S. 4) erhobenen Einwand, die streitbetroffene Leitung hätte gestützt auf § 15 Abs. 3 EG GSchG sowie Art. 4.2 der kommunalen Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 30. September 1997 (SEVO) von der Gemeinde übernommen werden müssen. Wenn die Übernahme unterblieben sei, so dürfe sich dieses Versäumnis nicht zulasten der heutigen Eigentümer der Leitung auswirken. Die Gemeinde hätte daher die Sanierung schon aus diesem Grund selber finanzieren müssen, womit "die Fragestellung der antizipierten Ersatzvornahme hinfällig" werde. Es gehe auch nicht an, dass sich die Gemeinde der Verpflichtung zur Übernahme der Leitung heute mit dem Argument entziehe, diese habe sich vor der Sanierung nicht in einwandfreiem technischem Zustand befunden. Unmittelbar nach dem Bau der Leitung (das heisst vor 50 Jahren) sei die Leitung technisch einwandfrei gewesen. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den schlechten technischen Zustand unmittelbar vor der Sanierung im Jahre 2002 verstosse gegen Treu und Glauben.

3.2 Baupflicht und Unterhalt von Kanalisationsanlagen werden auf kantonaler Ebene in § 15 EG GschG geregelt. Danach haben die Gemeinden zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes – das heisst vor allem den Anforderungen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20; vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 GschG) – und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben (Abs. 1). Sache der Gemeinden ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere örtliche Interessen vorliegen (Abs. 2). Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden, wobei solche Leitungen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen sind (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde (Abs. 4 Satz 1). Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber (Abs. 4 Satz 2).

Auf kommunaler Ebene ist Art. 4 SEVO massgebend. Danach umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung neben den in Art. 4.1 genannten Anlagen auch die durch die Gemeinde ins Eigentum übernommenen privaten Abwasseranlagen (Art. 4.2). Die Gemeinde übernimmt mit Beschluss in der Regel diejenigen privaten Anlagen, die der Entwässerung von mehr als einem Grundstück dienen. Die zu übernehmenden Anschlussleitungen müssen dem Stand der Technik entsprechen (Material, Durchmesser, Zustand etc.). Die Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich und gestützt auf einen rechtsgültigen Beschluss der Eigentümer (Art. 4.2 Abs. 1). Sodann übernimmt die Gemeinde private Abwasseranlagen, die der Entwässerung eines Grundstücks dienen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht, diese Anlagen ordnungsgemäss erstellt und unterhalten sind und die Eigentumsübertragung unentgeltlich erfolgt (Art. 4.2 Abs. 2).

3.3 Der Bezirksrat hat erwogen, aus diesen Vorschriften lasse sich kein Anspruch des Rekurrenten als Eigentümer einer der angeschlossenen Liegenschaften ableiten, dass die Gemeinde die Leitung in ihr Eigentum überführe bzw. die Kosten der Sanierung übernehme. § 15 Abs. 3 EG GSchG beziehe sich auf den Bau und die Übernahme neuer – das heisst nach In-Kraft-Treten des GSchG erstellter – Leitungen. Sodann habe sich die streitbetroffene Leitung vor der Sanierung nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand im Sinn von Art. 4.2 SEVO befunden. Diese Vorschrift sehe ferner eine Übernahme durch die Gemeinde nur "in der Regel" vor und setze zudem einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus, der hier nicht getroffen worden sei. Sodann könne es der Gemeinde nicht als Säumnis – jedenfalls nicht als Säumnis mit der vom Rekurrenten verfochtenen Kostenfolge – angelastet werden, wenn sie die Leitung nicht früher, als diese noch nicht sanierungsbedürftig gewesen sei, übernommen habe (Rekursentscheid E. 3).

3.4 Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die streitbetroffene Leitung im L-Weg steht heute noch im Eigentum verschiedener Anstösser, von denen die Liegenschaften Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1, 7 und 8 in den Kostenverleger einbezogen wurden bzw. blieben, während die Liegenschaften Kat.-Nrn. 3 und 4 im Lauf des Verfahrens davon ausgenommen wurden. Am L-Weg besteht Miteigentum der Eigentümer von Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1 und 7; einzig die Eigentümer von Kat.-Nr. 8 sind nicht an diesem Miteigentum beteiligt, gleichwohl aber als Anstösser in den Kostenverleger einbezogen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht einzig eine Übernahmeverpflichtung seitens der Gemeinde geltend, deren Missachtung nach Treu und Glauben eine Kostenbelastung der Eigentümer für die Sanierung ausschliesse. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, lässt sich jedoch eine solche Übernahmepflicht der Gemeinde bezüglich der seit mindestens 50 Jahren bestehenden Leitung aus den früher geltenden kommunalen Rechtsgrundlagen – Verordnung betreffend Erstellung und Benutzung der öffentlichen Dohlenanlagen vom 5. Juni 1910, Verordnung über die Abwasseranlagen vom 21. Mai 1958) – nicht ableiten. Wenn Art. 4.2 SEVO als nunmehr geltende Rechtgrundlage für die Übernahme bestehender Leitungen voraussetzt, dass sie dem Stand der Technik entsprechen, so lässt sich jedenfalls aus dieser Vorschrift nicht ableiten, die Weigerung der Gemeinde, eine sanierungsbedürftige und damit nicht dem Stand der Technik entsprechende Leitung bzw. die Kosten für die erforderliche Sanierung zu übernehmen, verstosse gegen Treu und Glauben. Zudem haben die betroffenen Grundeigentümer vor der Sanierung – insbesondere während der mit ihnen geführten Verhandlungen betreffend die Sanierung – keinen Beschluss gefasst, das Eigentum an der Leitung an die Gemeinde zu übertragen.

Im Übrigen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die streitbetroffene Leitung im Eigentum des Versorgungswerks (der Gemeinde) steht oder den Eigentümern der angeschlossenen Liegenschaften gehört. Ob es sich bei der Leitung um eine Durchgangsleitung im Sinn von Art. 676 des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt (wie dies der Beschwerdeführer geltend macht und von der Beschwerdegegnerin bestritten wird), kann offen bleiben. Das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht steht einer Kostenpflicht der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um Leitungen handelt, die gestützt auf Art. 676 ZGB im Eigentum des Versorgungswerks stehen (vgl. RB 1999 Nr. 45).

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung ist jedoch auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, weshalb diesem im Fall des Obsiegens nur bei ausserordentlichen Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …