I.
Der Präsident der Werkkommission der
Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die
unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am L-Weg an,
unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den
Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden
vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September
2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung
vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die
Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95
"gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen
sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe
von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 %
belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von A mit einer Gesamtfläche von
1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 % und 2 m2 zu 50 %
belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 % = Fr. 34'019.15,
für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft D mit einer Gesamtfläche
von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 % belastet)
ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75. Die Verfügung war mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die belasteten sechs
Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten (Disp.-Ziff. 5).
II.
Dagegen erhob A am 13. November 2003
Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er darin
mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, die
Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen, weshalb er
zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13.
Mai 2004 ab.
III.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober
2003 erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft
D Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die
beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die
kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile
selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der
Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt
werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2
aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil
von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung,
wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde,
rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung.
Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die
gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung
nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert
der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach
quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine
rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die
Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches
Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss
wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat)
anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der
Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung
einbezogen worden sei.
Im Rekursverfahren wurde ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen
Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am L-Weg Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2004
hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob
Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen
auf (Disp.-Ziff. I). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-,
auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung
einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen
verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine
Zuständigkeit schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen
Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung
eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der Baurekurskommission
von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme
durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach den Grundsätzen des Polizei-
und des Vollstreckungsrechts verlegt werden. Für die Anwendung quartierplanrechtlicher
Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument des Planungs- und Baurechts
befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht.
Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer nach ihrem Anteil
an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde der in Disp.-Ziff. 4
der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte Verteiler, der gemäss
Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen innerhalb und ausserhalb der
ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht (E. 3b/cc).
IV.
Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai
2004 erhob A am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem
Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei
der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu
reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).
Der Bezirksrat verzichtete auf
Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am
23. Juli 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
V.
Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni
2004 erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die
Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und
demgemäss die Erbengemeinschaft D zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75
zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten
(Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung
an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben
(VB.2004.00343).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft D als Beschwerdegegnerinnen
und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen
Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat
verzichtete auf Vernehmlassung. A (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343
und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober
2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde
zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft
D beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Rekursverfahren machte der
Beschwerdeführer in erster Linie geltend, zur Übernahme eines Kostenanteils sei
er schon deswegen nicht verpflichtet, weil die Sanierung der Kanalisationsleitung
nicht derart dringlich gewesen sei, dass sie auf dem Weg einer Ersatzvornahme
im Sinn von § 9 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember
1974 (EG GSchG, LS 711.1) sowie von § 30 Abs. 1 lit. b VRG
hätte vorgenommen werden dürfen (Rekursschrift vom 13. November 2003 und Replik
vom 5. April 2004). Demgegenüber legte die Gemeinde X in der Rekursantwort
vom 21. Januar 2004 dar, weshalb ihrer Auffassung nach eine sofortige
Sanierung auch der Kanalisationsleitung ungeachtet dessen geboten gewesen sei,
dass ursprünglich verschiedene Leitungsbrüche der privaten Wasserleitungen
Anlass zur Sanierung der Kanalisation geboten hätten (Rekursantwort vom 12.
Januar 2004 mit Hinweis auf die der Präsidialverfügung vom 12. November
2002 vorangehenden Untersuchungen sowie Verhandlungen mit den betroffenen
Grundeigentümern). Der Bezirksrat hat die Dringlichkeit der Sanierung sowie die
Zulässigkeit einer antizipierten Ersatzvornahme gestützt auf die Sachdarstellung
der Gemeinde mit einlässlicher Begründung bejaht (Rekursentscheid E. 2c/cc).
In der Beschwerde wird diese Beurteilung
hinsichtlich der Dringlichkeit der Sanierung nicht mehr infrage gestellt. Das
Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der diesbezüglichen Würdigung des
Bezirksrats abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Ersatzvornahme im Bereich
des Gewässerschutzes vgl. VGr, 20. Juni 2002, VB.2002.00076, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im
Rekursverfahren (Rekursschrift S. 7, Replik S. 4) erhobenen Einwand,
die streitbetroffene Leitung hätte gestützt auf § 15 Abs. 3 EG GSchG
sowie Art. 4.2 der kommunalen Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen
vom 30. September 1997 (SEVO) von der Gemeinde übernommen werden müssen.
Wenn die Übernahme unterblieben sei, so dürfe sich dieses Versäumnis nicht
zulasten der heutigen Eigentümer der Leitung auswirken. Die Gemeinde hätte
daher die Sanierung schon aus diesem Grund selber finanzieren müssen, womit
"die Fragestellung der antizipierten Ersatzvornahme hinfällig" werde.
Es gehe auch nicht an, dass sich die Gemeinde der Verpflichtung zur Übernahme
der Leitung heute mit dem Argument entziehe, diese habe sich vor der Sanierung
nicht in einwandfreiem technischem Zustand befunden. Unmittelbar nach dem Bau
der Leitung (das heisst vor 50 Jahren) sei die Leitung technisch einwandfrei
gewesen. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den schlechten technischen
Zustand unmittelbar vor der Sanierung im Jahre 2002 verstosse gegen Treu und
Glauben.
3.2
Baupflicht und Unterhalt von Kanalisationsanlagen
werden auf kantonaler Ebene in § 15 EG GschG geregelt. Danach haben die
Gemeinden zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz
mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines
zeitgemässen Gewässerschutzes – das heisst vor allem den Anforderungen des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20; vgl. insbesondere
Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 GschG) – und nach Massgabe der
örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu
betreiben (Abs. 1). Sache der Gemeinden ist die Erstellung von
Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen
ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets, wenn
diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere
örtliche Interessen vorliegen (Abs. 2). Nebenleitungen aus den Quartieren
zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise
auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden,
wobei solche Leitungen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen
sind (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der
einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den
Vorschriften der Gemeinde (Abs. 4 Satz 1). Erstellung, Betrieb und
Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer
sind Sache der Betriebsinhaber (Abs. 4 Satz 2).
Auf kommunaler Ebene ist Art. 4 SEVO
massgebend. Danach umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung neben den in Art. 4.1
genannten Anlagen auch die durch die Gemeinde ins Eigentum übernommenen
privaten Abwasseranlagen (Art. 4.2). Die Gemeinde übernimmt mit Beschluss
in der Regel diejenigen privaten Anlagen, die der Entwässerung von mehr als
einem Grundstück dienen. Die zu übernehmenden Anschlussleitungen müssen dem
Stand der Technik entsprechen (Material, Durchmesser, Zustand etc.). Die Eigentumsübertragung
erfolgt unentgeltlich und gestützt auf einen rechtsgültigen Beschluss der Eigentümer
(Art. 4.2 Abs. 1). Sodann übernimmt die Gemeinde private
Abwasseranlagen, die der Entwässerung eines Grundstücks dienen, sofern ein
öffentliches Interesse dafür besteht, diese Anlagen ordnungsgemäss erstellt und
unterhalten sind und die Eigentumsübertragung unentgeltlich erfolgt (Art. 4.2
Abs. 2).
3.3
Der Bezirksrat hat erwogen, aus diesen Vorschriften
lasse sich kein Anspruch des Rekurrenten als Eigentümer einer der angeschlossenen
Liegenschaften ableiten, dass die Gemeinde die Leitung in ihr Eigentum
überführe bzw. die Kosten der Sanierung übernehme. § 15 Abs. 3 EG
GSchG beziehe sich auf den Bau und die Übernahme neuer – das heisst nach In-Kraft-Treten
des GSchG erstellter – Leitungen. Sodann habe sich die streitbetroffene Leitung
vor der Sanierung nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand
im Sinn von Art. 4.2 SEVO befunden. Diese Vorschrift sehe ferner eine
Übernahme durch die Gemeinde nur "in der Regel" vor und setze zudem
einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus, der hier nicht getroffen
worden sei. Sodann könne es der Gemeinde nicht als Säumnis – jedenfalls nicht
als Säumnis mit der vom Rekurrenten verfochtenen Kostenfolge – angelastet
werden, wenn sie die Leitung nicht früher, als diese noch nicht
sanierungsbedürftig gewesen sei, übernommen habe (Rekursentscheid E. 3).
3.4
Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die
streitbetroffene Leitung im L-Weg steht heute noch im Eigentum verschiedener
Anstösser, von denen die Liegenschaften Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1, 7 und 8 in
den Kostenverleger einbezogen wurden bzw. blieben, während die Liegenschaften
Kat.-Nrn. 3 und 4 im Lauf des Verfahrens davon ausgenommen wurden. Am L-Weg
besteht Miteigentum der Eigentümer von Kat.-Nrn. 2, 5, 6, 1 und 7; einzig die Eigentümer
von Kat.-Nr. 8 sind nicht an diesem Miteigentum beteiligt, gleichwohl aber
als Anstösser in den Kostenverleger einbezogen. Dieser Sachverhalt wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht einzig eine Übernahmeverpflichtung
seitens der Gemeinde geltend, deren Missachtung nach Treu und Glauben eine
Kostenbelastung der Eigentümer für die Sanierung ausschliesse. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, lässt sich jedoch eine solche
Übernahmepflicht der Gemeinde bezüglich der seit mindestens 50 Jahren
bestehenden Leitung aus den früher geltenden kommunalen Rechtsgrundlagen – Verordnung
betreffend Erstellung und Benutzung der öffentlichen Dohlenanlagen vom 5. Juni
1910, Verordnung über die Abwasseranlagen vom 21. Mai 1958) – nicht
ableiten. Wenn Art. 4.2 SEVO als nunmehr geltende Rechtgrundlage für die
Übernahme bestehender Leitungen voraussetzt, dass sie dem Stand der
Technik entsprechen, so lässt sich jedenfalls aus dieser Vorschrift nicht
ableiten, die Weigerung der Gemeinde, eine sanierungsbedürftige und damit nicht
dem Stand der Technik entsprechende Leitung bzw. die Kosten für die
erforderliche Sanierung zu übernehmen, verstosse gegen Treu und Glauben. Zudem
haben die betroffenen Grundeigentümer vor der Sanierung – insbesondere während
der mit ihnen geführten Verhandlungen betreffend die Sanierung – keinen
Beschluss gefasst, das Eigentum an der Leitung an die Gemeinde zu übertragen.
Im Übrigen kommt es im vorliegenden
Zusammenhang nicht darauf an, ob die streitbetroffene Leitung im Eigentum des
Versorgungswerks (der Gemeinde) steht oder den Eigentümern der angeschlossenen
Liegenschaften gehört. Ob es sich bei der Leitung um eine Durchgangsleitung im
Sinn von Art. 676 des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt (wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht und von der Beschwerdegegnerin bestritten wird), kann offen
bleiben. Das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht steht einer
Kostenpflicht der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften selbst dann
nicht entgegen, wenn es sich um Leitungen handelt, die gestützt auf Art. 676
ZGB im Eigentum des Versorgungswerks stehen (vgl. RB 1999 Nr. 45).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung
ist jedoch auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich
des Gemeinwesens, weshalb diesem im Fall des Obsiegens nur bei ausserordentlichen
Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen ist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …