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Geschäftsnummer: VB.2004.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anweisung, sich in psychiatrischer Klinik behandeln zu lassen. Zuständigkeit (E. 1.1). Aufschiebende Wirkung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, für die Anordnung von persönlichen Massnahmen und Androhung einer Kürzung (E. 2.1). Fraglich ist, ob die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung rechtmässig ist. In casu ist die Anordnung rechtens, weil die streitbetroffene Auflage in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bemühen der Fürsorgebehörde steht, auf die soziale und berufliche Integration des Beschwerdefühers hinzuwirken, was eine Ablösung von der wirtschaftliche Hilfe ermöglichen würde (E. 2.2). Behandlung ist medizinisch indiziert (E. 2.3). Sie ist im Detail von den Ärzten in der Klinik festzulegen, nicht von der Fürsorgebehörde (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ANORDNUNG
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
FÜRSORGE
LEISTUNGSKÜRZUNG
PERSÖNLICHE HILFE
PSYCHOTHERAPIE
SELBSTHILFE
SOZIALHILFE
THERAPIE
UNTERSTÜTZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 11 SHG
§ 12 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 10 SHV
§ 11 SHV
§ 12 Abs. I SHV
§ 12 Abs. II SHV
§ 16 SHV
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A wird seit Februar 1995 im Rahmen des fürsorgerechtlichen Bedarfs von der Stadt X wirtschaftlich unterstützt. Die Fürsorgebehörde beschloss anfangs August 2003, die berufliche Wiederintegration von A dadurch zu unterstützen, dass dessen Teilnahme an einem Einsatzprogramm beim Verein "O" für berufliche und soziale Integration finanziert werde. Aus gesundheitlichen Gründen konnte ein Vertrag betreffend den Einsatz in diesem Projekt nicht abgeschlossen werden (vgl. die Korrespondenz zwischen A, der für ihn zuständigen Sozialberaterin Beatrice B und dem Verein O). Nachdem A ein ärztliches Zeugnis von Dr. Z, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 30. September 2003 vorgelegt hatte, welches ihm für September 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sistierte das Sozialamt X den vorgesehenen Einsatz im Programm O, nahm mit Dr. Z, den A von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte,  Kontakt auf und vereinbarte mit diesem, dass er monatlich ein ärztliches Zeugnis betreffend die Arbeitsfähigkeit ausstelle und in einem späteren Zeitpunkt einen Bericht (zur Frage einer beruflichen Integration aus ärztlicher Sicht) abgebe. Dieses weitere Vorgehen wurde A in einem Schreiben des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt. Darin heisst es abschliessend: "Was den zur Zeit sistierten Einsatz im Programm also in V betrifft, … wartet die Fürsorgebehörde bis zum 31. Dezember 2003 zu, bis sie über das weitere Vorgehen entscheidet. Sollte im dannzumaligen Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit nicht mindestens 50 % betragen, so behält sich die Fürsorgebehörde ausdrücklich vor, Sie zur Abklärung an das Psychiatrische Zentrum in S zu überwiesen und Ihnen eine entsprechende Weisung mittels Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung aufzuerlegen". In der Folge legte A zwei weitere Zeugnisse von Dr. Z vor, welche am 24. Oktober 2003 für den Monat Oktober nochmals eine 100 %ige und am 19. November 2003 für den Monat November eine 70 %ige sowie ab 1. Dezember 2003 "voraussichtlich" eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.

Am 3. Dezember 2003 teilte A der Sozialberaterin mit, er habe mit Dr. Z den Abbruch der Behandlung vereinbart; nach dessen Meinung benötige er inskünftig kein Arztzeugnis mehr, weil er gemäss dem jüngsten Zeugnis ab 1. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsfähig sei; wie mit der Sozialberaterin abgemacht, werde er eine Teilzeitstelle suchen. In einem telefonischen Gespräch vom 5. Dezember 2003 mit der zuständigen Sozialberaterin sowie in einem anschliessenden Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 2003 hielt Dr. Z fest, A lehne eine weitere ärztliche Behandlung bei ihm ab, weil er ihn als voreingenommen und durch das Sozialamt beeinflusst halte. Aufgrund der "Persönlichkeitsstruktur und Problematik" des Patienten sei eine sozialpsychiatrische Institution besser geeignet, dessen Betreuung zu übernehmen und "ihn möglicherweise in eine Tagesstruktur einzubinden"; Schwierigkeiten ergäben sich wegen der sehr langen Arbeitslosigkeit des Patienten sowie dessen persönlicher Einstellung. Abschliessend hielt Dr. Z fest, dass er den Vorschlag des Sozialamtes, das Psychiatrische Zentrum S beizuziehen und diesem auch die weitere Behandlung/ Betreuung zu übertragen, unterstütze.

 

B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 wies die Fürsorgebehörde A an, sich unverzüglich beim Psychiatrischen Zentrum S anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z", welcher eine Behandlung als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden empfehle,  spezialärztliche Hilfe anzunehmen; A werde angewiesen, sich der von den Spezialärzten des  Zentrums S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den entsprechenden ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten (Disp. Ziff. 1); A werde ferner angewiesen, sich unverzüglich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum M zur Stellenvermittlung auf der Basis von 50 % anzumelden, diese Stelle regelmässig aufzusuchen und die diesbezüglichen Termine einzuhalten (Disp. Ziff. 2); sodann werde er angewiesen, bei teilweiser oder ganzer Arbeitsunfähigkeit dem Fürsorgeamt monatlich unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis des Zentrums S vorzulegen (Disp. Ziff. 3); schliesslich werde er darauf hingewiesen, dass Sozialhilfeleistungen gekürzt werden könnten, wenn er Anordnungen nicht befolge, keine oder falsche Auskünfte erteile, Leistungen unzweckmässig verwende und/oder Auflagen und Weisungen misssachte (Disp. Ziff. 4).

II.  

Den dagegen am 16. Januar 2004 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 7. Juni 2004 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 25. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Weisung betreffend Aufnahme einer Therapie im Zentrum S aufzuheben (1); gegen das Sozialamt X unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten (2); dafür zu sorgen, dass sich die Fürsorgebehörde nicht in seine politische Tätigkeit einmische (3); die Fürsorgebehörde anzuweisen, alle seine Leserbriefe und Akten über seine legale politische Tätigkeit aus dem Dossier zu entfernen (4); das Beschwerdeverfahren so durchzuführen, dass seine Sache absolut neutral und vertraulich behandelt werde (5).

Der Bezirksrat V verzichtete auf Stellungnahme. Die Fürsorgebehörde X beantragte Abweisung der Beschwerde, welcher zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

   

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit damit Anträge betreffend die von den Vorinstanzen getroffenen bzw. bestätigten Weisungen gestellt werden. Das trifft zu auf den Beschwerdeantrag 1, wonach der Beschwerdeführer Disp. Ziff. 1 und sinngemäss auch Disp. Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde X vom 16. Dezember 2003 aufgehoben haben will.

Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4. Diese werden sinngemäss mit dem Vorwurf begründet, das Sozialamt X sei ihm gegenüber wegen seiner politischen Tätigkeit voreingenommen. Soweit der Beschwerdeführer damit ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Verwaltungsgerichts verlangt, ist dieses hierfür nicht zuständig, da es nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 41 N. 16 f.). Soweit der Beschwerdeführer hingegen mit der diesbezügliche Kritik sinngemäss eine Befangenheit von Mitgliedern der Fürsorgebehörde und Mitarbeitenden des Sozialamtes geltend machen will, kann ein derartiger Einwand zwar im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden; dies setzt jedoch ein förmliches Ausstandsbegehren des Betroffenen bzw. – soweit ihm dies vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht möglich ist - die unverzügliche Geltendmachung bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 21). Ein derartiges Ausstandsbegehren hat der Beschwerdeführer weder vor Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 16. Dezember 2003 noch danach im Rekursverfahren vor Bezirksrat gestellt. Wie angemerkt werden kann, lassen sich den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass sich die Fürsorgebehörde bei ihren Beschlüssen betreffend die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers von dessen politischer Tätigkeit (die im Übrigen nicht näher aktenkundig ist) beeinflussen hat lassen. – Was schliesslich den Beschwerdeantrag 5 anbelangt, richtet sich dieser von vornherein nicht gegen die Beschlüsse der Vorinstanzen; die damit für das Beschwerdeverfahren angerufenen Verfahrensgrundsätze hat das Verwaltungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu beachten.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im aufgezeigten Umfang, bezüglich des Beschwerdeantrags 1, auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Weil hiermit unverzüglich über die Beschwerde entschieden wird, erübrigt es sich, über den Antrag der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Wie angemerkt werden kann, wären die Voraussetzungen hier gemäss der zu § 55 VRG entwickelten Praxis kaum erfüllt (vgl. RB 2002 Nr. 9).

2.  

2.1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) unterscheiden nach ihrer Systematik zwischen "persönlicher Hilfe" bei einer "persönlichen Notlage" (§ 11 ff. SHG, §§ 10 ff. SHV) und "wirtschaftlicher Hilfe" bei einer "wirtschaftlichen Notlage" (§§ 14 ff. SHG, §§ 16 SHV). Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten sowie von Lehr- und Arbeitsstellen (§ 11 SHV). Im Zusammenhang mit der persönlichen Hilfe gilt der Grundsatz, dass sie "im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden" gewährt werden muss (§ 12 Abs. 1 SHG) und dass gegen dessen Willen keine Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 12 Abs. 1 SHV). Dieser Grundsatz ist jedoch, wie der Bezirksrat dem Beschwerdeführer zutreffend entgegengehalten hat, mit zwei wichtigen Vorbehalten verbunden: Gegen den Willen des Betroffenen sind gemäss § 12 Abs. 1 SHV Massnahmen zulässig in Situationen, in denen unmittelbar Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. In Betracht fallen dabei gemäss § 23 SHV insbesondere ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) sowie Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (lit. d). Werden  solche Auflagen und Weisungen missachtet, so kann die Fürsorgebehörde die Leistungen kürzen, sofern der Betroffene auf die Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, wobei ein solcher Hinweis bereits mit der diesbezüglichen Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden kann (§ 24 SHG in der hier massgebenden Fassung vom 4. November 2002; zum Umfang der Leistungskürzung vgl. § 24 SHV).

2.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht dagegen, eine Arbeit im Rahmen eines Pensums von 50 % zu suchen und anzunehmen, zu welchem Zweck er sich laut dem unangefochtenen Disp. Ziff. 2 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum M anzumelden hat. Er will sich hingegen nicht mit der Anordnung abfinden, sich im Zentrum S einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

Zu dieser Anordnung hat sich die Fürsorgebehörde entschlossen, nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit oder aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande war, an einem Einsatzprogramm des Vereins O für berufliche und soziale Integration teilzunehmen; im Rahmen dieses Programms wäre für den Beschwerdeführer eine geeignete Stelle mit einem Pensum zu 50 % gesucht worden. Nachdem ein diesbezüglicher Vertragsabschluss mit dem Verein O gescheitert war, begann der Beschwerdeführer – auf Vermittlung des Sozialamtes hin - bei Dr. Z eine psychiatrische Behandlung, die aber nach sechs Sitzungen anfangs Dezember 2003 abgebrochen wurde. Dies führte auf Empfehlung von Dr. Z, der nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Fürsorgebehörde in Kontakt stand, zur streitbetroffenen Weisung an den Beschwerdeführer, sich unverzüglich beim Psychiatrischen Zentrum S anzumelden und dort "gemäss Facharzt Dr. Z", welcher eine Behandlung als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden empfehle,  spezialärztliche Hilfe anzunehmen, wobei er sich der von den Spezialärzten des Zentrums S festzulegenden Therapie zu unterziehen und den entsprechenden ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten habe.

Dieser – insoweit der Darstellung beider Parteien entsprechende – Ablauf zeigt, dass die streitbetroffene Auflage in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Bemühen der Fürsorgebehörde steht, auf die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers hinzuwirken, was eine Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe ermögliche würde (vgl. zu dieser Zielsetzung im Sozialhilferecht allgemein Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 73 und 77; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2000, Ziff. A1 und D1). Im Fall des Beschwerdeführers geht es der Fürsorgebehörde offenbar in erster Linie darum, aufgrund einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung Klarheit darüber zu gewinnen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben aus medizinischer Sicht überhaupt möglich sei, sowie darum, aufgrund einer solchen Behandlung die Chancen zu einem solchen Wiedereinstieg zu verbessern. Angesichts dieser Zielsetzung (welche die Fürsorgebehörde allerdings nie klar formuliert hat, sich aber wie erwähnt aus dem bisherigen Ablauf ergibt) fällt die streitbetroffene Anordnung grundsätzlich unter den Vorbehalt von § 12  Abs. 2 SHV, wonach entsprechende Massnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung, soweit sie der Abklärung der Arbeitsfähigkeit diene, grundsätzlich für zulässig erklärt (VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, in welchem Urteil aufgrund der dort gegebenen Umstände die Auflage allerdings als rechtswidrig beurteilt wurde). Wie klarzustellen ist, bedeutet dies lediglich, dass die streitbetroffene Anordnung in § 12 Abs. 2 SHV eine hinreichende Grundlage für Sanktionen nach § 24 SHG im Widerhandlungsfall bildet; eine zwangsweise Durchsetzung der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung steht nicht zur Diskussion und könnte sich denn auch auf keinen Rechtstitel stützen. 

2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er sei gesund und bedürfe keiner solchen Behandlung. Seiner eigenen Einschätzung steht jedoch die fachliche Beurteilung durch Dr. Z entgegen, der in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2003 an das Sozialamt eine Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S empfohlen hat. Auch wenn berücksichtigt wird, dass diese Empfehlung nicht auf einer abgeschlossenen Behandlung und einem daran anknüpfenden Zwischenbericht (wie ihn die Fürsorgebehörde ursprünglich anstrebte) beruht, sondern im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung erfolgte, kommt dieser ärztlichen Beurteilung doch ein erhebliches Gewicht zu; der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. Z sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen und habe sich durch die Fürsorgebehörde beeinflussen lassen, ist wenig glaubwürdig; er findet in den Akten keine Stütze. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des genannten Schreibens von Dr. Z vom 6. Dezember 2003, ist daher davon auszugehen, dass eine Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers durch das Zentrum S medizinisch indiziert ist.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im letzten ärztlichen Zeugnis von Dr. Z sei ihm ab Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden; im Schreiben des Präsidenten der Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2003 sei eine Überweisung an das Zentrum S zur weiteren Abklärung nur in Betracht gezogen worden, sofern er bis 31. Dezember 2003 nicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreiche; damit stehe der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 im Widerspruch zu dieser früher formulierten Bedingung. – Es trifft zu, dass Dr. Z im Zeugnis vom 19. November 2003 dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 eine "voraussichtliche" Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % bescheinigt hat. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sich die Situation anfangs Dezember 2003 wesentlich änderte, indem er damals (nach der letzten Konsultation vom 3. Dezember 2003) die bei Dr. Z begonnene Behandlung vorzeitig abbrach, weshalb dieser auch den ursprünglich geplanten ärztlichen Bericht zuhanden der Fürsorgebehörde nicht mehr erstellte. Zudem räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ein, dass sich Dr. Z an dieser letzten Besprechung geweigert habe, ihm ein ärztliches Zeugnis "definitiv auf 50 %" auszustellen. Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 16. Dezember 2003 bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit nicht mehr der Bedingung im Schreiben des Präsidenten vom 21. Oktober 2003 entspricht.

2.5 Unter diesen Umständen (die anders als in dem vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2001.00236 vom 23. August 2001 beurteilten Fall liegen) durfte die Fürsorgebehörde X die weitere ungeschmälerte wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers durchaus davon abhängig machen, dass dieser sich für eine Untersuchung und allfällige Behandlung beim Zentrum S anmelde. Dabei ist allerdings klarzustellen, dass vom Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein verlangt werden kann, dass er sich einer Behandlung "auf der Basis als Halbtagespatient mit ambulanten Therapiestunden" unterzieht. Das ist denn auch offenbar nicht die Meinung der Fürsorgebehörde; vielmehr wird in Disp. Ziff. 1 des streitbetroffenen Beschlusses lediglich – etwas unklar – zum Ausdruck gebracht, dass diese Form der Behandlung gemäss Empfehlung von Dr. Z zweckmässig wäre. In welcher Form und auf welche Weise eine Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum S erfolgen wird, werden jedoch die dort tätigen Fachpersonen festzulegen haben; davon geht auch die streitbetroffene Weisung aus.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei jedoch entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Gerichtspraxis eine ermässigte Gerichtsgebühr anzusetzen ist.  

 

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an….