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I. A, spanischer Staatsangehöriger, geboren 1972, wuchs zunächst zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei der Mutter in Spanien auf. Der Vater hatte Spanien kurz nach der Geburt des Sohnes verlassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Als A sieben Jahre alt war, verliess seine Mutter Spanien ebenfalls und zog zum Vater in die Schweiz, um zu arbeiten. Die Kinder wurden von der Grossmutter mütterlicherseits aufgezogen. In Spanien besuchte A die obligatorische Grundschule bis zum achten Schuljahr. Während dieser Zeit kamen die Eltern zweimal pro Jahr auf Besuch. Seit 4. Dezember 1987 hält sich A in der Schweiz auf. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. 1987 besuchte er die kantonale technische Berufsschule als Vorbereitung auf eine Lehre als Elektriker. Diese brach er nach zwei Monaten ab, weil seine Eltern nach einem schweren Autounfall für längere Zeit im Spital geweilt haben sollen und er als einziger der Familie arbeiten konnte. Während kurzer Zeit arbeitete er als Kellner, alsdann bei einer Baufirma sowie bei einem weiteren Baugeschäft, welches ihm die Stelle 1994 kündigte. Ab November 1994 bezog er Arbeitslosengeld. 1992 hatte er sich mit einer dominikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im April 1994 getrennt und am 1. April 1997 geschieden. Aus der Bekanntschaft mit B, heute verheiratete B-E, stammt die Tochter C, geboren 1995. Seit 31. Dezember 2001 hält sich die Familie E mit der Tochter C in Deutschland auf. Am 3. November 1995 wurde A in Untersuchungshaft gesetzt. Am 2. Juli 1997 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil vom 30. September 1997 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich im Wesentlichen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 1998 diese Strafe, wogegen der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht erhob. Anfang August 1998 floh er aus dem Strafvollzug und hielt sich in Spanien auf, von wo aus er Anfang Juni 1999 mit einem verfälschten Pass wieder in die Schweiz einreiste. Hier wurde er am 14. Juni 1999 verhaftet und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 6. Juli 1999 für das Fälschen von Ausweisen, das rechtswidrige Einreisen und Betreten des Landes sowie wegen Kokainkonsums mit 45 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, bestraft. Am 28. Juni 1999 wies das Kassationsgericht die vom Obergericht entschiedene Sache an dieses zurück, welches den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 19. Januar 2000 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechs Jahren zehn Monaten und 15 Tagen Zuchthaus bestrafte. Aus dem Strafvollzug heraus organisierte A anfangs September 2000 die Entführung seiner Tochter durch seine Mutter. Am 16. September 2000 fuhr die Grossmutter ohne Wissen und Willen der Kindsmutter mit der Enkelin C nach Spanien. Es gelang dem Ehemann der Kindsmutter, das Kind Ende September 2000 aus Spanien zurückzuholen. Wegen qualifizierter Entführung seiner Tochter C sowie wegen Entziehens von Unmündigen bestrafte ihn das Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2003 mit 21 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig erklärte es die Strafe von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 1999 als vollziehbar. Bereits am 21. September 2000, nach Ausfällung des obergerichtlichen Urteils, war die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich an A gelangt und hatte ihm das rechtliche Gehör gewährt, da die Niederlassungsbewilligung wegen seines fluchtbedingten, mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Spanien erloschen sei. Dennoch behielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2003 wurde A aus dem Strafvollzug bedingt entlassen und ihm eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. Er arbeitet heute als Gipser. Im Dezember 2003 gewährte das Migrationsamt A erneut das rechtliche Gehör, weil es Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn prüfte. Mit Beschluss vom 26. Mai 2004 wies ihn der Regierungsrat des Kantons Zürich für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. II. Dagegen liess A am 28. Juni 2004 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Mai 2004 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Eventuell sei eine solche auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Namens des Regierungsrates beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 26./27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Nach § 24 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) entscheidet der Gesamtregierungsrat auf Antragstellung und Berichterstattung der Direktion der Polizei (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) über die Ausweisung von Ausländern (dazu auch Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen solchen Entscheid ist zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 35; BGE 114 Ib 1 E. 1a). Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Beschwerde daher zuständig. 2. 2.1 Die Vorinstanz stützte die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung auf seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie darauf, dass er nicht fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Allerdings soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalles stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kinder oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b). Die Ausweisung ist sodann eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit seinen Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). 2.2
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens
garantiert, kann dagegen Grundlage für einen Anwesenheitsanspruch bilden.
Darauf können sich ausländische Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte
mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – vorab Schweizer Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz haben. Unter die familiären
Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in
erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, die im gleichen Haushalt leben (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a, Unbestrittenermassen befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers gegenwärtig in Deutschland (vorn I Abs. 2). Ob damit zu rechnen ist, dass das Ehepaar E-B mit der Tochter C in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren wird, wovon die Beschwerde ausgeht, ohne dies näher auszuführen, kann dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass sich der Beschwerdeführer für seinen Aufenthaltsanspruch zwar grundsätzlich auf das Anwesenheitsrecht der Tochter berufen könnte, diese jedoch nicht in der Schweiz weilt. Anderseits macht der Beschwerdeführer kein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern geltend. Mit seiner Freundin D ist er bislang nicht verheiratet. Er kann sich daher unter keinem Gesichtspunkt auf Art. 8 EMRK berufen. 2.3 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; AS 2002, 1529 ff.) in Kraft getreten. Art. 1 lit. a und c FZA räumen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien ein, ungeachtet dessen, ob sie im Aufnahmestaat eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht. Der Beschwerdeführer kann sich als spanischer Staatsangehöriger demnach auf das Freizügigkeitsabkommen berufen und hat grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Unter einer Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist jede Handlung zu verstehen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berührt. Die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpft, was bedeutet, dass eine Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellen darf, die von der betroffenen Einzelperson ausgehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein persönliches Verhalten des Betreffenden zu einer Strafe geführt hat. Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung – die jede Gesetzesverletzung darstellt – eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zum Ganzen BGE 129 II 215 E. 5.1, 6.1, 7.1 und 7.3). Im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA ist die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Massnahmen. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.3.1). 3. 3.1 Wie dargelegt, besteht an der Erfüllung des Ausweisungsgrundes von Art. 10 lit. a ANAG kein Zweifel, wurde der Beschwerdeführer doch zu insgesamt acht Jahren sieben Monaten und 15 Tagen Zuchthaus und 45 Tagen Gefängnis verurteilt. Dem Urteil des Obergerichtes vom 19. Januar 2000 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit dem Drogenhandel in grossem Stil nachging, insgesamt am Umsatz von mehr als 4,5 kg Kokain beteiligt war und Anstalten für den Verkauf von mindestens weiteren 6,6 kg Kokain traf. Das Obergericht ging von überdurchschnittlicher Qualität der Drogen aus, doch ergäbe sich der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch bei weit geringerer Reinheit. Hinzu kamen erschwerend Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit des Drogenhandels, womit der Beschwerdeführer innert 6 Monaten etwa Fr. 170'000.- umsetzte (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG). Der Strafbefehl vom 6. Juli 1999 beruhte im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Strafvollzug im August 1998 im Sommer 1999 mit einem verfälschten Pass wieder in die Schweiz einreiste und sich hier bis zur Verhaftung am 14. Juni 1999 aufhielt. Dem Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Juni 2003 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus die Entführung seiner Tochter mithilfe seiner Mutter nach Spanien organisierte, um sie der leiblichen Mutter B zu entziehen. Das Geschworenengericht ging zudem davon aus, dass den Beschwerdeführer – trotz des von ihm behaupteten lasterhaften Lebenswandels der Kindsmutter – nicht etwa die Sorge um sein Kind dazu getrieben habe, das Kind entführen zu lassen, sondern dass er sich an der Kindsmutter wegen deren Beziehung zu E habe rächen wollen. E war bei der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1999 als Polizeibeamter anwesend. Alle diese Delikte sind zudem auf ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers selber zurückzuführen. 3.2 Fraglich ist, ob gleichzeitig der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. b ANAG erfüllt ist. Danach müssen das Verhalten des Ausländers und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Auch dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen. 3.2.1 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde, und dies einmal sogar im Strafvollzug (Rückfall). Anfang August 1998 floh er aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach Spanien, angeblich wegen des Todes seiner Grossmutter. In jenem Zeitpunkt war das Strafverfahren noch nicht erledigt, weil der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichtes vom 26. Februar 1998 mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- und Bundesgericht weitergezogen hatte. Ohne den Entscheid des Kassationsgerichtes vom 28. August 1999 und das – mildere – Urteil des Obergerichtes vom 19. Januar 2000 abzuwarten, entzog sich der Beschwerdeführer mittels Flucht dem Strafvollzug. 3.2.2 Anfang Juni 1999 kehrte er wieder in die Schweiz zurück, mit verfälschtem Pass, lautend auf G, um sich dem drohenden Strafvollzug zu entziehen und dennoch bei seiner Familie zu sein. Das Migrationsamt ging davon aus, seine Niederlassungsbewilligung habe wegen seines mehr als 6 Monate dauernden Aufenthalts im Ausland ihre Gültigkeit verloren (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG; warum die Niederlassungsbewilligung dennoch aufrecht erhalten wurde, geht aus den Akten nicht hervor). Mit Strafbefehl vom 6. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Ende Mai/Anfang Juni 1999 erfolgten Einreise mittels eines verfälschten Passes mit 45 Tagen Gefängnis bestraft. Obwohl er den Strafbefehl vom 6. Juli 1999 nicht angefochten hatte, bestritt er in der Befragung vom 11. November 2000 im Hinblick auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung vehement, erst im Sommer 1999 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, und betonte mehrmals, schon etwa Ende Dezember 1998 hierher gekommen zu sein. Sowohl seine Schwester als auch seine damalige Freundin B bestätigten allerdings, dass er Weihnachten 1998 in Spanien verbracht habe und im Juni/Juli 1999 wieder in die Schweiz eingereist sei; seine Mutter machte demgegenüber davon abweichende Angaben. Im Schreiben vom 13. November 2000 verstieg sich der Beschwerdeführer zur Behauptung, dass er noch früher, nämlich bereits am 20. Oktober 1998, wieder in der Schweiz gewesen sei. Demgegenüber hatte er in der Befragung vor Obergericht ausgesagt, er habe rund zehn Monate in Spanien verbracht und sei erst im Sommer 1999 wieder in die Schweiz eingereist. 3.2.3 Wer sich wie der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzieht, wer wegen des drohenden Strafvollzugs unter falscher Identität in unser Land einreist, um dessen Vorteile zu geniessen, und aus dem Strafvollzug heraus ein weiteres Verbrechen (Art. 183 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) plant und durchführen lässt, sich demnach vom Strafvollzug nicht beeindruckt zeigt und ausserhalb des Strafverfahrens mit wahrheitswidrigen Aussagen Vorteile erlangen will (Niederlassungsbewilligung), der ist offenkundig nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen erscheint auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. b ANAG erfüllt. 3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob für den Erlass von Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. 3.3.1 Mit Recht bejahte dies die Vorinstanz, worauf zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie bereits erwähnt, erfolgte die erste Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels in grossem Stil. Obwohl er nicht klar einer höheren hierarchischen Ebene im Drogenhandel zugeordnet werden konnte, hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei keineswegs nur ein kleiner Fisch oder Trittbrettfahrer im internationalen Drogengeschäft, sondern vielmehr auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Funktionen des Drogenhandels tätig gewesen. Er ging auch im Verkauf intensiven Aktivitäten nach, die sein berufsmässiges Vorgehen belegten. Allein mit den Drogenimporten und entsprechenden Verkäufen an Grossabnehmer erzielte er als Bezüger von Arbeitslosengeld innert sechs Monaten einen Umsatz von rund Fr. 170'000.-. Hinzu kam der Umsatz aus Kleinverkäufen von etwa 120 g Kokain. In den Kleinhandel stieg er aus eigener Initiative ein. Sein Motiv lag – so die Ausführungen des nicht angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 19. Januar 2000 – zu einem wesentlichen Teil im finanziellen Vorteil, wobei er die ihm angebotene Verdienstgelegenheit bei Kokaingeschäften ohne Hemmungen und Skrupel ergriffen hatte. Der Beschwerdeführer betätigte sich später innerhalb verschiedener Gruppierungen mit unterschiedlichen Diensten. Er finanzierte mit seinem Vorgehen zudem nicht den Eigenkonsum. Selbst die Geburt seiner Tochter am 20. Oktober 1995 hielt ihn nicht von seinem Tun ab. Dem Handeln des Beschwerdeführers wurde einzig deshalb Einhalt geboten, weil er am 3. November 1995 verhaftet wurde und bis 22. Juli 2003 im Strafvollzug war, abgesehen vom fluchtbedingten Unterbruch ab August 1998 bis Ende Juni 1999. Sein Verhalten verrät eine erhebliche kriminelle Energie und ein grosses Schädigungspotential. Seine Flucht im August 1998 lässt ferner nicht auf eine tiefere Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens schliessen. Insofern ist zweifellos von einer aktuellen Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer auszugehen (vgl. dazu BGE 129 II 215 E. 7.4). 3.3.2 Dasselbe ist auch aufgrund der Verurteilung wegen Entführung anzunehmen. Hierbei fällt vorab ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer bei der Entführung vorrangig nicht darum ging, sein Kind in vermeintlich bessere Verhältnisse zu verbringen, sondern darum, sich an seiner ehemaligen Partnerin zu rächen (vorn 3.1). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug die Entführung plante und seine Mutter als willenloses Werkzeug dafür einsetzte (das Strafverfahren gegen diese wurde am 26. Juni 2002 eingestellt). Dabei war er offenbar nicht bereit, das Sorgerecht der Kindsmutter anzuerkennen und seine angeblichen Bedenken wegen des behaupteten anstössigen Lebenswandels von B auf dem Behördenweg geltend zu machen, der ihm ohne weiteres offen gestanden hätte. Sein Verhalten zeugt auch diesbezüglich von einer bedenklichen Rücksichtslosigkeit, wie sie schon im Rahmen des Drogenhandels erkennbar geworden war. Dies gilt umso mehr, als er sich offensichtlich keine Gedanken darüber machte, welche Auswirkungen die Entführung auf seine Tochter haben könnte, die von einem Tag auf den anderen der Mutter entzogen und in eine ihr ungewohnte Umgebung verbracht wurde. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er die künftige Sicherheit und Ordnung nicht stören werde. 3.3.3 Bereits an dieser Stelle ist sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in unserem Land nicht massgeblich integriert hat. Obwohl seine engere Familie (Vater, Mutter, Schwester) hier lebt und er sich selber seit Dezember 1987 hier aufhält, hielt ihn dies nicht von der Begehung erheblicher Straftaten ab. Fast die ganze zweite Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die hier lebende Familie vermochte ihn offenkundig nicht von der Delinquenz abzuhalten. Seine Eltern und auch seine Schwester nahmen im Strafverfahren betreffend Entführung vielmehr ambivalente Rollen ein, um ihm zu helfen, indem sie teilweise unzutreffende Angaben zu seinen Gunsten machten. Dennoch warf der Beschwerdeführer seiner Schwester vor, sich nicht wie eine "gute" Schwester verhalten zu haben. Auch insofern ist von einer tieferen Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wenig zu erkennen. Zudem pflegt der Beschwerdeführer nur regelmässige Kontakte zu seinen Eltern (bei denen er wohnt) und zu seiner Schwester, hat jedoch keine Freunde in der Schweiz (mit Ausnahme seiner Freundin) und geht keiner Freizeitbeschäftigung nach. Alle diese Umstände sprechen nicht dafür, dass er in seinem sozialen Umfeld den nötigen Halt finden wird, um sich korrekt zu verhalten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Straftäter inzwischen – kurz vor Strafende – bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, kann zudem nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Was die Beschwerde dagegen vorbringt, schlägt nicht durch. 3.4.1 Soweit die Beschwerde ausführen lässt, dass die Straftaten, welche zur ersten Verurteilung wegen Drogenhandels führten, in der Zeit von April bis Oktober 1995 stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer seither keinen Kontakt mit Drogen mehr gehabt habe, wird dies durch die Tatsache relativiert, dass er sich seit November 1995 bis Juli 2003 im Strafvollzug befand und somit keine Gelegenheit hatte, sich weiter im Drogengeschäft zu betätigen (vorn 3.3.1). Weiter trifft nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer aus Sorge um das Wohlergehen seiner Tochter zu deren Entführung entschlossen habe. Das Geschworenengericht hat klargestellt, dass der Beschwerdeführer aus eigennützigen Motiven gehandelt habe (dazu vorn 3.1, 3.3.2). 3.4.2 Ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, entscheidet sich wie dargelegt nicht allein an der Frage des Drogenhandels, wovon die Beschwerde aber auszugehen scheint. Dass sich der Beschwerdeführer seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wohlverhalten hat, ist nicht nur auf die damit angesetzte Probezeit von vier Jahren zurückzuführen, sondern darf nach der Verbüssung von rund sechsdreiviertel Jahren Haft (Polizei-, Untersuchungshaft und Strafvollzug) durchaus erwartet werden. 3.4.3 Soweit die Beschwerde – im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration – geltend macht, der Beschwerdeführer habe bereits einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Stelle als Bauarbeiter angetreten, ist darauf hinzuweisen, dass es erfahrungsgemäss zur erfolgversprechenden bedingten Entlassung gehört, dem Betreffenden vom Strafvollzug aus eine Stelle zu vermitteln (vgl. dazu auch § 50 Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001, LS 331.1). Wie weit der Beschwerdeführer in ein über die Kernfamilie (Vater/Mutter/Schwester) hinausragendes soziales Netz eingebettet sein soll, führt die Beschwerde ferner nicht aus. 3.5 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG als auch für den Erlass einer Massnahme nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich erfüllt. 4. Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vom Regierungsrat angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von 10 Jahren als verhältnismässig erweist. Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV sind für die Beurteilung der Angemessenheit namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. 4.1 Das vom Strafrichter festgestellte Verschulden bildet den Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher Sicht. Neben dem strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E. 2b). Indessen ist zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Letztgenannte richtet ihr Augenmerk vorrangig auf eine individuelle Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Strafvollzug aus fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (BGE 125 II 105 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Bezüglich der Verurteilung wegen Drogenhandels ging das Obergericht im massgebenden Urteil vom 19. Januar 2000 von einem schweren Verschulden aus. Es würdigte dabei nicht nur den Drogenhandel im die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdenden Umfang, sondern auch die höhere Stufe des Beschwerdeführers in der Hierarchie im internationalen Drogengeschäft, seine Hemmungs- und Skrupellosigkeit und seine Eigeninitiative. Es kann auf die bisherigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vorn 3.3.1). Bezüglich der Wiedereinreise in die Schweiz mit einem verfälschten Pass äussert sich der Strafbefehl vom 6. Juli 1999 nicht zur Strafzumessung. Immerhin darf aufgrund des Strafmasses von 45 Tagen Gefängnis darauf geschlossen werden, dass der zuständige Bezirksanwalt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als blosse Bagatelle ansah. Das Geschworenengericht betrachtete das Verschulden des Beschwerdeführers differenziert: Hinsichtlich der qualifizierten Entführung wurde es als leicht, hinsichtlich der Entziehung von Unmündigen als eher schwer und insgesamt als erheblich eingestuft. Auch die Beschwerde geht von einem als "schwer" eingestuften Verschulden aus. 4.2
Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit
Ende 1987, mittlerweile seit fast 17 Jahren, in der Schweiz befindet.
Allerdings verbrachte er fast die gesamte zweite Hälfte seiner
Anwesenheitsdauer in der Schweiz im Strafvollzug (vorn 3.3.3), was die lange Anwesenheitsdauer
relativiert. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass weder
Obergericht noch Geschworenengericht in ihren Urteilen eine Landesverweisung in
Betracht gezogen hätten, trifft dies für das Geschworenengericht nicht zu.
Dieses prüfte eine solche sehr wohl. Die Führungsberichte der einzelnen
Strafanstalten sind nicht geeignet, künftiges Wohlverhalten zu garantieren
(vorn 4.2). Im Übrigen nutzte der Beschwerdeführer die Zeit seiner Anwesenheit
offensichtlich nicht für eine tiefere Integration. Sein soziales Netz in der
Schweiz beschränkt sich auf die Kernfamilie und seine Freundin (vorn 3.3.3).
Hier wie in Spanien (bei einer Ausweisung dorthin) müsste er sich also ein
neues soziales Netz aufbauen. Seine "feste Absicht", den Kontakt mit
seiner Tochter nach deren Nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht, dass das Migrationsamt nach ersten Anstrengungen zum Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen am 21. September 2000 keine konkreten Massnahmen traf. Aus der Aktennotiz vom 28. Februar 2001 geht hervor, dass man zunächst das erneute Strafverfahren abwarten wollte, bestand doch grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich aufgrund einer strafrechtlich angeordneten Landesverweisung die fremdenpolizeiliche erübrigt hätte. Ausserdem wäre eine Ausweisung während des Strafvollzugs nicht zu vollziehen gewesen. 4.3 Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen zwar von seiner hier lebenden Schwester und seinen Eltern trennen. Allerdings bedarf der Beschwerdeführer, heute 32 Jahre alt, nicht mehr der intensiven elterlichen Fürsorge. Ob und wie weit die Mutter des Beschwerdeführers schon "seit Jahren" gesundheitliche Probleme hat und beide Eltern nach der Pensionierung auf die Hilfe und Fürsorge ihres einzigen Sohnes angewiesen sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Immerhin war es der Mutter des Beschwerdeführers noch im September 2000 möglich, mit der Enkelin die beschwerliche, zwei Tage dauernde Busfahrt nach Spanien zu unternehmen. Die Beziehung zu seiner Freundin D, mit der er angeblich seit sechs Monaten zusammen ist (demnach etwa seit Juni 2003), lässt eine Ausweisung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen, war dem Beschwerdeführer doch längst vor dieser Beziehung bekannt, dass Fernhaltemassnahmen gegen ihn geprüft würden. Schliesslich ist zu bedenken, dass die "ganze Verwandtschaft" des Beschwerdeführers in Spanien lebt, diese ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen würde und er sich bei seiner Flucht im August 1998 bis im Sommer 1999 (über den Tod der Grossmutter hinaus) ebenfalls nach Spanien gewandt hatte. Er spricht auch die spanische Sprache. Im September 2000 liess er seine Tochter planmässig nach Spanien verbringen, wobei er an eine dauerhafte Unterbringung des Kindes dachte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist es demnach nicht so, dass ihm nach dem Tod der Grossmutter 1998 ein echter Bezug zu seinem Heimatland fehlte. Nachdem er in der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen versehen hatte, sollte es ihm mit diesen Kenntnissen möglich sein, sich in seiner Heimat, soweit notwendig, zu etablieren. 4.4 Soweit die Beschwerde verlangt, die Ausweisungsdauer sei auf fünf Jahre zu bemessen, stützt sich die Begründung auf blosse Vermutungen. So soll es den hier wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers mit zunehmendem Alter nicht mehr möglich sein, zum Beschwerdeführer nach Spanien zu reisen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 59, der Vater 57 Jahre alt. Irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen wurden nicht dargetan (vorn 4.3 Abs. 1). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine Reise nach Spanien auch später nicht mehr antreten könnten. Die Rückkehr der Tochter C in die Schweiz ist nicht absehbar. Abzuwarten bliebe nach einer allfälligen Rückkehr des Ehepaars E-B, ob sich der Kontakt zwischen C und dem Beschwerdeführer so einfach wiederherstellen lässt, was im Strafverfahren auch die Verteidigung bezweifelte. Nach Angaben des Ehemannes soll die Kindsmutter von der Entführung traumatisiert sein, oft nachschauen, ob sich das Kind noch im Bett befindet und es regelmässig von der Schule abholen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie gewillt ist, dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz umgehend ein Besuchsrecht einzuräumen. Diese ungewissen Verhältnisse rechtfertigen jedenfalls keine Verkürzung der Ausweisungsdauer. Im Übrigen erscheint die Ausweisungsdauer angesichts der beschriebenen Umstände, der doch schweren Delinquenz des Beschwerdeführers und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als angemessen. 4.5 Insgesamt erscheint eine Ausweisung von 10 Jahren unter den gegebenen Verhältnissen demnach nicht als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |