{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.09.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00281_09-09-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204450&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6042e561efa6d61c3ea1f0df6a3c57c3"}, "Num": [" VB.2004.00281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.09.0  VB.2004.00281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.09.0  VB.2004.00281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.09.0  VB.2004.00281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Denkmalschutz: Entlassung des ehem. Kosthauses aus kommunalem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte. Anforderungen an die Rekursbegr\u00fcndung. Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Anforderungen an die Rekursbegr\u00fcndung (E. 2.1). Begr\u00fcndung ist gen\u00fcgend, wenn erkennbar ist, was der Rekurrent zu seinem Antrag bewogen hat (E. 2.2). Neben der Eintretensvoraussetzung kommt der Rekursbegr\u00fcndung noch eine weitere Funktion zu, die sich aus der im Verwaltungsprozess durch die Behauptungslast relativierten Untersuchungsmaxime ergibt: eine fundierte Rekursbegr\u00fcndung tr\u00e4gt zur Verbesserung der Erfolgschancen bei (E. 2.3). Diese zweite Funktion ist nicht bei der G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung des Rekurses entscheidend, sondern bei der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung, weshalb auf einen Rekurs, der die Minimalanforderungen der G\u00fcltigkeit erf\u00fcllt, nicht mangels Substanzierung nicht eingetreten werden darf. Vielmehr ist das Rechtsmittel diesfalls ohne weiteres abzuweisen (E. 2.4). Die vorliegende Rekursschrift erf\u00fcllt die Minimalanforderungen, denn indem die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, die  umstrittene Baute weise eine hohe Schutzw\u00fcrdigkeit auf, machte sie sinngem\u00e4ss geltend, die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Unterschutzstellung sei auch dann zu bejahen, wenn eine Renovation nur mit ausserordentlich hohen Kosten m\u00f6glich sei (E. 2.5). Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2.5). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall die Sache nicht zur\u00fcckzuweisen, sondern die materielle Beurteilung direkt durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (E. 3).  Abweisung (E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:45", "Checksum": "f86974a85d544c73fa06b35d15157739"}